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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1987, Az.: III ZR 103/86

Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Vertrages bei Kettenkreditverträgen; Voraussetzungen und Durchführung der Anpassung des Folgevertrages; Verzinsung des Bereicherungsanspruchs der Bank aus sittenwidrigem Vorkredit gemäß den Bedingungen des Folgevertrages; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Zinsvergleich; Erstreckung der Anpassung eines wirksamen Folgevertrages auf die zu erstattende Restschuldversicherungsprämie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1987
Aktenzeichen
III ZR 103/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.04.1986
LG Krefeld

Fundstellen

  • DB 1988, 1314-1315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 363-365 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 226-229

Prozessführer

K. Bank KG a. A.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter William F. F., Alfred N, Dipl.-Kfm. Franz S., Dr. rer. pol. Günter S., Willy W. und Adolf J. Z., Zweigstelle K., H. straße, K.

Prozessgegner

Eheleute Gerhard und Florentine Wa. Hü. Straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anpassung des wirksamen Folgevertrages bei Sittenwidrigkeit des vorausgegangenen Vertrages bei sogenannten Kettenkreditverträgen (Ergänzung zu den Senatsurteilen vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85 - BGHZ 99, 333 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85] und vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 - WM 1987, 463).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1987
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Bank verlangt Rückzahlung eines Darlehens aufgrund eines Vertrages, welcher der letzte von vier aufeinander aufbauenden Ratenkreditverträgen war.

2

Dem ersten, am 28. Mai 1979 geschlossenen Vertrag lagen folgende Bedingungen zugrunde:

Antragssumme21.500,- DM
Kreditgebühren 0,83 % p. m.10.707,- DM
1.463 DM Vita-Restschuldvers.-Beitrag
+ Kredit/Bearbeitungsgebühr2.079,50 DM
Bearbeitungsgebühr für Antragssumme 3 %645,- DM
Gesamtkreditbetrag34.931,50 DM
3

Der effektive Jahreszins war mit 22,69 % angegeben. Das Darlehen sollte ab 15. Juni 1979 in 59 Monatsraten von 580,- DM und einer letzten Rate von 711,50 DM getilgt werden. Für den Vertrag galten die Kreditbedingungen der Klägerin in der Fassung vom 1. Juli 1978.

4

Die Beklagten, die bei Abschluß des Vertrages ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 4.000,- DM hatten, benötigten das Darlehen u.a. zur Tilgung von Verbindlichkeiten bei der D. Bank C. und der N. Bank H. Diese betrieb wegen ihrer Forderung die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten.

5

Den Darlehensbetrag von 21.500,- DM zahlte die Klägerin wie folgt aus:

D. Bank C.9.000,- DM
N. Bank H.6.803,- DM
3 % Courtage665,- DM
Barauszahlung an die Beklagten5.032,- DM.
6

Nachdem die Beklagten bis zum 15. Oktober 1979 insgesamt 2.900,- DM an die Klägerin gezahlt hatten, gewährte diese ihnen am 12. November 1979 ein weiteres Darlehen von 3.000,- DM zu folgenden Bedingungen:

Ablösung K.-Vorkredit netto22.138,90 DM
Barkredit (einschl. 90,- DM Courtage)3.090,- DM
Kreditgebühren 0,83 % p. m.12.563,90 DM
Bearbeitungsgebühr756,90 DM
1.717,90 DM Vita-Restschuldvers.-Beitrag
+ Kredit/Bearbeitungsgebühr2.440,20 DM
Gesamtkreditbetrag40.989,90 DM.
7

Dabei brachte die Klägerin nicht verbrauchte Kreditgebühren aus dem Vertrag vom 28. Mai 1979 in Abzug und vergütete auf die Kosten der Restschuldversicherung 1.537,70 DM.

8

Der effektive Jahreszins war wiederum mit 22,69 % angegeben. Der Kreditbetrag war ab 15. Dezember 1979 in 59 Monatsraten von 680,- DM und einer letzten Rate von 869,90 DM zu tilgen. Es galten die Kreditbedingungen vom 1. Oktober 1979.

9

Nach den Eintragungen in einem von der Klägerin vorgelegten, von den Beklagten nicht unterschriebenen Formular haben die Beklagten bei der Beantragung des Darlehens ihre monatlichen Gesamteinkünfte mit 3.800,- DM angegeben.

10

Nachdem die Beklagten bis Ende Juli 1980 insgesamt 5.980,- DM zurückgezahlt hatten, gewährte die Klägerin ihnen unter Berücksichtigung nicht verbrauchter Kreditgebühren aus dem Vorkredit und nach Vergütung von 1.613,40 DM auf die Restschuldversicherung mit Vertrag vom 1. August 1980 folgenden weiteren Kredit:

Ablösung des K.-Vorkredits netto23.586,- DM
Barkredit (einschl. 650,19 DM Courtage)21.772,- DM
Kreditgebühren 0,82 % p. m.22.316,10 DM
3 % Bearbeitungsgebühr653,20 DM
3.045 DM Vita-Restschuldvers.-Beitrag
+ Kredit/Bearbeitungsgebühr4.325,10 DM
Gesamtkreditbetrag72.652,40 DM
11

Der effektive Jahreszins war mit 20,78 % angegeben. Der Kredit sollte ab 15. August 1980 in 59 Monatsraten von 1.210,- DM und einer letzten Rate von 1.262,40 DM getilgt werden. Für den Vertrag galten die Kreditbedingungen der Klägerin in der Fassung vom 1. Oktober 1979.

12

Nach Zahlung von fünf Monatsraten in Höhe von insgesamt 6.050,- DM beantragten die Beklagten bei der Klägerin erneut ein weiteres Darlehen. Außerdem baten sie, die Laufzeit des Vorkredits um 12 Monate zu verlängern. Demgemäß schlossen die Parteien am 27. Januar 1981 einen Vertrag zu folgenden Bedingungen:

Saldo aus dem Vorkredit nach Abzug der Vita-Vergütung61.932,30 DM
Barkredit5.000,- DM
0,72 % p. m. Kreditgebühr für Barkredit2.448,- DM
0,72 % p. m. Verlängerungsgebühr vom Nettosaldo Vorkredit für 12 Monate4.420,70 DM
Bearbeitungsgebühr für Barkredit150,- DM
3.653,30 DM Vita-Restschuldvers.-Beitrag
+ Kredit/Bearbeitungsgebühr5.502,- DM
Gesamtkreditbetrag79.453,- DM.
13

Die in Abzug gebrachte Vergütung aus der Restschuldversicherung betrug 3.460,10 DM. Bei der Berechnung der Verlängerungsgebühr ging die Klägerin für den Vorkredit von einem Nettobetrag von 43.856,20 DM aus.

14

Der effektive Jahreszins war in dem Vertrag mit 17,2 % angegeben. Der Kredit sollte ab 15. März 1981 in 65 Monatsraten von 1.210,- DM und einer letzten Rate von 803,- DM getilgt werden. Für den Vertrag galten die Kreditbedingungen in der Fassung vom 1. November 1980.

15

Die Beklagten leisteten die vereinbarten Ratenzahlungen - teilweise verspätet - bis einschließlich Oktober 1981. Die Rate für November 1981 wurde ihnen nach dem Vortrag der Klägerin gegen eine Gebühr von 579,30 DM gestundet. Im Jahre 1982 erkrankte der beklagte Ehemann und wurde auf Dauer arbeitsunfähig. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, daß die Beklagten ab 1. Januar 1983 zunächst Raten in Höhe von monatlich 600,- DM und später von monatlich 675,- DM zahlten. Dem kamen die Beklagten bis Oktober 1983 nach. Weitere Zahlungen mahnte die Klägerin vergeblich an. Sie kündigte schließlich das Darlehen am 27. Januar 1984.

16

Mit der Klage hat die Klägerin den Restsaldo aus dem Vertrag vom 27. Januar 1981 in Höhe von 44.117,80 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe eines von den Beklagten nicht bestrittenen Teilbetrages von 4.249,- DM stattgegeben und die weitergehende Klage durch Schlußurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision hat sie ihr Klagebegehren über den ausgeurteilten Betrag hinaus zunächst in Höhe von 39.868,80 DM weiterverfolgt, den Anspruch jedoch vor der mündlichen Verhandlung auf 31.989,90 DM ermäßigt.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

18

I.

Das Berufungsgericht verneint einen über den vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 4.249,- DM hinausgehenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Zwar könne, so führt es aus, der erste Kreditvertrag nicht als sittenwidrig betrachtet werden, weil jedenfalls die persönlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen hätten. Die drei nachfolgenden Verträge seien jedoch sittenwidrig und daher nichtig. Die Prüfung, ob einer von mehreren sogenannten Kettenkreditverträgen sittenwidrig sei, müsse sich auch auf die Wirksamkeit der früheren Verträge erstrecken. Erweise sich einer der Verträge als nichtig, so seien bei der Überprüfung des Folgevertrages im Rahmen des Äquivalenzvergleichs die im Ablösungsbetrag enthaltenen, vom Kreditnehmer wegen der Nichtigkeit des vorausgegangenen Vertrages aber nicht geschuldeten Kreditkosten in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Prüfung ergebe, daß der Klägerin unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Zahlungen von 49.963,- DM ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.537,93 DM zugestanden habe. Dieser Betrag werde durch die der Klägerin vom Landgericht zuerkannten 4.249,- DM abgedeckt. Die Behauptung der Klägerin, die von den Beklagten geleisteten Zahlungen beliefen sich nur auf 48.003,60 DM, hat das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen für unbeachtlich erklärt.

19

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

20

II.

Der Senat hat sich - nach Erlaß des Berufungsurteils - in mehreren Entscheidungen mit der Frage befaßt, wie sich bei sogenannten Kettenkreditverträgen die Sittenwidrigkeit eines der Verträge auf die Beurteilung der nachfolgenden auswirkt (Urteile vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85 - BGHZ 99, 333 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85] = BGHR BGB § 138 I - Ratenkreditvertrag 7 = WM 1987, 339; vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 - WM 1987, 463; vom 24. September 1987 - III ZR 188/86). Danach ist bei den Folgekreditverträgen zunächst zu prüfen, ob der einzelne Vertrag schon dann, wenn man ihn allein betrachtet, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Ist das zu verneinen, so führt die Sittenwidrigkeit des früheren Vertrages allein nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrages. Dieser ist vielmehr, soweit er durch den Irrtum der Vertragspartner über die Nichtigkeit des Vorvertrages beeinflußt worden ist, der wahren Rechtslage anzupassen. Dem Kreditgeber stehen daher aus dem wirksamen neuen Vertrag Ansprüche nur zu, soweit sie ihm bei Kenntnis und Berücksichtigung der Nichtigkeit des früheren Vertrages billigerweise auch eingeräumt worden wären.

21

An dieser Beurteilung, mit der die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht im Einklang stehen, ist festzuhalten. Auch die Bedenken, welche die Revision hiergegen im Anschluß an kritische Äußerungen im Schrifttum (Münstermann WM 1987, 745; H. P. Westermann WuB I E 2 b 6.87 S. 769; derselbe EWiR § 242 BGB 6/87 S. 345) erhebt, bieten dem Senat keine Veranlassung, seinen Standpunkt zu ändern.

22

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfen bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages, der teilweise der Ablösung bzw. der Verlängerung und Aufstockung eines sittenwidrigen Vorkredits dient, in den Äquivalenzvergleich nur die von den Vertragspartnern aus diesem Vertrag geschuldeten Leistungen einbezogen werden. Dazu gehören nicht die in dem Ablösungsbetrag etwa enthaltenen Kreditkosten aus dem früheren Vertrag, die bereits bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vorkredits erfaßt worden sind. Wären sie auch in die Effektivzinsberechnung des neuen Vertrages einzubeziehen, so würde dies nahezu zwangsläufig zur Sittenwidrigkeit sämtlicher Folgeverträge führen. Eine solche Konsequenz ist nicht hinnehmbar. Davon geht auch die Revision aus.

23

2.

a)

Was die Auswirkungen der Sittenwidrigkeit des vorausgegangenen Vertrages auf die Beurteilung des Folgevertrages angeht, so gebührt nach Ansicht der Revision der vom Oberlandesgericht Hamm (WM 1985, 1143;  1986, 1246;  FLF 1984, 226) vertretenen Auffassung der Vorzug vor der Lösung des Senats. Das Oberlandesgericht Hamm beschränkt die Anpassung des Folgevertrages darauf, daß es den Betrag zur Ablösung der Restschuld aus dem Vorkredit auf die Differenz zwischen Nettokredit und zwischenzeitlichen Zahlungen reduziert, es im übrigen aber bei der neuen Barkreditsumme, der Verlängerung der Laufzeit und der vereinbarten Verzinsung beläßt. Diese Lösung hat der Senat verworfen, weil sie die Auswirkungen, welche die Sittenwidrigkeit der früheren Verträge auf das Rechtsverhältnis der Parteien hat, zu Lasten des Kreditnehmers unterbewertet. Für die Anpassung des neuen Vertrages an die wahre Rechtslage kann entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf abgehoben werden, ob die Bank bei Kenntnis der Sittenwidrigkeit des vorangegangenen Vertrages einen Vertrag des Inhalts, wie er sich infolge der Anpassung ergibt, geschlossen hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ihn nach Treu und Glauben billigerweise hätte schließen müssen.

24

b)

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß im Falle der Anpassung des Folgevertrages die vom Darlehensnehmer aufgrund des sittenwidrigen Vorvertrages geleisteten Kreditgebühren, auf deren Rückzahlung er einen sofort fälligen Anspruch hat, nicht linear, sondern staffelmäßig zu errechnen sei. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, werden alle aufgrund von Ratenkreditverträgen erbrachten Einzelzahlungen jeweils anteilig im Verhältnis der vereinbarten Gesamtbeträge auf Kapital und Kreditkosten geleistet, so daß die Kapital- und Kostenanteile der einzelnen Raten während der Laufzeit des Vertrages unverändert bleiben (BGHZ 91, 55, 58; Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 - WM 1986, 1017, 1020; vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 - WM 1987, 101; vom 15. Januar 1987, WM 1987, 339, 341; vom 12. Februar 1987 a.a.O. S. 465). Das gilt auch dann, wenn der Vertrag infolge Sittenwidrigkeit nichtig ist, ohne daß der Kreditnehmer Einwendungen gegen seine Wirksamkeit erhebt (Senatsurteil vom 6. November 1986 aaO). Die Kostenanteile seiner Ratenzahlungen kann der Kreditnehmer gemäß § 812 BGB sofort zurückverlangen.

25

Der linearen Berechnung dieser Kostenanteile steht nicht entgegen, daß bei vorzeitiger Beendigung eines wirksamen Kreditvertrages die nicht verbrauchten Kreditgebühren staffelmäßig zu berechnen sind (Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 47/77 - NJW 1979, 540, 542). Der Unterschied findet seinen Grund darin, daß beim Ratenkreditvertrag Entstehung der Zinsschuld und Fälligkeit auseinanderfallen (BGHZ 91, 55, 58 f): Die Fälligkeit des Zinsanspruchs tritt jeweils in Höhe des gleichbleibenden Ratenanteils ein; danach richtet sich die Verrechnung bereits gezahlter Raten. Der für bestimmte Zeiträume geschuldete Zins ist dagegen staffelmäßig zu berechnen; er ist für die Gutschrift nicht verbrauchter Zinsen bei vorzeitiger Beendigung maßgebend.

26

c)

Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Senat gestatte dem Kreditnehmer im Rahmen der Anpassung des Folgevertrages, mit seinem Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditgebühren gegen den "Barauszahlungsanspruch" aufzurechnen. Die Ermittlung des tatsächlichen Neukreditbedarfs ist ein Kernstück der Anpassungslösung. Soweit die Berechnung ergibt, daß ein solcher Bedarf mit Rücksicht auf den sofort fälligen Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers gegen die Bank nicht besteht, führt die Anpassung des Folgevertrages unmittelbar zum Fortfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank, ohne daß es der Aufrechnung bedarf. Der Sache nach handelt es sich um eine Saldierung (so auch Münstermann a.a.O. S. 748 und Westermann WuB aaO), die die Bank als Folge der Vertragsanpassung nach Treu und Glauben hinnehmen muß.

27

d)

Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Senats, die Bank könne mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kapitals nicht gegen den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers aufrechnen, weil der Anspruch der Bank nicht sofort fällig sei, sondern vom Kreditnehmer gemäß § 817 Satz 2 BGB nur in der vereinbarten zeitlichen Abfolge erfüllt zu werden brauche (Urteil vom 12. Februar 1987 a.a.O. m. w. Nachw.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß in solchen Fällen keine Bank bereit wäre, dem Kunden nicht nur die überzahlten Kreditkosten auszuzahlen, sondern ihm auch noch einen Neukredit zu gewähren (s.o. zu II 2 a). Im übrigen hält der Senat daran fest, daß der Bank beim sittenwidrigen Kreditvertrag ein sofort fälliger Anspruch gegen den Kreditnehmer auf Rückgewähr des Kapitals nicht zusteht, und zwar unabhängig davon, ob die Bank den Kreditnehmer auf Zahlung in Anspruch nehmen oder gegen seinen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr nicht geschuldeter Kreditkosten aufrechnen will. In beiden Fällen würde die Bank mit der sofortigen Erfüllung ihres Bereicherungsanspruchs einen Vorteil erlangen, den ihr das Gesetz durch § 817 Satz 2 BGB versagt. Daß der Kreditnehmer seinerseits gegen den noch nicht fälligen Anspruch der Bank aufrechnen könnte (Canaris ZIP 1987, 1, 2), ändert an dieser Beurteilung nichts.

28

e)

Ebensowenig dringt die Revision mit ihrer Auffassung durch, der Bereicherungsanspruch der Bank aus dem sittenwidrigen Vorkredit unterliege der Verzinsung gemäß den Bedingungen des Folgevertrages. Dies hat der Senat im Urteil vom 15. Januar 1987 (aaO) ausdrücklich abgelehnt. Daran ist festzuhalten. Die Unverzinslichkeit als Rechtsfolge aus § 817 Satz 2 BGB kann nicht im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 BGB ausgeschaltet werden.

29

3.

Der Senat stimmt mit der Revision und den kritischen Stimmen im Schrifttum darin überein, daß bei der Lösung des Problems teilweise sittenwidriger Kettenkreditverträge auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung zu tragen ist. Die Abwicklung solcher Massengeschäfte muß im Rahmen des Angemessenen so einfach wie möglich zu handhaben sein; sie sollte nicht mit unverhältnismäßig komplizierten Berechnungsproblemen belastet werden. Demgemäß ist der in den Senatsurteilen vom 15. Januar und 12. Februar 1987 (aaO) eingeschlagene Berechnungsweg nicht als starre schematische Lösung zu verstehen; das die Vertragsanpassung beherrschende Prinzip von Treu und Glauben bietet vielmehr hinreichend Raum für vernünftige Vereinfachungen, die in geeigneten Fällen einen billigen Interessenausgleich gewährleisten, ohne die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze außer acht zu lassen.

30

So wäre es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter - im Anschluß an Gröner und Köhler (Verbraucherschutzrecht in der Marktwirtschaft, Vorträge und Aufsätze, Walter Eucken Institut, Heft 114 S. 100) - den Wert des vom Kreditnehmer in Raten zu tilgenden Bereicherungsanspruchs der Bank im Zeitpunkt des Folgevertrages durch Abzinsung (mit dem Zinssatz des Folgevertrages) ermittelt und als Teil des Neukredits in den Folgevertrag einstellt, um so die Berechnung der in der Folgezeit zu leistenden Ratenzahlungen zu vereinfachen. Es muß nur stets gewährleistet bleiben, daß dem Kreditnehmer im Ergebnis die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung des Restkapitals aus dem sittenwidrigen Vertrag und der Vorteil der Zinslosigkeit wirtschaftlich im wesentlichen verbleiben.

31

III.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache das Vertragswerk der Parteien unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen und nach Maßgabe der oben erörterten Grundsätze erneut zu überprüfen haben. Dabei wird auch folgendes zu berücksichtigen sein:

32

1.

Beim ersten Kreditvertrag ergibt schon der Zinsvergleich (Vertragszins: 0,83 % p.M., Marktzins: 0,37 % p.M.) ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das in Verbindung mit den zusätzlichen Belastungen, wie sie sich aus den Kreditbedingungen ergeben, die Annahme der objektiven Sittenwidrigkeit rechtfertigt. Dagegen ist zumindest bei den Verträgen vom 1. August 1980 und 27. Januar 1981 ein auffälliges Mißverhältnis ersichtlich nicht gegeben; es dürfte aber auch für den zweiten Vertrag zu verneinen sein (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

33

2.

Beim ersten Kreditvertrag hält das Berufungsgericht die Vermutung, daß ein Privatkonsument sich auf objektiv sittenwidrige Kreditkonditionen nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit einlasse (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 - BGHR BGB § 138 I - Ratenkredit 4 = WM 1986, 1517, 1518 m. w. Nachw.), für widerlegt. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Schon der Nettokreditbetrag des ersten Vertrages diente ganz überwiegend der Ablösung früherer Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten. Einer der Darlehensgeber, die N. Bank H., betrieb wegen ihrer Forderung in Höhe von 6.803,- DM bereits die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten. Gerade die Tatsache, daß diese es trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von damals etwa 4.000,- DM wegen einer verhältnismäßig geringen Verbindlichkeit zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen ließen, kann ein deutlicher Hinweis auf eine Zwangslage sein.

34

3.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Uniformmethode erst bei Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 60 Monaten tendenziell überhöhte Effektivzinssätze ergibt. Das ist jedoch schon bei Krediten mit einer 48 Monate überschreitenden Laufzeit der Fall. Bei diesen ist daher der effektive Jahreszins nach einer finanzmathematisch genaueren Methode zu ermitteln (Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 - BGHR BGB § 138 I - Ratenkredit 8 - WM 1987, 613, 614). Das gilt hier für alle vier im Streit befindlichen Kredite.

35

4.

a)

Im Rahmen des Äquivalenzvergleichs sind die Vermittlerkosten nur beim Vertragszins zu berücksichtigen. Die Kosten der Restschuldversicherung können sowohl bei diesem wie beim marktüblichen Vergleichszins außer Betracht bleiben. Die Bearbeitungsgebühr ist beim Marktzins nicht mit 3 %, sondern nur mit 2 % anzusetzen (Senatsurteil vom 12. Februar 1987 aaO). Beim vierten Vertrag ist bei der Berechnung des Vertragszinses auch die Verlängerungsgebühr zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 - WM 1982, 921, 923).

36

b)

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist ferner zu prüfen, ob die Kredit- und Bearbeitungsgebühren für die Restschuldversicherungen teilweise in den Äquivalenzvergleich einfließen müssen. Wenn die Bank für ihren Ratenkreditnehmer die Restschuldversicherungsprämie verauslagt, so liegt darin die Gewährung eines (weiteren) Darlehens, das - ebenso wie der (Haupt-)Kredit - durch Zahlung der vereinbarten Raten zu tilgen ist. Berechnet die Bank dem Kreditnehmer hierfür ein Entgelt, dann stellt dies keine Gegenleistung für die Hergabe des (Haupt-)Kredits dar. Soweit dabei allerdings die Kredit- und Bearbeitungsgebühren nach einem höheren Prozentsatz als diejenigen des (Haupt-)Kredits berechnet werden, ist der überschießende Teil im Rahmen des Äquivalenzvergleichs zu Lasten der Bank zu berücksichtigen. Im Streitfall bietet die Höhe der Gebühren, welche die Klägerin den Beklagten für die Restschuldversicherungen berechnet hat, dem Berufungsgericht Veranlassung, dieser Frage nachzugehen.

37

5.

Ferner wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß sich im Falle der Sittenwidrigkeit eines von mehreren Kettenkreditverträgen die gebotene Anpassung des wirksamen Folgevertrages auch auf die vom Kreditnehmer zu erstattende Restschuldversicherungsprämie erstrecken muß. Der Bank stehen aus dem neuen Vertrag Ansprüche nur zu, soweit sie ihr bei Kenntnis und Berücksichtigung der Nichtigkeit des früheren Vertrages billigerweise auch eingeräumt worden wären. Demgemäß schuldet der Kreditnehmer lediglich diejenige Restschuldversicherungsprämie, die er hätte entrichten müssen, wenn ihm die Bank mit dem neuen Vertrag von vornherein nur einen Kredit in Höhe des durch die Anpassung bestimmten Betrages gewährt hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 - WM 1987, 463, 466).

38

6.

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht bei den Zahlungen der Beklagten von deren Aufstellung ausgegangen und hat die Gegenaufstellung der Klägerin unbeachtet gelassen. Die Beklagten hatten für die Zahlungen, die in der Gegenaufstellung nicht enthalten sind, Bankbelege vorgelegt. Darauf hätte die Klägerin eingehen müssen, wenn sie diese Zahlungen weiter bestreiten wollte. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält sie Gelegenheit, ihr Vorbringen insoweit zu ergänzen.

Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne