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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 280/77

Abweichung von früherer Beurteilung; Soldat; Gerichtliche Überprüfbarkeit; Geistiger Beurteilungsvorgang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 280/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es liegt im Rahmen des dem Vorgesetzten eingeräumten, vom Gericht nicht nachprüfbaren Werturteils, wenn er bei der Beurteilung eines Soldaten in der gebundenen Beschreibung Noten vergibt, die teilweise um einen Wert tiefer liegen, als dies in früheren Beurteilungen der Fall war.

  2. 2.

    Der geistige Beurteilungsvorgang, die Summierung von einzelnen Eindrücken, die letztlich das Beurteilungsergebnis bestimmen, ist nicht nachvollziehbar und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Störmer,
Oberstleutnant von der Groeben als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist als Berufssoldat Kommandant des Gerätedepots G.. Er war vorher als Nachschubstabsoffizier im Versorgungskommando ... in G. eingesetzt. Am 23. Februar 1976 wurde der Antragsteller durch den Kommandeur Versorgungskommando ..., Oberst H., planmäßig beurteilt. Der Befehlshaber Territorialkommando Süd stimmte der Beurteilung am 1. April 1976 zu.

2

Mit Schreiben vom 7. März 1976 beschwerte sich der Antragsteller beim Befehlshaber Territorialkommando Süd gegen die Bewertung der Gesamteignung in der ihm am 23. Februar 1976 eröffneten Beurteilung, soweit er in seiner Gesamteignung mit "D" statt wie bisher mit "C" beurteilt wurde und beantragte deren Aufhebung. Der Antragsteller macht geltend, der ihn beurteilende Vorgesetzte, Oberst H., sei ihm gegenüber befangen gewesen. Er, der Antragsteller, habe 1975 gegen den ausdrücklichen Wunsch von Oberst H. ein Personalgespräch bei der Personalabteilung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) wegen seiner weiteren Verwendung beantragt und auch durchgeführt. Sein damaliges Beharren auf diesem Gespräch sei für Oberst H. der Anlaß gewesen, ihn in seiner Gesamteignung von "C" nach "D" zurückzustufen. Er sehe in dieser Zurückstufung eine erhebliche Verschlechterung seiner Beurteilung, die durch die einzelnen Punkte der Beurteilung nicht gerechtfertigt und auch nicht überzeugend dargelegt sei, wie dies in Nr. 138 der ZDv 20/6 gefordert werde. Darüber hinaus habe Oberst H. versucht, zu seinen Ungunsten in die Personalplanung des BMVg einzugreifen, indem er die Besetzung des Dienstpostens des Kommandanten des Gerätedepots G. durch ihn, den Antragsteller, zu verhindern versucht habe.

3

Der Befehlshaber Territorialkommando Süd hat die Beschwerde mit Bescheid vom 2. April 1976 zurückgewiesen. In der Begründung legte er dar, daß der beurteilende Kommandeur bei der Abfassung der Beurteilung nicht befangen gewesen sei. Die Beurteilung sei auch nicht in sich widersprüchlich. Die Auffassung des Antragstellers, der Kommandeur Versorgungskommando ... habe sich gegen seine Verwendung als Depotkommandant G. ausgesprochen, beruhe auf einem Irrtum. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, ergebe sich schon daraus, daß der Antragsteller Inzwischen an die von ihm angestrebte Stelle als Depotkommandant versetzt worden sei und Oberst H. ihm in der angefochtenen Beurteilung die Eignung für diese Stelle ausdrücklich zugesprochen habe.

4

Gegen den ihm am 5. April 1976 ausgehändigten Bescheid des Befehlshabers Territorialkommando Süd legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. April 1976 weitere Beschwerde ein. Unter Wiederholung der bereits für seine Beschwerde vorgebrachten Gründe macht er überdies geltend, die Beurteilung vom 23. Februar 1976 verletze grundlegende Beurteilungsmaßstäbe, weil sie in sich nicht schlüssig erscheine, soweit man die Einzelurteile zum Persönlichkeitsbild und zur dienstlichen Eignung und Leistung mit der zusammenfassenden Beurteilung "4" und mit der Bewertung der Gesamteignung "D" vergleiche. Bei einer Gegenüberstellung der ziffernmäßigen Beurteilung der einzelnen Leistungs- und Persönlichkeitskriterien einerseits und der ergänzenden Kennzeichnung andererseits falle auf, daß in den Punkten, in denen Verschlechterungen eingetreten seien, diese durch die ergänzenden Kennzeichnungen nicht gerechtfertigt würden, daß also insoweit das grundlegende Beurteilungsprinzip der inneren Schlüssigkeit verletzt sei.

5

Der Inspekteur des Heeres hob mit Bescheid vom 20. August 1976 den Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Süd vom 2. April 1976 auf und wies im übrigen die "weitere Beschwerde" zurück. Zur Begründung führte er aus, die angefochtene Entscheidung des Befehlshabers Territorialkommando Süd habe er aufgehoben, weil dieser für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei; durch Abgabe seiner zustimmenden Stellungnahme vom 1. April 1976 zu der angefochtenen Beurteilung sei er an dieser beteiligt gewesen. Für die Entscheidung über die Beschwerde sei daher er, der Inspekteur des Heeres, zuständig geworden. Zur Sache aber sei die Beschwerde unbegründet. Selbst wenn man unterstelle, daß der Antragsteller im Herbst 1975 ein Personalgespräch gegen den Willen von Oberst H. durchgeführt habe, so könne das nicht als ein "vernünftiger Grund" für die Annahme einer Befangenheit im Sinne der Nr. 138 der ZDv 20/6 anerkannt werden. Nach Nr. 708 i.V.m. Nr. 707 der ZDv 20/6 habe ein Soldat einen Anspruch darauf, ein Personalgespräch bei der für ihn zuständigen personalbearbeitenden Stelle zu führen. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Vorgesetzte des Soldaten ein solches Gespräch für zweckdienlich halte oder nicht. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn ein Vorgesetzter dem Soldaten seine persönliche Auffassung vermittele, ob er aus seiner Sicht ein solches Gespräch für zweckdienlich halte oder nicht. Oberst H. sei auch dann nicht für befangen anzusehen, wenn er tatsächlich bei der Eröffnung der Beurteilung die von ihm bestrittene, vom Antragsteller behauptete Äußerung gemacht hätte, er halte das "Beharren" auf dem Personalgespräch für "überaus impulsiv". Die Befangenheit des Oberst H. ergebe sich schließlich auch nicht daraus, daß er die Gesamteignung schlechter als frühere Vorgesetzte bewertet habe, ohne diese Maßnahme näher zu begründen. Eine Begründung sei nur dann erforderlich, wenn die geänderte Bewertung gegenüber früheren Beurteilungen eine erhebliche Verschlechterung darstelle. Die Gesamteignung des Antragstellers sei jedoch nur von der Bewertungsstufe "C" auf "D" geändert worden. Das stelle keine erhebliche Verschlechterung dar. Oberst H. habe auch zu keiner Zeit versucht, die Verwendung des Antragstellers als Depotkommandant zu verhindern. Die angefochtene Beurteilung müsse schließlich auch nicht deshalb aufgehoben werden, weil die "Buchstabenbewertung" nicht mit der "Zahlenbewertung" in Einklang stehe. Die Bewertung der Bewährung eines Soldaten in seiner derzeitigen Dienststellung richte sich nach den von dem Soldaten im Beurteilungszeitraum in dieser Dienststellung erbrachten Leistungen. Davon unabhängig erfolge die Bewertung der Gesamteignung. Diese stelle auf die Förderungswürdigkeit eines Soldaten in seiner Laufbahn ab. Es handele sich hierbei um eine Laufbahnprognose in Form eines allgemein gehaltenen Förderungshinweises im Vergleich zu anderen Soldaten des gleichen Dienstgrades oder der gleichen Laufbahn. Für die Bewertung der Gesamteignung sei die Bewertung der Bewährung eines Soldaten in seiner derzeitigen Dienststellung nicht ausschlaggebend.

6

Der erteilten Rechtsmittelbelehrung entsprechend legte der Antragsteller gegen den ihm am 25. August 1976 zugestellten Bescheid des Inspekteurs des Heeres mit Schreiben vom 6. September 1976 weitere Beschwerde zum BMVg ein. Er bat zunächst um eine Entscheidung darüber, ob seine neuerliche Beschwerde tatsächlich als weitere Beschwerde behandelt und durch den BMVg verbeschieden oder ob bereits die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt werden sollte. Vorsorglich stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise ihm einen weiteren Beschwerdebescheid zu erteilen.

7

Der Inspekteur des Heeres legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 28. April 1977 dem Senat mit dem Hinweis vor, seinem Beschwerdebescheid sei versehentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung beigeheftet worden, wonach der Antragsteller weitere Beschwerde zum BMVg einzulegen gehabt habe. Nach einem Hinweis des Senats, daß der Inspekteur des Heeres möglicherweise nur über die Beschwerde und nicht über die weitere Beschwerde entschieden habe, beantragte der Antragsteller die Sache zunächst dem BMVg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorzulegen.

8

Der BMVg hat die weitere Beschwerde mit Entscheidung vom 12. Oktober 1977 als unzulässig zurückgewiesen.

9

Zur Begründung führt er aus, der Antrag, mit dem die Aufhebung der Terminbeurteilung wegen Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten begehrt werde, sei, wie nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschrieben, sowohl mit einer Beschwerdeentscheidung als auch mit einer Entscheidung über die weitere Beschwerde in der Sache beschieden worden. Damit sei der nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebene außergerichtliche Instanzenzug erschöpft und das Beschwerdebegehren nur noch einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zugänglich. Der Inspekteur des Heeres habe zwar den Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Süd vom 2. April 1976 aufgehoben. Es sei aber fraglich, ob diese Entscheidung zutreffend sei. Nach der ZDv 20/6 habe kein Grund bestanden, die Sachentscheidung des Befehlshabers Territorialkommando Süd vom 2. April 1976 "wegen Beteiligung an der angefochtenen Beurteilung" aufzuheben. Die bloße Beteiligung eines höheren Vorgesetzten an einer angefochten Beurteilung, die sich lediglich auf eine Zustimmung zum Werturteil des Erstbeurteilenden beschränke, reiche nicht aus, dessen Befangenheit anzunehmen und die Erstbeschwerde einer übergeordneten Beschwerdeinstanz zugänglich zu machen. Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei mit den begehrten Sachentscheidungen sowohl im Bescheid vom 2. April 1976 als auch in der Entscheidung vom 20. August 1976 Genüge geleistet.

10

Daran ändere auch nichts, daß der Inspekteur des Heeres über seine Sachentscheidung hinaus zu der Auffassung gelangt sei, der Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Süd sei fehlerhaft und aufzuheben. Ebensowenig könne für die Frage der Entscheidungskompetenz über das Rechtsmittel vom 6. September 1976 die nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung des Inspekteurs des Heeres ausschlaggebend sein.

11

Gegen die seinen Bevollmächtigten am 18. Oktober 1977 zugestellte Entscheidung des BMVg beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 1977, eingegangen beim BMVg am 25. Oktober 1977, gerichtliche Entscheidung. Er beantragt

die Aufhebung der Beurteilung vom 23. Februar 1976.

12

Unter Zusammenfassung der in dem Beschwerdeverfahren bereits früher vorgetragenen Gesichtspunkte führt der Antragsteller zur Begründung aus:

13

In der angefochtenen Beurteilung stehe die freie Beschreibung des Persönlichkeitsbildes im Widerspruch zu der gebundenen Beurteilung. Die Formulierungen bei der freien Beschreibung seien nahezu unverändert früheren Beurteilungen entnommen worden, die Stellenwerte in der gebundenen Beschreibung dagegen seien durchweg um eine Stelle schlechter als in früheren Beurteilungen ausgefallen. Zwischen der freien und der gebundenen Beschreibung sei damit eine Diskrepanz entstanden, die jeglicher Logik widerspreche.

14

Auch die Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers sei in sich unschlüssig und nicht unter Beachtung der hierfür geltenden Grundsätze erfolgt. Die Kriterien für die Gesamteignung seien in der ZDv 20/6 festgelegt. Es seien dies die gesamte persönliche Eignung, dienstpflichtbedeutsame Fähigkeiten, das bisherige und gegenwärtige Leistungsbild sowie die voraussichtliche Entwicklungsmöglichkeit. In der gebundenen Beschreibung der Beurteilung sei er überwiegend mit dem Stellenwert "4" beurteilt worden, der zum Ausdruck bringe, daß der Antragsteller "deutlich über dem Durchschnitt" liege. In sehr wesentlichen Merkmalen sei er auch "weit über dem Durchschnitt" beurteilt worden. Die Wertung "6" = Durchschnitt habe der Antragsteller niemals erhalten. Um die Bewertung der Gesamteignung des Beurteilten mit "D" gerechtfertigt erscheinen zu lassen, mußten in den Einzelmerkmalen die Schwerpunkte in weit größerem Maße bei einer durchschnittlichen Bewertung liegen. Auch aus der in der freien Beschreibung enthaltenen Beurteilung sei die Zurückstufung nicht erklärbar, da diese weitgehend mit früheren Beurteilungen übereinstimme.

15

Im übrigen sei der Beurteilende verpflichtet gewesen, für die Zurückstufung des Antragstellers eine überzeugende Begründung zu geben. Eine Änderung der Bewertung der Gesamteignung von "C" auf "D" stelle eine erhebliche Verschlechterung dar, die, wie sich aus Nr. 138 der ZDv 20/6 ergebe, überzeugend dargelegt werden müsse.

16

Der Grund für die Verletzung der geltenden Beurteilungsmaßstäbe liege in der mehr oder weniger offensichtlichen Befangenheit des beurteilenden Offiziers, die sowohl in der Einzelbewertung, als auch in der Tatsache zum Ausdruck komme, daß die Zusammenfassung der einzelnen Bewertungen mit der Gesamteignung des Antragstellers nicht zur Übereinstimmung zu bringen sei.

17

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Zur Begründung trägt er vor, soweit sich der Antrag gegen die Entscheidung des BMVg vom 12. Oktober 1977 richte, sei er unbegründet, weil der für das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren vorgesehene außergerichtliche Instanzenzug mit der Entscheidung des Inspekteurs des Heeres vom 20. August 1976 über die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 15. April 1976 erschöpft und nur noch einer gerichtlichen Überprüfung gemäß §§ 17, 21 WBO durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zugänglich sei.

19

Soweit sich der Antrag gegen die Entscheidung des Inspekteurs des Heeres vom 20. August 1976 richtet, könnten Beurteilungen im Wehrbeschwerdeverfahren nur dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder durch die ZDv 20/6 vorgesehene Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet worden seien oder ob nicht sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Nur in den Fällen, in denen eine Beurteilung unrichtig zustande gekommen sei, müsse sie also berichtigt werden. Die Beurteilung des Antragstellers enthalte aber weder in sich Widersprüche, noch sei sie von einem befangenen Vorgesetzten erstellt worden.

20

Die Widersprüchlichkeit einer Beurteilung könne entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers keineswegs durch einen bloßen Vergleich einer Beurteilung mit einer früheren Beurteilung belegt werden. Wäre dies möglich, wäre das Persönlichkeitsbild eines Soldaten bereits durch die erste umfassende Beurteilung durch einen Vorgesetzten für die Zukunft mehr oder weniger fest umschrieben, ohne daß spätere Vorgesetzte dieses mit ihren eigenen Wertungen positiv oder negativ korrigieren könnten. Der Vorgang des Beurteilens bestehe darin, daß der jeweilige Vorgesetzte seine eigenen Erfahrungen und Bemühungen in bezug auf den Beurteilten zu einem eigenen wertenden Ergebnis zusammenfaßt. Dieser Beurteilungsmöglichkeit und -pflicht sei der Kommandeur Versorgungskommando ... gegenüber dem Antragsteller mit der Beurteilung vom 23. Februar 1976 in korrekter und damit widerspruchsfreier Weise nachgekommen. Wenn er dabei in der gebundenen Beschreibung des Persönlichkeitsbildes und der dienstlichen Eignung und Leistung des Antragstellers nahezu durchweg zu einem um eine Wertungsziffer schlechteren Ergebnis und in der freien Beschreibung, die im übrigen nur ergänzenden Charakter habe, zum Teil zu einer gleichen und zum Teil zu einer nuanciert anderen Beurteilung als der für die Beurteilung des Antragstellers am 30. Januar 1974 verantwortliche Vorgesetzte gekommen sei, so könne daraus auf keine Widersprüchlichkeit gefolgert werden. Dies sei vielmehr nichts anderes als das Ergebnis des dem Kommandeur allein zustehenden Beurteilungsspielraums. Dieser habe damit in korrekter Weise zum Ausdruck bringen wollen, daß er das Persönlichkeitsbild und die dienstliche Eignung und Leistung des Antragstellers im Gegensatz zu dem für die Beurteilung vom 30. Januar 1974 verantwortlichen Vorgesetzten nach seiner Einschätzung nur etwas und keinesfalls gravierend schlechter habe beurteilen müssen, ohne die ohnehin nur ergänzende freie Beschreibung in jedem Punkt zu ändern bzw. zu ergänzen.

21

Gleiches gelte auch für die vom Antragsteller behauptete Widersprüchlichkeit der Beurteilung insoweit, als die Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers durch den Kommandeur Versorgungskommando ... lediglich mit "D" und nicht wie zuvor mit "C" vorgenommen wurde. Die Gesamteignung des Antragstellers sei widerspruchsfrei mit "D" festgelegt. Dem stehe keinesfalls entgegen, daß der Antragsteller in der gebundenen Beschreibung der Beurteilung immerhin

1× mit 2
4× mit 3
15× mit 4und
5× mit 5
22

bewertet worden sei. Denn der beurteilende Kommandeur habe unter C. II der Beurteilung Schwächen des Antragstellers vermerken müssen, die in der zuvor erstellten Beurteilung vom 30. Januar 1974 nicht vermerkt gewesen seien. Darüber hinaus habe es ihm als dem beurteilenden Disziplinarvorgesetzten unbenommen bleiben müssen, die Laufbahnprognose hinsichtlich des Antragstellers auf Grund des von ihm gefundenen Beurteilungsbildes schlechter zu stellen, als dies frühere Vorgesetzte getan hätten.

23

Soweit der Antragsteller die Befangenheit des Kommandeurs Versorgungskommando ... rügt, sei auf Nr. 138 der ZDv 20/6 zu verweisen, in der ausgeführt sei, wann eine Befangenheit in jedem Falle nicht angenommen werden könne. Wenn der Kommandeur Versorgungskommando ... dem Antragsteller gegenüber wegen des von diesem am 20. Oktober 1975 im Hinblick auf die Nachbesetzung des Kommandantendienstpostens Gerätedepot G. beantragten Personalgesprächs und seines weiteren Beharrens auf diesem Gespräch bei Eröffnung der Beurteilung vom 23. Februar 1976 in der Tat einige kritische Bemerkungen gemacht haben sollte, was vom Kommandeur Versorgungskommando ... bestritten werde, so könne man diese nur im Zusammenhang mit seiner Erziehungs- und Führungsaufgabe als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers sehen, die keinesfalls dessen Befangenheit bei Erstellung der Beurteilung begründen könnten.

24

Im übrigen besetze der Antragsteller seit dem 1. April 1976 den von ihm begehrten Dienstposten des Kommandanten Gerätedepot G. und sei in dieser Verwendung nach fast zweijähriger Tätigkeit durch Beurteilung des Kommandeurs Versorgungskommando ... vom 7. März 1970 in der zusammenfassenden Bewertung mit "4 C" beurteilt worden.

25

Auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen.

26

II

Der Antragsteller begehrt, wie er mit seinem Schriftsatz vom 20. September 1978 klargestellt hat, die Aufhebung der Beurteilung vom 23. Februar 1976. Der Antrag ist zulässig.

27

Der BMVg hat zu Unrecht angenommen, der Rechtsweg sei bereits mit dem Bescheid des Inspekteurs des Heeres vom 20. August 1976 als erschöpft anzusehen. Durch diesen Bescheid hatte der Inspekteur des Heeres den Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Süd aufgehoben und selbst über die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 7. März 1976 entschieden. Es war mithin weiterhin nur über die Erstbeschwerde des Antragstellers entschieden, so daß der BMVg über die vom Antragsteller unter dem 6. September 1976 eingelegte weitere Beschwerde sachlich hätte entscheiden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1977 - 1 WB 110/77). Daß er das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, hindert den Senat nicht an der Sachentscheidung über das Begehren des Antragstellers.

28

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht unzulässig, weil er sich gegen eine Beurteilung richtet. Als Maßnahme, die Gegenstand des Antrags nach §§ 17, 21 WBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung anzusehen. Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dies aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Es ist daher u.a. gerichtlich überprüfbar, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über die Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein (vgl. Nrn. 167 und 168 der ZDv 20/6). Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dies den Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden enthält. Auch insofern findet jedoch eine Überprüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwG Beschluß vom 9. August 1978 - 1 WB 156/77).

29

Der Antragsteller kann demgemäß mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise geltend machen, der beurteilende Vorgesetzte habe gegen Beurteilungsgrundsätze verstoßen, namentlich die Wertung der Gesamteignung mit "D" nicht ausreichend begründet, er sei bei Abgabe seiner Beurteilung befangen gewesen.

30

Der Antrag ist aber unbegründet.

31

Die Beurteilung vom 23. Februar 1976 durch den Kommandeur Versorgungskommando 860 ist nicht rechtswidrig.

32

Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung der Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten ergeben, sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen (Nr. 141 Abs. 1 a.a.O.). Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden (Nr. 144 Satz 1 a.a.O.). Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben (Nr. 147 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.).

33

Es ist nicht ersichtlich, daß der beurteilende Vorgesetzte bei der Beurteilung des Antragstellers den ihm durch die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 gesteckten Rahmen verkannt hat. Der Vorgang des Beurteilens besteht darin, daß der beurteilende Vorgesetzte seine Erfahrungen und Bemühungen in bezug auf den Beurteilten zu einem wertenden Ergebnis zusammenfaßt; es beruht auf einem persönlichkeitsbezogenen, wertenden Urteil des Vorgesetzten, der darin seinen persönlichen, von anderen nicht nachvollziehbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Soldaten wiedergibt (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 1 Anm. 139). Der beurteilende Vorgesetzte ist nicht an frühere Beurteilungen gebunden. Wenn er bei der Beurteilung des Antragstellers in der gebundenen Beschreibung Noten vergeben hat, die teilweise um einen Wert tiefer liegen, als dies in früheren, in einer anderen Dienststelle und von einem anderen Vorgesetzten erstellten Beurteilungen der Fall war, dann liegt das im Rahmen des dem Vorgesetzten eingeräumten Werturteils, das vom Senat nicht nachprüfbar ist. Es gibt keine Bestimmung, die einen Vorgesetzten dahingehend bindet, daß er nur in besonders begründeten Fällen von einer früheren Beurteilung abweichen darf. Frühere Leistungen interessieren nur, soweit sie die Entwicklung des Beurteilten erkennen lassen (Nr. 144 der ZDv 20/6).

34

Der Senat vermag auch zwischen den Werten der gebundenen Beschreibung und den Formulierungen der freien Beschreibung keinen Widerspruch festzustellen, soweit überhaupt ein Vergleich zwischen dem durch neun Stellenwerte wesentlich stärker festgelegten und differenzierbaren gebundenen Teil und dem der freien Beschreibung überlassenen Teil der Beurteilung möglich ist. Auch daß in der freien Beschreibung zum Teil gleiche oder doch ähnliche Ausdrücke wie in früheren Beurteilungen gewählt wurden, hinderte den Vorgesetzten nicht daran, im gebundenen Teil stärker zu differenzieren und hierbei Werte zu wählen, die von früheren Beurteilungen abweichen.

35

Der Senat kann auch in der Änderung der Bewertung der Gesamteignung gegenüber früheren Beurteilungen von "C" auf "D" keine erhebliche Verschlechterung sehen. Bei der zusammenfassenden Wertung hat der Vorgesetzte dazu Stellung zu nehmen, wie er die Gesamteignung des Beurteilten in seiner Laufbahn bewertet, wobei auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt ist. Nr. 149 der ZDv 20/6 bestimmt ausdrücklich, daß dabei die Bewährung in der gegenwärtigen Dienststellung nicht ausschlaggebend ist. Der Vorgesetzte gibt also seine subjektive Auffassung über die voraussichtlichen Entwicklungsmöglichkeiten des zu Beurteilenden unter Verwendung der in Anlage 12/1 der ZDv 20/6 näher umschriebenen Wertungen wieder. Dieser geistige Beurteilungsvorgang, die Summierung von einzelnen Eindrücken, die letztlich das Beurteilungsergebnis bestimmen, ist nicht nachvollziehbar und ist damit einer Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich. Die Bewertung der Gesamteignung mit "D" bedurfte keiner besonderen Begründung. Hierzu ist zu bemerken, daß alle vorangegangenen Beurteilungen des Antragstellers eine andere Verwendung betrafen, also von vornherein zu einem Vergleich nicht uneingeschränkt geeignet sind. Bei der Beurteilung vom 8. Februar 1972 und allen noch davor liegenden Beurteilungen hatte der Antragsteller einen niedrigeren Dienstgrad. Bei der erwähnten Beurteilung vom 8. Februar 1972 (als Major), die auf "4 C" lautete, hatte im übrigen der höhere Vorgesetzte den Maßstab des Beurteilenden mit "B" = wohlwollend gekennzeichnet. Die einzige vorangegangene Beurteilung als Oberstleutnant - wie gesagt, in einer anderen Verwendung - ist die vom 30. Januar 1974, die wiederum auf "4 C" lautete. Bei dieser Beurteilung hatte der Antragsteller jedoch weit bessere Einzelwertungen. Er hat damals nur ein einziges Mal die Einzelwertung "5" erhalten, und zwar bei dem Einzelmerkmal "Körperliche Belastbarkeit", die, wie sich aus den Erläuterungen in dieser Beurteilung ergibt, damals ersichtlich durch die Folgen eines Dienstunfalls beeinträchtigt war; alle anderen Wertungen lauteten auf "4" oder "3". In der angefochtenen Beurteilung hatte der Antragsteller dagegen insgesamt siebenmal die Einzelwertung "5" erhalten. Da sich aus der angefochtenen Beurteilung ein deutlicher Abfall der Leistungsbewertung Gegenüber der einzigen Beurteilung, die überhaupt nur ernstlich zum Vergleich herangezogen werden könnte, nämlich zu der Beurteilung vom 30. Januar 1974, feststellen läßt, bestand für den Beurteilenden keine Veranlassung, in der angefochtenen Beurteilung noch gesondert zu erläutern, weshalb er jetzt dazu gekommen war, die Förderungswürdigkeit des Antragstellers nur noch mit "D" zu bewerten. Das erhellt vielmehr ohne weiteres aus dem Vergleich der beiden Beurteilungen von 1974 und 1976. Es liegt im übrigen in der Natur einer auf die Entwicklungsmöglichkeiten des Beurteilten in seiner Laufbahn abgestellten Laufbahnprognose, daß die Entwicklungsmöglichkeiten mit dem Erreichen höherer Dienststellungen geringer werden, bis der Soldat schließlich für eine weitere Laufbahnförderung nur noch eingeschränkt oder letztlich gar nicht mehr in Betracht kommt.

36

Daß der Kommandeur Versorgungskommando ... dem Antragsteller von der Führung des Personalgesprächs abgeraten und dieser das Personalgespräch gegen den Willen seines Vorgesetzten geführt hat, stellt keinen vernünftigen Grund für eine Befangenheit im Sinne der Nr. 138 der ZDv 20/6 dar. Befangenheit kann nicht schon bei einem Verhalten angenommen werden, das mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben des beurteilenden Vorgesetzten im Zusammenhang steht (Nr. 138 Abs. 3 der ZDv 20/6). Es gehört zu den Aufgaben eines Vorgesetzten, seine Untergebenen in Personalangelegenheiten ihren Interessen entsprechend zu beraten (Nr. 328 der ZDv 10/1). Es bleibt dem Vorgesetzten daher auch unbenommen, seinem Untergebenen seine Auffassung darüber zum Ausdruck zu bringen, ob er ein Personalgespräch für zweckmäßig hält oder nicht.

37

Der Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

38

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Störmer
von der Groeben