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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 1 WB 42/88

Einfluss persönlicher Personalgespräche auf die militärische Verwendungsplanung; Befangenheit des Vorgesetzten im Fall der Beurteilung der Fähigkeiten eines Soldaten; Zulässigkeit der "Beschwerde" im Fall der Anfechtung einer Beurteilung; Bedeutung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Beurteilendem und Beurteiltem im Hinblick auf die Bewertung; Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit; Umfang und Reichweite richterlicher Überprüfbarkeit von Beurteilungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 42/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Kapitän zur See Ewerth,
Fregattenkapitän Gipperich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter zwischen vier und 15 Jahren. Er hat von November 1978 bis Juni 1980 mit Erfolg am Verwendungslehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst Marine 1978 teilgenommen (Abschlußbeurteilung vom 18. Juni 1980: "3 B"). Er ist in der Folgezeit als Stabsoffizier in den planmäßigen Beurteilungen von 1981, 1983 und 1985 jeweils mit "3 B" beurteilt worden. Vom 1. April 1984 bis zum 30. September 1987 war er als Dezernent G 4/1 NATO im Stab des Territorialkommandos S.../Deutscher Bevollmächtigter im Bereich AFNORTH (TerrKdoS-H/DBvBerAFNORTH) eingesetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf "2 C" lautende planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 23. September 1987.

2

Am 13. November 1985 fand im Bundesministerium der Verteidigung - P V 3 - auf Antrag des Antragstellers ein Personalgespräch statt. In dem Vermerk vom 14. November 1985 über dieses Personalgespräch ist folgendes ausgeführt:

"Nach gut einjähriger Verwendung auf seinem derzeitigen Dienstposten (Dp) geht FKpt R. davon aus, daß er 10/86 eine neue Verwendung erhalten wird. Er ist mit seiner Familie voll mobil und würde ggf. auch schon zum SteWe 04/86 bei Bedarf verändert werden können. Die älteste Tochter beendet 1986 die Orientierungsstufe.

Er strebt unverändert eine wertige Verwendung als Disziplinarvorgesetzter an (z.B. InspChef MSM bzw. Kdr LehrGrp), er würde aber ebenso gerne auch eine Verwendung als Ref im BMVg erhalten.

Die nach der ASTO-Ausbildung erfolgte Rückführung in den Verwendungsbereich Logistik beurteilt er jetzt positiv. Seine Aufgabe bereitet ihm Freude, auch sieht er hier inzwischen persönliche Entwicklungsmöglichkeiten. Eine spätere Verwendung im Bereich Militärpolitik bzw. Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit möchte er dennoch weiterhin verfolgen.

Er erhielt folgende Auskunft:
- Seine jetzige Einstellung zum Verwendungsbereich Logistik wird begrüßt. Besonders seine überdurchschnittlichen Leistungen auf den logistischen Dp bestätigen die zurückliegenden Entscheidungen.
- Es ist geplant, ihn weiterhin zielgerichtet auf herausgehobene Dienstposten - vorrangig im Verwendungsbereich Logistik - vorzubereiten. Hierzu gehört eine Ref-Verwendung (möglichst Fü M V). Auch eine Disziplinarvorgesetztenverwendung bleibt unverändert in der Planung. Die Reihenfolge dieser beiden 'Bausteine' in seinem Verwendungsaufbau ist weniger wichtig, er soll sie vielmehr beide erhalten.
- Seine große Mobilität - trotz einer inzwischen 6-köpfigen Familie (!) ist beachtlich und kommt seinem weiteren Verwendungsaufbau sehr entgegen.
- Z.Zt. ist seine Versetzung zum SteWe 10/86 geplant, wobei eine der o.a. Verwendungen angestrebt wird. Eine konkrete Auskunft ist voraussichtlich erst ab Ende 1. Quartal 1986 möglich.

FKpt R. zeigte sich mit der erhaltenen Information einverstanden."

3

Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 30. Dezember 1985 wurde der Antragsteller zum 1. April 1986 als Referent Fü M VI 3 in das Bundesministerium der Verteidigung versetzt. Unter dem 21. Januar 1986 wurde er vom 3. März 1986 bis 13. März 1986 zur Übernahme seiner neuen Dienstaufgabe an das Bundesministerium der Verteidigung (Fü M VI 3) kommandiert. Weder gegen die Versetzungsverfügung noch gegen die Kommandierungsverfügung hat der Antragsteller einen Rechtsbehelf eingelegt, jedoch nach zweitägiger Einweisung in seinen neuen Aufgabenbereich bei Fü VI 3 um ein Personalgespräch mit dem Ziel gebeten, eine Änderung der zum 1. April 1986 vorgesehenen Verwendung zu erwirken. Bereits vorher hatte er beim Referatsleiter Fü M VI 3 und beim Stabsabteilungsleiter Fü M VI erklärt, diese Verwendung nicht antreten zu wollen. Beim Personalgespräch am 7. März 1986 trug der Antragsteller im einzelnen vor:

"Nach dem Personalgespräch vom 13.11.1985 sei er davon ausgegangen, daß er erst 10/86 verändert und eine Verwendung im Fü S V oder Fü M V erhalten würde. Wiederum werde seine Planung jedoch nicht eingehalten: am 20.12.1985 habe er die Planung eröffnet bekommen, zum SteWe 04/86 als Ref zum Fü M VI 3 versetzt zu werden.

- Bei seinem ChdSt und seinem G1 habe er die Bitte vorgetragen, von dieser Verwendung abzusehen. Trotz entsprechender Gespräche seiner Vorgesetzten mit P V 3 sei die Planung beibehalten worden, im Feb. 1986 sei ihm die Versetzungsverfügung ausgehändigt worden. Auf einen erneuten Einspruch habe er zu diesem Zeitpunkt verzichtet, da er zunächst die Einweisung in seinen neuen Dienstposten abwarten wollte.

- Nach den ersten Tagen seiner Einweisung habe er erkannt, daß er diese Aufgabe nicht übernehmen könne, da er eine tiefe innere Abneigung gegen sie empfinde. Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ('Zahlenkolonnen') hätten ihn noch nie interessiert.

Er beabsichtige, alle möglichen Rechtsmittel einzulegen, wenn an dieser Planung festgehalten würde.
- Auch seine Familie leide sehr unter diesen ständigen Umzügen. Seine Kinder zeigten erste Anfänge von Verhaltensstörungen. Wegen dieses ständigen Druckes sei seine Familie/Ehe in Gefahr 'kaputt zu gehen'. Diese Gefahr könne nur durch seine Berufszufriedenheit abgewendet werden, da sich diese Zufriedenheit dann auch auf die Familie übertrage.
- Warum bleibe er nicht in der Logistik? Mit diesem Verwendungsbereich habe er sich nun neben dem Bereich Sicherheitspolitik/Öffentlichkeitsarbeit identifiziert. Wird er überhaupt noch in der Logistik gebraucht?

Unter der Voraussetzung, daß er im Fü M V, Fü M I 3, Fü S III eingesetzt würde, könnte auch zum 01.04.86 an der Versetzung mit Ortswechsel festgehalten werden, da diese Verwendungen bei ihm Berufszufriedenheit hervorriefen und auch der Druck von seiner Familie hierdurch genommen würde.
- Welche Aussichten hätte ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung, falls er einen solchen Antrag stellen würde?"

4

Der Antragsteller erhielt vom Referenten P V 31 sowie im Abschlußgespräch vom Referatsleiter P V 3 ausweislich des Vermerks über dieses Personalgespräch, mit dessen Aufnahme in die Zusatzakten sich der Antragsteller am 21. April 1986 durch Unterschriftsleistung einverstanden erklärt hat, folgende Auskunft:

"
- Allein aufgrund seines Hinweises (Personalgespräch vom 13.11.1985), bereits zum SteWe 04/86 mit Ortswechsel versetzt werden zu können, wurde diese Bereitschaft in Anspruch genommen, als sich ein entsprechender Bedarf im Fü M VI 3 für 04/86 ergab. Zu keinem Zeitpunkt konnte er davon ausgehen, daß er nur im Fü M V bzw. Fü S V verwendet würde. Vielmehr wurde immer betont, daß er bald eine Ref-Verwendung (möglichst Fü M V) erhalten solle (s. Gesprächsvermerk vom 14.11.85).
- Es ist bedauerlich, daß er immer noch keine Einsicht in seine Verwendungsplanung zeigt. Unverändert wird sein bisheriger Verwendungsablauf vertreten, der ihn nach wie vor auf herausgehobene Dienstposten im Verwendungsbereich Logistik vorbereiten soll. Entgegen seiner Auffassung bedeutet eine Ref-Verwendung im Fü M VI 3 keineswegs ein Abweichen von dieser Planung.
- Nach all den Schwierigkeiten, die es in den zurückliegenden Jahren häufig wegen seiner Verwendungsplanung gegeben hat, ist nun ein Punkt erreicht, an dem eine weitere Überzeugungskraft seitens Abt. P nicht mehr möglich ist u. wohl auch nicht mehr zum Ziel führt. Seine vorgesehene Versetzung zum Fü M VI 3 wird nicht vollzogen, seine Kommandierung zur Einweisung wird mit dem 07.03.86 beendet. Diese Entscheidung erfolgt jedoch nicht nur aufgrund seiner Ablehnung, sondern auch deshalb, weil die Personalführung und der Bedarfsträger (StAL Fü M VI) nunmehr - bei seiner Einstellung zu der neuen Aufgabe - erhebliche Zweifel haben, ob er den Anforderungen, die an die wichtige Dienststellung als Referent im Referat 'Bundeswehrplanung' gestellt werden müssen, genügt.
- Durch diese jetzt erforderliche Umplanung hat er nicht nur seinen Verwendungsaufbau gestoppt, sondern darüber hinaus wenige Tage vor dem SteWe die Personalführung, die betroffenen Dienststellen und andere Offiziere in große Schwierigkeiten gebracht. Es muß nun versucht werden, einen neuen Ref für Fü M VI 3 zu finden, um den 'Gesamtschaden' so gering wie möglich zu halten. Gegebenenfalls muß mit ihm ein anderer Offizier herausgelöst werden, der den Ref-Dienstposten im Fü M VI 3 wahrnehmen kann.
- Sein zielgerichteter Verwendungsaufbau, der ihn für herausgehobene Dienstposten im Verwendungsbereich Logistik vorbereiten sollte, wird unterbrochen. Z.Zt. ist nicht abzusehen, wann dieser Verwendungsaufbau fortgesetzt werden kann. Die von ihm genannten Dienstposten/Bereiche, die ihm Berufszufriedenheit vermitteln, stehen 04/86 für ihn nicht z. Vfg. Auch ein Tausch mit anderen Offizieren des Fü S/Fü M ist nicht vorgesehen.
- Die Abt. P nimmt zur Kenntnis, daß seine Familie offensichtlich durch diese Planung in eine Lage gebracht worden ist, die - neben seiner nun nicht mehr gegebenen Akzeptanz im Fü M VI - eine Aufhebung seiner Versetzungsverfügung rechtfertigt bzw. fordert.
- Aufgrund der völlig neuen Lage drei Wochen vor dem SteWe müssen in den folgenden Tagen sehr kurzfristig Entscheidungen getroffen werden. Auch er wird frühestmöglich über seine weitere Verwendungsplanung in Kenntnis gesetzt, wobei ein Verbleib auf seinem derzeitigen Dienstposten nicht auszuschließen ist.
- Zur Frage der vorzeitigen Zurruhesetzung:

Über die 19 verbliebenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Zurruhesetzung in der TSK Marine während der Jahre 1989 - 1991 wird voraussichtlich erst 1988 entschieden. Da die Auswahlkriterien für die Restquote noch nicht bekannt sind, ist auch eine Prognose hinsichtlich der Entscheidung über seinen evtl. noch zu stellenden Antrag derzeit nicht möglich."

5

In einer Stellungnahme vom 21. April 1986 zu dem Vermerk über das Personalgespräch am 7. März 1986 hat sich der Antragsteller wörtlich wie folgt geäußert:

"In den zurückliegenden Jahren habe ich mein Recht auf Personalgespräche in Anspruch genommen, um auf subjektiv empfundene spontane und kurzfristige Personalentscheidungen zu reagieren. Mir vorzuwerfen, ich zeige keine Einsicht in meine Verwendungsplanung, geht an der Ursache der 'Schwierigkeiten' zwischen P V 3 und mir vorbei.

Nicht die einzelnen Dienstposten in dieser Verwendungsplanung werden von mir kritisiert, sondern die Art der Personalführung macht mich betroffen. Die P-Entscheidungen gingen in den letzten Jahren fast immer an den im P-Gespräch selbst gemachten sehr konkret und überzeugend wirkenden Personalabsichten vorbei, so daß sie für meine Familie mit vier Kindern und für mich überraschend und plötzlich kamen.

Die Verläßlichkeit von P-Aussagen leidet sehr, wenn man z.B. im November eine Versetzung 10/86 zum FüM V 1, Fü S V 1 oder eine Verwendung als Lehrgruppenkommandeur anstrebt und dieses glaubwürdig dem Offizier mit auf den Weg gibt, und zwei Wochen später diese doch sehr überzeugend vorgetragene Absicht ohne Begründung 'verwerfen' muß.

Zur Gesprächsatmosphäre am 07. März 1986 noch folgende Anmerkung:

Das Verhalten des Personalreferenten Fkpt E... in diesem P-Gespräch war in Teilen unkameradschaftlich und diskriminierend.

Während des P-Gespräches sprach mir Fkpt E... mit nachfolgenden Worten die Qualifizierung als Admiralstabsoffizier ab (wörtliche Wiedergabe nach meinen persönlichen Aufzeichnungen unmittelbar nach der Äußerung): 'Das, was ich Ihnen jetzt sage, sage ich außerhalb des Protokolls. Sie können es ruhig gegen mich verwenden. Ich bezweifle, daß Sie überhaupt der richtige Mann an der Führungsakademie gewesen sind. ' Diese Beurteilung steht Fkpt E... nicht zu (mein Abschneiden an der FüAk beweist ja auch das Gegenteil); diese Beurteilung diskriminiert mich, sie ist unkameradschaftlich und läuft der gebotenen gegenseitigen Anerkennung zuwider. Eine objektive Personalführung durch Fkpt E... scheint durch diese zum Ausdruck gebrachte Negativeinschätzung meiner Person nur schwer möglich."

6

Die Versetzungsverfügung vom 30. Dezember 1985 wurde vom BMVg unter dem 7. März 1986 aufgehoben, nachdem schon vorher die Kommandierungsverfügung dahin geändert wurde, daß die Kommandierung am 7. März 1986 endete.

7

Am 23. September 1987 eröffnete ihm sein nächster Disziplinarvorgesetzter, Brigadegeneral (BrigGen) P..., Chef des Stabes (ChdSt) TerrKdoS-H/DBvBerAFNORTH, seine zum 30. September 1987 zu erstellende Beurteilung. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Neufassung, da BrigGen P... die ursprüngliche vom Abteilungsleiter G 4, Kapitän zur See (KptzS) W..., erstellte Beurteilung vom 3. September 1987, gegen die der Antragsteller Beschwerde erhoben hatte, mit der Begründung aufgehoben hatte, der Beurteilende habe gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoßen. In der Neufassung bewertete BrigGen P... - ebenso wie zuvor KptzS W... - die Gesamteignung des Antragstellers mit "2 C", er vergab auch dieselben Werte für die Einzelmerkmale; hinsichtlich "Kameradschaft" hob er den Wert von "5" auf "2" an. In den Einzelmerkmalen erhielt der Antragsteller je elfmal die Werte "2" und "3", hinsichtlich "psychische Belastbarkeit" und "Verantwortungsbewußtsein" den Wert "4" sowie für "sportliche Leistungsfähigkeit" den Wert "5". In der freien Beschreibung ist unter anderem ausgeführt:

"... In seinem Wesen gefühlsbetont, zeigt er deutlich Enttäuschung, wenn sich seine Vorstellungen nicht wie gewünscht realisieren lassen. So hat er in Fragen, die seine Verwendungsplanung betreffen, erkennen lassen, daß er nicht bereit ist, persönl. Belange zu Gunsten dienstl. Interessen zurückzustellen ..."

8

Vor Aufnahme dieser Feststellungen in die Beurteilung war der Antragsteller vom ChdSt TerrKdoS-H/DBvBerAFNORTH, BrigGen P..., am 21. September 1987 angehört worden. In seiner unter dem 22. September 1987 abgegebenen Stellungnahme führte der Antragsteller hierzu im wesentlichen aus: Es sei falsch zu behaupten, er habe in Fragen seiner Verwendungsplanung erkennen lassen, daß er nicht bereit sei, persönliche Belange zugunsten dienstlicher Interessen zurückzustellen. 13 unterschiedlichste Verwendungen als Offizier, immer verbunden mit Umzügen, bewiesen das Gegenteil. Es sei ihm allein um seine Familie gegangen. Sich um deren Interessen anzunehmen, könne nicht als nachteilig und ungünstig in die Beurteilung aufgenommen werden. In dem Personalgespräch vom 7. März 1986 habe er ausführlich dargelegt, daß in besonderem Maße familiäre Gründe den Ausschlag für seine Ablehnung des Dienstpostens gegeben hätten. Die Abteilung P habe auch zur Kenntnis genommen, daß seine Familie offensichtlich durch diese Planung in eine Lage gebracht worden sei, die eine Aufhebung der Versetzungsverfügung rechtfertigte (Gesprächsnotiz P V 3 vom 11. März 1986). Bis zu diesem Zeitpunkt habe er stets die familiären Probleme gegenüber dienstlichen Belangen zurückgestellt.

9

Unter dem 23. September 1987 hat der Antragsteller gegen die ihm am gleichen Tage eröffnete Beurteilung vom 23. September 1987 Gegenvorstellungen erhoben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 24. September 1987 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung vom 23. September 1987 Beschwerde ein. Er habe wegen im Beurteilungszeitraum aufgetretener tiefer Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen sowie "atmosphärischer Störungen" Zweifel an der Unbefangenheit und Objektivität des Beurteilenden. Die Beurteilung gebe kein widerspruchfreies Bild seiner Person. Sie sei von zu großer Strenge beim Eignungswert bestimmt, Schwächen seien übertrieben dargestellt worden.

10

Mit Bescheid vom 30. September 1987 wies der Befehlshaber (Befh) TerrKdoS-H/DBvBerAFNORTH die Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1987, beim Inspekteur des Heeres (InspH) eingegangen am 7. Oktober 1987, hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt.

11

Mit Bescheid vom 21. Januar 1988, dem Antragsteller ausgehändigt am 22. Januar 1988, hat der InspH den Beschwerdebescheid des Befh TerrKdoS-H/DBvBerAFNORTH vom 30. September 1987 aufgehoben und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid sei aufzuheben gewesen, da der Befh für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig gewesen sei, da dieser eine zustimmende Stellungnahme gemäß Nr. 170 ZDv 20/6 abgegeben gehabt habe. Da der Beschwerdebescheid aufgehoben sei, sei die weitere Beschwerde als Erstbeschwerde zu behandeln. In der Sache könne die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben.

12

Bereits mit Schriftsatz vom 21. Januar 1988 hatte der Antragsteller die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragt, da über seine weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei.

13

Diesen Antrag hat der InspH dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 3. März 1988 vorgelegt.

14

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:

15

Die angefochtene Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie sowohl den Beurteilungsgrundsätzen der ZDv 20/6 widerspreche als auch einen Verstoß gegen die Fürsorgepflichten der zuständigen Vorgesetzten im Sinne des § 10 Abs. 3 SG darstelle. Die Beurteilung sei aus sachfremden Erwägungen heruntergesetzt worden und somit unter Verletzung des Grundsatzes zustande gekommen, daß ein Soldat nach § 6 SG dieselben staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger habe. Dazu gehöre auch das Recht, für seine Familie zu sorgen und zu versuchen, Schaden von ihr abzuwenden. Die Herabsetzung des Eignungswertes von "B" auf "C" könne, nachdem er zuvor in den letzten fünf Beurteilungen immer den Eignungswert "B" erhalten habe, nur auf Befangenheit des Beurteilenden beruhen. Die angefochtene Beurteilung und die Beschwerde dagegen sei eigentlich nur vor dem gesamten Hintergrund zu verstehen, der im Zusammenhang mit seiner Versetzung zum 1. April 1986 stünde. Er habe sich gegen diese Versetzung aus familiären Gründen zur Wehr gesetzt und erst daran anschließend erklärt, daß die vorgesehene Verwendung auch in keiner Weise seiner Vorbildung entspreche. Mit einem Stellenwechsel zum April 1986 sei er nie einverstanden gewesen. In dem Personalgespräch am 13. November 1985 sei ihm eine Veränderung zum 1. Oktober 1986 angekündigt worden. Die Tatsache, daß er in den letzten fünf Beurteilungen die Gesamtnote "3 B" erhalten habe, bestätige letztlich den Grund seiner Beschwerde. Denn entsprechend der Ankündigung seines Abteilungsleiters, der auf Grund der dienststelleninternen Regelung mit der Beurteilung beauftragt gewesen sei, sei der Leistungswert der Gesamtnote auf "2" angehoben worden, aber entgegen der Ankündigung unerwartet der Eignungswert von "B" auf "C" abgesenkt worden. Zwischen ihm und dem ChdSt, BrigGen P..., habe es durchaus Meinungsverschiedenheiten gegeben wie sich aus den Beschwerdeverfahren ergebe. Es bestehe der Eindruck, als seien sachfremde, subjektive Erwartungen des damaligen Disziplinarvorgesetzten durch ihn nicht erfüllt worden. Dies habe dann zu negativer Bewertung geführt, die völlig im Gegensatz zu den sonstigen besonderen Würdigungen seiner Leistung im Beurteilungszeitraum stünden. Insgesamt könne die Verkehrung zum Negativen letztlich nur auf die Befangenheit des beurteilenden Disziplinarvorgesetzten bzw. auch des davor beurteilenden Abteilungsleiters zurückgeführt werden.

16

Der Antragsteller beantragt,

die Beurteilung aufzuheben.

17

Der InspH beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Der Antrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller mache zunächst Befangenheit des ihn beurteilenden Vorgesetzten, BrigGen P..., geltend. Nach Nr. 138 (b) ZDv 20/6 sei Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht des Beurteilenden Gründe vorlägen, die Anlaß gäben, ernsthaft an der Unvoreingenommenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies für einen neutralen Beobachter verständlich und nachvollziehbar sei. In seiner Stellungnahme habe BrigGen Prange eingeräumt, es sei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, so z.B. über die Bewertung der Gründe, die zur Aufhebung der Versetzungsverfügung im Frühjahr 1986 geführt hätten. Meinungsverschiedenheiten persönlicher Art habe es zwischen ihnen jedoch nicht gegeben. Mit "atmosphärischen Störungen" habe er insbesondere ein mit dem Antragsteller am 17. September 1987 geführtes Beurteilungsgespräch gemeint. In diesem Gespräch habe BrigGen P... dem Antragsteller bedeutet, er beabsichtige, die Wertung der Einzelmerkmale "psychische Belastbarkeit" und "Verantwortungsbewußtsein" der aufgehobenen Beurteilung aufrechtzuerhalten. Ausschlaggebend hierfür sei das Verhalten des Antragstellers anläßlich der im Frühjahr 1986 geplanten Versetzung gewesen. Die Tatsache, daß BrigGen P... dieses oben näher beschriebene Verhalten dem Beschwerdeführer gegenüber mißbilligt und sich hieraus zwischen ihnen Meinungsverschiedenheiten ergeben hätten, begründe keine ernsthaften Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Beurteilenden. BrigGen P... habe damals als nächster Disziplinarvorgesetzter des Beschwerdeführers in Wahrnehmung seiner, dem Antragsteller gegenüber obliegender, Erziehungsaufgaben gehandelt. Es sei für BrigGen P... weder nachvollziehbar gewesen, daß ein Admiralstabsoffizier eine für seinen weiteren Werdegang durchaus sinnvolle Verwendung zu einem Zeitpunkt, den er selbst genannt hatte, ausgeschlagen habe, weil er gegen die neue Aufgabe eine tiefe Abneigung empfunden habe; noch habe er dem Antragsteller darin folgen können, daß dessen Ehe zu scheitern drohe, wenn er auf einen ihm nicht genehmen Dienstposten versetzt werde, er aber gegen eine Verwendung auf einen Dienstposten seiner Wahl keine Einwände hätte.

19

Es sei nicht zu beanstanden, daß BrigGen P... auf Grund dieser Einschätzung die Einzelmerkmale "psychische Belastbarkeit" und "Verantwortungsbewußtsein" mit "4" gewertet habe. Dieses Urteil gründe sich nicht auf sachfremde Erwägungen. Denn bei dem Einzelmerkmal "psychische Belastbarkeit" sei danach gefragt, wie sich der Beurteilte in Belastungsituationen behaupte, bei dem Einzelmerkmal "Verantwortungsbewußtsein" sei unter anderem zu bewerten, ob der Beurteilte bereit sei, gegebenenfalls persönliche Belange zugunsten des Aufgabenbereichs zurückzustellen. Es handle sich daher nicht um eine übertrieben negativ bewertete, zufällig aufgetretene Schwäche, sondern um eine ausgewogene Wertung eines während des Beurteilungszeitraums aufgetretenen Charakteristikums.

20

Auch die weitere Rüge, die Beurteilung sei in sich widersprüchlich, insbesondere stehe die Gesamtnote im Gegensatz zu den Werten der Einzelmerkmale, sei unbegründet. Es sei auch nicht zu erkennen, daß der Leistungswert gegenüber den Werten der Einzelmerkmale im Widerspruch stünde; insbesondere sei er nicht negativer ausgefallen als die Einzelmerkmalswerte in ihrer Gesamtheit, sondern eher positiver. Auch die Vergabe des Eignungswertes "C" begegne keinen Bedenken. Nach Nr. 149 (a), (b) ZDv 20/6 sei der Eignungswert auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt, wobei sich sein Maßstab nach der Eignung, den dienstlich bedeutsamen Fähigkeiten und den darin begründeten Entwicklungsmöglichkeiten des Beurteilten richte. BrigGen P... habe erklärt, er habe die Herabsetzung des Eignungswertes von "B" auf "C" aus dem Vergleich mit den übrigen von ihm zu beurteilenden 50 Stabsoffizieren gewonnen. Es sei weder ersichtlich, daß er sich dabei von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, noch sei erkennbar, daß die Herabsetzung des Eignungswertes auf zu großer Strenge beruhe und damit ein nicht zutreffendes Bild der Einschätzung der Förderungswürdigkeit des Antragstellers abgebe.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, die Beschwerdeakten des BMVg - InspH - sowie die Beschwerdeakte des TerrKdoS-H/DBv-BerAFNORTH (BA VI) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

22

II

1.

Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

23

Gegen dienstliche Beurteilungen findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361;  63, 3) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. Entsprechende Rügen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall erhoben, insbesondere geltend gemacht, der Beurteilende sei bei Abgabe seines Urteils befangen gewesen, habe Beurteilungsgrundsätze mißachtet, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen und sachfremde Erwägungen angestellt.

24

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Die Beurteilung vom 23. September 1987 durch den ChdSt TerrKdoS-H/DBvBerAFNORTH, BrigGen P..., ist nicht rechtswidrig.

26

Nach der ZDv 20/6 in der bis zum 30. September 1987 geltenden und hier maßgeblichen Fassung sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl der Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1988 - 1 WB 89/88).

27

Es ist nicht ersichtlich, daß der beurteilende Vorgesetzte bei Beurteilung des Antragstellers befangen war oder den ihm durch die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 a.F. gesteckten Rahmen verkannt hat.

28

a)

Der vom Antragsteller gegen den beurteilenden Vorgesetzten erhobene Vorwurf der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt. Nach Nr. 138 (b), (c) ZDv 20/6 a.F. ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies für einen neutralen Betrachter verständig und nachvollziehbar ist. Befangenheit ist allerdings nicht schon bei einem Verhalten anzunehmen, das mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben des Beurteilenden in Zusammenhang steht.

29

Der Vorwurf der Befangenheit läßt sich gegenüber BrigGen P... zunächst nicht mit oder aus dessen Äußerung begründen, die dieser anläßlich einer Abschiedskaffee-Runde am 21. September 1987 abgegeben haben soll. BrigGen P... hat bei dieser Gelegenheit, wie er selbst einräumt, erklärt, daß es zwischen ihm und dem Antragsteller nicht nur "eitel Sonnenschein", sondern auch "atmosphärische Störungen" gegeben habe. Nach der Einlassung des Antragstellers sind diese "atmosphärischen Störungen" nur auf dem Hintergrund der Ereignisse zu verstehen, die im Zusammenhang mit seiner im Frühjahr 1986 geplanten und später wieder rückgängig gemachten Versetzung zum 1. April 1986 in das Bundesministerium der Verteidigung im Zusammenhang stehen, also ausschließlich eine Folge der unterschiedlichen Wertung dieser Ereignisse durch BrigGen P... einerseits und den Antragsteller andererseits. Daß auch andere Gründe ursächlich für diese "atmosphärischen Störungen" maßgeblich gewesen sein könnten, hat der Antragsteller nicht behauptet. Es ist nichts außergewöhnliches und daher auch keinerlei Anlaß für die Besorgnis der Befangenheit, wenn anläßlich eines Beurteilungsgesprächs am 17. September 1987 BrigGen P... gegenüber dem Antragsteller dessen Verhalten im Zusammenhang mit seiner zum Frühjahr 1986 geplanten Versetzung kritisiert hat und dabei zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten Meinungsverschiedenheiten über die beabsichtigten negativen Wertungen in der Beurteilung aufgekommen sind. Solche Meinungsverschiedenheiten, die BrigGen P... im konkreten Falle eher zurückhaltend als "atmosphärische Störungen" bezeichnet hat, müssen bei der Erfüllung von Erziehungs- und Führungsaufgaben eines Beurteilenden zwangsläufig dann auftreten, wenn der Beurteilte mit der Wertung durch den Beurteilenden nicht einverstanden ist und sich auch von dessen Argumenten nicht überzeugen läßt. Es ist weder dem Vortrag des Antragstellers noch den Akten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß BrigGen P... durch irgendwelche anderen Äußerungen oder durch sein Verhalten Anlaß gegeben haben könnte, aus denen oder dem für einen neutralen Betrachter der Vorwurf der Befangenheit nachvollziehbar wäre.

30

Die Besorgnis der Befangenheit läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß BrigGen Prange über verschiedene Beschwerden des Antragstellers zu entscheiden hatte. Bei der Bearbeitung der gegen einen Kameraden gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 23. April 1986 hat sich BrigGen P... im Rahmen seiner Pflichten als Dienstvorgesetzter gehalten. Daß er dabei den Sachverhalt teilweise anders gewertet hat, als dies der Befh Terr-KdoS-H/DBvBerAFNORTH in dem Bescheid über die weitere Beschwerde vom 23. Juni 1986 getan hat, ändert hieran nichts.

31

Der Antragsteller hat im übrigen, von der Äußerung über "atmosphärische Störungen" abgesehen, keine konkreten Angaben über Äußerungen oder Verhaltensweisen des BrigGen P... gemacht, die auf eine Befangenheit des Beurteilenden hindeuten könnten. Sein Vortrag erschöpft sich weitgehend in Vermutungen und der - keinesfalls zwingenden - Schlußfolgerung, die nach seiner Meinung negativen Wertungen in der Beurteilung seien nur verständlich, wenn man von der Befangenheit des Beurteilenden ausgehe. Solche, im Bereich subjektiver Wertungen liegenden Vorstellungen, sind keine gerichtlich verwertbaren Grundlagen.

32

Mit dem Einwand, die Bewertung seiner psychischen Belastbarkeit und seines Verantwortungsbewußtseins sowie die Vergabe des Eignungswertes "C" lasse sich im Hinblick darauf, daß er in den fünf vorhergehenden Beurteilungen immer den Eignungswert "B" erhalten habe, nur damit erklären, daß der Beurteilende befangen sei, wendet sich der Antragsteller gegen den eigentlichen Bewertungsvorgang. Dieser Kern der Beurteilung ist indes, abgesehen von Fällen sachfremder Beeinflussung des Werturteils, durch das Gesetz selbst, nämlich durch § 1 Abs. 3 WBO der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich entzogen (vgl. BVerwG NZWehrr 1980, 146 = ZBR 1980, 290).

33

Eine Besorgnis der Befangenheit des Beurteilenden läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß der Beurteilende nach ordnungsgemäßer Anhörung am 21. September 1987 die Feststellungen in die Beurteilung aufgenommen hat:

"In seinem Wesen gefühlsbetont, zeigt er deutlich Enttäuschung, wenn sich seine Vorstellungen nicht wie gewünscht realisieren lassen. So hat er in Fragen, die seine Verwendungsplanung betreffen, erkennen lassen, daß er nicht bereit ist, persönl. Belange zu Gunsten dienstl. Interessen zurückzustellen..."

34

Bei dieser Feststellung kann es sich um eine Behauptung tatsächlicher Art handeln, zu der der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. Nr. 154 (a), (c 3) ZDv 20/6 a.F. vor Aufnahme in die Beurteilung gehört werden mußte, weil es sich hierbei um mit negativer Tendenz zum Ausdruck gebrachte Zweifel handelt, die ihre Ursache in einer bestimmten Tatsache haben, nämlich in dem vom Antragsteller bei seiner Versetzung/Kommandierung zum 1. April/3. März 1986 gezeigten Verhalten (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Mai 1983 - 1 WB 112/82). Diese Behauptung durfte daher wohl erst nach einer Anhörung des Antragstellers in die Beurteilung aufgenommen werden (vgl. im übrigen Nr. 154 (e) 20/6 ZDv a.F.); eine solche Anhörung hat stattgefunden. Der wertende Inhalt der dem Antragsteller am 21. September 1987 eröffneten Behauptung tatsächlicher Art ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen (§ 1 Abs. 3 WBO).

35

b)

Die angefochtene Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie, wie der Antragsteller meint, auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Bewertung der charakterlichen Einzelmerkmale "psychische Belastbarkeit" und "Verantwortungsbewußtsein" mit "4" wird vom Beurteilenden mit dem Verhalten begründet, das der Antragsteller anläßlich der im Frühjahr 1986 geplanten Versetzung gezeigt hat. Diese Bewertung als solche ist vom Senat nicht überprüfbar. Es ist nicht erkennbar, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder eine übertrieben negative Bewertung eines einmaligen Vorgangs darstellt. Bei dieser Bewertung ist der Beurteilende auch nicht von falschen Tatsachen ausgegangen, sondern hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er sich eindeutig aus den Akten ergibt. Danach hatte der Antragsteller bei dem Personalgespräch am 13. November 1985 zu erkennen gegeben, daß er notfalls auch mit einer Versetzung zum 1. April 1986 einverstanden wäre. Dem Vermerk über dieses Gespräch läßt sich nicht entnehmen, daß dem Antragsteller irgendwelche Zusagen auf Übernahme in ein bestimmtes Referat gemacht worden wären. Dem Antragsteller wurde lediglich erklärt, es sei geplant, ihn weiterhin zielgerichtet auf herausgehobenen Dienstposten - vorrangig im Verwendungsbereich Logistik - vorzubereiten. Hierzu gehöre eine Referatsverwendung (möglichst Fü M V).

36

Gegen die dann unter dem 30. Dezember 1985 zum 1. April 1986 verfügte Versetzung hat der Antragsteller ebensowenig eine Beschwerde eingelegt wie gegen die unter dem 21. Januar 1986 zum 3. März 1986 verfügte Kommandierung.

37

In dem dann am 7. März 1986 auf seinen Antrag hin bei P V 3 geführten Personalgespräch hat der Antragsteller erklärt, er habe bei seinem ChdSt und seinem G 1 die Bitte vorgetragen, von dieser Verwendung abzusehen. Trotz entsprechender Gespräche seiner Vorgesetzten mit P V 3 sei die Planung beibehalten worden. Auf einen erneuten Einspruch habe er zu diesem Zeitpunkt verzichtet, da er zunächst die Einweisung in seinen neuen Dienstposten habe abwarten wollen. Nach den ersten Tagen seiner Einweisung habe er erkannt, daß er diese Aufgabe nicht übernehmen könne, da er eine tiefe innere Abneigung gegen sie empfinde. Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ("Zahlenkolonnen") hätten ihn noch nie interessiert. Zu seiner familiären Situation hat der Antragsteller damals angegeben, seine Familie leide sehr unter diesen ständigen Umzügen. Seine Kinder zeigten erste Verhaltensstörungen. Wegen dieses ständigen Druckes sei seine Familie/Ehe in Gefahr "kaputt zu gehen". Dieser Gefahr könne nur durch seine Berufszufriedenheit abgewendet werden, da sich diese Zufriedenheit dann auch auf die Familie übertrage. Der Antragsteller hat dann weiter ausgeführt, unter der Voraussetzung, daß er in Fü M V, Fü M I 3, Fü S III eingesetzt werde, könnte auch zum 1. April 1986 an der Versetzung mit Ortswechsel festgehalten werden, da diese Verwendung bei ihm Berufszufriedenheit hervorrufe und auch der Druck von seiner Familie genommen würde.

38

Diese im Vermerk über das Personalgespräch am 7. März 1986 getroffenen Feststellungen wurden vom Antragsteller am 21. April 1986 unwidersprochen zur Kenntnis genommen und auch in seiner am gleichen Tag abgegebenen Stellungnahme nicht in Frage gestellt. Nur von diesen im Vermerk vom 11. März 1986 (Personalgespräch vom 7. März 1986) getroffenen Feststellungen ist BrigGen Prange ausgegangen, hat seiner Bewertung also weder falsche Tatsachen zugrunde gelegt noch ist er von sachfremden Erwägungen geleitet worden. Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß BrigGen P... diese Aussagen im Vermerk vom 11. März 1986 unzutreffend interpretiert hätte. Die dort festgehaltenen Aussagen lassen sich nur so verstehen, wie sie BrigGen P... seiner Beurteilungswertung zugrunde gelegt hat. Insbesondere kann es nicht als sachfremd angesehen werden, daß BrigGen P... die Anführung familiärer Belange gegen die zum 1. April 1986 vorgesehene Versetzung kritisch bewertet hat. Denn es wirft in der Tat ein ungünstiges Licht auf die von einem für den Generalstabs-/Admiralstabsdienst ausgebildeten Stabsoffizier in besonderem Maß zu fordernde Flexibilität, wenn er solche familiäre Belange nur und gerade dann ins Feld führt, wenn ihm der vorgesehene Dienstposten nicht zusagt, während er mit einem anderen, ihm genehmen Dienstposten derselben Wertigkeit (Referent, A 14/15) am selben Dienstort und in derselben Dienststelle (Bundesministerium der Verteidigung in Bonn) durchaus einverstanden ist. Einem so befähigten Stabsoffizier wie dem Antragsteller konnte schwerlich verborgen bleiben, daß er damit seine familiäre Situation und auch sich selbst in seiner Glaubwürdigkeit diskreditierte.

39

c)

Die angefochtene Beurteilung ist auch nicht in sich widersprüchlich, insbesondere steht die Gesamtnote nicht im Gegensatz zu den Werten der Einzelmerkmale. Abgesehen davon, daß der dem Antragsteller zuerkannte Leistungswert "2" unter Berücksichtigung der Einzelwerte ohnehin mehr an der oberen Grenze einer möglichen Bewertung liegt, der Antragsteller also hierdurch nicht belastet sein kann, hält sich die zusammenfassende Bewertung an die in Nr. 148 (c) ZDv 20/6 a.F. getroffene Regelung. Der Antragsteller wurde gerade in den leistungsbezogenen Einzelbewertungen überwiegend mit "2" bewertet. Wenn der Beurteilende demgegenüber die Werte der Einzelmerkmale "psychische Belastbarkeit" und "Verantwortungsbewußtsein" weniger gewichtet hat, liegt dies in der Bewertungsfreiheit des Beurteilenden, in die der Senat nicht eingreifen darf (§ 1 Abs. 3 WBO).

40

d)

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg dagegen wenden, daß in seiner Beurteilung der Eignungswert im Gegensatz zu früheren Bewertungen auf "C" herabgesetzt wurde. Der beurteilende Vorgesetzte ist nicht an frühere Beurteilungen gebunden. Es gibt keine Bestimmung, die einen Vorgesetzten dazu verpflichtet, daß er nur in besonders begründeten Fällen von früheren Beurteilungen abweichen darf (Nr. 144 ZDv 20/6 a.F.; BVerwG Beschlüsse vom 19. Dezember 1978 - 1 WB 280/77 - und vom 25. Mai 1983 - 1 WB 82/82). Dies gilt erst recht dann, wenn - wie vorliegend - der Beurteilende sich auf im Beurteilungszeitraum nach seiner Meinung erkennbar gewordene negative Erkenntnisse beziehen kann.

41

Bei der Festlegung des Eignungswerts ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abzustellen. Der Vorgesetzte gibt dabei seine subjektive Auffassung über die voraussichtliche Entwicklungsmöglichkeit des zu Beurteilenden wieder. Dieser geistige Beurteilungsvorgang, die Summe von einzelnen Eindrücken, die letztlich das Beurteilungsergebnis bestimmen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, daß sich der Beurteilende von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. BrigGen P... hat vorgetragen, daß er die Herabsetzung des Eignungswertes von früher "B" auf "C" aus dem Vergleich mit den übrigen von ihm zu beurteilenden 50 Stabsoffizieren gewonnen habe. Hiergegen hat der Antragsteller keine subsantiierten Einwendungen erhoben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich der Beurteilende bei dieser Einschätzung der Förderungswürdigkeit des Antragstellers von zu großer Strenge hätte leiten lassen. Die Einschätzung des Eignungswertes durch den Beurteilenden steht erkennbar auch nicht im Widerspruch zu den übrigen in der Beurteilung getroffenen Bewertungen.

42

Soweit es um die Versetzung zum 1. April 1986 geht, ist bereits angeführt, daß BrigGen P... das seinerzeitige Verhalten des Antragstellers negativ werten durfte; es lag durchaus im Rahmen des dem Beurteilenden zustehenden Beurteilungsspielraums, diese negative Wertung in der geschehenen Weise auch auf den Eignungswert durchschlagen zu lassen.

43

e)

Der Einwand des Antragstellers, er hätte rechtzeitig darauf hingewiesen werden müssen, wenn im Beurteilungszeitraum sich eine Verschlechterung seiner Beurteilung abzeichnete, geht schon deshalb fehl, weil seine bisher mit "3" (gut) bewertete Gesamtleistung nunmehr mit "2" (sehr gut) bewertet wurde. Die den Antragsteller allenfalls belastenden Bewertungen in den Einzelmerkmalen "psychische Belastbarkeit" und "Verantwortungsbewußtsein" sowie die in der freien Beschreibung getroffenen Feststellungen wurden vom Beurteilenden mit den Ereignissen begründet, die im Zusammenhang mit der im Frühjahr 1986 geplanten Versetzung des Antragstellers standen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise der Antragsteller die Bewertung dieser Ereignisse durch eigenes Verhalten hätte ändern können. Der Antragsteller wußte oder mußte spätestens seit dem Personalgespräch am 7. März 1986 wissen, wie sein anläßlich der geplanten Versetzung gezeigtes Verhalten durch seinen Disziplinarvorgesetzten eingeschätzt wurde. Im übrigen ist die Bewertung dieses Verhaltens durch den Antragsteller auch heute noch so, daß aus seiner Sicht keinesfalls eine Änderung seines Verhaltens notwendig erschiene. Es ist daher auch nicht erkennbar, was eine "rechtzeitige Ermahnung" hätte bewirken können.

44

3.

Der Antrag war daher nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

45

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Ewerth
Gipperich