Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1988, Az.: III ZR 195/87
Vollstreckungsbescheid; Durchbrechung der Rechtskraft; Sittenwidriger Ratenkreditvertrag; Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils; Erlangung eines Vollstreckungsbescheids über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eines Darlehensvertrags; Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensnettokapitals und der halben Restschuldversicherungsprämie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 195/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.06.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1989, 380
- JR 1989, 151
- MDR 1989, 429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 622-624 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1989, 170
- ZIP 1989, 286-289
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen ausnahmsweise unzulässig sein kann, liegen nicht vor, soweit der Titelgläubiger wegen solcher Beträge Befriedigung verlangt, die ihm auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages gegen den Ratenkreditnehmer zustehen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]).
- b)
Zur Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen.
Redaktioneller Leitsatz
Aus § 826 BGB läßt sich keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids über Ansprüche aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag herleiten, wenn die Vollstreckung Beträge betrifft, die dem Gläubiger trotz Nichtigkeit des Vertrags zustehen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 30. März 1979 einen Ratenkredit nach folgender Berechnung:
| Darlehensbetrag | 19.000,- DM |
|---|---|
| Prämie für die Restschuldversicherung | 900,- DM |
| Kosten des Einreichers | 950,- DM |
| Finanzierungsbetrag | 20.850,- DM |
| Kreditgebühren 0,9 % p.M. | 11.259,- DM |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 625,50 DM |
| 32.734,50 DM |
Der im April 1979 ausgezahlte Kredit, dessen effektiver Jahreszins mit 25,38 % angegeben war, sollte ab 1. Mai 1979 in einer Rate von 579,50 DM und 59 weiteren Monatsraten von 545,- DM zurückgezahlt werden.
Nachdem die Beklagte den Kredit wegen Ratenrückstands mit Schreiben vom 14. Oktober 1981 fristlos gekündigt hatte, erwirkte sie am 16. Dezember 1981 einen Vollstreckungsbescheid über 25.493,68 DM nebst 21 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1981, der rechtskräftig geworden ist. Der Kläger hatte bis dahin 6.947,50 DM auf den Kredit gezahlt. In der Folgezeit erhielt die Beklagte weitere 4.586,- DM aus der Verwertung einer Lebensversicherung. 1.255,04 DM vollstreckte sie. Die genannten Zahlungsleistungen von zusammen 12.788,54 DM sind zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid, soweit die Beklagte mehr als noch 6.661,46 DM fordere (19.450,- DM ./. 12.788,54 DM). Er hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf entsprechende Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 16. Dezember 1981 wegen sittenwidriger Titelausnutzung (§ 826 BGB) teilweise, nämlich insoweit bejaht, als die Beklagte mehr als 29.850,43 DM nebst 16,29 % Zinsen von 17.292,23 DM seit dem 25. Juni 1987 fordere.
Es hat dazu ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, der Vollstreckungsbescheid sachlich unrichtig, weil der Beklagten kein vertraglicher, sondern nur ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals und der halben Restschuldversicherungsprämie nebst angemessenen Verzugszinsen zustehe. Die Beklagte habe den Titel zwar nicht in unlauterer Weise erschlichen, die Ausnutzung des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei aber ausnahmsweise insoweit als sittenwidrig zu mißbilligen, als die Beklagte mehr vollstrecke, als ihr bei einer Abrechnung des Kredits (19.900,- DM) nach § 367 BGB zustehe, und zwar zu einem Zinssatz, der den seinerzeit marktüblichen Zins von 9,05 % um nicht mehr als 80 % überschreite.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Der erkennende Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß nach § 826 BGB eine Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt ist, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag erwirkt hat, obwohl er erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung (§ 331 ZPO) zu einer Ablehnung des Klagebegehrens führen mußte(Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = BGHZ 101, 380; vgl. auch Senatsurteilevom 24. September 1987 - III ZR 264/86 = NJW 1987, 3259 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 2 undvom 4. Februar 1988 - III ZR 17/87 = WM 1988, 611 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 4; s. auchSenatsbeschluß vom 29. September 1988 - III ZR 171/88, zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 5 vorgesehen).
a)
Der am 16. Dezember 1981 gegen den Kläger erwirkte Vollstreckungsbescheid war inhaltlich unrichtig (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 101, 380, 384 f. [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] zu II 3 a). Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), so daß der Beklagten daraus vertragliche Ansprüche nicht zustanden.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 153; 98, 174 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; 99, 333 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85]; 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]und ständig) ohne Rechtsirrtum dem Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins wesentliche Bedeutung beigemessen.
Stellt man entsprechend dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Grundsätze, wie sie der erkennende Senat insbesondere in seinemUrteil vom 24. März 1988 (III ZR 24/87 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 16 und 17 = NJW 1988, 1661) zusammengefaßt hat, dem Darlehensnettokapital von 19.000,- DM sämtliche vertraglichen Belastungen gegenüber (ohne die Kosten der Restschuldversicherung von 1.413,- DM, nämlich der Prämie von 900,- DM, der darauf entfallenden Kreditgebühren von 486,- DM und der anteiligen Bearbeitungsgebühr von 27,- DM), so ergibt sich nach der finanzmathematischen Methode von Sievi/Gillardon/Sievi (Effektivzinssätze für Ratenkredite) ein effektiver Jahresvertragszins von 24,3 %. Der Marktzins betrug demgegenüber zur Zeit des Vertragschlusses bei einem Schwerpunktzinssatz von 0,36 % p.M. und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2 % nur 9,05 %. Der Vertragszins überstieg somit den Marktzins absolut um 15,25 Prozentpunkte, relativ um 168,51 %.
Schon darin zeigt sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1988 a.a.O. unter II 4). Der von der Beklagten verlangte Zins betrug effektiv deutlich mehr als das Zweieinhalbfache dessen, was ein Ratenkreditnehmer im April 1979 für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Hinzu kommt, daß die dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Kreditbedingungen der Beklagten eine Reihe unangemessener und den Kreditnehmer unbillig belastender Regelungen enthalten, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht im einzelnen ausgeführt haben.
Insgesamt ist hiernach die Annahme der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt (vgl. auchSenatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 und BVerfG NJW 1984, 2345).
b)
Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit ihres Vollstreckungstitels hat die Beklagte zumindest durch die Ausführungen der Vorinstanzen zu § 138 Abs. 1 BGB erlangt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 101, 380, 385 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] zu II 3b).
c)
Die besonderen Umstände, die nach der erwähnten Senatsrechtsprechung hinzutreten müssen, um eine Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid nach § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 380, 385 ff. [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] zu II 3 c), liegen an sich vor. Die Beklagte konnte zur Zeit ihres Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids im November/Dezember 1981 nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen, daß der aus dem streitigen Darlehensvertrag hergeleitete Anspruch bei einer Geltendmachung im Wege der Klage bereits an der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung hätte scheitern müssen.
Das legte schon die bloße Gegenüberstellung der verlangten Kreditgebühren von monatlich 0,9 % gegenüber marktüblichen Zinsen von nur 0,36 % nahe. Auch die von der Beklagten verlangte Bearbeitungsgebühr von 3 % überstieg die auf dem Markt üblichen 2 %. Wie überspannt die Forderung der Beklagten im Vergleich zu der Mehrzahl der übrigen Anbieter war, zeigte - wie ausgeführt - auch ein Vergleich des verlangten Effektivzinses von 24,3 % mit dem Marktzins von nur 9,05 %. Selbst wenn man im Rahmen des Zinsvergleichs zugunsten der Beklagten die Kosten der Kreditvermittlung und der Restschuldversicherung (insoweit zur Hälfte) sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins als Belastung berücksichtigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 153, 169 [BGH 12.03.1981 - III ZR 92/79]/170 vom 2. März 1981), ergibt sich eine Überschreitung, die mit rd. 105 % immer noch auffallend überhöht ist. Der Vertragszins (25,63 %) betrug dann immer noch mehr als das Doppelte des Marktzinses (12,46 %).
Bei dieser Sachlage mußte sich der Beklagten im November/Dezember 1981 bei einer Gesamtwürdigung nach dem damals veröffentlichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen die Einsicht aufdrängen, eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung im Klageverfahren müsse zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf den streitigen Darlehensvertrag führen.
2.
Der Beklagten steht indes auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages gegen den Kläger aus § 812 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehensnettokapitals und der halben Restschuldversicherungsprämie (vgl. Senatsurteilevom 12. Februar 1987 - III ZR 178/85 = NJW 1987, 2076, 2077 zu II 5 undvom 24. März 1988 - III ZR 24/87 = NJW 1988, 1661, 1662 [BGH 24.03.1988 - III ZR 24/87] zu II 2 d a.E. = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 17, jew. m.w.Nachw.) sowie - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Anspruch auf Ersatz ihres insoweit entstandenen Verzögerungsschadens zu (vgl. Senatsurteilevom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = WM 1979, 966, 969 unter - richtigerweise - 7, vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420, 1422 f. unter V undvom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692, 2693 [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82] unter III 1 a.E.).
Dieser Umstand kann im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung, ob die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 16. Dezember 1981 zu unterlassen hat, nicht außer Betracht bleiben. Eine Durchbrechung der Rechtskraft durch die Zulassung eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich soweit es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 380, 383 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] undvom 24. September 1987 - III ZR 264/86 = NJW 1987, 3259, 3260 unter II 4 c sowie BGH Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 = NJW 1988, 971 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 103, 44 vorgesehen).
Im Umfang der der Beklagten auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages gegen den Kläger zustehenden Ansprüche kann ein solcher Ausnahmefall nicht angenommen werden. Insoweit läßt sich die Anwendung des § 826 BGB zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der Beklagten ergangenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid nicht rechtfertigen. Von der Interessenlage der Beteiligten her macht es keinen Unterschied, aus welchem Rechtsgrund der Kläger der Beklagten zur Zahlung verpflichtet ist. Der Ratenkreditnehmer bedarf in Höhe der von ihm selbst bei nichtigem Vertrag geschuldeten Beträge auch nicht des nur ausnahmsweise gewährten Schutzes des § 826 BGB, weil von ihm insoweit nicht mehr verlangt wird, als er ohnehin an den Darlehensgeber zu zahlen verpflichtet ist.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen ausnahmsweise unzulässig sein kann, liegen deshalb nicht vor, soweit der Titelgläubiger wegen solcher Beträge Befriedigung verlangt, die ihm auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages gegen den Ratenkreditnehmer zustehen.
3.
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatzpunkt von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat die Beklagte trotz Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht schlechthin zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid verurteilt, sondern nur teilweise, nämlich insoweit, als die Vollstreckung sich nicht mehr im Rahmen dessen halte, was die Beklagte sich ohne Verstoß gegen die guten Sitten vertraglich hätte beschaffen können.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand. Die Anwendung der vorstehend genannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt vielmehr folgendes:
a)
In Höhe des an den Kläger ausgezahlten oder ihm in anderer Weise, nämlich durch Ablösung des bei einer anderen Bank aufgenommenen Kredits zugeflossenen Darlehensnettokapitals von 19.000,- DM sowie der halben Restschuldversicherungsprämie von 450,- DM steht der Beklagten gegen den Kläger ein Bereicherungsanspruch zu, dessen Fälligkeit sich nach der in dem Vertrag für die Rückzahlung festgelegten zeitlichen Abfolge richtet und der einen Anspruch auf Zins- oder Nutzungsvergütung für die hiernach vorgesehene Zeit der Kapitalüberlassung nicht umfaßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 333, 338 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85]/339 und zuletztvom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86 = BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Ratenkredit 2).
Der Kläger hat auf diese zusammen 19.450,- DM bis zum Erlaß des Vollstreckungsbescheids 6.947,50 DM und seither noch weitere 5.841,04 DM (nämlich 4.586,- DM aus der Verwertung einer Lebensversicherung und zwangsweise beigetriebene 1.255,04 DM) geleistet. Dem verbleibenden Bereicherungsanspruch der Beklagten in Höhe von 6.661,46 DM hat der Kläger bereits durch die Fassung seines Klageantrags Rechnung getragen: In diesem Umfange wendet er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid.
b)
Dem Berufungsgericht kann indessen nicht darin gefolgt werden, daß es den streitigen Kredit auf der Basis eines hingegebenen Kapitals von 19.900,- DM (19.000,- DM + 900,- DM Restschuldversicherungsprämie) zu einem Zinssatz von 16,25 % (seinerzeit marktüblicher Zins von 9,05 % zuzüglich 80 %) für die gesamte Kreditlaufzeit neu abgerechnet und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nach Maßgabe dieser (fiktiv vertraglichen) Neuberechnung beurteilt hat.
Ein Rückzahlungsanspruch steht der Beklagten gegen den Kläger, wie ausgeführt, nur in Höhe des Darlehensnettokapitals von 19.000,- DM und der halben Restschuldversicherungsprämie von 450,- DM zu. Nur in dieser Höhe ist dem Kläger eine Leistung der Beklagten zugute gekommen (vgl.Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420, 1422 unter IV 1 m.w.Nachw.).
Nach der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht an sich ausgeht, verbleibt dem Kreditnehmer bei Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages, wie ausgeführt, der Kreditbetrag nach § 817 Satz 2 BGB für die gesamte Vertragszeit zinsfrei (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 333, 339 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85] und zuletztvom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86 = BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Ratenkredit 2). Damit steht es nicht in Einklang, daß das Berufungsgericht den streitigen Kredit für die gesamte Kreditlaufzeit, und zwar verzinslich, neu abgerechnet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß hier ein rechtskräftiger Titel vorliegt und Gegenstand des Rechtsstreits allein die Frage ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel ausnahmsweise nach § 826 BGB unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat seiner Neuabrechnung einen Zinssatz von 16,29 % zugrundegelegt, d.h. einen Zins, den es wegen Überschreitung des seinerzeit marktüblichen Zinses von 9,05 % um nicht mehr als 80 % gerade noch für hinnehmbar hält. Ist ein Darlehensvertrag aber, wie hier, wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so kann er nicht im Ergebnis zu einem angemessenen Zinssatz aufrechterhalten werden. Ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt kann nicht durch gerichtliche Festsetzung auf eine gerade noch vertretbare und damit sittengemäße Höhe zurückgeführt werden (vgl. BGHZ 44, 158, 162 [BGH 12.07.1965 - II ZR 118/63]; 68, 204, 207) [BGH 21.03.1977 - II ZR 96/75]. Auch im Streitfall, in dem es um die Anwendung des § 826 BGB zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag geht, kann die Unverzinslichkeit als Rechtsfolge aus § 817 Satz 2 BGB nicht im Wege der Anpassung des Vertragsinhalts auf ein gerade noch zulässiges Maß ausgeschaltet werden (vgl. auchSenatsurteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86 - zu II 2 e = BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Ratenkredit 2 a.E.).
c)
Ein (gesetzlicher) Zinsanspruch steht dem Darlehensgeber bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages, wie ausgeführt, nur zu, soweit sich der Darlehensnehmer mit der ihm auch dann, und zwar nach Bereicherungsrecht, obliegenden Pflicht zur Rückzahlung des Darlehenskapitals einschließlich der halben Restschuldversicherungsprämie im Verzug befindet (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1979, 2. Dezember 1982 und 30. Juni 1983, jeweils aaO). Wann und in welchem Umfang der Kläger mit seiner Pflicht zur Rückzahlung der ihm von der Beklagten ausgelegten 19.450,- DM in Verzug gekommen ist (§§ 284, 285 BGB), ist dem Berufungsurteil nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einigermaßen regelmäßige Zahlungen nur bis Februar 1980 erbracht, reicht insoweit nicht aus, zumal der Kläger zur Rückzahlung der 19.450,- DM an die Beklagte nur in Raten verpflichtet ist, die zudem den vertraglich vereinbarten nur teilweise entsprechen (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 333, 338 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85]/339 m.w.Nachw.).
In welchem Umfang einer Bank Verzugszinsen zustehen, wenn ein Darlehensnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, hat der erkennende Senat - nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung - mit seinen Urteilenvom 28. April 1988 entschieden (III ZR 57/87 = NJW 1988, 1967 = BGHR BGB § 288 Abs. 2 Ratenkredit 1, zur Veröffentlichung auch in BGHZ vorgesehen, und III ZR 120/87 = NJW 1988, 1971 = BGHR BGB § 288 Abs. 2 Bankkredit 1). Die dort aufgestellten Grundsätze zur Zinshöhe nach Verzugseintritt sind auch anwendbar, wenn ein Ratenkreditnehmer mit der ihm auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags obliegenden Pflicht zur Rückzahlung des Darlehensnettokapitals einschließlich der halben Restschuldversicherungsprämie in Verzug geraten ist.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Sache ist vielmehr, da noch weitere tatsächliche Feststellungen zum Verzugseintritt und zur Höhe eines der Beklagten entstandenen Verzögerungsschadens erforderlich sind, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kröner
Richter
Dr. Engelhardt hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn
Werp
Wurm