Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1987, Az.: III ZR 251/85
Anspruch auf Rückzahlung eines Ratenkredits; Kette von acht aufeinander aufbauenden Kreditverträgen; Sittenwidrigkeit der Einzelverträge; Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins; Maßgeblichkeit des in der Statistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzinses für Ratenkredite bei der Bestimmung des Marktzinses; Anwendung der Uniformmethode bei der Zinsberechnung; Anpassung des Folgekreditvertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 251/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 30.10.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 679-682 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 504-509
Prozessführer
K. Bank,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Günter S. und Willy W.,
bearbeitende Stelle: K. Bank Rechtsabteilung N., Kn. straße ..., B.,
Prozessgegner
1. Otto R.,
2. Hertha R., H. platz ..., Ha.,
Amtlicher Leitsatz
Aus einem Ratenkreditvertrag, der teilweise zur Ablösung eines - von den Parteien für wirksam gehaltenen - früheren Kreditvertrags dienen sollte, stehen dem Kreditgeber gemäß § 242 BGB keine Ansprüche zu, soweit der neue Vertrag dem Kreditnehmer nur Rechte einräumte, die er aufgrund der Nichtigkeit des früheren Vertrags ohnehin schon hatte.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die klagende Bank verlangt Rückzahlung eines Ratenkredits aufgrund eines Vertrags vom 10. Juni 1981. Dieser Vertrag war der letzte von acht Kreditverträgen, die jeweils aufeinander aufbauten.
Den ersten Vertrag schlossen die Parteien am 4. März 1976. Die Beklagten hatten damals ein monatliches Nettoeinkommen von zusammen 1.250,- DM; der Beklagte zu 1 war 56 Jahre alt. Dem Vertrag lag folgende Berechnung zugrunde:
| Antragssumme | 8.000,- DM |
|---|---|
| Kreditvermittler | 524,- DM |
| Zwischensumme | 8.524,- DM |
| 0,9 % Zinsen p.M. × 47 Monate | 3.605,70 DM |
| Restschuldversicherung auf den Todesfall (Prämie, Kreditgebühr, Bearbeitungsgebühr) | 929,20 DM |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 255,80 DM |
| Gesamtkreditsumme | 13.314,70 DM. |
Von der Antragssumme wurden den Beklagten nur 4.200,- DM bar ausgezahlt; 3.800,- DM ließen sie an eine andere Bank überweisen, um damit einen früheren Kredit abzulösen.
Der Kredit der Klägerin sollte ab 1. Mai 1976 mit einer Erstrate von 296,70 DM und 46 Folgeraten von je 283,- DM getilgt werden.
Bis Juni 1977 zahlten die Beklagten vereinbarungsgemäß insgesamt weitere 2.892,- DM.
Am 10. Juni 1977 schlossen die Parteien den dritten Kreditvertrag über eine Aufstockung von 2.000,- DM. Das von den Beklagten unterschriebene Formular sah hierfür Kreditgebühren von 0,65 % p. M. und wiederum Verlängerungsgebühren bis zu 0,85 % p. M. vor. Aus der Abrechnung vom 16. Juni 1977 ergab sich folgendes:
| Restkredit | 10.733,50 DM | |
|---|---|---|
| unverbrauchte Restschuldversicherung | - | 755,70 DM |
| Verlängerungsgebühren 0,65 % × 5 Monate | 324,30 DM | |
| Abhebungsbetrag | 2.000,- DM | |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 60,- DM | |
| Kreditgebühren 0,65 % × 42 Monate | 546,- DM | |
| Restschuldversicherung für neuen Gesamtkredit | 1.078,- DM | |
| Der Gesamtkredit von | 13.986,10 DM |
sollte ab 1. Juli 1977 in einer Rate von 330,10 DM und 41 Raten von je 333,- DM getilgt werden.
Bis September 1977 leisteten die Beklagten vereinbarungsgemäß weitere Ratenzahlungen von insgesamt 999,10 DM.
Die Beklagten zahlten bis August 1976 vereinbarungsgemäß Raten in Höhe von insgesamt 1.428,70 DM.
Am 17. August 1976 wurde der Kredit um 600,- DM aufgestockt. In dem dabei benutzten Formular mit der Überschrift "Abhebung vom Kreditkonto" erkannten die Beklagten einen Restsaldo von 11.886,- DM an; er sollte während einer Laufzeitverlängerung von 5 Monaten mit höchstens 0,85 % p. M. verzinst und mit dem zusätzlichen Kredit, für den Zinsen von 0,68 % p. M. und eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 3 % vorgesehen waren, zusammengefaßt werden. Aus dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 24. August 1976 ergibt sich für diesen zweiten Kreditvertrag folgende Berechnung:
| Restkredit | 11.886,- DM | |
|---|---|---|
| Restschuldversicherungsrückvergütung | - | 734,- DM |
| 11.152,- DM | ||
| Verlängerungsgebühr 0,68 % × 5 Monate | 379,20 DM | |
| Abhebung | 600,- DM | |
| Kreditgebühren 0,68 % × 47 Monate | 191,80 DM | |
| 3 % Bearbeitungsgebühr | 18,- DM | |
| Restschuldversicherung für neuen Gesamtkredit | 1.281,- DM | |
| Der neue Gesamtkredit von | 13.622,- DM |
sollte ab 1. September 1976 mit einer Erstrate von 292,- DM und 46 Folgeraten von je 290,- DM getilgt werden.
Am 21. September 1977 schlossen die Parteien ihren vierten Vertrag mit einer neuen Abhebung von 1.000,- DM. Aus dem Abrechnungsschreiben vom 26. September 1977 ergab sich folgendes:
| Restkredit | 12.987,- DM | |
|---|---|---|
| unverbrauchte Restschuldversicherung | - | 883,90 DM |
| Verlängerungsgebühren 0,65 % × 5 Monate | 393,40 DM | |
| Abhebungsbetrag | 1.000,- DM | |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 30,- DM | |
| Kreditgebühren 0,65 % × 43 Monate | 279,50 DM | |
| neue Restschuldversicherung | 1.231,70 DM | |
| Der Gesamtkredit von | 15.037,70 DM |
sollte ab 25. Oktober 1977 in einer Rate von 337,70 DM und 42 Raten von je 350,- DM getilgt werden.
Danach zahlten die Beklagten bis September 1978 weitere Raten von insgesamt 4.187,70 DM.
Am 26. Oktober 1978 schlossen die Parteien den fünften Kreditvertrag, nunmehr jedoch nicht mehr in der bisherigen Form, sondern - ebenso wie bei allen folgenden Verträgen - in der Weise, daß den Beklagten für nicht verbrauchte Zinsen und Restschuldversicherungsprämien Gutschriften erteilt wurden und der sich danach ergebende Restkredit durch Verrechnung mit einem Teilbetrag des neuen Kredits abgelöst wurde. Der neue Kreditvertrag enthielt folgende Angaben:
| Ablösung KKB-Vorkredit netto | 8.825,- DM |
|---|---|
| Barkredit | 3.000,- DM |
| Antragssumme | 11.825,- DM |
| Kreditgebühr 0,65 % für 43 Monate | 3.305,10 DM |
| 3 % Bearbeitungsgebühr | 90,- DM |
| 15.220,10 DM | |
| Restschuldversicherung | 1.009,10 DM |
| Der Gesamtkreditbetrag von | 16.229,20 DM |
sollte ab 25. November 1978 in 42 Raten von je 380,- DM und einer Schlußrate von 268,20 DM getilgt werden.
Im Gegensatz zu den vorangegangenen vier Verträgen enthielt der fünfte Vertrag erstmals eine Angabe über den effektiven Jahreszins: 15,66 %.
Die Beklagten zahlten danach bis zur Julirate 1979 vereinbarungsgemäß insgesamt 3.420,- DM.
Am 14. August 1979 schlossen die Parteien den sechsten Kreditvertrag mit folgender Berechnung:
| Ablösung KKB-Vorkredit netto | 10.347,90 DM |
|---|---|
| Barkredit | 3.000,- DM |
| Antragssumme | 13.347,90 DM |
| Kreditgebühren 0,65 % × 58 Monate | 5.032,20 DM |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 90,- DM |
| 18.470,10 DM | |
| Restschuldversicherung | 1.898,70 DM |
| Der Gesamtkreditbetrag von | 20.368,80 DM |
sollte ab 5. September 1979 in 57 Raten von je 350,- DM und einer Schlußrate von 418,80 DM getilgt werden. Der effektive Jahreszins war wiederum mit 15,6 % angegeben.
Die Beklagten zahlten danach bis August 1980 die vereinbarten Raten in Höhe von 4.210,- DM.
Am 3. September 1980 kam es zur siebten Kreditvereinbarung der Parteien mit folgender Berechnung:
| Ablösung KKB-Vorkredit netto | 12.105,70 DM |
|---|---|
| Barkredit | 1.700,- DM |
| Antragssumme | 13.805,70 DM |
| Kreditgebühr 0,72 % × 67 Monate | 6.659,90 DM |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 51,- DM |
| 20.516,60 DM | |
| Restschuldversicherung | 2.829,20 DM |
| Der Gesamtkreditbetrag von | 23.345,80 DM |
sollte ab 5. Oktober 1980 in 66 Raten von je 250,- DM und einer Schlußrate von 245,80 DM getilgt werden. Der effektive Jahreszins wurde mit 17,15 % beziffert.
Die Beklagten zahlten danach ihre Raten bis Juni 1981, insgesamt 3.160,- DM.
Der am 10. Juni 1981 geschlossene letzte Darlehensvertrag enthielt folgende Angaben:
| Ablösung KKB-Vorkredit netto | 13.111,40 DM |
|---|---|
| Barkredit | 2.000,- DM |
| Antragssumme | 15.111,40 DM |
| Kreditgebühr 0,84 % für 72 Monate | 9.139,40 DM |
| Bearbeitungsgebühr 3 % | 60,- DM |
| 24.310,80 DM | |
| Restschuldversicherung | 4.519,40 DM |
| Der Gesamtkreditbetrag von | 28.830,20 DM |
sollte ab 15. Juli 1981 in 71 Raten von je 400,- DM und einer Rate von 430,20 DM getilgt werden. Der effektive Jahreszins war mit 18,8 % angegeben.
Die Beklagten zahlten danach noch 3 Raten von insgesamt 1.210,- DM.
Nachdem die Klägerin mehrfach vergeblich weitere Zahlungen angemahnt hatte, kündigte sie den Restsaldo mit Schreiben vom 17. November 1981 und forderte die Beklagten zugleich auf, binnen 7 Tagen 27.660,20 DM zu zahlen. Erst später hat die Klägerin eine Zinsrückvergütung für 63 Monate Restlaufzeit berücksichtigt und mit der Klage schließlich die Zahlung von 20.687,90 DM nebst 1,8 % Zinsen pro Monat auf 15.111,40 DM ab 17. März 1982 verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 257,10 DM nebst 4 % Zinsen ab 21. April 1982 verurteilt; das Oberlandesgericht hat der Klägerin weitere 2.188,80 DM nebst 4 % Zinsen zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Alle acht Kreditverträge seien wegen der überhöhten Zinssätze und der sonstigen belastenden Kreditbedingungen gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig. Beim ersten Vertrag habe der Vertragszins bei einer Berechnung nach der Uniformmethode mehr als das Dreifache des - sich aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebenden - Marktzinses betragen. Die sieben folgenden Verträge müßten, da es sich wirtschaftlich stets um Aufstockungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweils vorher gewährten Kredit gehandelt habe, einer einheitlichen Betrachtung unterzogen werden. Bei diesen Anschlußverträgen sei der Effektivzins nach der von Herr (DRiZ 1983, 15, 19) aus der Uniformmethode entwickelten Formel zu berechnen. Danach ergebe sich, daß der Vertragszins bei allen Verträgen den Marktzins relativ jeweils um Werte zwischen 217 % (dritter Vertrag) und 148,8 % (achter Vertrag) übersteige. Die Beklagten müßten, da sie bereits mehr als die Nettokreditbeträge gezahlt hätten, nur noch die Restschuldversicherungsprämien, nicht auch die hierfür berechneten Bearbeitungs- und Kreditgebühren der Klägerin, zur Hälfte erstatten.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht sich nicht auf die Überprüfung des Kreditvertrags vom 10. Juni 1981 beschränkt, dessen Endsaldo mit der Klage geltendgemacht wird. Da dieser Vertrag nur das letzte Glied einer Kette von insgesamt acht Kreditverträgen war, von denen sieben jeweils auf den vorhergehenden aufbauten, müssen bei der Beurteilung der Ansprüche aus dem letzten Vertrag auch die früheren Verträge mitgeprüft und ihre Wirkungen auf die nachfolgenden berücksichtigt werden. Darin, daß die Parteien bei ihren Anschlußvereinbarungen stets gemeinsam von einem bestimmten Restsaldo ausgingen, kann nicht etwa jeweils eine Bestätigung des vorangegangenen Vertrags gemäß § 141 BGB oder ein - konstitutives oder deklaratorisches - Schuldanerkenntnis der Beklagten gesehen werden. Eine solche rechtliche Wertung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagten bei Abschluß der Anschlußverträge bereits Zweifel an der Wirksamkeit der vorangegangenen Verträge gehabt hätten (vgl.Derleder JZ 1983, 81, 83/84; Canaris WM 1986, 1453). Unstreitig war das aber bei keinem Vertrag der Fall.
2.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einzelverträge ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 BGB notwendigen Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände - dem Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins wesentliche Bedeutung beigemessen hat und bei der Bestimmung des Marktzinses von dem in der Statistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins für Ratenkredite ausgegangen ist. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 und 47/85 = WM 1986, 991 und 1017; vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 und 163/85 = WM 1986, 1517, 1519 und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = WM 1987, 101). Der Senat hat diese Auffassung insbesondere auch für Ratenkredite, die von Teilzahlungsbanken in der Niedrigzinsperiode der Jahre 1975-1979 für Laufzeiten von über 24 Monaten gewährt worden sind, ausdrücklich gebilligt (Senatsurteile aaO) und ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistungen auch in Fällen bejaht, in denen der Marktzins nur 8-9 % betrug und der Vertragszins rund doppelt so hoch lag (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 = WM 1986, 1517).
Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Kreditvermittlerkosten hier nur in die Berechnung des Vertragszinses einbezogen und beim Marktzins, auch bei längeren Laufzeiten, nur eine Bearbeitungsgebühr von 2 % berücksichtigt hat. Entsprechende Revisionsrügen hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = WM 1986, 1519 zurückgewiesen.
Schließlich entspricht es auch der Senatsrechtsprechung, wenn das Berufungsgericht bei der Zinsberechnung im Rahmen des Äquivalenzvergleichs die Restschuldversicherungskosten beim Vertrags- wie beim Marktzins unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433).
3.
Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den ersten Kreditvertrag vom 4. März 1976 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Vertragszins mit 27,41 % mehr als das Dreifache des Marktzinses (8,76 %) beträgt und daß deswegen - zumal bei Berücksichtigung der belastenden Klauseln in den Formularkreditbedingungen der Klägerin, mit denen sich der Senat bereits in seinen Urteilen vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 und III ZR 21/81 = WM 1982, 1023 beschäftigt hat - die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen sind.
Soweit sich die Revision gegen die Anwendung der Uniformmethode bei der Zinsberechnung wendet, betrifft diese Rüge nicht den ersten Kreditvertrag mit seiner Laufzeit von 47 Monaten. Auch nach Auffassung der Revision bedarf es erst bei längerer Tilgungsdauer - also hier beim sechsten bis achten Vertrag - einer mathematisch genaueren Berechnungsmethode.
4.
Bei den Folgekreditverträgen ist jeweils zunächst zu prüfen, ob der einzelne Vertrag schon dann, wenn man ihn allein betrachtet - also unterstellt, die vorangegangenen Vereinbarungen seien rechtswirksam gewesen und der Restsaldo daraus richtig berechnet worden -, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Nur wenn das zu verneinen ist, bedarf es der weiteren Prüfung, welche Auswirkungen die Sittenwidrigkeit eines vorangegangenen Vertrags auf die Wirksamkeit des Folgevertrags hat.
Bei den ersten drei Folgekreditverträgen - vom 17. August 1976, 12. April 1977 und 21. September 1977 - ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß jeder einzelne Vertrag bereits bei isolierter Prüfung als sittenwidrig zu bewerten ist.
Die Revision erhebt gegen die Jahreszinsberechnungen für diese drei Verträge keine substantiierten Einwendungen. Die gegen die Anwendung der Uniformmethode gerichtete Rüge betrifft diese Verträge nicht, da ihre Laufzeiten unter 48 Monaten blieben. Selbst wenn im übrigen rechnerische Einzelheiten zweifelhaft sein sollten, rechtfertigt schon eine Gegenüberstellung der vereinbarten Monatszinssätze (0,68 %, 0,65 %, 0,65 %) mit dem jeweiligen Schwerpunktzins (0,33 %, 0,32 %, 0,32 %) unter Berücksichtigung der Bearbeitungsgebühr (3 % statt der marktüblichen 2 %) die Feststellung, daß der Vertragszins bei allen drei Verträgen den Marktzins jedenfalls um mehr als 100 % überstieg. Dabei hat das Berufungsgericht noch nicht einmal berücksichtigt, daß die Klägerin sich bei Abschluß der Verträge jeweils Verlängerungsgebühren bis zu 0,85 % p. M. versprechen ließ, wenn sie dann später auch stets nur 0,65 % p. M. berechnete (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 zu 4 a bb).
5.
Auch den fünften Kreditvertrag vom 26. Oktober 1978 hat das Berufungsgericht mit Recht bereits aufgrund einer isolierten Prüfung als sittenwidrig erachtet.
Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich dieser und die folgenden Verträge von den vorangegangenen darin unterscheiden, daß unter Rückrechnung nicht verbrauchter Zinsen und Restschuldversicherungskosten jeweils ein Nettobetrag des Altkredits ermittelt und aus dem Neukredit abgelöst wurde. Selbst wenn jedoch deswegen bei diesem Vertrag die vom Berufungsgericht verwendete Berechnungsformel unanwendbar sein sollte, ergibt sich doch auch bei Anwendung der Uniformmethode - die bei einer Laufzeit von 43 Monaten unbedenklich ist -, daß der Vertragszins den Marktzins relativ um mehr als 100 % überschritt; während die Klägerin Kreditgebühren von 0,65 % p.M. und 3 % Bearbeitungsgebühr berechnete, betrug der Schwerpunktzins nur 0,32 % bei 2 % Bearbeitungsgebühr.
6.
Erst bei den letzten drei Verträgen - vom 14. August 1979, 3. September 1980 und 10. Juni 1981 - bestehen gegen die Zinsberechnung des Berufungsgerichts durchgreifende Bedenken; insbesondere ist die Berechnung des Marktzinses mit 8,6 % (August 1979), 8,9 % (September 1980) und 9,39 % (Juni 1981) bei Berücksichtigung der in der Zinsstatistik ausgewiesenen Monatssätze von 0,43 %, 0,6 % und 0,7 % nicht nachzuvollziehen.
Selbst wenn man deswegen jedoch bereits beim sechsten Vertrag vom 14. August 1979 davon ausgeht, daß er isoliert betrachtet die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB noch nicht erfüllt, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis trotzdem zuzustimmen, wenn es der Klägerin auch aus diesem Vertrag keine vertraglichen Ansprüche zubilligt.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Vertrags vom 14. August 1979 kann nämlich die Nichtigkeit der vorangegangenen fünf Kreditverträge nicht unberücksichtigt bleiben. Der Inhalt der neuen Vereinbarung ist von der Vorstellung bestimmt worden, die vorangegangenen Verträge seien wirksam: Nur weil sich die Beklagten zu deren Erfüllung verpflichtet glaubten, haben sie in dem neuen Vertrag Belastungen in der vereinbarten Höhe übernommen. Stellt man diesen neuen Belastungen die in Wahrheit nur bestehenden Bereicherungsansprüche gegenüber, so ergibt sich ein Mißverhältnis, das nicht ohne rechtliche Folgen bleiben darf.
a)
Nicht zu billigen ist allerdings die Auffassung, in solchen Fällen sei ein Folgekreditvertrag in aller Regel ebenfalls gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Derleder JZ 1983, 82).
Diese Konsequenz kann zwar im Einzelfall geboten sein, wenn der Kreditgeber die Nichtigkeit des früheren Vertrags positiv gekannt und mit dem neuen Kreditvertrag das Ziel verfolgt hat, sich den unberechtigten Gewinn aus dem sittenwidrigen Erstvertrag zu sichern. Auch mögen Fälle denkbar sein, in denen die Kreditkonditionen des Folgevertrags schon bei isolierter Betrachtung an der Grenze des nach § 138 Abs. 1 BGB Erlaubten liegen und in denen dann der Umstand, daß der Vertrag teilweise auch der Ablösung eines sittenwidrigen älteren Vertrages dient, im Rahmen der Gesamtwürdigung den Ausschlag geben kann.
In den Fällen aber, in denen der neue Kreditvertrag nur teilweise durch den sittenwidrigen Erstvertrag beeinflußt wird, im übrigen aber - davon unabhängig - einen neuen Kreditbedarf des Kreditnehmers zu Bedingungen deckt, die nicht zu beanstanden sind, kann der neue Vertrag nicht insgesamt als sittenwidrig beurteilt werden; die Konsequenz einer solchen Auffassung, daß nämlich dem Kreditnehmer auch der zur Deckung seines neuen Bedarfs unabhängig von der Nichtigkeit des Erstvertrags gewährte zusätzliche Kredit zinslos verbleiben müßte, geht zu weit.
b)
In diesen Fällen erscheint es vielmehr hinreichend und geboten, den neuen Vertrag, soweit er durch den Irrtum über die Nichtigkeit vorangegangener Verträge beeinflußt worden ist, der wahren Rechtslage anzupassen. In diesem Ausgangspunkt ist der insbesondere vom Oberlandesgericht Hamm (WM 1985, 1143; 1986, 1246; FLF 1984, 226) und von Canaris (WM 1986, 1453, 1460 ff) vertretenen Auffassung zuzustimmen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß § 242 BGB auch bei einem beiderseitigen Rechtsirrtum eine Anpassung nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage gebieten kann. Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zur wirklichen Rechtslage aus dem Vertrag zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben, insbesondere wenn sie der durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsche rechtliche Bewertung als die richtige hingestellt hat (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]/393 m.w.Nachw.; BGHZ 58, 355, 362/363; BAG 38, 194, 199; BAG Urteil vom 9. Juli 1986 - 4 AZR 44/85 = JZ 1986, 1124).
Der Klägerin stehen daher Ansprüche aus dem sechsten Kreditvertrag nur in dem Umfange zu, in dem die Parteien solche Ansprüche billigerweise auch dann begründet hätten, wenn sie am 14. August 1979 die Nichtigkeit der vorangegangenen Verträge und die Auswirkungen dieser Nichtigkeit auf ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen gekannt hätten.
c)
Diese Auswirkungen und damit die Anpassung des Folgekreditvertrags beschränken sich jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm a.a.O. - nicht darauf, daß der Betrag zur Ablösung der Restschuld aus dem Vorkredit auf die Differenz zwischen Nettokredit und zwischenzeitlichen Zahlungen reduziert wird, daß es im übrigen aber bei der neuen Barkreditsumme, bei der Verlängerung der Laufzeit und der vereinbarten Verzinsung verbleibt. Die Sittenwidrigkeit der früheren Verträge beeinflußt das Rechtsverhältnis der Parteien in weit stärkerem Maße:
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 zu III 2 a, IV und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = WM 1987, 101 zu 3) werden alle aufgrund von Ratenkreditverträgen erbrachten Einzelzahlungen jeweils anteilig im Verhältnis der vereinbarten Gesamtbeträge auf Kapital und Kreditkosten geleistet. Wegen der Nichtigkeit der vorangegangenen Verträge standen den Beklagten daher in Höhe ihrer auf die Kreditkosten entfallenden Leistungen jeweils sofort fällige Bereicherungsansprüche zu, die sie zur Deckung ihres neuen Barbedarfs hätten verwenden können. Die Klägerin konnte gegen diese Ansprüche nicht mit ihrem eigenen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kapitals aufrechnen; denn dieser Bereicherungsanspruch der Klägerin war nicht sofort fällig, sondern brauchte von den Beklagten gemäß § 817 Satz 2 BGB nur in der vereinbarten zeitlichen Abfolge erfüllt zu werden (vgl. RGZ 161, 52, 57; Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 = WM 1986, 1519, 1520 zu III).
Im einzelnen bestanden danach zwischen den Parteien folgende Rechtsbeziehungen:
Nach dem ersten Vertrag vom 4. März 1976 entfielen von der Gesamtkreditsumme von 13.314,70 DM auf das - auch bei Nichtigkeit rückzahlungspflichtige - Kapital (Nettokredit + halbe Restschuldversicherungskosten) insgesamt 8.464,60 DM = 63,57 %, auf die Kreditkosten 4.850,10 DM = 36,43 %. Dieser Kostenanteil wurde durch die drei folgenden Kreditverträge, die der Verlängerung und Aufstockung des ersten Kredits dienten, nicht verringert, sondern - wenn auch nur geringfügig - erhöht. Geht man - zugunsten der Klägerin - insgesamt für alle vier Verträge nur von einem Kostenanteil von 36,43 % aus, so entfielen von den (1.428,70 + 2.892,- + 999,10 + 4.187,70 =) 9.507,50 DM, die aufgrund dieser Verträge geleistet worden waren, 3.463,58 DM auf die Kosten. Erst im fünften Vertrag vom 26. Oktober 1978 verringerte sich der Kostenanteil: Von dem Gesamtkreditbetrag von 16.229,20 DM entfielen auf das Kapital 12.018,05 DM (11.825,- DM Antragssumme zuzüglich der - vom Berufungsgericht zugesprochenen - halben Restschuldversicherungsprämie = 193,05 DM) = 74,05 %, auf die Kosten 4.211,15 DM = 25,95 %. Daher waren auch von den aufgrund dieses Vertrags gezahlten 3.420,- DM 25,95 % = 887,49 DM auf die Kosten geleistet. Der Kostenanteil aller Zahlungen, die aufgrund der fünf nichtigen Verträge erbracht worden waren, betrug nach dieser Berechnung somit 3.463,58 + 887,49 = 4.351,07 DM. Mindestens in dieser Höhe standen den Beklagten daher, als sie am 14. August 1979 den sechsten Kreditvertrag schlossen, sofort fällige Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin zu. Deshalb wäre es, wenn die Parteien damals die wahre Rechtslage gekannt und berücksichtigt hätten, überhaupt nicht zum Abschluß eines neuen Kreditvertrags gekommen: Die Klägerin war schon aufgrund der Bereicherungsansprüche der Beklagten verpflichtet, deren neuen Barbedarf von 3.000,- DM sofort zu befriedigen; den Beklagten verblieb danach sogar noch ein Anspruch auf weitere 1.351,07 DM. Die Beklagten waren ihrerseits zur Rückzahlung des restlichen Kapitals nicht sofort, sondern - da von den im fünften Vertrag vereinbarten 43 Raten bis Ende Juli 1979 neun Raten bezahlt waren - nur in 34 Monatsraten vom 25. August 1979 bis zum 25. Mai 1982 verpflichtet. Der Höhe nach wären diese Monatsraten weit niedriger gewesen als die Ratenbeträge, die von den Beklagten tatsächlich - vorher und nachher - aufgebracht worden sind. Danach bestand am 14. August 1979 aufgrund der objektiven Rechtslage auch keinerlei Anlaß zu einer - zinspflichtigen - Laufzeitverlängerung.
Den zusätzlichen Belastungen, die den Beklagten in dem neuen Kreditvertrag auferlegt wurden, stehen somit keine Vorteile gegenüber, die ihnen nicht bereits aufgrund der Nichtigkeit der vorangegangenen Verträge zustanden. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Bank von ihnen trotzdem Leistungen aufgrund des neuen Vertrags verlangt.
7.
Das gleiche gilt für den siebten und achten Kreditvertrag vom 3. September 1980 und 10. Juni 1981:
a)
Von den weiteren 4.210,- DM, welche die Beklagten bis Ende August 1980 aufgrund des sechsten Kreditvertrags vom 14. August 1979 gezahlt hatten, waren, da nach diesem Vertrag von einer Gesamtkreditsumme von 20.368,80 DM auf das Kapital 13.851,- DM (13.347,90 DM Antragssumme zuzüglich der halben zusätzlichen Restschuldversicherungsprämie = 503,10 DM) = 68 %, auf die Kosten 6.517,80 DM = 32 % entfielen, nur 68 % = 2.862,80 DM zur Kapitaltilgung bestimmt. In Höhe von 32 % = 1.347,20 DM hatten die Beklagten Leistungen auf die Kosten erbracht, die sie überhaupt nicht schuldeten. Um diesen Betrag erhöhte sich daher der ihnen nach der Barauszahlung vom 14. August 1979 noch verbliebene Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin von 1.351,07 DM (vgl. oben zu 6) auf 2.698,27 DM. Damit hätte ihr neuer Barbedarf von 1.700,- DM, den der siebte Kreditvertrag vom 3. September 1980 decken sollte, auch ohne Abschluß dieses Vertrages voll befriedigt werden können; es verblieb ihnen sogar erneut ein Restanspruch von 998,27 DM.
b)
Nach der Vereinbarung vom 3. September 1980 entfielen von der Gesamtkreditsumme von 23.345,80 DM auf das Kapital 14.392,95 DM (13.805,70 DM Antragssumme zuzüglich der halben zusätzlichen Restschuldversicherungsprämie = 587,25 DM) = 61,65 %, auf die Kosten 8.952,85 DM = 38,35 %. Von den 3.160,- DM, die aufgrund dieser Vereinbarung bis Juni 1981 gezahlt wurden, waren danach ebenfalls 38,35 % = 1.211,86 DM auf die - nach § 242 BGB nicht geschuldeten - Kosten geleistet. Dadurch erhöhte sich der den Beklagten verbliebene Rückzahlungsanspruch von 998,27 DM wiederum, auf 2.210,13 DM, so daß die Klägerin am 10. Juni 1981 den neuen Barbedarf der Beklagten in Höhe von 2.000,- DM hätte voll decken müssen, ohne die Beklagten in einem neuen Kreditvertrag wiederum mit Kosten belasten zu dürfen.
8.
Danach erweist es sich im Ergebnis als richtig, wenn das Berufungsgericht in seiner Gesamtabrechnung den Zahlungen der Beklagten in Höhe von zusammen 21.507,50 DM nur die Nettokreditbeträge von insgesamt 21.300,- DM gegenübergestellt und zu Lasten der Beklagten außerdem nur die von ihnen zu tragenden Anteile an den Restschuldversicherungskosten berücksichtigt hat.
Hinsichtlich der Restschuldversicherungskosten hat es das Berufungsgericht für den ersten Vertrag bei der Entscheidung des Landgerichts belassen, nach der die Beklagten die Hälfte der in Rechnung gestellten Gesamtkosten, also 929,20 DM: 2 = 464,60 DM zu tragen haben. Für alle Folgeverträge hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Erstattungsanspruch jeweils nur für die Hälfte der zusätzlichen Versicherungsprämie zugebilligt.
Während die Klägerin es hinnimmt, daß das Berufungsgericht ihr damit einen Anspruch auf die als Teil der Versicherungskosten berechneten Kredit- und Bearbeitungsgebühren versagt hat, wendet sie sich dagegen, daß die Beklagten auch von den an die Versicherung gezahlten Prämien nur die Hälfte tragen sollen. Die Revision macht insoweit geltend, die Prämien seien besonders hoch gewesen, weil der Beklagte zu 1 bei Abschluß des ersten Vertrags bereits 56, bei Abschluß des letzten 61 Jahre alt gewesen sei; nur die bei einem Versicherungsnehmer mittleren Alters anfallenden Prämien seien von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Prämienerhöhung aufgrund des altersbedingten Sonderrisikos müsse den Beklagten allein zur Last fallen.
Mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Kreditvertragsparteien bei Nichtigkeit des Vertrags die Restschuldversicherungsprämien in der Regel je zur Hälfte tragen, weil auch der Vorteil der Versicherung, die Minderung des jeweils eingegangenen Risikos, beiden Vertragspartnern in etwa gleichen Maße zugute kommt (BGHZ 80, 153, 168). Diese Begründung gilt auch für das erhöhte Risiko, das ein Kreditgeber eingeht, wenn er einem älteren Kreditnehmer einen Kredit gewährt. Soweit dem zitierten Urteil BGHZ 80, 153, 168 insoweit etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
Danach enthält die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Beklagten mit der Hälfte der Versicherungsprämien für alle Folgeverträge belastet, jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin.
Im Gegenteil erscheint der Erstattungsanspruch insoweit nicht voll begründet: Soweit es zum Abschluß einer neuen Versicherung nur deswegen gekommen ist, weil die Beklagten einen früheren Kreditvertrag fälschlich für wirksam hielten, während in Wahrheit für sie gar kein Anlaß bestand, einen neuen Kreditvertrag und damit auch eine neue Versicherung abzuschließen, können die Beklagten auch die Erstattung der zusätzlichen Prämien verweigern, sei es gemäß § 242 BGB oder aufgrund eines Gegenanspruchs auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1986 - VIII ZR 280/85 = WM 1987, 135, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Inwieweit das hier im einzelnen der Fall war, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Beklagten das Berufungsurteil nicht angefochten haben.
9.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klägerin für die zugesprochene Restforderung nur 4 % Zinsen aus § 291 BGB zugebilligt, einen Anspruch auf Verzugszinsen aber schon dem Grunde nach verneint, weil es bezüglich der berechtigten Forderung an einer wirksamen Mahnung fehle.
Auch insoweit hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hatte von den Beklagten vor und mit der Klage Zahlung von mehr als 20.000,- DM gefordert. Ob eine Zuvielmahnung im Umfange des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile vom 19. April 1955 - I ZR 66/83 = WM 1955, 1024, 1025 = LM BGB § 286 Nr. 3; vom 19. Mai 1967 - V ZR 26/66 = WM 1967, 660, 662 = MDR 1967, 826; vom 29. Oktober 1976 - V ZR 123/75 = WM 1977, 145). Dabei kann das Ausmaß der Zuvielforderung eine wesentliche Rolle spielen; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, daß sich der Schuldner berechtigterweise als nicht wirksam gemahnt ansehen kann (Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. § 284 Rn. 25 a.E.; BGH Urteil vom 19. Mai 1967 aaO). Es ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Landgericht und Oberlandesgericht einen Anspruch auf Verzugszinsen mangels wirksamer Mahnung schon dem Grunde nach verneint haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Rinne