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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1965, Az.: II ZR 118/63

Übertragung aller einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nach Gesetz und Vertrag zustehenden gesellschaftlichen Rechte auf einen Treuhänder; Pflicht eines persönlich haftenden Gesellschafters, die Jahresbilanz zu unterzeichnen als öffentlichrechtliche, höchstpersönliche Pflicht; Wahrnehmung aller gesellschaftlichen Rechte durch einen Treuhänder; Auswahl eines Treuhänders

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1965
Aktenzeichen
II ZR 118/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln vom 12.12.1962
LG Bonn

Fundstellen

  • BGHZ 44, 158 - 162
  • DB 1965, 1513-1514 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 101-103 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1965, 978-979 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2147-2148 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Steinbruchbesitzer Heinrich U..., O... (Siegkreis), K... ...,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

Prozessgegner

1. Steinbruchbesitzer Jean U..., O... (Siegkreis), W... ...,

2. Steinbruchbesitzer Adam U..., E.../P... E... (Oberwesterwald),

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

Amtlicher Leitsatz

Überträgt ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft durch Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern für Lebenszeit die Ausübung aller ihm nach Gesetz und Vertrag zustehenden gesellschaftlichen Rechte einem sog. Treuhänder, so ist diese Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig, wenn der Gesellschafter bei der Auswahl des Treuhänders nicht mitwirken, ihm keine Weisungen erteilen und ihn nicht jederzeit abberufen kann.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Dezember 1962 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bonn vom 2. Februar 1962 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit 12 0 75/50 des Landgerichts in Bonn durch den Vergleich vom 3. März 1953 nicht beendet worden ist, da der Vergleich nichtig ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens wird dem Landgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Brüder. Sie sind die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Zur Geschäftsführung und Vertretung sind seit 1944 nur noch die Beklagten berechtigt.

2

In dem Rechtsstreit 12 0 75/50 des LG Bonn hatte der Kläger die Wiedereinräumung seiner Geschäftsführungsbefugnis verlangt, während die Beklagten widerklagend beantragt hatten, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Parteien hatten diesen und einen anderen Rechtsstreit am 3. März 1953 durch einen Vergleich beendet.

3

Der Kläger ist der Ansicht, die Ziff. II dieses Vergleichs verstoße gegen zwingendes Recht. Er hält deshalb den Vergleich für unwirksam, möchte den Rechtsstreit fortsetzen und hat beantragt, durch Zwischenurteil festzustellen, daß der Vergleich nichtig sei.

4

Das Landgericht hat die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

7

Ziff. II des Vergleichs vom 3. März 1953 lautet:

8

Die Parteien sind damit einverstanden, daß Heinrich U... - das ist der Kläger dieses Rechtsstreits - die Ausübung der ihm nach dem Gesetz und nach den Verträgen zustehenden Rechte einem Treuhänder überträgt.

9

Der Treuhänder soll an Stelle des Heinrich U... treten und ausschließlich zu dessen Lebzeiten seine Rechte wahrnehmen.

10

Der Treuhänder wird wie folgt bestimmt: Heinrich U... schlägt seinen Brüdern einen Treuhänder vor. Wird dieser angenommen, so hat es damit sein Bewenden. Wird der Vorschlag nicht angenommen, schlägt Heinrich U... zwei neue Treuhänder vor, von denen die Brüder einen annehmen können. Kommt auf diese Weise keine Einigung zustande, so soll die Industrie- und Handelskammer Bonn gebeten werden, drei Sachverständige vorzuschlagen, von denen die beiden Brüder sich einen aussuchen können. Diese Auswahl ist verbindlich. ...

11

Der Treuhänder soll an Weisungen des Heinrich U... nicht gebunden sein. Wohl ist dieser berechtigt, dem Treuhänder ... Informationen zu erteilen.

12

Fällt der bestellte Treuhänder aus irgendeinem Grunde weg, so soll ein neuer auf die festgelegte Art bestellt werden.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen nichtig ist, kann, soweit dadurch die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, durch Fortsetzung dieses Rechtsstreits geklärt werden (BGHZ 28, 171 ff).

14

II.

1.

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Ziff. II des Vergleichs vom 3. März 1953 gegen die guten Sitten verstößt.

15

Diese Frage ist zu bejahen.

16

Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der hier in Frage stehenden Vergleichsbestimmung ist es zunächst von Bedeutung, daß der Kläger unter Umständen überhaupt keinen Einfluß auf die Auswahl des sog. Treuhänders hat. Er kann zwar drei Personen als Treuhänder vorschlagen, die Beklagten sind aber an diesen Vorschlag nicht gebunden. Sie können die Vorgeschlagenen nach freiem Ermessen ablehnen. Nach einer solchen Ablehnung sind als Treuhänder Personen von der Industrie- und Handelskammer vorzuschlagen, ohne daß der Kläger irgendwelchen Einfluß auf diese Auswahl nehmen kann. Das zeigt, daß in einem solchen Fall von einem Treuhänder des Klägers überhaupt nicht gesprochen werden kann. Denn zu einem Treuhänder gehört ein Treugeber, der freiwillig einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung von Rechten anvertraut und der gegebenenfalls weisungs- und auskunftsberechtigt ist. Hier hingegen ist es so, daß andere diesen sog. Treuhänder auswählen, der nicht das Vertrauen des Klägers zu haben braucht, aber befugt ist, die dem Kläger zustehenden gesellschaftlichen Rechte wahrzunehmen.

17

Diese Befugnis umfaßt die Wahrnehmung aller gesellschaftlichen Rechte des Klägers, ohne jede Einschränkung. Das bedeutet, daß nach dem Vertrag der sog. Treuhänder das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat, daß ihm allein das Stimmrecht des Klägers und das Widerspruchsrecht (§ 116 Abs. 2 HGB) zusteht und, daß er schließlich auch das Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 118 HGB auszuüben hat. Dabei sind dem sog. Treuhänder nach dem Wortlaut des Vertrages auch keinerlei Einschränkungen bei der Ausübung des Stimmrechts auferlegt, und er müßte demzufolge sogar berechtigt sein, Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, selbst wenn diese eine Erhöhung der gesellschaftsvertraglichen Pflichten des Klägers zur Folge haben sollten. Unklar bleibt nach dem Vertrag, wie es mit der Pflicht eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters, die Jahresbilanz zu unterzeichnen (§ 41 Abs. 1 HGB), zu halten ist. Diese Pflicht ist eine öffentlichrechtliche, höchstpersönliche Pflicht, die nicht durch einen Dritten wahrgenommen werden kann. Soll es dem Kläger zugemutet werden, dieser Pflicht zu genügen, ohne selbst ein Auskunfts- oder Einsichtsrecht ausüben zu können?

18

Nach dem Wortlaut des Vertrages soll der sog. Treuhänder an Weisungen des Klägers nicht gebunden sein. Diese Vertragsbestimmung legt das Berufungsgericht dahin aus, es habe damit nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Treuhänder bei der Wahrnehmung der Interessen des Klägers sich über berechtigte Wünsche des Klägers grundlos hinwegsetzen dürfe. Vielmehr sollte es danach lediglich dem Ermessen des Treuhänders überlassen bleiben zu entscheiden, welche Weisungen oder Wünsche des Klägers er für zweckdienlich und berechtigt halte.

19

Diese Auslegung des Berufungsgerichts zeigt in Verbindung mit der Tatsache, daß der Kläger bei Meinungsverschiedenheiten mit den Beklagten keinen Einfluß auf die Auswahl des sog. Treuhänders hat, welche einschneidenden Bindungen er in dem Vergleich auf sich genommen hat. Er hat in einem weiten Bereich seiner wirtschaftlichen Betätigung sich seiner freien Selbstbestimmung entäußert und sich insoweit auf Lebenszeit der Entscheidung eines Dritten, der nicht einmal eine Person seines Vertrauens zu sein braucht, unterworfen. Berücksichtigt man zudem, daß ihn als persönlich haftenden Gesellschafter eine unbeschränkte persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden trifft, so wird offenbar, daß diese Bindung für einen freien Mann unerträglich ist. Sie läuft darauf hinaus, daß sich der Kläger in einem weiten Vereich seiner wirtschaftlichen Betätigung praktisch selbst entmündigt hat. Eine solche weitgehende Bindung, eine solche Aufgabe der eigenen freien Selbstbestimmung ist mit den Grundwerten unserer Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, sie ist sittenwidrig und daher nichtig.

20

Die hier in Frage stehenden Vergleichsbestimmungen erscheinen auch nicht in einem anderen Licht, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach der Auslegung des Berufungsgerichts einen sog. Treuhänder aus wichtigem Grund abberufen kann. Denn insoweit ist einmal zu beachten, daß in einem solchen Fall ein anderer Treuhänder zu berufen ist und der Kläger auf seine Auswahl auch nicht mehr Einfluß als bei der Bestellung des ersten Treuhänders hat, Sodann ist in Rechnung zu stellen, daß nach Lage der Dinge die Abberufung seines sog. Treuhänders aus wichtigem Grund für den Kläger in der praktischen Auswirkung deshalb ein fragwürdiges Recht ist, weil ihn die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft und er mangels irgendeines Auskunftsrechts nur schwerlich die Verhältnisse zutreffend beurteilen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Abberufungsrecht aus wichtigem Grund nur ein äußerster Notbehelf für besondere Ausnahmetatbestände ist und dadurch die Aufgabe der eigenen Selbstbestimmung und Selbstentscheidung nicht behoben wird.

21

Auch der Hinweis der Beklagten auf die Stellung des Minderjährigen läßt eine andere Beurteilung nicht zu. Denn der Minderjährige ist fürsorgebedürftig, er hat noch nicht die sittliche und geistige Reife, die für die freie Selbstbestimmung des Menschen die Voraussetzung bildet. Er bedarf des gesetzlichen Vertreters, der für ihn handelt und seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnimmt. Der Kläger dagegen ist volljährig, er ist im vollen Besitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte, er ist ein Mensch, dem die freie Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zusteht; diese können ihm nicht durch eine vertragliche Vereinbarung auf Lebenszeit für einen weiten Bereich seiner wirtschaftlichen Betätigung genommen werden.

22

Die Ziff. II des Vergleichs kann auch nicht, wie die Revisionserwiderung hilfsweise möchte, durch Streichung oder Veränderung einzelner Bestimmungen so weit eingeschränkt werden, daß sie mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar wäre. Sie setzt sich nämlich nicht aus mehreren Teilen zusammen, von denen der eine trotz Nichtigkeit des anderen gültig sein könnte. Vielmehr ist die Übertragung der Rechte des Klägers auf den Treuhänder eine in sich einheitliche Regelung und kann nicht in mehrere Teile zerlegt werden. Der Fall liegt insoweit nicht anders als der des Verkaufs einer Sache zu einem wucherischen Preis, in dem der Preis gleichfalls nicht nach § 139 BGB auf eine angemessene Höhe zurückgeführt werden kann (vgl. BGH LM, BGB § 139 Nr. 14).

23

Bei dieser Beurteilung ist es nicht nötig, auf die Frage, ob nicht auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken gegen die Vergleichsregelung bestehen, noch im einzelnen einzugeben.

24

2.

Die Nichtigkeit der Ziff. II erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf den ganzen Vergleich. Das kann der Senat selbst aussprechen, weil es nach Lage der Sache ausgeschlossen ist, daß die Parteien den Vergleich auch ohne dessen Ziff. II geschlossen haben würden.

25

III.

Demgemäß hat der Vergleich den Rechtsstreit der Parteien nicht beendet.

26

Das ist durch Zwischenurteil auszusprechen (vgl. OLG Karlsruhe, JW 1931, 115 Nr. 5 mit zust. Anm. Heilberg; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 794 Anm. II 3a und § 303 Anm. II; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 303 Anm. 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 128 III 3).

27

Das Landgericht wird nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch über die Kosten des Zwischenverfahrens zu befinden haben, da diese Kosten von derjenigen Partei zu tragen sind, die in der Sache selbst unterliegt.