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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1968, Az.: BVerwG VII C 9.67

Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens; Wichtiger Grund für eine geringfügige Änderung eines Familiennamens; Gutgläubige Führung eines falschen Namens; Voraussetzungen der Änderung der Schreibweise eines Namens; Begründetheit des Antrags aufÄnderung des Familiennamens; Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 9.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 05.04.1966 - AZ: II A 73/63

Fundstellen

  • DÖV 1969, 796 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV. 1969, 796
  • StAZ 1970, 76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1968
durch
den Senats Präsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. April 1966 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1963 und der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1962 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger zu 1. ist am 19. Januar 1908 in Kiel geboren. Am 2. Oktober 1936 heiratete er die Klägerin zu 2. Aus dieser Ehe gingen die Tochter Ursula - Klägerin zu 3. - und der Sohn-Reinhard - Kläger zu 4. - hervor. Alle Kläger sind deutsche Staatsangehörige.

2

Die Vorfahren des Klägers zu 1. lebten in Litauen und hießen "K.". Seine Großeltern und seine Eltern nannten sich "Ko.". Nach einem pfarramtlich beglaubigten Auszug aus dem Register für Verlobungen, Aufgebote und Trauungen der litauischen evangelisch-lutherischen Kirche zu Kretinga für das Jahr 1867 vom 13. August 1933 schloß der Schmied "Gotfrydas K. (Gottfried Ko.)" - der Großvater des Klägers zu 1. - am 17. April 1867 mit Friederike M. in Kretinga die Ehe. Der Grabstein der Großeltern wie der Eltern des Klägers zu 1. trägt den Namen Ko. Auch die Kläger selbst führen im privaten und geschäftlichen Verkehr diesen Namen. Dagegen lauten die Geburtsurkunden des Klägers zu 1. sowie der Kläger zu 3. und 4. auf den Namen K.

3

Am 14. Februar 1959 beantragten die Kläger, ihren Familiennamen K. Ko. zu ändern. Zur Begründung führten sie an: Der Kläger zu 1. habe im täglichen Leben tatsächlich seit seiner Geburt den Namen Ko. geführt. Auch die Kläger zu 2., 3. und 4. seien immer unter dem Namen Ko. aufgetreten. Der Kläger zu 1. unterhalte Geschäftsbeziehungen zu vielen europäischen Staaten. Insbesondere deshalb biete die rechtmäßige Schreibweise K. Anlaß zu unangemessenen Wortspielen und Hänseleien. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1962 lehnte der Beklagte die begehrte Namensänderung ab, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 nicht gegeben sei.

4

Mit der Klage machten die Kläger geltend, sie hätten guten Glaubens den Namen Ko. geführt. Das liege bei den Klägern zu 2., 3. und 4. auf der Hand. Auch der Kläger zu 1. habe - ebenso wie seine Eltern und Großeltern seit über 150 Jahren - den ihm von Jugend auf geläufigen Namen gebraucht und den Inhalt der standesamtlichen Urkunden nicht im einzelnen gekannt. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, jetzt im geschäftlichen Verkehr nicht mehr unter dem Namen Ko. aufzutreten und seinen richtigen Namen zu führen, der an das gefürchtete Volk der K. erinnere.

5

Die Kläger beantragten,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1962 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Anträgen der Kläger auf Änderung ihres Familiennamens stattzugeben.

6

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

7

Er ist der Auffassung, das Interesse der Kläger an der weiteren Führung des falschen Namens sei nicht schutzwürdig. Angesichts der richtigen Personenstandsurkunden könnten sie sich nicht auf einen guten Glauben berufen. Die Ähnlichkeit ihres Namens mit dem eines russischen Stammes belaste die Kläger nicht, da die Kosaken durchaus geachtet seien.

8

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. April 1966 wird ausgeführt:

9

Wie jede Namensänderung setze auch die bloße Änderung der Schreibweise einen wichtigen Grund voraus. Dafür seien stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Bei der Erforschung von Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der allgemeinen Anschauung seien jedoch auch die Richtlinien für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung des Familiennamens (GMBl. 1961, 11, 13) heranzuziehen. Denn sie könnten unbedenklich als Niederschlag der im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung angesehen werden und ließen gleichzeitig in etwa den Grundgedanken des Gesetzgebers erkennen. Hier sei ein wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise nicht gegeben. Daß die Familie der Kläger den begehrten Namen bereits seit langem gebrauche, genüge nicht; nach der in den Richtlinien niedergelegten Verkehrsanschauung sei das Interesse des Antragstellers nur dann schutzwürdig, wenn er den abweichenden Namen in gutem Glauben geführt habe und anderenfalls Nachteile erleiden würde. Die "normative Kraft des Faktischen" reiche zur Begründung von Rechten, die jemand unbefugt seit langem ausübe, nicht aus.

10

Hier hätten die Kläger bösgläubig gehandelt. Spätestens bei der Bestellung des Aufgebots für ihre Hochzeit im Jahre 1936 hätten die Kläger zu 1. und 2. von der wahren Sachlage erfahren; ihre Heiratsurkunde enthalte den richtigen Namen. Nach aller Lebenserfahrung seien auch die Kinder - die Kläger zu 3. und 4. - zu gegebener Zeit über die Verhältnisse ihrer Namensführung unterrichtet worden. Selbst wenn das für den minderjährigen Kläger zu 4. nicht zuträfe, schließe doch der Grundsatz der einhaltlichen Namensführung innerhalb einer Familie ein schutzwürdiges Interesse dieses Klägers an einer Namensänderung aus. Daran andere auch der vorgelegte Auszug aus dem Register für Verlobungen, Aufgebote und Trauungen der litauischen evangelisch-lutherischen Kirche zu Kretinga für das Jahr 1867 nichts. Er ergebe nicht einmal eindeutig, daß die Vorfahren der Kläger sich von eh und je Ko. geschrieben hätten. Der litauische Name weise das doppelte "s" nicht auf; die Übersetzung des Pfarrers besage nichts dafür, daß die Vorfahren tatsächlich in deutscher Sprache ihren Namen mit doppeltem s und ck geschrieben hätten. Im übrigen könne diese 1933 beschaffte Urkunde den guten Glauben der Kläger nicht belegen, weil sie sich bisher nis auf sie berufen und sie erst im Laufe des Berufungsverfahrens wieder hervorgesucht hätten. Die Kläger hätten durch die rechtmäßige Schreibweise ihres Namens auch weder in privaten Bereich noch im Geschäfts leben ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten. Etwaige Unannehmlichkeiten hätten sie durch ihr bewußt gesetzwidriges Verhalten selbst heraufbeschworen.

11

Die Kläger haben die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

12

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1962 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Anträgen der Kläger auf Änderung der Schreibweise ihres Familiennamens stattzugeben.

13

Zur Begründung tragen sie vor, es erscheine nicht richtig, die Änderung der Schreibweise nach demselben Maßstab wie sonstige Namensänderungen zu beurteilen. Ein wichtiger Grund sei insbesondere deshalb gegeben, weil schon die Großeltern des Klägers zu 1. sich der Schreibweise Ko. bedient hätten.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er meint, das angefochtene Urteil habe zu Recht einen wichtigen Grund für die Namensänderung verneint.

16

Der Oberbundesanwalt stimmte dem angefochtenen Urteil zu.

17

II.

Die Revision der Kläger ist begründet und führt zur Verpflichtung des Beklagten, den Antrag der Kläger auf Änderung des Familiennamens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

18

1.

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) und ist aus diesem Grunde aufzuheben.

19

Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß auch die Änderung der Schreibweise des Namens den Regeln unterliegt, die für die Namensänderung gelten. Denn der Familienname dient auch der Identifizierung seines Trägers im Schriftverkehr. Der danach anzuwendende § 3 des Namensänderungsgesetzes ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) feststellte, nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden und seinem Inhalt nach mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29. August 1957, BVerwG II C 83.54 = NJW 1957, 1732; Urteil vom 28. Oktober 1960, BVerwG VII C 236.59 = NJW 1961, 1039).

20

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 3 um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren in vollem Umfange nachgeprüft werden kann (BVerwGE 22, 312 [313]; 15, 207 [208] mit weiteren Nachweisen). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats von objektiven Merkmalen abhängig. Es bedarf einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig, und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlage haben (BVerwGE 15, 26 und 183; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1958, BVerwG VII C 119.57 = DÖV 1958, 703; Urteil vom 16. Mai 1958, BVerwG VII C 142.57 = DÖV 1958, 706; Urteil vom 29. Mai 1959, BVerwG VII C 55.58 = Buchholz BVerwG 402.10, NamensÄndG § 3 Nr. 7; Urteil vom 28. Oktober 1960, BVerwG VII C 236.59 = NJW 1961, 1039; Urteil vom 31. August 1962, BVerwG VII C 167.60 = DÖV 1963, 511; Urteil vom 16. Februar 1968, BVerwG VII C 56.63).

21

Bei der Anwendung dieser Grundsätze verneinte das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die von den Klägern beantragte Namensänderung. Die für die Kläger sprechenden Umstände genügen, um die geringfügige Änderung der Schreibweise des Namens zu rechtfertigen.

22

Die Kläger erstreben, wem sie ihren Namen mit zwei statt mit einem "s" schreiben wollen, einen Namen, den bereits die Eltern und Großeltern des Klägers zu 1. führten, wie die Grabinschriften ausweisen. Der Großvater des Klägers zu 1. lebte in Litauen und hieß dort "K." Es ist möglich, daß Ko. die phonetisch zutreffende Übertragung des litauischen K. ins Deutsche bildet. Jedenfalls ist in dem pfarramtlich beglaubigten Auszug aus dem litauischen Kirchenregister der litauische Name sowohl bei dem Großvater als auch bei dessen Vater deutsch mit doppeltem Konsonanten in der Mitte geschrieben. Auch der Kläger zu 1. führte den Namen Ko. und war dabei lange Zeit - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts längstens bis zur Heirat im Jahre 1936 - im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der in der Familie überkommenen Schreibweise. Er trat auch im geschäftlichen Verkehr unter dem Namen Ko. auf und betreibt unter diesem Namen ein Handelsgeschäft.

23

Demgegenüber werden die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), durch die von den Klägern begehrte Namensänderung kaum berührt. Bereits in dem Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - ging der Senat davon aus; daß die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen können; sie können sogar - z.B. bei Sammelnamen wegen deren fehlender Unterscheidungskraft - auf einen Namenswechsel drängen (BVerwGE 20, 300 [301]; vgl. auch Nr. VI 1 der von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der. Anträge auf Änderung des Familiennamens, GMBl. 1961, 11 [15] und 1963, 230). In dieser Sicht ist für das Begehren der Kläger von Bedeutung, daß sie eine geringfügige Änderung der Schreibweise erstreben, die nur zu einer anderen Aussprache und Betonung des Namens führt. Das hier an der Beibehaltung des bisherigen Namens bestehende Interesse ist so gering, daß die - gewiß nicht sehr schwerwiegenden - Gründe der Kläger noch ausreichen, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse der Kläger zu bejahen.

24

2.

Das Revisionsgericht kann auch in der Sache selbst entscheiden. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen es zu, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Namensänderung zu bejahen. Danach müssen der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1962 und das die Klage abweisende, erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden. Dem Antrag der Kläger, den Beklagten zur Gewährung der Namensänderung zu verpflichten, ist jedoch nicht zu entsprechen. Obwohl Ermessensgesichtspunkte, die trotz Verliegens eines wichtigen Grundes zur Namensänderung die Ablehnung des Antrages der Kläger rechtfertigen könnten, bisher nicht hervorgetreten sind, ist die Sache insoweit jedoch nicht spruchreif, so daß nur die Verpflichtung auszusprechen ist, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus