Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1965, Az.: VI ZR 119/64
Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung gegenüber dem präsumptiven Darlehensgeber; Bestimmung des Dritten im Sinne des § 839 BGB; Wirksamkeit der Abtretung unter den Vertragsschließenden; Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung des Notars; Versagung der Amtstätigkeit nach § 15 Abs. 2 Reichsnotarordnung (RNotO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 119/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.03.1964
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
- § 21 RNotO
Fundstellen
- DB 1966, 1562 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1966, 183-188
- MDR 1966, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Amtspflichten, die dem Notar bei der Beurkundung eines Angebotes auf Abschluß eines Darlehensvertrages gegenüber dem präsumptiven Darlehensgeber obliegen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Juni 1957 bat der Versicherungskaufmann Bertus G. den Kläger um ein Darlehen von 10.000 DM. Der Kläger war bereit, das Darlehen zu geben, verlangte aber entsprechende Sicherheiten. G. ließ daraufhin von dem Beklagten am 21. Juni 1957 ein Darlehens-Vertragsangebot beurkunden. In der Urkunde heißt es u.a.:
"§ 1.
Herr Dr. med. W. B. ... gewährt dem Versicherungskaufmann Herrn Bertus G. ... ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM (in Worten ...).Der Betrag wird nach Aushändigung des Darlehensvertrages in bar ausgezahlt.
§ 2-4
...§ 5.
Dem Darlehensvertrag werden folgende Unterlagen beigefügt, welche sämtlich dem Darlehensnehmer gehören:1.
Rückkaufswert-Berechnung des Revisions- und Verwaltungsdienstes über die bestehenden Lebensversicherungen des Darlehensnehmers. Der Rückkaufswert beträgt lt. Stand vom 20. Juni 1957 5.590 DM (in Worten: ...).2.
Volksbank-Sparkassenbuch Nr. ...9 über 135,60 DM (in Worten: ...).3.
Volksbank-Sparkassenbuch Nr. ...8 über 125,60 DM (in Worten: ...).4.
Sparbuch der O.L.B. W. über 1.750 DM (in Worten: ...).5.
Einen Kraftfahrzeugbrief für einen Opel-Rekord, Besitzer Helmut von A., W..§ 6.
Die Ansprüche aus den unter Nr. 1-4 aufgeführten Absicherungsunterlagen werden dem Darlehensgeber bis zur vollen Rückzahlung der Darlehenssumme hiermit übertragen.Eine Benachrichtigung an die Schuldnerin erfolgt nicht.
Die Versicherungsscheine, die zu Nr. 1 gehören, sowie die Sparkassenbücher und der Kraftfahrzeugbrief werden bei dem Notar ... (Beklagten) hinterlegt, der sie treuhänderisch für die Vertragsschließenden verwahrt.
§ 7-8
..."
Dieses von dem Beklagten beurkundete Vertragsangebot legte der Kaufmann G. noch am gleichen Tage dem Kläger vor, der daraufhin den Betrag von 10.000 DM an Gerdes auszahlte.
Der Beklagte verwahrte die in dem Vertragsangebot genannten Sparbücher, die Versicherungsscheine nebst der Rückkaufswert-Berechnung und den Kraftfahrzeugbrief, ohne allerdings die Papiere in das Verwahrungsbuch einzutragen.
Am 10. Februar 1958 tauschte Gerdes den beim Beklagten verwahrten Kraftfahrzeugbrief gegen einen anderen aus. Zugleich händigte der Beklagte dem Kaufmann G. die Sparkassenbücher der Volksbank und der Oldenburgischen Landesbank aus, damit G. auf die Sparkonten neue Beträge einzahlen konnte.
Ende Februar 1958 kündigte der Kläger das Darlehens weil er der Ansicht war, es sei kein neuer Kraftfahrzeugbrief in Tausch gegen den ursprünglich verwahrten gegeben worden. Am 4. März 1958 schrieb der Beklagte an den Kläger:
"Eben teilt mir Herr G. mit; daß Sie ihm das Darlehen gekündigt haben, weil angeblich der neue Kraftfahrzeugbrief nicht hinterlegt worden sei. Durch gewöhnlichen Brief habe ich Sie am 10.2.1958 davon in Kenntnis gesetzt, daß Herr G. den alten Kraftfahrzeugbrief zurückerhalten hat und der neue Kraftfahrzeugbrief bei mir für Sie hinterlegt sei. Ist etwa dieses Schreiben vielleicht nicht in Ihre Hände gelangt oder verlegt worden. Wenn ich von ihnen keine weitere Mitteilung erhalte, dann nehme ich an, daß sich die Angelegenheit erledigt hat."
Am 16. Juni 1958 schrieb der Beklagte an den Kläger, er habe einen weiteren Kraftfahrzeugbrief in Verwahrung genommen. Die Guthaben auf den Bankbüchern hätten sich auf insgesamt 6.071,95 DM erhöht. Der Kläger ließ dann die Kündigung auf sich beruhen. Nachdem in der Zwischenzeit die von G. bei dem Beklagten hinterlegten Sparbücher mehrfach ausgetauscht worden waren, gab der Beklagte auf Verlangen von Gerdes die für diesen von der Landessparkasse ausgestellten Sparbücher bei der Sparkasse ab. Außerdem wurden auf Verlangen des G. die beiden Sparbücher der Oldenburgischen Landesbank, Filiale W., zurückgegeben, damit sie auf die Commerzbank, Filiale B., umgeschrieben werden konnten. Als dem Beklagten, wie er vorgetragen hat, bekannt wurde, Gerdes habe Wechselbetrügereien in großem Umfange begangen, verlangte er mit Schreiben vom 7* April 1961 von der Landessparkasse die Rückgabe eines vorher übergebenen Sparkassenbuches. Die Landessparkasee teilte daraufhin mit, das Buch könne nicht zurückgegeben werden, weil sie ihre Forderung gegen Frau G. am 11. Juli 1961 gegen das im Sparbuch ausgewiesene Guthaben des G. aufgerechnet habe.
Mit Schreiben vom 28. April 1961 bat der Kläger den Beklagten, dafür zu sorgen, daß die Sicherheiten nicht verloren gingen und das Darlehen zurückgezahlt werden könne. Auf ein weiteres Schreiben vom 18. Mai 1961 teilte der Beklagte dem Kläger am 19. Mai 1961 mit, er verwahre noch drei Sparbücher des G., ein Sparbuch der Frau G., zwei Versicherungsscheine und einen Kraftfahrzeugbrief. Mit Schreiben vom 17. Juli 1962 schickte der Beklagte dem Kläger ein Sparbuch der Volksbank O. über 1.027,50 DM, ein Sparbuch der Commerz- und Discontobank, Filiale O., über 750 DM, ein Sparbuch der Commerz- und Discontobank, Filiale O. über 506,54 DM, Risiko-Umtauschversicherung "Alte M.", Versicherungsschein Nr. ...3 über 10.000 DM vom 19. Oktober 1953, Alters- und Hinterbliebenenversorgung "Alte M.", Versicherungsschein Nr. ...68 über 10.000 DM vom 9. Oktober 1953 sowie Nachtrag vom 5. Juli 1954 bzw. 3. November 1955.
Der Kläger versuchte, die sich aus den Unterlagen ergebenden Forderungen einzuziehen, stellte aber bis Ende Februar 1963 fest, daß dies unmöglich war. Die Bankguthaben waren entweder abgehoben worden oder durch Aufrechnung seitens der Bank erloschen. Die "F. W. Lebensversicherungs-AG" teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem 19. Februar 1963 als Rechtsnachfolgerin der "Alte M." mit, die von ihm erwähnte Abtretung der Rechte aus der Versicherung sei nicht angezeigt und daher gemäß § 16 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihr gegenüber nicht wirksam geworden. Infolge Einstellung der Prämienzahlung seien die Verträge vom 1. Februar 1956 an ohne Wert erloschen.
Der Kläger hat behauptet, der Darlehensnehmer G. sei völlig verschuldet. Wie er wenige Wochen vor Klageerhebung erfahren habe, sei über das Vermögen des G. am 25. Mai 1961 das Konkursverfahren eröffnet worden. Eine Dividende sei für nichtbevorrechtigte Gläubiger nicht zu erwarten. Von Gerdes selbst sei nichts beizutreiben. Durch das Verhalten des Beklagten sei ihm, dem Kläger, ein erheblicher Schaden entstanden. Der Darlehensnehmer G. sei ihm fremd gewesen. Auch mit dem Beklagten sei er nie zusammengetroffen. Welche Vereinbarung der Beklagte mit G. über das Auswechseln und Ergänzen der Sicherheiten getroffen habe, wisse er nicht. Aus der ihm von G. vorgelegten Abschrift der notariellen Urkunde vom 21. Juni 1957 habe er die Überzeugung gewonnen, die dort genannten Sicherheiten seien tatsächlich sicher, zumal die Unterlagen beim Notar hinterlegt und Ansprüche daraus dem Kläger abgetreten worden seien. Er sei der Ansicht gewesen, die Versicherungssummen und die Guthaben könnten nur bei Vorlage der Versicherungsscheine bzw. der Sparbücher ausgezahlt werden, und habe damit gerechnet, der Wert der Sicherheiten werde sich durch die Prämienzahlungen an die Versicherungsgesellschaften und Einzahlungen auf die Sparguthaben noch erhöhen. Den juristischen Sinn des Satzes in § 6 Abs. 2 des Vertragsangebots, daß eine Benachrichtigung der Schuldnerin nicht erfolge, habe er nicht verstanden. Erst Ende 1960 oder Anfang 1961 habe er einige Zweifel bekommen, ob es mit den Sicherheiten seine Richtigkeit habe. Noch am 19. Mai 1961 habe der Beklagte mitgeteilt, es seien genügend Sicherheiten vorhanden.
Mit dem Verlangen nach Zahlung von 6.200 DM nebst Zinsen hat der Kläger den Beklagten auf Teilersatz seines Schadens in Ansprach genommen.
Der Beklagte hat bestritten, dem Klägers schadenersatzpflichtig geworden zu sein. Er hat vorgetragen, er habe den Kläger und G. für befreundet gehalten; dieser Eindruck habe sich noch verstärkt, weil der Kläger die Kündigung vom Februar 1958 offensichtlich nicht aufrecht erhalten habe. Nur aus Gefälligkeit habe er die Aufbewahrung der Sparbücher übernommen. Von der mit Gerdes vereinbarten Auswechselung der Urkunden habe er dem Kläger Kenntnis gegeben, ohne daß dieser Einwendungen erhoben habe. Der Schaden sei dem Kläger allein aus dem Verhalten des Darlehensnehmers Gerdes entstanden. Da er, der Beklagte,- wenn überhaupt - nur subsidiär hafte, müsse der Kläger zunächst Ersatz seines Schadens von G. verlangen und sich aus den Sicherheiten zu befriedigen versuchen; es sei undenkbar, daß die Versicherungsverträge mit einem Rückkaufswert von fast 6.000 DM ohne Wert erloschen seien. Den Kläger treffe auch ein mitwirkendes Verschulden; er habe, nachdem er das Darlehen mit Schreiben vom 23. Februar 1958 zum 21. Juni 1958 gekündigt habe, nichts gegen den Schuldner G. unternommen; wenn er nach Fälligkeit der Darlehenssumme alsbald gerichtlich gegen ihn vorgegangen wäre, hätte er sein Geld noch bekommen können.
Der Kläger ist dem Einwand mitwirkenden Verschuldens mit der Behauptung entgegengetreten, der Beklagte habe ihn nach der Kündigung des Darlehens durch die Mitteilung beruhigt, G. habe inzwischen einen anderen Kraftfahrzeugbrief bei ihm hinterlegt; der Beklagte habe immer erklärt, es seien ausreichende Sicherheiten da.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1963 verurteilt.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 21 der zur Zeit der Beurkundung vom 21. Juni 1957 geltenden Reichsnotarordnung für begründet gehalten. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, daß er das Darlehensvertragsangebot des Gerdes beurkundet habe. Aus dem von G. im Entwurf vorgelegten Vertragsangebot habe der Beklagte erkennen müssen, daß die für das Darlehen angebotenen Sicherheiten für den Darlehensgeber in Wahrheit keine Sicherheiten bedeutet hätten. Die Übergabe der Sparbücher habe G. nicht gehindert. über die Sparguthaben zu verfügen; das gleiche gelte für den Kraftfahrzeugbrief. Auch die Übergabe der Versicherungsscheine habe, da die Abtretung den Versicherern nicht habe angezeigt werden dürfen, keine Sicherheit bedeutet, ganz abgesehen davon, daß völlig offen gewesen sei, ob überhaupt Ansprüche gegen die Versicherer bestanden hätten; der angebliche Rückkaufswert sei nämlich - für den Beklagten erkennbar - nicht etwa von den Versicherungsgesellschaften selbst, sondern von dem Revisions- und Verwaltungsdienst Dr. B. u. Co, einer Schätzungsstelle für Maschinen und Gebäude, errechnet worden und habe deshalb keinen sicherem Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Versicherungsgesellschaften die Rückkaufswerte anerkennen würden. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der Kläger, der als Arzt mit wirtschaftlichen und juristischen fragen durchaus nicht habe vertraut zu sein brauchen, diese Folgen nicht übersehe, sondern wirkliche Sicherheiten zu bekommen glaube, insbesondere auch deswegen, weil der Beklagte sich als Notar in dem beurkundeten Vertragsangebot bereit erklärt habe, die von Gerdes angebotenen Sicherheiten für die Vertragsschließenden, also für G. und den Kläger, treuhänderisch zu verwahren. Bei dieser Sachlage habe sich - für den Beklagten erkennbar - die Gefahr ergeben, daß der Kläger das Darlehen in der irrigen Annahme auszahle, er sei genügend gesichert. Wäre der Kläger bei der Beurkundung zugegen gewesen, hätte ihn der Beklagte nach § 30 der damals noch geltenden Dienstordnung für Notare darüber belehren müssen, daß die angebotenen Sicherheiten für ihn nur geringen Wert hätten. Auch ohne daß der Kläger zugegen gewesen sei, habe dem Beklagten ihm gegenüber aber eine Amtspflicht obgelegen, da der Kläger in dem Vertragsangebot als Darlehensgeber namentlich aufgeführt und seine Interessen unmittelbar berührt worden seien. Dies führe hier dazu, daß der Beklagte die Beurkundung habe ablehnen müssen, jedenfalls solange, als er nicht die Gewißheit gehabt habe, daß der Kläger den Wert oder den Unwert der Sicherheiten übersehe. Auch aus § 15 Abs. 2 RNotO, jetzt § 14 Abs. 2 BNotO ergebe sich, daß der Beklagte die Beurkundung habe versagen müssen. Denn nur so habe der Schaden verhindert werden können. Der Kläger würde das Darlehen nicht gegeben haben, wenn G. ihm nicht ein von dem Beklagten beurkundetes Vertragsangebot mit dem darin enthaltenen Angebot des Beklagten, die Sicherheiten treuhänderisch zu verwahren, hätte vorlegen können.
II.
Diese Beurteilung, der die Revision entgegentritt, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß dem Beklagten bei der Beurkundung des Darlehensvertragsangebots eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger obgelegen hat. "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sind nicht nur die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern nach gesicherter Rechtsprechung alle Personen, deren Interesse nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts durch dieses berührt wird und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (RGZ 138, 309, 313 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 20, 53, 56) [BGH 09.02.1956 - III ZR 196/54]. Für die Amtspflichten, die den Notar "einem anderen gegenüber" im Sinne des § 21 RNotO obliegen, gilt nichts anderes (BGHZ 31, 55, 10) [BGH 12.09.1959 - III ZR 48/58]. Im vorliegendem Falle handelte es sich um die Beurkundung eines Darlehensvertragsangebots, in dem der Kläger als Darlehensgeber namentlich genannt war. Das war eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die für sich allein keine Rechtswirkungen hervorzubringen vermochte. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wurde sie sogar überhaupt erst wirksam, als sie dem Kläger zuging. Indessen war die Urkunde gerade zu dem Zweck errichtet worden, dem Kläger (in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift) vorgelegt zu werden, damit er sich darüber schlüssig werde, ob er das Angebot annehmen und das Darlehen geben wolle oder nicht. Ob im Falle einer Ablehnung des Angebots das Interesse des Klägers durch das vom Beklagten vorgenommene Amtsgeschäft hätte berührt werden können, mag dahinstehen; jedenfalls wurde der Kläger in seinen Interessen durch das Amtsgeschäft der Beurkundung des Vertragsangebotes aber dann berührt, wenn er, wie es geschehen ist, das Angebot annahm und das Darlehen an G. auszahlte, Aus dem beurkundeten Angebot ergab sich dann der Inhalt des Vertrages. Eben darauf zielte auch die Beurkundung des Angebotes ab, den Inhalt des Vertrages im Falle der Annahme des Angebotes zu bestimmen.
2.
Dagegen hat das Berufungsgericht den Inhalt der Amtspflichten, die dem Beklagten bei der Beurkundung des Vertragsangebotes dem Kläger gegenüber obgelegen hat, irrig bemessen.
a)
Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß zu Bemerkungen in der Hinsicht gesehen, daß der Beklagte den von G. erklärten Willen auch im Interesse des Klägers als Adressaten der Willenserklärung in rechtlich einwandfreier Form und in klarer unzweideutiger Fassung in seine Urkunde aufzunehmen hatte. Daß der Darlehensvertrag, dessen Abschluß Gerdes dem Kläger in der Urkunde antrug und der mit der Annahme des Vertragsantrages und der Übergabe des Geldes durch den Kläger zustande kam, infolge mangelhafter Beurkundung des Vertragsangebotes in seiner inhaltlichen Ausgestaltung und seinem rechtlichen Bestände zweifelhaft gewesen wäre, scheidet ersichtlich auch nach Ansicht des Berufungsgerichts aus.
b)
Die Amtspflicht, die der Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Beurkundung dem Kläger gegenüber verletzt hat, leitet das Berufungsgericht nur aus den Bedenken ab, die es wegen der Fragwürdigkeit der in dem Vertragsantrag angebotenen Sicherungen für das herzugebende Darlehen hegt.
Indessen konnte es keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, was der Beklagte dem Kläger an Sicherungen anbot. Auch läßt sich nicht sagen, daß in dem Gebotenen nicht wenigstens eine beschränkte Sicherung für den Kläger gelegen hätte.
Die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen sollten von G. auf den Kläger übertragen und die Versicherungsscheine bei dem Beklagten für beide Teile hinterlegt werden. Freilich sollten die Versicherer (die Schuldner) hiervon nicht benachrichtigt werden. Das hindert aber nicht die Wirksamkeit der Abtretung unter den Vertragsschließenden. Nur den Versicherern gegenüber war nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen ohne Abtretungsanzeige unwirksam. Abgesehen davon, daß die Versicherer die Abtretung auch ohne formelle Abtretungsanzeige als wirksam behandeln konnten, war für den Kläger aber auch eine tatsächliche Sicherung insofern gegeben, als mit der Hinterlegung der Versicherungsscheine beim Beklagten die Möglichkeit entfiel, daß G. als Inhaber der Versicherungsscheine von den Versicherern als legitimiert angesehen werden konnte, über die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen zu verfügen und Leistungen der Versicherer in Empfang zu nehmen (vgl. hierzu Prölss VVG 14. Aufl. S. 759).
Die Abtretung der Sparguthaben war ebenfalls wirksam, ohne daß sie den Sparkassen angezeigt zu werden brauchte. Genossen die Sparkassen bei Unkenntnis der Abtretung auch den Schuldnerschutz aus § 407 BGB, so verhinderte die Hinterlegung der Sparbücher doch wiederum, daß die Sparkassen an G. auf die bloße Vorlage der Bücher hin leisten konnten.
Selbst die Hinterlegung des Kraftfahrzeugbriefes war nicht ohne gewissen Sicherungscharakter, war sie doch immerhin geeignet, eine Veräußerung des Kraftfahrzeugs tatsächlich darum zu erschweren, weil zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeugs besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel vorzulegen ist (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO), das Fahrzeug ohne Umschreibung nur mit Schwierigkeiten praktisch zu verwenden ist und ein Käufer ohne den Brief Gefahr läuft, zivilrechtlich als bösgläubiger Erwerber behandelt zu werden.
Allerdings war der Kläger durch die verdeckten Abtretungen und die Hinterlegung des Kraftfahrzeugbriefes nur unvollkommen geschützte, Auch wenn die Lebensversicherungen einen Rückkaufswert von 5.590 DM hatten, was der Beklagte nicht nachzuprüfen verpflichtet war, lag es überdies auf der Hand, daß schon der Höhe nach ein Darlehen von 10.000 DM nicht ausreichend gesichert war; die Sparguthaben beliefen sich zusammen auf einen Betrag von nicht mehr als 2.011,20 DM; daß mit der Hinterlegung des Kraftfahrzeugbriefes nicht etwa der Kraftwagen selbst dem Kläger sicherheitshalber zu Eigentum übertragen wurde, konnte schließlich für einen im Leben stehenden Mann auch dann nicht zweifelhaft sein, wenn er über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügte.
Gleichwohl war das Sicherungsangebot des Beklagten nicht ohne Substanz. Das verkennt ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht. Es hebt hervor, die angebotenen Sicherungen hätten für den Kläger nur geringen Wert gehabt. Bei Betrachtung und Beurteilung des Vertragsangebots des G. kam es also auf die Frage hinaus, ob das Maß der angebotenen Sicherungen dem Sicherungsbedürfnis des um die Gewährung des Darlehens angegangenen Angebotsadreasaten entsprach und genügte. Das war aber eine Frage, die der Beurteilung des Angebotsempfängers selbst und gegebenenfalls der weiteren Aushandelung zwischen ihm und dem Darlehnssucher überlassen bleiben mußte. Es kam dem Beklagten nicht zu, die dem Kläger verforbehaltene Entschließung in ungebetener Fürsorge an seiner Statt zu treffen.
c)
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Beklagte habe aus Gründen einer dem Kläger gegenüber bestehenden Belehrungspflicht die Beurkundung des Vertragsangebotes ablehnen müssen.
Richtig ist zwar, daß der Notar nach § 30 DOfNot bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beteiligten zu beraten und zu belehren hat, um sich in den Stand zu setzen, ihren wirklichen Willen in einer zweckentsprechenden rechtlich einwandfreien Urkunde zum Ausdruck zu bringen. Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung ist aber nur, wessen Erklärung beurkundet werden soll (§ 168 FGG). Das war hier allein G. und nicht auch der Kläger.
Eine betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht - Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung (vgl. Pagendarm DRiZ 1959, 133, 134) - trifft den Notar freilich auch gegenüber den Personen, die sich an ihn in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson wenden, ohne selbst urkundliche Erklärungen abzugeben (vgl. RGZ 153, 153). So ist anerkannt, daß den Notar, der von einem Gläubiger darum angegangen wird, zwecks Hypothekbestellung die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers zu entwerfen, zu beurkunden oder zu beglaubigen, eine Pflicht zur rechtlichen Belehrung auch des Gläubigers trifft (vgl. PGHZ 19, 5; Arndt-DNotZ 1961, 466, 467; Seybold-Hornig BNotO 4. Aufl. § 26 RZ 18). Diese weitergehende betreuende Belehrungspflicht des Notars besteht aber nur gegenüber den Personen, die mit ihm in Verbindung treten und seine Amtstätigkeit in Anspruch nehmen (vgl. Pagendarm a.a.O.); sie gilt nicht gegenüber einem solchen mittelbar Beteiligten, der mit dem Notar gar nicht in Berührung gelangt (RGZ 153, 153, 157). Hier hatte der Kläger wegen der von Gerdes gewünschten Darlehensaufnahme mit dem Beklagten vor oder bei der Beurkundung des Vertragsangebotes unstreitig keine Fühlung aufgenommen; er hatte den Beklagten weder beauftragt, ein Angebot des G. zu beurkunden, noch hatte er im Hinblick auf ein solches Angebot den Rat des Beklagten in Anspruch genommen. Daß dem Beklagten aus einem vorhandenen Betreuungsverhältnis heraus eine Belehrungspflicht gegenüber dem Kläger obgelegen hätte und daß er ihretwegen die Beurkundung hätte ablehnen müssen, kommt daher nicht in Betracht.
d)
Es trifft auch nicht zu, daß der Beklagte nach § 15 Abs. 2 RNotO seine Amtstätigkeit hätte versagen müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Amtstätigkeit mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar gewesen wäre, wenn insbesondere seine Mitwirkung bei einer Handlung verlangt worden wäre, mit der erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden. Daß G. bei seinem Darlehensvertragsangebot erkennbar einen unerlaubten oder unredlichen Zweck verfolgt hätte, hält das Berufungsgericht in unangefochtener Würdigung des Sachverhalts selbst nicht für gegeben. Inwiefern aus sonstigen Gründen die Beurkundung des Angebots mit den Amtspflichten des Beklagten unvereinbar gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Daraus, daß der Beklagte den Kläger über den Charakter der Sicherungen hätte belehren müssen, wenn der Kläger mit G. zum Abschluß und zur Beurkundung eines Darlehensvertrages beim Beklagten erschienen wäre, kann nicht gefolgert werden, daß der Beklagte es hätte ablehnen müssen, das einseitige Vertragsangebot des G. zu beurkunden. Wein der Abschluß eines Vertrages angetragen wird, sieht sich vor die Frage gestellt, ob der Inhalt des angebotenen Vertrages seinen Interessen und Bedürfnissen entspricht und ob er daher auf den Antrag eingehen will oder nicht. Hierüber muß er sich selbst schlüssig werden. Sieht er sich mangels eigener Sachkunde zu einer Beurteilung des Vertragsangebotes nicht hinreichend in der Lage, so ist es ihm überlassen, sachkundigen Rat einzuholen. Auch wenn ihm der Vertragsantrag in notariell beurkundeter Form vorgelegt wird, steht es nicht anders. Die Tatsache der Beurkundung verleiht dem Vertragsantrag keinen anderen Inhalt, als er in der Urkunde niedergelegt ist, und enthebt den Antragsempfänger nicht der Notwendigkeit, sich über den Inhalt und die Bedeutung des Antrages zu unterrichten oder unterrichten zu lassen. Davon konnte auch der Beklagte bei der Beurkundung des Vertragsangebotes ausgehen. Es war nicht von vornherein gesagt, daß der Kläger den geringen Wert der angebotenen Sicherungen verkennen würde; hegte er Zweifel, so konnte erwartet werden, daß er rechtskundigen Rat einholte; von nicht geringer Bedeutung war auch, welches Vertrauen er G. als Darlehensnehmer entgegenbrachte; der Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, G. werde, wenn das Darlehensgeschäft zustande kommen würde, das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlen wollen oder zurückzahlen können.
3.
Hiernach kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte die Beurkundung des Darlehensvertragsangebotes hätte ablehnen müssen. Durch die Vornahme der Beurkundung hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt.
Mit der Begründung, die das Berufungsgericht gegeben hat, kann seine Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden.
III.
Es bleibt die Frage, ob der Beklagte nicht nach dem Zustandekommen des Darlehensvertrages und der treuhänderischen Verwahrung eine aus dem Treuhandverhältnis zum Kläger fließende Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt und hierdurch einen Schaden des Klägers verursacht hat. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Blickwinkel nicht geprüft und von seinem Standpunkt aus auch nicht zu prüfen brauchen. Die Frage läßt sich nicht schon abschließend beurteilen. Sie bedarf weiterer tatrichterlicher Erörterung und Klärung.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteil muß die Sache daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens