Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1974, Az.: VIII ZR 131/72
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei ; Beweispflicht für ein mangelndes Verschulden des Restitutionsklägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1974
- Aktenzeichen
- VIII ZR 131/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.05.1972
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1158 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1974, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 557 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma T. M.-H.-GmbH in D., L.straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfgang J.
Prozessgegner
Kauffrau Ursula N. in G., H.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Anforderungen gemäß § 582 ZPO an die Sorgfaltspflicht einer Prozeßpartei zu stellen sind.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Schuldner gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil auf den Einwand aus § 826 BGB berufen kann.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1972 wird auf Kosten der Beklagten (Restitutionsklägerin) zurückgewiesen.
Tatbestand
Im April 1966 kaufte die Klägerin (Restitutionsbeklagte) von der Beklagten (Restitutionsklägerin) fünf Reinigungsmaschinen zum Preise von insgesamt 88.920 DM. Auf diesen Kaufpreis hatte sie bis zum 15. Mai 1966 eine Anzahlung von 24.000 DM zu leisten. Am 13. Mai 1966 überwies sie von ihrem eigenen Konto auf das Konto der Beklagten einen Betrag von 20.000 DM. Nachdem die Beklagte im Jahre 1967 von dem Kaufvertrag zurückgetreten war, nahm die Klägerin sie im Vorprozeß (LG Düsseldorf 7 0 95/69 = OLG Düsseldorf 6 U 173/70) auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, sie selbst habe der Klägerin die 20.000 DM am 13. Mai 1966 in bar ausgehändigt, damit diese den Betrag alsbald auf ihr - der Beklagten - Konto überweisen und damit der für die Kaufpreisfinanzierung in Aussicht genommenen Sparkasse eine bereits erbrachte Anzahlung vortäuschen könne. Das Landgericht gab der Klage statt; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Beide Instanzen sahen es nicht als erwiesen an, daß der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin am 13. Mai 1966 20.000 DM in bar übergeben habe,- das Berufungsgericht u.a. mit der Begründung, die Beklagte habe keine Quittung über die Aushändigung des streitigen Betrages an die Klägerin vorlegen können.
Am 11. Juni 1971 erhob die Beklagte Restitutionsklage mit dem Antrag, das vorgenannte, am 17. Mai 1971 verkündete Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug sie vor, erst am 19. Mai 1971 habe die von ihr mit der erneuten Durchsicht der Geschäftsunterlagen beauftragte Buchhalterin J. eine - an falscher Stelle abgelegte - Quittung vom 6. Juni 1966 aufgefunden, in der der damalige Ehemann der Klägerin den Erhalt von 20.000 DM von der Beklagten als "nachträglichen Großhandelsrabatt auf Reinigungsmaschinen" bestätigt habe (vgl. Hülle Bl. 4). Tatsächlich handele es sich dabei um eine nachträglich erstellte Quittung für die am 13. Mai 1966 an die Klägerin ausgehändigten 20.000 DM. In Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis könne sie - die Beklagte - nunmehr den Nachweis erbringen, daß die streitige Anzahlung aus ihrem eigenen Vermögen stamme.
Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Aufhebung des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils und die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Restitutionsklage schon deswegen unzulässig, weil die Beklagte nicht dargetan habe, daß sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, die umstrittene Quittung bereits in dem früheren Verfahren vorzulegen (§ 582 ZPO). Bei der besonderen Sachlage habe der Beklagten klar sein müssen, daß sie die angebliche Zahlung an die Klägerin nicht ohne Vorlage einer entsprechenden Quittung werde nachweisen können. Sie sei daher gehalten gewesen, zumindest während des Rechtsstreits mit besonderer Sorgfalt nach dem Vorhandensein und dem Verbleib dieses Beleges zu forschen und insbesondere die Eintragungen im Kassenbuch für den in Betracht kommenden Zeitraum zu überprüfen. Dabei habe sie angesichts der geringen Zahl von Buchungen auf die der Quittung zugrunde liegenden Eintragungen vom 30. Juni 1966 und damit auf die mit der entsprechenden Buchungsnummer versehene Quittung aufmerksam werden müssen. Daß dieser Beleg an falscher Stelle abgeheftet gewesen sei, habe die Beklagte weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen. Überdies habe der Geschäftsführer der Beklagten die Suche nach der Quittung nicht der erst seit Ende 1966 bei ihr beschäftigten Buchhalterin J. überlassen dürfen, sondern die frühere Buchhalterin E., die die umstrittenen Buchungen selbst vorgenommen und auch die Quittung gefertigt habe, beiziehen sowie sich selbst an der Suche beteiligen müssen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Die Beklagte stützt ihr Klagebegehren auf die Behauptung, sie habe erst nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozeß die Quittung vom 6. Juni 1966 und damit eine Urkunde aufgefunden, die - rechtzeitig im Vorprozeß vorgelegt - eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Eine derartige, auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage wäre jedoch gemäß § 582 ZPO nur dann zulässig, wenn die Beklagte ohne ihr Verschulden außerstande gewesen wäre, sich auf diese Quittung bereits im früheren Verfahren zu berufen und sie als Beweismittel vorzulegen (BGH Urteil vom 5. Mai 1956 - IV ZR 18/56 = LM ZPO § 582 Nr. 1). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, daß insoweit an die Sorgfaltspflicht einer Prozeßpartei strenge Anforderungen zu stellen sind und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage ausschließt, wobei der Restitutionskläger - unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung von Amts wegen - für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig ist (RGZ 99, 170; RG JW 98, 608 Nr. 38; RG Warn 1911, Nr. 137; Stein/Jonas/Grunsky, 19. Aufl. § 582 Anm. I, 2 und 3, II, 2; Zöller, 11. Aufl. 1974 § 582 Anm. 2).
An dieser gefestigten Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie trägt allein der grundlegenden Bedeutung der Rechtskraft für die Rechtssicherheit und die rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens Rechnung und entspricht dem in §§ 580 ff ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Verschulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, welche Maßnahmen einer Partei zuzumuten sind, um sich rechtzeitig in den Besitz einer beweiserheblichen Urkunde zu setzen und ihren Inhalt und Verbleib ausfindig zu machen; das hängt in erster Linie davon ab, welche Bedeutung - für die betroffene Partei bei sorgfältiger Prüfung erkennbar - im Einzelfall der Urkunde für die Entscheidung des Rechtsstreits zukommen konnte. Jedenfalls liegt ein Verschulden i.S. des § 582 ZPO regelmäßig dann vor, wenn eine Partei eine während des Rechtsstreits in ihrem Gewahrsam befindliche, aber infolge ungenügender Ordnung in ihren Geschäftsunterlagen oder infolge mangelhafter Nachforschung unbemerkt gebliebene Urkunde erst nachträglich vorlegt (RGZ 99, 170; RG JW 98, 608).
2.
Das war hier, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, in mehrfacher Hinsicht der Fall. Dabei mag auf sich beruhen, ob nicht die Beklagte ihre Pflicht zur sorgfältigen Prozeßführung im früheren Verfahren schon deshalb verletzt hat, weil die umstrittene Quittung - die Richtigkeit ihres Vorbringens hier unterstellt - "falsch abgelegt" war und damit die Führung der Handelsbücher und die Aufbewahrung der Buchungsbelege nicht den Anforderungen entsprach, die an einen geordneten kaufmännischen Geschäftsbetrieb zu stellen sind (§§ 38 ff, 44 HGB; vgl. insoweit RG JW 98, 608). Denn jedenfalls ist die Beklagte ihrer in § 582 ZPO vorausgesetzten Verpflichtung, zumindest während des Rechtsstreits sorgfältig und mit Nachdruck nach dem Vorhandensein und dem Verbleib der umstrittenen Quittung zu suchen, nur unzulänglich nachgekommen. Ihr mußte - insbesondere angesichts des ausdrücklichen Hinweises durch den Berichterstatter im Berufungsrechtszug (GA Bl. 193) - bewußt sein, daß sie den Beweis für das von ihr behauptete, bei der gegebenen Sachlage jedenfalls ganz ungewöhnliche Verhalten nur würde führen können, wenn sie zumindest auf eine dahingehende Eintragung in ihren Handelsbüchern verweisen oder eine entsprechende Quittung vorlegen konnte. Spätestens seit der zweiten Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin am 15. März 1971 (GA Bl. 262) mußte sie - mochte bei ihr auch dieser Umstand zunächst in Vergessenheit geraten sein - damit rechnen, daß sich eine Quittung über den streitigen Betrag in ihrem Besitz befand. Bei nur flüchtiger Durchsicht ihres Kassenbuches, das für den in Betracht kommenden Zeitraum (April bis Juli 1966) verhältnismäßig wenige Eintragungen enthielt, hätte sie - davon hat sich der Senat selbst überzeugt - alsbald auf die Eintragung vom 30. Juni 1966:
"Nr. 151, N. Großhandelsrabatt, 20.000 DM"
stoßen müssen und damit auch die mit derselben laufenden Nummer versehene Quittung heraussuchen können. Daß diese Quittung an "falscher Stelle" abgelegt war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen angesehen; soweit die Revision in diesem Punkt das Berufungsurteil angreift, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
Aber selbst wenn man dem Vorbringen der Beklagten, der Beleg sei falsch abgeheftet gewesen, folgen wollte, so hätte die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei ausführt - ihre Sorgfaltspflicht zumindest dadurch verletzt, daß sie bei der Nachsuche nicht rechtzeitig die frühere Buchhalterin E. zugezogen hat, die die für einen Dritten weitgehend unverständlichen und überdies fingierten Buchungen vorgenommen und auch die Quittung selbst ausgestellt und abgelegt hatte. Daß diese den Beleg nicht binnen kurzer Zeit gefunden hätte, ist im Hinblick darauf, daß auch die Zeugin J. die Quittung am 19. Mai 1971 innerhalb eines Tages entdeckt hat, sehr unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht bewiesen.
Bei dieser Sachlage kann von einer Überspannung der die Beklagte treffenden Sorgfaltspflicht durch das Berufungsgericht (§ 582 ZPO) keine Rede sein.
3.
Die Revision meint, die Restitutionsklage müsse gleichwohl aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit zugelassen werden, weil die Klägerin mit Sicherheit aus dem im Vorprozeß erstrittenen Urteil vollstrecken werde und die Beklagte daher ohnehin gezwungen sei, mit einer auf § 826 BGB gestützten Vollstreckungsgegenklage sich gegen das unrichtige Urteil zur Wehr zu setzen.
Diene Ansicht geht in mehrfacher Hinsicht fehl.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich ein Schuldner gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil nur in besonders schwerwiegenden, engbegrenzten Ausnahmefallen auf den Einwand aus § 826 BGB berufen, - so etwa dann, wenn die Vollstreckung aus einem offensichtlich falschen Urteil mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin nicht zu vereinbaren wäre und andernfalls eine offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten würde (vgl. dazu BGHZ 40, 130; BGH Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 = NJW 1964, 1672). An diesen strengen Voraussetzungen fehlt es dann, wenn der Schuldner es durch eigene Nachlässigkeit versäumt hat, eine für ihn günstige Beweisurkunde rechtzeitig im Vorprozeß vorzulegen, und wenn ihm aus diesem Grunde - wie hier - eine auf diese Urkunde gestützte Restitutionsklage gemäß § 582 ZPO verschlossen ist. In derartigen Fällen muß der Schuldner auch die Vollstreckung aus einem "falschen" Urteil hinnehmen. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden Aushöhlung der Rechtskraft führen.
b)
Davon abgesehen würden im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen auf § 826 BGB gestützten Einwand auch deswegen nicht gegeben sein, weil die Beklagte mit einer solchen Klage nur ihre bisherigen Behauptungen wiederholen und lediglich zur Untermauerung dieses Vorbringens - und zwar durch Berufung auf eine nahezu 2 Monate nach der behaupteten Geldübergabe von dem damaligen Ehemann der Klägerin ausgestellte Quittung - einen zusätzlichen, auf Ergänzung des bisherigen Beweisergebnisses gerichteten Beweisantrag stellen würde, den sie überdies bereits im Vorprozeß hätte stellen können. Damit aber könnte die Beklagte die Voraussetzungen eines auf § 826 BGB gestützten, gegen ein rechtskräftiges Urteil gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dartun (BGHZ 40, 130; BGH Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 37/63 - a.a.O.; Senatsurteil vom 27. Mai 1968 = BGHZ 50, 115, 123).
III.
Zu Recht hat somit das Berufungsgericht die Restitutionsklage als unzulässig verworfen (BGH Urteil vom 5. Mai 1956 a.a.O.). Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.
Claßen
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann