Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1988, Az.: III ZR 17/87
Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids; Abschluss eines Darlehensvertrages; Fehlerhaftigkeit eines Klägerantrags; Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 17/87
- Entscheidungsform
- Schlussurteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 30.10.1986
- LG Nürnberg-Fürth - 08.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 757-759 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Rentner Ernst Adolf M.
2. seine Ehefrau Olga M.,
beide N. D., O.
3. Arbeiter Wolfgang M., O. Straße ..., B.
Prozessgegner
F. WKV-B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst G., F. straße ..., N.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1988
durch
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers zu 3 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Antrag des Klägers zu 3 auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids entschieden worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 5. Zivilkammer, vom 8. April 1986 zurückgewiesen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Revisionen der Kläger zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
der Kläger zu 1 seine eigenen außergerichtlichen Kosten und je 4/11 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten,
die Klägerin zu 2 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je 4/11 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten,
die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3 und je 3/11 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Klägern zu 1 und 3 im Dezember 1977 einen ab 15. Januar 1978 in 47 Monatsraten rückzahlbaren Kredit, für den die Klägerin zu 2 eine Bürgschafts- und Garantieerklärung abgab. Der Darlehensantrag vom 23. Dezember 1977 enthielt folgende Angaben:
| Darlehensbetrag | 12.000,- DM |
|---|---|
| VM Gebühr 5,55 % | 666,- DM |
| Prämie der Restschuldvers. | 1.190,- DM |
| Finanzierungsbetrag | 13.856,- DM |
| 0,95 % Kreditgeb. je Monat | 6.186,70 DM Bearbeitungs-Geb. |
| Antrags-Geb., Inkassospesen | 465,70 DM |
| Gesamtdarlehen | 20.508,40 DM |
Effektivzins der Bank: 24 % p. a.
Am 10. Oktober 1979 erwirkte die Beklagte gegen die Kläger Vollstreckungsbescheide über 17.555,45 DM nebst Zinsen und Kosten, die rechtskräftig geworden sind. Die Kläger hatten vor Erlaß der Vollstreckungsbescheide 1.980 DM gezahlt. Die Beklagte betrieb in der Folgezeit die Zwangsvollstreckung. Von Januar 1981 bis Juli 1985 leisteten die Kläger rd. 26.000 DM. Zum Abrechnungszeitpunkt 16. Juli 1985 machte die Beklagte noch eine Restforderung von 7.631,36 DM geltend.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem gegen den Kläger zu 3 ergangenen Vollstreckungsbescheid und auf Herausgabe dieses Titels in Anspruch. Die Kläger zu 1 und 2 begehren außerdem die Rückzahlung der vor Erlaß der Vollstreckungsbescheide gezahlten 1.980 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben und gegen die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte Versäumnisurteil beantragen.
Entscheidungsgründe
Die trotz Säumnis der Beklagten gebotene Sachprüfung im vollen revisionsinstanzlichen Umfang ergibt, daß die Revisionen der Kläger zu 1 und 2 nicht begründet sind und die Revision des Klägers zu 3 Erfolg hat.
Die Revisionen der Kläger zu 1 und 2 sind deshalb (durch streitiges Urteil; vgl. BGH Urt. v. 14. Juli 1967 - V ZR 112/64 = BGHWarn 1967 Nr. 154 = NJW 1967, 2162) zurückzuweisen. Die Revision des Klägers zu 3 führt (durch Versäumnisurteil; vgl. BGHZ 37, 79) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit über den Antrag des Klägers zu 3 auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids entschieden worden ist. I.
Die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe gerichteten Klageanträge zu I und II hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe die Vollstreckungsbescheide weder erschlichen noch mache sie davon in sittenwidriger Weise Gebrauch. Darlehens- und Bürgschaftsvertrag seien zwar wegen Sittenwidrigkeit nichtig, was der Beklagten seit mindestens 1983 bekannt sei. Es fehle aber an den erforderlichen besonderen Umständen, die die Zwangsvollstreckung trotz Rechtskraft der Titel als sittenwidrig erscheinen ließen.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Soweit auch die Kläger zu 1 und 2 die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 1979 mit dem Aktenzeichen 6 B 3452/79 und die Herausgabe dieses Titels verlangen, ist die Klage unzulässig.
Dieser Vollstreckungsbescheid ist allein gegen den Kläger zu 3 ergangen. Er richtet sich nicht auch gegen die Kläger zu 1 und 2. Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger zu 1 und 2, von der Beklagten die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen den Kläger zu 3 gerichteten Vollstreckungstitel und dessen Herausgabe zu verlangen, besteht nicht. Es ist nicht Sache der Kläger zu 1 und 2, sondern obliegt allein dem Kläger zu 3, sich gegen eine Vollstreckung zu wehren, die nur ihn betrifft.
Die Parteien haben allerdings nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die gemeinsame Verpflichtung der Kläger und den Erlaß von Vollstreckungsbescheiden gegen alle drei Kläger unstreitig gestellt. Selbst wenn man aber deshalb das Klagevorbringen dahin auslegt, daß außer dem Kläger zu 3 auch die Kläger zu 1 und 2 von der Beklagten die Unterlassung der Zwangsvollstreckung (aus den gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheiden) und die Herausgabe der entsprechenden Titel verlangen, ist die Klage unzulässig. Es fehlt dann jedenfalls an einem bestimmten Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser läßt sich dem Vorbringen der Kläger auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen.
Die Klageanträge zu I und II sind deshalb nur insoweit zulässig, als der Kläger zu 3 von der Beklagten Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe verlangt. In diesem Umfang sind die Klageanträge begründet.
2.
Der erkennende Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß nach § 826 BGB eine Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt ist, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag erwirkt hat, obwohl er erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung (§ 331 ZPO) zu einer Ablehnung des Klagebegehrens führen mußte (Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = NJW 1987, 3256, zur Veröffentlichung auch in BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] vorgesehen).
So liegt es hier.
a)
Der am 10. Oktober 1979 gegen den Kläger zu 3 erwirkte Vollstreckungsbescheid war inhaltlich unrichtig (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. September 1987 a.a.O. zu II 3 a). Der Darlehensvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), so daß der Beklagten daraus Ansprüche nicht zustanden.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags haben die Vorinstanzen im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 153; 98, 174 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; 99, 333 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85]und ständig) ohne Rechtsirrtum dem Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins wesentliche Bedeutung beigemessen. Nach der Berechnung des Landgerichts wie des Oberlandesgerichts überstieg der von der Beklagten verlangte effektive Jahreszins mit 30,49 % den Marktzins von 8,52 % um deutlich mehr als das Doppelte. Das ändert sich auch dann nicht wesentlich, wenn man bei der Berechnung des Vertragszinses außer der Restschuldversicherungsprämie auch noch den darauf entfallenden Anteil der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr außer Ansatz läßt. Der Vertragszins beträgt dann effektiv 28,11 %.
Der von der Beklagten verlangte Zins betrug effektiv in jedem Fall das Mehrfache dessen, was ein Ratenkreditnehmer im Dezember 1977 für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Darin zeigt sich ein so auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, daß die Annahme der Sittenwidrigkeit (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82] und BVerfG NJW 1984, 2345) - zumal bei Berücksichtigung der übrigen Vertragsbedingungen - gerechtfertigt ist, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum angenommen haben.
b)
Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids hat die Beklagte zumindest durch die Ausführungen der Vorinstanzen zu § 138 Abs. 1 BGB erlangt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. September 1987 a.a.O. zu II 3 b).
c)
Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um eine Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid nach § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1987 a.a.O. zu II 3 c), sind hier gegeben. Die Beklagte konnte zur Zeit ihres Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids im Oktober 1979 nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen, daß der aus dem Vertrag vom Dezember 1977 hergeleitete Anspruch bei einer Geltendmachung im Wege der Klage bereits an der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung hätte scheitern müssen.
Das legte schon die bloße Gegenüberstellung der verlangten Kreditgebühren von monatlich 0,95 % gegenüber marktüblichen von nur 0,32 % nahe. Auch die von der Beklagten verlangte Bearbeitungsgebühr von 3,36 % lag deutlich über den auf dem Markt üblichen 2 %. Wie überspannt die Forderung der Beklagten im Vergleich zu der Mehrzahl der übrigen Anbieter war, zeigte - wie ausgeführt - auch ein Vergleich des verlangten Effektivzinses mit dem Marktzins. Selbst wenn man dabei dem Marktzins von 8,52 % einen Vertragszins von nur 24 % gegenüberstellt, wie ihn die Beklagte errechnet hat, ergibt sich eine Überschreitung, die mit rd. 182 % immer noch auffallend überhöht ist. Der Vertragszins betrug dann immer noch fast das Dreifache des Marktzinses.
Bei dieser Sachlage mußte sich der Beklagten im Oktober 1979 bei einer Gesamtwürdigung nach dem damals veröffentlichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225; 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = WM 1979, 270 und 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = WM 1979, 966) die Einsicht aufdrängen, eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung im Klageverfahren müsse zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB führen.
d)
Die Vollstreckung aufgrund des streitigen Vollstreckungsbescheids ist nach allem als sittenwidrig zu bewerten und nach § 826 BGB als unzulässig zu erachten, mit der Folge, daß die Beklagte auch den Vollstreckungstitel an den Kläger zu 3 herauszugeben hat.
Das angefochtene Urteil ist dementsprechend zu ändern, das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.
II.
Den auf Rückzahlung von 1.980 DM nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu III hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Kläger könnten die vor Erlaß des Titels gezahlten Beträge nicht von der Beklagten zurückfordern. Der Zins- und Kostenanteil dieser Zahlungen sei verjährt. Der Kapitalanteil sei nicht ohne Rechtsgrund erbracht, weil zum Zeitpunkt der Zahlungen noch das gesamte Nettodarlehen zur Rückzahlung angestanden habe. Nach dem ursprünglichen Zahlungsplan seien auf das Darlehen höhere Zahlungen zu leisten gewesen, als die Kläger erbracht hätten. Die Überzahlung sei erst nach Erlaß der Vollstreckungsbescheide erfolgt.
Die Abweisung des von den Klägern zu 1 und 2 gestellten Klageantrags zu III hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Der von den Klägern im Dezember 1977 mit der Beklagten geschlossene Darlehens- und Bürgschaftsvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2.
Der Beklagten stand infolgedessen gegen die Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 98, 174, 175 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85] und Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = NJW 1987, 830, jeweils m. w. Nachw.), nur ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals von 12.000 DM und der halben Restschuldversicherungsprämie von 595 DM zu, und zwar zu den im Vertrag festgelegten Fälligkeitsterminen. Die Forderung der Beklagten belief sich mithin auf 12.595 DM.
Die Kläger hatten ihrerseits gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche in Höhe der geleisteten Kredit- und Bearbeitungsgebühren einschließlich der Vermittlungsgebühr von 666 DM und der anderen Hälfte der Restschuldversicherungsprämie von 595 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit begehren sie Rückzahlung der bis Oktober 1979 geleisteten 1.980 DM.
3.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger über die hier in Frage stehenden 1.980 DM hinaus Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte haben. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß die Kläger zu 1 und 2 die von ihnen in der Zeit von Februar bis Oktober 1978 geleisteten 1.980 DM, die den Gegenstand des Klageantrags zu III bilden, nicht von der Beklagten zurückverlangen können.
a)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Kreditvertrag, in dem das Nettokapital und sämtliche Kosten zu einer Gesamtrückzahlungssumme zusammengefaßt werden, regelmäßig dahin auszulegen, daß jede einzelne von dem Ratenkreditnehmer erbrachte Leistung in dem Verhältnis auf Kapital und Kreditkosten zu verteilen ist, das dem vertraglich festgelegten Gesamtverhältnis von Kapital und Kreditkosten entspricht, und zwar selbst dann, wenn der Kreditnehmer nur Teilbeträge und verspätet leistet (vgl., Senatsurteile BGHZ 91, 55, 58; 98, 174, 181 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = NJW 1987, 830 f.).
b)
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß einem Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihnen vor Erlaß der Vollstreckungsbescheide, nämlich von Februar bis Oktober 1978 geleisteten Zins- und Kostenanteile die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des Senats verjährt der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags nach § 197 BGB in vier Jahren (BGHZ 98, 174 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]). Die vorliegende Klage ist nicht vor dem 2. November 1985 anhängig gemacht worden. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben. Der Klageanspruch ist deshalb insoweit abzuweisen.
c)
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es die im vorgenannten Zeitraum geleisteten Kapitalanteile als nicht ohne Rechtstgrund geleistet angesehen hat.
Den auf das Kapital geleisteten Zahlungen der Kläger fehlte zwar infolge der Nichtigkeit des Vertrags der Rechtsgrund der vertraglichen Leistung, nämlich der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung (§§ 362, 607 BGB). Es bestand jedoch eine entsprechende Forderung der Beklagten gegen die Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung, die den rechtlichen Grund für die Leistung darstellte (§§ 362, 812 BGB). Ein Rückzahlungsanspruch der Kläger zu 1 und 2 besteht deshalb nicht. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen.
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp,
Rinne