Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1986, Az.: III ZR 70/86
Maßgeblichkeit der vierjährigen Verjährungsfrist bei Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen wegen Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags; Auswirkungen einer Leistungszweckbestimmung auf Rückzahlungsansprüchen aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 70/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 14799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 27.02.1986
- LG Braunschweig - 07.11.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 430 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 288-289
Prozessführer
B. Teilzahlungsbank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Manfred W., Gerd K., S.weg ... - ..., B.,
Prozessgegner
Hafenarbeiter Jürgen Bi., R.straße ..., Br.,
Amtlicher Leitsatz
Leistet ein Ratenkreditnehmer Zahlungen an den Kreditgeber, ohne gegen die Wirksamkeit des - nach § 138 Abs. 1 BGB objektiv nichtigen - Kreditvertrags Einwendungen zu erheben, so gilt seine Leistungszweckbestimmung, daß jeweils der sich aus dem Vertrag ergebende Anteil auf das Kreditkapital und die Kreditkosten entfallen soll (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017), in der Regel auch dann, wenn eine Zahlung bei Wirksamkeit des Vertrags zur Tilgung der fälligen Kapital- und Kostenschuld nicht ausreichen würde.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 1986 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. November 1984 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.394,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %, von den Kosten des Revisionsrechtszuges der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte gewährte dem Kläger am 2. Februar 1977 einen Ratenkredit. Der Nettokreditbetrag von 10.000,- DM erhöhte sich um 500,- DM Vermittlungskosten auf 10.500,- DM.
| An Kreditgebühren wurden für 47 Monate je 0,9 % p. M. = | 4.441,50 DM |
|---|---|
| berechnet; hinzu kam eine Bearbeitungsgebühr von | 7,50 DM |
| und für Restschuldversicherungskosten | 795,- DM. |
| Der ab 15. März 1977 zu tilgende Gesamtbetrag von | 15.744,- DM |
erhöhte sich im Laufe der Abwicklung durch Verzugs-, Mahnungs- und Stundungsgebühren auf 19.070,60 DM. Darauf hatte der Kläger bis zum August 1982 16.331,60 DM gezahlt. Wegen eines Kapitalrestbetrags von 2.739,- DM erwirkte die Beklagte einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, der im Dezember 1983 zur vollständigen Zahlung führte.
Mit der Begründung, der Kreditvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, hat der Kläger im Jahre 1984 Rückzahlung sämtlicher Gebühren, Kosten und der halben Restschuldversicherungsprämie in Höhe von insgesamt 8.531,10 DM verlangt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nur noch in Höhe von 5.725,65 DM nebst Zinsen weiter, weil der Klageanspruch insoweit verjährt sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat den Ratenkreditvertrag vom 2. Februar 1977 als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erachtet und deswegen gemäß § 812 BGB einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Kreditgebühren, Vermittlerprovision, Bearbeitungsgebühr, Mahn-, Verzugs- und Stundungsgebühren und der halben Restschuldversicherungsprämie bejaht. Insoweit stimmt das Urteil mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 = ZIP 1986, 1037, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 = DB 1986, 2227, jeweils m.w.Nachw., ferner Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird auch von der Beklagten nicht mehr angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen lassen, weil die Verjährungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereichung nach § 195 BGB 30 Jahre betrage.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat inzwischen, nach Erlaß des Berufungsurteils, entschieden, daß bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags die Ansprüche des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten gemäß §§ 197, 201 BGB in vier Jahren verjähren, weil sie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind. Wegen der Begründung wird auf die Senatsurteile vom 10. Juli 1986 a.a.O. verwiesen.
3.
Die Verjährungseinrede greift jedoch nur in Höhe von 3.136,41 DM durch.
Bei Klageerhebung im Jahre 1984 war die Klageforderung bereits verjährt, soweit sie sich auf rechtsgrundlose Zahlungen stützt, die der Kläger bis zum 31. Dezember 1979 geleistet hatte.
In dieser Zeit hat der Kläger - nach dem Kontoauszug der Beklagten vom 16. Februar 1983 - insgesamt 9.235,60 DM gezahlt. Davon entfielen 3.136,41 DM auf die im Kreditvertrag vom 2. Februar 1977 festgelegten Kreditkosten, die der Kläger jetzt zurückverlangt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nämlich ein Kreditvertrag, in dem das Nettokapital und sämtliche Kosten zu einer Gesamtrückzahlungssumme zusammengefaßt werden, die dann in Einzelraten getilgt werden soll, dahin auszulegen, daß jede Einzelzahlung einen dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechenden Anteil an Kapital und Kreditkosten enthalten soll (BGHZ 91, 55, 58). Solange der Kreditnehmer Zahlungen leistet, ohne gegen die Wirksamkeit des Kreditvertrags Einwendungen zu erheben, ist davon auszugehen, daß er stillschweigend die Bestimmung trifft, daß jeweils der sich aus dem Vertrag ergebende Anteil auf Kapital und Kreditkosten entfallen soll. Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags läßt diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt (Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 - a.a.O. zu III 2 a und IV). Sie gilt auch nicht nur für Zahlungen, die der Kreditnehmer zur vereinbarten Zeit und in der vereinbarten Höhe leistet. Auch wenn er nur Teilbeträge und verspätet leistet, ist - wenn nicht im Einzelfall Parteierklärungen oder Umstände etwas anderes ergeben - davon auszugehen, daß der Kreditnehmer keine abweichende Bestimmung treffen, sondern in der vertraglich vorgesehenen Weise anteilmäßig auf Kapital und Kreditkosten leisten will. Die Regelung des § 367 Abs. 1 BGB greift bei Nichtigkeit des Vertrags nicht ein: Eine vorrangige Tilgung der Kreditkosten aufgrund dieser gesetzlichen Regelung scheidet aus, wenn Kreditkosten überhaupt nicht geschuldet werden; es verbleibt auch insoweit bei der Aufteilung gemäß der Leistungszweckbestimmung des Kreditnehmers.
Nach dem Kreditvertrag vom 2. Februar 1977 entfiel von der Gesamtrückzahlungssumme von 15.744,- DM ein Anteil von 5.346,50 DM = 33,96 % auf Kreditkosten, die jetzt mit der Klage zurückverlangt werden (4.441,50 DM Kreditgebühren + 7,50 DM Bearbeitungsgebühr + 500,- DM Vermittlergebühren + 397,50 DM halbe Restschuldversicherungsprämie). In Höhe von 33,96 % der bis zum 31. Dezember 1979 geleisteten Zahlungen von 9.235,60 DM = 3.136,41 DM ist der Klageanspruch daher verjährt. In diesem Umfange hat die Beklagte die Verjährungseinrede auch bereits in der Tatsacheninstanz erhoben, wie sich aus ihrer Berufungsbegründung bei sinngemäßer Auslegung ergibt. Der Klage war daher nur in Höhe von 8.531,10 - 3.136,41 = 5.394,69 DM stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Rinne