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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1987, Az.: III ZR 264/86

Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe des Vollstreckungsbescheids; Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen ; Vereinbarkeit der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen mit dem Gerechtigkeitsgedanken; Auswirkungen einer anwaltlichen Beratung des Ratenkreditnehmers unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrags auf die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
III ZR 264/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 07.05.1986
LG Mannheim

Fundstellen

  • GmbH-Report 1988, R 10-R 11 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1988, R10-R11 (Kurzinformation)
  • JR 1989, 152
  • JZ 1988, 47-48
  • MDR 1988, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3259-3260 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 55 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 1309-1311

Prozessführer

Louis J., O. Straße 47, L.

Prozessgegner

Teilzahlungs-Kredit-Gesellschaft Le ... & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Axel Le. und Herwig R., C.-C., Ma.

Amtlicher Leitsatz

Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen ausnahmsweise unzulässig sein kann, liegen nicht vor, wenn der Ratenkreditnehmer sich unmittelbar nach Abschluß des Darlehensvertrages, noch vor Fälligkeit der ersten Rate und während des späteren gerichtlichen Mahnverfahrens anwaltlich hat beraten und vertreten lassen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid sowie auf Herausgabe dieses Titels in Anspruch.

2

Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte dem damals als Immobilienmakler tätigen Kläger am 6. Juli 1982 einen ab 15. August 1982 in 36 Monatsraten rückzahlbaren Kredit, dessen effektiver Zins mit 26,4 % p. a. angegeben war und dem folgende Berechnung zugrunde lag:

Vertragssumme31.000 DM
fremde Kosten1.500 DM
Nettodarlehen32.500 DM
Darlehensgebühren 1 % p. M.11.700 DM
Bearbeitungsgebühren 4 %1.300 DM
Gesamtdarlehensbetrag45.500 DM
3

Der Kläger erwarb mit Hilfe dieses Kredits einen am 25. Juni 1982 verbindlich bestellten PKW Jaguar XJ 12 zum Preise von 30.000 DM, der der Beklagten sicherungsübereignet wurde. Die Verkäuferfirma verpflichtete sich gegenüber der Beklagten, dieser die erhaltene Darlehensvaluta im Falle des Rücktritts des Käufers oder der Rückgängigmachung des Kaufvertrags zurückzuzahlen. Der Kläger gab den Jaguar kurze Zeit später einvernehmlich zurück und erwarb statt dessen unter Verrechnung des Kaufpreises für den Jaguar einen PKW Rover 3500 SV 8 zum Preise von 31.355 DM.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 1982 ließ der Kläger seinen Darlehensantrag vom 6. Juli 1982 unter Hinweis auf das Abzahlungsgesetz widerrufen. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 22. Juli 1982 entgegen und bestand im Hinblick auf den im Austausch erfolgten Erwerb des Rover auf der Erfüllung des Darlehensvertrages. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Juli 1982 ließ der Kläger gegenüber der Verkäuferfirma die Wandlung des Kaufvertrages über den Rover erklären, weil das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweise.

5

Die Beklagte kündigte das Darlehen wegen Zahlungsverzuges des Klägers mit Schreiben vom 30. September 1982 und begehrte Zahlung von 36.753,30 DM per 15. Oktober 1982. Sie erwirkte gegen den Kläger am 25. Oktober 1982 einen Mahnbescheid und am 23. November 1982 einen Vollstreckungsbescheid. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1982 ließ der Kläger die Beklagte auf seine Zahlungsunfähigkeit sowie auf den von ihm gegen die Verkäuferfirma anhängig gemachten Rechtsstreit hinweisen, den er abzuwarten bitte.

6

Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid.

7

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt,

die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe des Vollstreckungsbescheids zu verurteilen.

8

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

9

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

I.

Das Berufungsgericht (dessen Urteil in BB 1987, 24 veröffentlicht ist) hat die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

12

Als rechtliche Grundlage für den Klageanspruch komme nur § 826 BGB in Betracht. Der von der Beklagten erwirkte Vollstreckungsbescheid sei zwar sachlich unrichtig, weil der streitige Darlehensvertrag sittenwidrig und deshalb nichtig sei, was die Beklagte auch gewußt habe und noch wisse. Es fehle aber an den weiteren Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft. Die Beklagte habe den Vollstreckungsbescheid nicht erschlichen. Besondere Umstände, die die Ausnutzung des Titels als sittenwidrig erscheinen ließen, lägen ebensowenig vor.

13

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand.

14

1.

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil sei entgegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von den mitwirkenden Richtern nicht unterschrieben worden, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

15

2.

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zutreffend unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB geprüft.

16

a)

Der Senat folgt nicht der Auffassung (vgl. insbesondere OLG Köln NJW 1986, 1350 [OLG Köln 19.12.1985 - 12 U 102/85]), ein Vollstreckungsbescheid erwachse jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle am 1. Juli 1977 nicht mehr in materielle Rechtskraft, so daß der titulierte Anspruch ungeachtet der Präklusionsnorm des § 796 Abs. 2 ZPO materiell uneingeschränkt nachprüfbar sei.

17

Nach § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Er wird, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Einspruch einlegt, formell rechtskräftig und unterliegt fortan in materiellrechtlicher Hinsicht nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795 ZPO der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO, wobei nach § 796 Abs. 2 ZPO Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Der Vollstreckungsbescheid kann weiterhin, wie sich aus § 584 Abs. 2 ZPO ergibt, mit der Wiederaufnahmeklage angegriffen werden. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Vollstreckungsbescheid mithin nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 700 Rn. 1, 15).

18

Daran hat sich durch die Vereinfachungsnovelle nichts geändert. Der gesetzlichen Regelung des § 796 Abs. 2 ZPO kann nicht im Wege der sog. teleologischen Reduktion die Geltung genommen werden. Zweck der Präklusionsvorschrift ist es, dem im Erkenntnisverfahren unterlegenen Teil im anschließenden Vollstreckungsverfahren alle Einwendungen abzuschneiden, die er bereits in dem zum Erlaß des Vollstreckungstitels führenden vorhergehenden Verfahren hätte vorbringen können, um so dem Gläubiger für die Durchsetzung des titulierten Anspruchs eine weitgehend gesicherte und aus materiellen Gründen unangreifbare Rechtsstellung zu verschaffen. Die Regelung dient der Rechtssicherheit und damit zugleich dem Rechtsfrieden unter den Parteien. Sie knüpft entsprechend einem allgemeinen Grundsatz des Prozeßrechts nicht an die inhaltliche Richtigkeit des im Erkenntnisverfahren geschaffenen Titels an, sondern an seine Unanfechtbarkeit (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 37, 113, 120/121). Diese Normsituation des § 796 Abs. 2 ZPO hat sich durch die weitgehende Abschaffung der sog. Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren durch die Vereinfachungsnovelle (§ 691 Abs. 1 ZPO n.F. gegenüber § 691 Abs. 1 ZPO a.F.; § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) nicht gewandelt. Der Gesetzgeber hat denn auch keine Veranlassung gesehen, die Präklusionswirkung des § 796 Abs. 2 ZPO zu beseitigen, obwohl auch diese Vorschrift durch die Vereinfachungsnovelle in ihrem Wortlaut geändert worden ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist von den Gerichten hinzunehmen.

19

b)

Für eine Erweiterung der gesetzlichen Wiederaufnahmemöglichkeiten nach §§ 578 ff, 584 Abs. 2 ZPO (vgl. Braun Rechtskraft und Rechtskraftdurchbrechung von Titeln über sittenwidrige Ratenkreditverträge 1986 S. 100 ff; WM 1986, 781, 784; ZIP 1987, 687 ff), sieht der Senat weder ein Bedürfnis noch eine Grundlage.

20

Die zur Entscheidung stehende Frage nach der Zulässigkeit der Vollstreckung rechtskräftig gewordener Vollstreckungsbescheide über Ansprüche aus sittenwidrigen Konsumentenkreditverträgen läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu § 826 BGB befriedigend lösen. Angesichts der auf diesem Gebiet kaum noch zu übersehenden Argumentations- und Meinungsvielfalt erscheint es zudem geboten, der eingetretenen Rechtsunsicherheit in Anwendung der Grundsätze zu begegnen, wie sie von der Rechtsprechung allgemein zur Durchbrechung der Rechtskraft objektiv unrichtiger gerichtlicher Entscheidungen seit langem entwickelt worden sind und praktiziert werden.

21

3.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muß zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (RGZ 155, 55, 58 ff; 156, 265, 269/270; 163, 287, 289 ff; BGHZ 26, 391, 396 ff;  40, 130;  50, 115, 117 ff; BGH Urteile vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 = NJW 1974, 557; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 = NJW 1979, 1046; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 = JZ 1979, 531; vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 = NJW 1983, 2317; vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 = NJW 1986, 1751, 1753/1754 und vom 6. März 1987 - V ZR 19/86 = ZIP 1987, 945, 947; BAG AP § 826 BGB Nr. 14; BSG NJW 1987, 2038).

22

An dieser Rechtsprechung ist - trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik - festzuhalten. Ihre Weiterführung ermöglicht angemessene und verfassungskonforme Entscheidungen auch in den Fällen, in denen gegen Ratenkreditnehmer im Mahnverfahren nach §§ 688 bis 703 ZPO n.F. ohne materiell-rechtliche Prüfung erlassene Vollstreckungsbescheide rechtskräftig geworden sind, obwohl sie der materiellen Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Konsumentenkredit widersprechen.

23

a)

Erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels; der für vollstreckbar erklärte Anspruch darf nicht oder nicht im titulierten Umfang bestehen. Dabei braucht die Ursache der Unrichtigkeit bei Vollstreckungsbescheiden nicht auf tatsächlichem Gebiet zu liegen. Wenn insoweit bisher bei Urteilen Einschränkungen gemacht worden sind, beruhen sie auf der Erwägung, daß das Risiko fehlerhafter Rechtsanwendung durch den Richter beide Parteien in gleichem Maße trifft und dem Schuldner vom Gläubiger nicht abzunehmen ist (RGRK/Steffen 12. Aufl. § 826 BGB Rn. 80 m. w. Rechtsprechungshinweisen; Staudinger/Schäfer 12. Aufl § 826 Rn. 111). Bei Vollstreckungsbescheiden, die ohne gerichtliche Prüfung des Anspruchs erlassen werden, ist es gerechtfertigt, den Gläubiger das Risiko auch der rechtlichen Fehlerhaftigkeit voll tragen zu lassen, weil er allein mit seiner Rechtsauffassung den Inhalt des Titels bestimmt.

24

Für die Frage der inhaltlichen Richtigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des nunmehr entscheidenden Gerichts berechtigt war, nicht hingegen, ob damals das zuständige Gericht ihn bei rechtlicher Überprüfung tatsächlich bejaht hätte (vgl. RGRK/Steffen a.a.O. Rn. 81 m. w. Nachw.).

25

b)

Der Titelgläubiger muß die Unrichtigkeit des Titels kennen (BGHZ 40, 130, 132; RGRK/Steffen a.a.O. Rn. 82 m. w. Nachw.). Beim Streit über die Zulässigkeit einer künftigen Vollstreckung genügt es jedoch, wenn ihm diese Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird.

26

c)

Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die - spätestens im Prozeß auch vom Gläubiger erworbene - subjektive Kenntnis davon reichen aber grundsätzlich allein nicht aus, um die weitere Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (Kohte NJW 1985, 2217, 2224 im Anschluß an BGH Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 = VersR 1982, 975, 977).

27

Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen. Die geforderten besonderen Umstände müssen vielmehr zur Unrichtigkeit hinzu treten; nur wenn zusätzliche Umstände die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen, muß die Rechtskraft zurücktreten.

28

Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Bank - oder ihr Rechtsnachfolger - gegen einen Ratenkreditnehmer einen Vollstreckungstitel für einen Anspruch aus einem Kreditvertrag erwirkt hat, der nach der neueren Rechtsprechung zum Konsumentenkredit gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig anzusehen ist. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die typischen Umstände, die hier materiell-rechtlich die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen - der wirtschaftlich Starke und Erfahrene legt für Verträge mit typischerweise Schwächeren und Unerfahreneren einseitig Konditionen fest, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen -, auch im gerichtlichen Verfahren weiterwirken und dazu führen können, daß Ansprüche aus materiell sittenwidrigen Kreditverträgen tituliert werden, weil der typischerweise wirtschaftlich schwache und unerfahrene Kreditnehmer seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten nicht nutzt. Es würde jedoch der Bedeutung des Instituts der Rechtskraft nicht gerecht, wollte man schon deswegen bei allen derartigen Titeln - mit der Begründung, ihre Erwirkung stelle eine "Fortsetzung des wucherischen Treibens" dar (vgl. LAG Baden-Württemberg NJW 1986, 1709, 1710 [LAG Baden-Württemberg 18.12.1985 - 8 Sa 97/85]; Kohte a.a.O. S. 2226 m. w. Nachw.) - unter Berufung auf § 826 BGB trotz Eintritts der Rechtskraft eine spätere materiell-rechtliche Überprüfung ohne weitere Einschränkungen zulassen.

29

Von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände kann allenfalls in Extremfällen abgesehen werden, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags bereits so eindeutig und so schwerwiegend ist, daß jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde.

30

In allen übrigen Fällen aber, in denen erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Vertragsschlusses die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt, steht die Rechtskraft einer uneingeschränkten Korrektur materiell falscher früherer Urteile entgegen. Daß der Richter im Ausgangsprozeß den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGBübersehen oder verkannt hat, rechtfertigt allein eine Durchbrechung der Rechtskraft hier ebensowenig wie etwa bei Urteilen, die eine unerlaubte Handlung oder eine argliste Täuschung zu Lasten des Schuldners fälschlicherweise verneinen.

31

Bei Vollstreckungsbescheiden genügt allein der Umstand, daß sie ohne gesetzliche Prüfung der materiellen Rechtslage erlassen worden sind, nicht generell, um eine uneingeschränkte spätere Überprüfung und Korrektur zuzulassen. Da auch diese Titel nach der gesetzlichen Regelung der ZPO der materiellen Rechtskraft fähig sind, bedarf es auch bei ihnen zusätzlicher besonderer Umstände, um die Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen zu lassen.

32

Solche Umstände können aber vorliegen, wenn gerade die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt haben, daß der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirken konnte. Dabei ist nicht nur an Fälle zu denken, in denen der Gläubiger auf den Verteidigungswillen des Schuldners eingewirkt und ihn bestimmt hat, keinen Widerspruch oder Einspruch einzulegen, so daß dadurch jede gerichtliche Überprüfung der materiellen Rechtslage verhindert worden ist (vgl. Grunsky ZIP 1986, 1361, 1373/1374; Geißler NJW 1987, 166, 171) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]. Vielmehr kann auch dann, wenn es an solchen Einwirkungen des Gläubigers gefehlt und der Schuldner sich aus eigenem Entschluß nicht verteidigt hat, bereits in der Wahl des Mahnverfahrens ein Umstand liegen, der eine spätere Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Titel sittenwidrig macht.

33

Das gilt allerdings nicht, wenn der Gläubiger im konkreten Fall - nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Geltendmachung seines Anspruchs - noch damit rechnen konnte, daß er auch im Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner erwirken würde.

34

Konnte er dagegen erkennen, daß bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zu einer Ablehnung seines Klagebegehrens führen müßte, so liegt allein darin, daß er sich des Mahnverfahrens bediente und, nachdem der Schuldner aufgrund seiner Unerfahrenheit schon gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hatte, den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids beantragte, ein besonderer Umstand, der die Vollstreckung aus dem so erwirkten, materiell unrichtigen Titel sittenwidrig macht.

35

Maßstab für die somit nötige hypothetische Schlüssigkeitsprüfung, bezogen auf den Zeitpunkt des Antrags gemäß § 699 Abs. 1 ZPO, ist nicht die vor dem 1. Juli 1977 übliche Praxis des damaligen Mahnverfahrens, sondern die Art der rechtlichen Prüfung, die nach dem Gesetz Voraussetzung für den Erlaß eines Versäumnisurteils (§ 331 ZPO) ist: Ein Gläubiger, der seiner Darlegungslast für die Fälligkeit des Kreditrests, die Höhe des eingeklagten Betrags und der verlangten Zinsen genügen will, muß in der Regel den vollständigen Inhalt des Vertrags einschließlich der Formularbedingungen vortragen und über die bisherige Vertragsabwicklung im einzelnen abrechnen. Aufgrund des - somit im Klageverfahren zur schlüssigen Begründung des geltend gemachten Anspruchs notwendigen - eigenen Vortrags des Klägers wird das Gericht zumeist bereits die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGBüberprüfen können und das Ergebnis dieser Prüfung bei seiner Entscheidung über den Erlaß eines Versäumnisurteils berücksichtigen müssen.

36

Hätte schon eine solche Prüfung im Klageverfahren zur Ablehnung des Klagebegehrens führen müssen, so ist die Vollstreckung aus einem trotzdem erwirkten Vollstreckungsbescheid sittenwidrig. Das Mahnverfahren soll der Beschleunigung in Fällen eindeutig gegebener Ansprüche dienen, nicht der Durchsetzung rechtlich nicht zu begründender Forderungen.

37

Zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB bedarf es in den hier streitigen Fällen nicht einer Feststellung oder Vermutung, daß der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt mißbraucht hat. Der in § 826 BGB geforderte Vorsatz bezieht sich nur auf die Schadenszufügung, nicht auf die Sittenwidrigkeit der schädigenden Handlung; wenn der Handelnde die Tatumstände kennt, die dem Richter objektiv sein Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, entfällt eine Anwendung des § 826 BGB nur dann, wenn der Täter der redlichen Überzeugung war, daß er sich so verhalten durfte (BGH Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 = NJW 1986, 1751, 1754). Eine Bank, die Konsumentenkreditverträge abgeschlossen hat, die nach heutiger Rechtsprechung bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllten, durfte nie darauf vertrauen, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung solche Verträge materiell-rechtlich billigen würde (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 zu I. 2). Die prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Verträgen im Wege des Mahnverfahrens kann allerdings - wie ausgeführt - noch nicht als zusätzlicher - die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel begründender - Umstand gewertet werden, solange die Instanzgerichte vor der höchstrichterlichen Klärung der im Einzelfall maßgeblichen Fragen die erst in der Folgezeit entwickelten Grundsätze noch nicht anwandten. Hat der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid aber zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem er erkennen konnte, daß er nach dem damals bereits veröffentlichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit seinem Anspruch im Klageverfahren mangels Schlüssigkeit unterliegen müßte, so verstößt die Vollstreckung aus einem derartigen Titel gegen die guten Sitten; unter den genannten, eng begrenzten Umständen bedarf der Kreditnehmer, der den Vollstreckungsbescheid aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandtheit hat rechtskräftig werden lassen, gegenüber seinem rechts- und prozeßkundigen Gegner des Schutzes aus § 826 BGB.

38

4.

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes:

39

a)

Der am 23. November 1982 erwirkte Vollstreckungsbescheid ist inhaltlich unrichtig.

40

Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Landgerichts angenommen, der im Juli 1982 geschlossene Ratenkreditvertrag verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB und sei daher nichtig. Hiervon ist zugunsten des Klägers auch für das Revisionsverfahren auszugehen.

41

b)

Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit ihres Vollstreckungstitels hat die Beklagte zumindest durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 138 Abs. 1 BGB erlangt.

42

c)

Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um eine Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. oben zu 3), liegen im Streitfall indes nicht vor.

43

Ob der Beklagten vorzuwerfen ist, sie habe zur Zeit ihres Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids erkennen können, daß sie nach dem damals bereits veröffentlichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen mit ihrem Anspruch bei Geltendmachung im Klageverfahren mangels Schlüssigkeit unterliegen müßte, kann dahinstehen. Auch wenn dies zutreffen sollte, kann die Klage keinen Erfolg haben.

44

Der Kläger hat sich unmittelbar nach Abschluß des Darlehensvertrages anwaltlich beraten und vertreten lassen. Seine Bevollmächtigten haben noch vor Fälligkeit der ersten Rate mit der Beklagten korrespondiert. Als diese das Darlehen kurz darauf kündigte und wenige Zeit später das Mahnverfahren betrieb, haben die anwaltlichen Vertreter des Klägers weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Sie haben den Kläger auch nicht veranlaßt, dies selbst zu tun. Erst nachdem der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden war, haben sie sich an die Beklagte gewandt, auf die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit des Klägers hingewiesen und die Beklagte gebeten, den gegen die Verkäuferin des finanzierten Pkw anhängig gemachten Rechtsstreit abzuwarten.

45

Unter diesen Umständen kommt eine Anwendung des § 826 BGB nicht in Betracht. Denn die Folgen der Rechtskraft können, wie ausgeführt, nur in besonders schwerwiegenden Fällen und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen durch die Zulassung eines Schadensersatzanspruchs nach dieser Vorschrift beseitigt werden. Wenn der Kläger den gegen ihn erlassenen Vollstreckungsbescheid trotz anwaltlicher Beratung und Unterstützung hat rechtskräftig werden lassen, so ist es mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht schlechthin unvereinbar, wenn die Beklagte aus dem Titel vollstreckt, auch wenn er materiell unrichtig ist. Es liegt dann nicht so, daß gerade die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt haben, daß der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirken konnte. Der Ratenkreditnehmer bedarf in einem solchen Fall nicht des nur ausnahmsweise gewährten Schutzes aus § 826 BGB gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel, weil er diesen nicht aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandtheit gegenüber einem rechts- und prozeßkundigen Gegner hat unanfechtbar werden lassen.

46

Da das Berufungsgericht auch sonstige besonderen Umstände, die die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassen, ohne Rechtsirrtum verneint hat, ist die Klage abzuweisen.

47

III.

Die Revision des Klägers ist nach allem unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp