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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1975, Az.: BVerwG VI C 34.75

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Festhalten des wesentlichen Inhalts der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bekundungen; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 34.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 07.02.1975 - AZ: V/1-E 148/74

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 369 - 372
  • DÖV 1976, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1975, 240
  • VerwRspr 27, 511 - 512
  • VerwRspr. 27, 511

Verfahrensgegenstand

Protokoll muß in Wehrpflichtsachen seit dem 1. Januar 1975 auch die Parteiaussage wiedergeben

Amtlicher Leitsatz

Zeugen-, Sachverständigen- und Parteiaussagen müssen seit dem 1. Januar 1975 auch in Wehrpflicht Sachen inhaltlich in die Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts aufgenommen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

1.

Die Revision beanstandet, daß die Parteiaussage des Klägers nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist.

4

Die gerügte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts entspricht in der Tat nicht (mehr) dem Gesetz. Zwar war es nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Recht zulässig, in den nicht der Berufung unterliegenden Wehrpflichtsachen (§ 34 Abs. 1 WPflG) den wesentlichen Inhalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bekundungen statt in der Verhandlungsniederschrift im Tatbestand oder getrennt von der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen des Urteils festzuhalten (vgl. BVerwGE 13, 338 [340]; Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 172.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 67]). Das zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bereits in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) hat diese Möglichkeit jedoch beseitigt. Gemäß den §§ 161 Abs. 1 Nr. 1, 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO n.F. kann die Aufnahme der Aussagen der vernommenen Partei in das Protokoll auch dann nicht mehr entfallen, wenn das Urteil der Revision unterliegt; dies gilt kraft der Verweisung des § 105 VwGO n.F. auf die §§ 159 bis 165 ZPO auch für das Verwaltungsprozeßrecht (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 33. Aufl., 1975 § 161 Anm. 3). Urteile des Verwaltungsgericht, in Wehrpflichtsachen sind mit der Revision anfechtbar. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG steht zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens die Revision ohne Zulassung offen. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist das Revisionsgericht zudem nach § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 22]). Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 oder 3 WPflG führt im übrigen die Beschwerde zur Zulassung der materiellrechtlichen Revision (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO). In allen diesen Fällen bedarf es - bei genereller Betrachtung - zur rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht einer Wiedergabe der tatsächlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. bestätigt. Denn nach den Vorschlag des Bundesrates (Anlage 2 zum Regierungsentwurf BTDrucks. VII/2729 S. 128), der Eingang in den Bericht des Rechtsausschusses gefunden hat (BTDrucks. VII/2769 S. 7 f.), sollte durch die Neufassung von § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Grundlage der revisionsgerichtlichen Kontrolle allgemein derjenigen durch die Berufungsgerichte angeglichen werden. Das Streben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der erforderlichen Sicherung des tatsächlichen Entscheidungsstoffs (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30] m.w.N.) ist mithin vom Gesetzgeber dahin realisiert worden, daß nur noch die Feststellung der Bekundungen im Protokoll selbst den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt.

5

Gleichwohl kann die Rüge der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Verletzung von § 105 VwGO in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 VwGO dar. Demnach muß - dem Sinn und Zweck des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend - in der Revisionsbegründung dargelegt werden, daß und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder zumindest beruhen kann. Der Revision ist aber nicht zu entnehmen, bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Parteiaussage wären etwa Umstände hervorgetreten, die zu berücksichtigen das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre und die dann zu einer anderen - dem Kläger günstigeren - Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können (vgl. BVerwGE 13, 338 [340, 341]; Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - [Buchholz a.a.O.]). Die Revision erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Bekundungen des Klägers nicht hinreichend festgehalten. Ihre weitergehende Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Wiedergabe der Parteiaussage in den Entscheidungsgründen mit der Beweiswürdigung vermengt, trifft offenkundig nicht zu.

6

2.

Ebensowenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verkannt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Gründe für seine Überzeugungsbildung nicht hinreichend dargelegt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

7

Eine Urteilsbegründung genügt schon dann den verfahrensrechtlichen Vorschriften, wenn sie die das Urteil tragenden Gründe vollständig wiedergibt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG II C 50.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 75]). Diesem Erfordernis wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision auch die Stellungnahmen des Klägers zu Konfliktsituationen im Warschauer Ghetto und zur sogenannten Sterbehilfe wiedergegeben. Die entsprechenden Bekundungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung hat das Verwaltungsgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe dargestellt und sie später im Zusammenhang gewürdigt. Dabei hat es festgestellt, der Kläger habe bei seiner Vernehmung unbeteiligt gewirkt und seine Antworten hätten so geklungen, als tue er mit ihnen lediglich einem vorgeschriebenen Verfahren Genüge. Der Eindruck, den das Tatsachengericht von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewinnt, schließt aber notwendigerweise Unwägbarkeiten ein und kann naturgemäß mit Worten nicht im einzelnen erschöpfend wiedergegeben werden (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz a.a.O.]). - Daß das Verwaltungsgericht den Umfang der ihm obliegenden Beweiswürdigung verkannt habe, ist weder dargetan noch ersichtlich.

8

Die Revision war demnach zurückzuweisen; dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier