Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 89.88
Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Befangenheit des Beurteilenden ; Wahrung der Persönlichkeitsrechte eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 89.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Brigadegeneral Eisele, Major Binder als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberst wurde er am 1. Oktober 1983 befördert und am 1. Oktober 1987 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen. Seit dem 23. September 1985 wird er im Bundesministerium der Verteidigung als Leiter des Referats Fü H VI 4 (lang- und mittelfristige Planung) verwendet.
Am 10. September 1987 wurde dem Antragsteller die über ihn von dem damaligen Stabsabteilungsleiter Fü H VI, Brigadegeneral B., erstellte planmäßige Beurteilung mit der zusammenfassenden Wertung "2 B" eröffnet. In der gebundenen Beschreibung der Berurteilung wurden die Einzelmerkmale Wille/Entschlußkraft, Auffassungsgabe, Planungsvermögen und Organisationsgabe mit "1", Zusammenarbeit mit "3" und die übrigen mit "2" bewertet; als Ergänzende Kennzeichnung der dienstlichen Eignung und Leistung (B IV 2) ist u.a. ausgeführt: "Sein besonderes Bemühen, das Interesse des Heeres mit aller Kraft durchzusetzen, gleichzeitig die Heeresplanung streng an der finanziellen Realisierbarkeit auszurichten und insgesamt zu einem ausgewogenen Planungsansatz zu kommen, ist besonders hervorzuheben. Er entwickelt dabei ein hohes Maß an Unerschrockenheit und Stehvermögen, sollte sich dabei aber auch den Blick für pragmatisch machbare Lösungen und die notwendige Kompromißfähigkeit erhalten." Im Teil C II (Vorschläge, Schwächen zu beheben) heißt es: "Er muß nach wie vor darauf achten, daß er die in der letzten Beurteilung angesprochenen Schwächen ('Starrheit und mangelnde Konzilianz') noch mehr überwindet und in der - häufig politisch sensitiven - ministeriellen Zusammenarbeit bisweilen mehr Fingerspitzengefühl entwickelt."
Gegen diese Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 1987 Beschwerde ein. Er hat geltend gemacht, der Beurteilende sei befangen gewesen, habe "gegen die Beurteilungsgrundsätze gemäß Nr. 141 bis 146" ZDv 20/6 - alt - verstoßen und ihn, den Antragsteller, wegen einer am 26. Juni 1986 gegen den Beurteilenden eingelegten Beschwerde benachteiligt. Im wesentlichen führte er aus:
Die Befangenheit ergebe sich zunächst aus einem Schreiben seines Stabsabteilungsleiters vom 13. Juni 1987 an ihn, mit dem der Stabsabteilungsleiter ihm, dem Antragsteller, wegen einer Stellungnahme zu einem ersten Entwurf einer "Zielvorstellung" eines anderen Referats der Stabsabteilung, die "lapidarer und dürrer gar nicht sein" könne und mit der er "nach Form und Inhalt so vollkommen Recht habe", eine "schrille, eifernde und absurde Rüge" erteilt habe, die ohne Befangenheit nicht erklärbar sei. Der Stabsabteilungsleiter habe bis zur Eröffnung der Beurteilung und darüber hinaus im Unrecht beharrt und sein Schreiben erst "auf Aufforderung des Inspekteurs des Heeres (InspH) hin" am 17. September 1987 zurückgezogen, wobei der InspH seinem, des Antragstellers, Antrag in Form einer Vorlagenotniz vom 22. Juni 1987 entsprochen habe festzustellen, daß das Schreiben seines Stabsabteilungsleiters vom 13. Juni 1987 sich "außerhalb der Geschäftsordnung bewegt und durch Anlaß nicht gerechtfertigt ist". Weil er wegen dieses Schreibens seines Stabsabteilungsleiters förmliche Beschwerde eingelegt habe, glaube er auch, in der Beurteilung benachteiligt worden zu sein. Die Befangenheit des Beurteilenden ergebe sich auch aus der Behandlung seiner, des Antragstellers, Vorlagenotiz vom 2. September 1987, die der Stabsabteilungsleiter erst auf Befehl des Chef des Stabes Fü H weitergegeben habe. Statt die Sachaussagen dieser Vorlage, die weder die Meinung einer Person noch gegen eine Person gerichtet gewesen seien, zu relativieren, begründet zu bestreiten oder aber zu unterstreichen, habe der Stabsabteilungsleiter sie pauschal und ohne Gründe verworfen, eine persönliche Animosität hineinstilisiert und in seiner Stellungnahme sehr bizarre Auffassungen vertreten. Die Beurteilung könne wegen eines andauernden Auffassungsunterschiedes zur Bedeutung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und des Planungserlasses zwischen ihm und seinem Stabsabteilungsleiter auch nicht sachgerecht sein. Sein Stabsabteilungsleiter mißverstehe den von ihm, dem Antragsteller, "gemäß Planungserlaß vorzubereitenden Planungsvorschlag des Heeres als die Dokumentation einer Forderung oder eines Anspruchs, wohingegen er tatsächlich ausschließlich ein Instrument der zweckhaften Ressourcenverteilung" sei. Während er immer betont habe, daß alle Tätigkeit gemäß Planungserlaß innerhalb des Rahmens der verfügbaren Ressourcen zu geschehen habe, habe sein Stabsabteilungsleiter dem immer widersprochen. Dies belegten Ausführungen des Stabsabteilungsleiters in dessen Schreiben vom 13. Juni 1987 an ihn, zusätzliche Bemerkungen und Empfehlungen auf Vorlagenotizen vom 27. Mai und 26. August 1987 und seine "Meldung vom 3. September 1987" (gemeint: Vorlagenotiz des Antragstellers für den InspH mit der abschließenden "Empfehlung: 13. Feststellung, daß das Zurückhalten der Information in den beiden vorgenannten Fällen durch den StAL Fü H VI nicht GGO-konform war. 14. Unterstreichen der Gültigkeit der GGO auch für den Fü H. 15. Feststellung, daß es - abgesehen von der Beachtung der üblichen Geheimhaltungsbestimmungen - keine besonderen 'Weitergaberestriktionen' für solche dienstlichen Schreiben innerhalb des Fü H geben darf, die für die Sacharbeit essentiell sind.").
Der Antragsteller focht ausdrücklich die mit "2" und "3" bewerteten Einzelmerkmale - ausgenommen: praktisches Können, Dienstaufsicht - und die Bewertung der Gesamteignung mit "B" als zu streng an.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 9. März 1988 als unbegründet zurück. Der Vorwurf der Befangenheit des Beurteilenden habe sich nicht bestätigt. Als Stabsabteilungsleiter sei er für einen Bereich verantwortlich, der regelmäßig die Zuständigkeiten aller ihm unterstellten Referate umfasse, und er führe die Aufsicht über diese Referate. Bei aller Selbständigkeit der Referate müsse es dem Vorgesetzten unbenommen bleiben, in ihrem Verantwortungsbereich mit einem weiten Beurteilungsspielraum eigene Vorstellungen über die Erledigung von Aufgaben zu entwickeln und diese Vorstellungen zu Gehör zu bringen. Solange den letztlich entscheidenden Vorgesetzten die Auffassungen, Intensionen und Entscheidungsvorschläge des Referates als der tragenden Einheit in organisatorischen Aufbau des Ministeriums eindeutig erkennbar blieben, sei es hinzunehmen, daß "Zwischenverantwortliche" in den Entscheidungsprozeß eingriffen. In diesen Zusammenhang sei das Schreiben des Stabsabteilungsleiters vom 13. Juni 1987 als ein erlaubtes Mittel der Führung anzusehen, das grundsätzlich selbst dann keine Befangenheit begründe, wenn es einen in der Sache anfechtbaren Inhalt aufweise. Der von Brigadegeneral B. gewählte Stil vermittle objektiv nicht den Eindruck, er habe persönliche Vorbehalte gegen den Antragsteller. Das Schreiben gebe zwar unmißverständlich den Standpunkt des Vorgesetzten wieder und lasse leichten Unmut erkennen, sei aber insgesamt sachlich abefaßt. Die belehrenden, mißbilligenden und fordernden Passagen stünden in Einklang mit der Leitungsfunktion eines Stabsabteilungsleiters und führten nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Die Rücknahme des Schreibens durch den Stabsabteilungsleiter auf Ersuchen des InspH sei kein Beleg dafür, daß der Antragsteller mit seiner Ansicht Recht gehabt habe; es sei allen Beteiligten vordringlich darum gegangen, die Beschwerdeangelegenheit gütlich und ohne größeren Aufwand beizulegen. Ein Befangenheitsgrund ergebe sich auch nicht aus den Inhalt der Notiz des Stabsabteilungsleiters vom 7. September 1987, mit der er zur Vorlage des Antragstellers vom 2. September 1987 Stellung genommen habe. Aus den Umstand, daß der Stabsabteilungsleiter zu einen bestimmten Projekt eine andere Auffassung als der Antragsteller vertreten und die Vorlagenotiz des Antragstellers nicht sogleich weitergeleitet habe, lasse sich bei neutraler Betrachtungsweise nicht folgern, der Stabsabteilungsleiter lasse es dem Antragsteller gegenüber an der erforderlichen Unbefangenheit fehlen. Der Stabsabteilungsleiter sei aus seiner Funktion heraus berechtigt, darauf hinzuwirken, daß eine aus seiner Sicht überflüssige oder unbrauchbare Arbeit Vorgesetzten erspart bleibe; wenn ihn dies - beispielsweise wegen Beharrens des Referatsleiters auf Weitergabe - verwehrt sein sollte, sei es ihn gestattet, sich kritisch damit auseinanderzusetzen. Nichts anderes habe Brigadegeneral B. getan. Dabei könne dahinstehen, ob seine Ausführungen in allen Punkten zutreffend seien. Eine persönliche Animosität sei weder in einzelnen Punkten noch im gesamten Vorfall zu erkennen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beurteilung nicht sachgerecht abgefaßt worden sei. Der Stabsabteilungsleiter habe in den vom Antragsteller angeführten zahlreichen und vielschichtigen Streitpunkten keine abwegige Position vertreten. Seine Bewertungen und sonstigen Äußerungen seien im Rahmen des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums erfolgt, innerhalb dessen ein eindeutiges Urteil über die Richtigkeit einer Auffassung nicht gefällt werden könne. Als falsch und damit als unbrauchbare Grundlage für weitere Maßnahmen könne in diesem Bereich des Abwägens und Bewertens nur das angesehen werden, was den Regeln der Logik widerspreche, was von falschen Tatsachen ausgehe oder wo sachfremde Erwägungen angestellt würden. Insoweit habe der Stabsabteilungsleiter weder von seinem eigenen noch von dem Aufgabenbereich des Antragstellers falsche Vorstellungen gehabt, die zu einer sachwidrigen Beurteilung des Antragstellers hätten führen können. Hinsichtlich des vom Antragsteller hervorgehobenen Streitpunktes der Finanzierbarkeit sei die Auffassung des Stabsabteilungsleiters unter Berücksichtigung des Planungserlasses als durchaus vertretbar anzusehen. Die zwischen dem Antragsteller und dem Stabsabteilungsleiter bestehenden Auffassungsunterschiede in Sachfragen hätten keinen nachvollziehbaren negativen Niederschlag in der freien Beschreibung der Beurteilung des Antragstellers gefunden. In dem vom Antragsteller angeführten Haupt Streitpunkt (Finanzierbarkeit) würden vielmehr seine Anstrengungen besonders günstig hervorgehoben. Selbst wenn der Stabsabteilungsleiter in der einen oder anderen vom Antragsteller beanstandeten Äußerung zu kritisieren wäre, gebe es weder nach der Darlegung des Antragstellers noch sonst irgendeinen Hinweis dafür, daß sachfremde nachteilige Elemente oder eine Fehleinschätzung Eingang in die Einzel- und Gesamtnoten gefunden hätten. Diese entzögen sich im übrigen einer Oberprüfung durch Dritte. Das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO sei nicht verletzt worden. Es gebe keinen objektiven nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, daß die Einzelwerte oder die Gesamtnote in der Beurteilung nur deshalb nicht noch besser ausgefallen seien, weil der Antragsteller gegen Brigadegeneral Bernhardt am 26. Juni 1987 Beschwerde eingelegt habe.
Gegen diesen ihm am 18. März 1988 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 1988, beim BMVg eingegangen am 25. März 1988, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Mai 1988 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller nimmt zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung "vollinhaltlich" auf die ursprüngliche Beschwerde Bezug und trägt ergänzend im wesentlichen vor:
Das Schreiben seines Stabsabteilungsleiters vom 13. Juni 1987 habe nicht als "insgesamt sachlich abgefaßt" bewertet werden dürfen, um so den Vorwurf der Befangenheit zurückweisen zu können. Wer ihn, den Antragsteller, bei der Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung noch für "unfair" halte, ihm "Bärendienst" ankreide, seine Diensthandlungen "undifferenzierte Totalumschläge" nenne und glaube, die Zurücknahme von Amtshandlungen verlangen zu können, könne ihm gegenüber nicht unbefangen gewesen sein. Seine Meldung vom 3. September 1987, auf die der BMVg in seinem Beschwerdebescheid nicht eingegangen sei, habe der Stabsabteilungsleiter zurückgehalten und unter dem unmittelbaren Eindruck seines in ihr geschilderten Fehlverhaltens die angefochtene Beurteilung erstellt. Befangenheit müsse nicht entstehen, nur weil ein Untergebener Vorwürfe erhebe, sie sei aber anzunehmen, wenn die Vorwürfe "derartig substantiiert und unwiderleglich" vorgetragen würden. Der InspH habe am 15. Dezember 1987 die Nr. 14 seiner Meldung mit seiner Paraphe versehen, der Chef des Stabes Fü H habe handschriftlich vor Rückgabe des Originals der Meldung an ihn auf der letzten Seite vermerkt: "InspH hat die Vorlage zur Kenntnis genommen und stimmt Pkt. 14 zu", d.h., daß er auf die Punkte 13 und 15 keine Antwort bekomme. Ein kältere Verhöhnung eines um Recht und Richtigstellung einkommenden Untergebenen sei nicht denkbar.
Das dargelegte mehrfache Fehlverhalten des Stabsabteilungsleiters Fü H VI und sein bei der Beurteilungseröffnung noch nicht als erfolgreich und richtig bestätigter Widerstand gegen es begründeten den Vorwurf der Befangenheit. Er bitte zu erkennen, daß die irrigen Auffassungen des Stabsabteilungsleiters Fü H VI zu den Konsequenzen von Geschäftsordnung und Planungserlaß, die gegen seinen, des Antragstellers, pflichtgemäßen Widerstand zu finanziell völlig unrealistischen Planungen geführt hätten, ein Ausmaß an Verweigerung von geregelter Zusammenarbeit und Akzeptanz bindender Vorschriften hätte erkennen lassen, das eine gerechte Würdigung seiner Leistung in einer dienstlichen Beurteilung geradezu ausschließe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 9. März 1988 Bezug, da sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine neuen Gesichtspunkte ergäben, die zu einer anderen Bewertung der Sach- oder Rechtslage Anlaß geben könnten. Die Beurteilung vom 10. September 1987 sei rechtmäßig zustande gekommen. Soweit der Antragsteller rüge, daß auf die Behandlung seines Vorlageberichts vom 3. September 1987 durch Brigadegeneral B. in dem Beschwerdebescheid nicht eingegangen worden sei, sei zu ergänzen, daß dieser Vorgang Gegenstand eines gesonderten und mit seinem Bescheid vom 4. Februar 1988 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Als dessen Ergebnis sei der Stabsabteilungsleiter vom Vorwurf freigestellt worden, er habe den Vorlagebericht des Antragstellers unterdrückt. Es gebe deshalb keinen Grund, in diesem Punkt Befangenheit des Beurteilenden anzunehmen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegten Anlagen, die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 261/88 - und (Auszug aus:) 633/87 sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt er nicht lediglich die Korrektur oder die Verpflichtung zur Korrektur einzelner Bewertungsnoten, insbesondere die der Gesamteignung, sondern die Aufhebung der Beurteilung vom 10. September 1987. Dieser Antrag ist zulässig.
Gegen Beurteilungen findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361; 63, 3) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. Der Antragsteller kann demgemäß mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise geltend machen, der beurteilende Vorgesetzte sei bei der Abgabe der Beurteilung befangen gewesen und habe gegen Beurteilungsgrundsätze und gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoßen.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beurteilung vom 10. September 1987 durch den damaligen Stabsabteilungsleiter Fü H VI, Brigadegeneral B., ist nicht rechtswidrig.
Nach der ZDv 20/6 in der bis zum 30. September 1987 geltenden und hier maßgeblichen Fassung sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben.
Es ist nicht ersichtlich, daß der beurteilende Vorgesetzte bei der Beurteilung des Antragstellers den ihm durch die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 a.F. gesteckten Rahmen verkannt hat.
a)
Der vom Antragsteller gegen den beurteilenden Vorgesetzten erhobene Vorwurf der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt.
Nach Nr. 138 (b), (c) ZDv 20/6 a.F. ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht. Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist; wobei jedoch Befangenheit nicht schon bei einem Verhalten anzunehmen ist, das mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben des Beurteilenden im Zusammenhang steht.
Der Vorwurf der Befangenheit läßt sich gegenüber Brigadegeneral B. zunächst nicht mit oder aus dessen Schreiben vom 13. Juni 1987 an den Antragsteller als Referatsleiter Fü H VI 4 begründen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich aus diesem Schreiben keine objektiv vernünftigen Gründe für die Annahme ableiten, der Stabsabteilungsleiter habe den Antragsteller nicht unbefangen beurteilen können. Inhaltlich handelt es sich bei dem Schreiben um eine kritische Meinungsäußerung des Stabsabteilungsleiters zu einer Stellungnahme eines seiner Stabsabteilung zugeordneten Referates - abgegeben durch den Antragsteller als Referatsleiter - zu einem Arbeitsentwurf eines anderen Referates derselben Stabsabteilung. Es steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Stabsabteilungsleiter im Rahmen seines Aufgabenbereichs der Führung der Stabsabteilung zu einer bestimmten Sachfrage, die in das Arbeitsgebiet der Stabsabteilung fällt, zu Fragen der Arbeitsweise der Referate seiner Stabsabteilung untereinander und der Weitergabe von Arbeitsergebnissen oder Stellungnahmen über die Stabsabteilung hinaus seine Auffassung einem seiner Referatsleiter gegenüber zum Ausdruck bringen kann und muß. Er wird zur Erstellung einer Beurteilung eines Referatsleiters nicht schon dadurch befangen, wenn er in einzelnen Sachfragen eine andere Meinung als der Referatsleiter vertritt, unabhängig davon, welche Auffassung sich bei der Entscheidungsfindung letztendlich durchsetzt. Im vorliegenden Fall kann eine Befangenheit des Brigadegenerals B. auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der InspH dem Antragsteller gegenüber das Schreiben des Stabsabteilungsleiters entsprechend einer "Empfehlung" des Antragstellers in dessen Vorlagenotiz vom 22. Juni 1987 als "außerhalb der Geschäftsordnung" und "durch Anlaß nicht gerechtfertigt" bezeichnete. Für einen neutralen Betrachter können selbst dann keine ernsthaften Zweifel an der Unbefangenheit des Stabsabteilungsleiters bei der Beurteilung eines Referatsleiters verständlich werden, wenn der Stabsabteilungsleiter in einem Einzelfall "außerhalb der Geschäftsordnung" einen Referatsleiter seiner Stabsabteilung um die Zurücknahme einer Stellungnahme des Referates bittet, die nach seiner Meinung inhaltlich "im jetzigen Planungsakt verfrüht" ist, "sich auch nicht auf Ihre Zuständigkeit in dieser Phase" beschränkt und als "Kritik an der Z.V. nicht fundiert" ist, zumal auch dem Antragsteller, wie es sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, bewußt war, daß er auf der Weitergabe seiner Stellungnahme zu dem in Frage stehenden Entwurf einer Zielvorstellung beharren oder, wenn er eine Stellungnahme "nach Weisung" abzugeben hatte, er seine abweichende Auffassung in einem Aktenvermerk festhalten konnte (vgl. § 35 Abs. 3 GGO I). Brigadegeneral B. hat seine Kritik an Inhalt und "breitem Verteiler" der Stellungnahme des Antragstellers diesem gegenüber auch nicht in Form einer - wie der Antragsteller sie empfunden zu haben vorträgt - "schrillen, eifernden und absurden Rüge" geübt, die objektiv Anlaß geben könnte, an seiner Unbefangenheit zur Erstellung einer Beurteilung über den Antragsteller zu zweifeln. Die vom Antragsteller beanstandeten Ausdrucksweisen - er (der Stabsabteilungsleiter) halte das Vorgehen des Antragstellers für "unfair", ein "undifferenzierter Totalumschlag" helfe nicht, der Glaubwürdigkeit der Arbeit der Stabsabteilung habe der Antragsteller damit (gemeint: Auffassungsunterschiede zwischen den Referaten der Stabsabteilung ohne vorherige interne Abklärung dem gesamten Fü H darzustellen) einen "Bärendienst" erwiesen - mögen zwar "durch Anlaß nicht gerechtfertigt" sein, sie lassen jedoch nicht darauf schließen, daß Brigadegeneral B. die Persönlichkeit, Eignung und Leistungen des Antragstellers nicht unbefangen und vorurteilsfrei beurteilen könnte. Die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insbesondere seine persönliche Ehre, sind durch diese Äußerungen nicht tangiert. Zwar sind an das Verhalten von Vorgesetzten beim Umgang mit Untergebenen erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. § 10 Abs. 1 SG und - für das Beamtenrecht - Behnke, BDO 2. Aufl. Einführung RdNr. 136); jeder Vorgesetzte ist aber bei dienstbezogenen Meinungsverschiedenheiten berechtigt, dem Untergebenen gegenüber seine Auffassung mit Nachdruck und möglicherweise auch mit harten Worten zu vertreten (BVerwG Dok. Ber. B 15/1972, 4255); im militärischen Bereich ist zudem ein etwas derberer und rauherer Umgangston nicht immer vermeidbar (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. November 1979 - 1 WB 100/78, 154/78) und daher auch hinzunehmen.
Eine Befangenheit des Brigadegenerals B. läßt sich auch nicht aus dessen Behandlung der Vorlagenotiz des Antragstellers vom 2. September 1987 "für: InspH, über: StAL Fü H VI ..." herleiten, in der der Antragsteller sich kritisch zur finanziellen Realisierbarkeit der einige Tage zuvor vom Referat Fü H VI 3 vorgestellten zwei Möglichkeiten einer "Heeresstruktur 2000" äußerte. Dieser Kritik trat Brigadegeneneral B. in einer Vorlagenotiz vom 7. September 1987, mit der er die Vorlagenotiz des Antragstellers "gemäß Auftrag Chef Stab vom 04.09.1987" vorlegte, einleitend wie folgt entgegen: "Sie" (die Vorlagenotiz des Antragstellers) "bringt aus meiner Sicht keine neuen und zusätzlichen Erkenntnisse für die Entscheidung, weil sie nur noch einmal als eine Art Memorandum die Ausführungen des Referatsleiters Fü H VI 4 am 27.08.1987 wiedergibt. Ich möchte nur den Eindruck vermeiden, daß die Vorbehalte des Referatsleiters Fü H VI 4 gegen seinen Stabsabteilungsleiter nicht weitergegeben werden. Für mich ergeben sich aus der Vorlage keine neuen Gesichtspunkte, die dazu führen müßten, den Vorschlag der Stabsabteilung Fü H VI vom 27.08.1987 zu ändern."
Die Sicht des Antragstellers, Brigadegeneral B. habe mit der Formulierung: "Vorbehalte des Referatsleiters Fü H VI 4 gegen seinen Stabsabteilungsleiter" eine persönliche Animosität hineinstilisiert, aus der eine Befangenheit erkennbar werde, ist für einen neutralen Betrachter nicht nachvollziehbar. Weder ist eine "persönliche Animosität" noch sind Vorurteile erkennbar. Da die Stellungnahme des Referats Fü H VI 4 vom Antragsteller als Referatsleiter ohne Zusatz unterzeichnet worden ist, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn deren Inhalt und Empfehlungen dem Referatsleiter als Person zugeordnet werden. Daß dem Stabsabteilungsleiter sachliche Kritik zusteht und abweichende Auffassungen in Sach- und Fachfragen eine Beurteilung nicht wegen Befangenheit ausschließen, ist bereits dargelegt.
Es kann auch keine Befangenheit des Brigadegenerals B. angenommen werden, weil er nach dem Vortrag des Antragstellers die Vorlagenotiz des Antragstellers vom 3. September 1987 nicht unverzüglich weitergegeben habe, mit der der Antragsteller monierte, sein Stabsabteilungsleiter habe in zwei Fällen Informationen (Protokoll der Sitzung des Militärischen Führungsrates am 22., 23. Mai 1987, Befehl Chef des Stabes Fü H vom 28. Juli 1987 an alle Stabsabteilungen), "die für die Arbeitsebene unerläßlich waren", zurückgehalten und dadurch die Arbeit der Stabsabteilung behindert.
Insoweit wird Brigadegeneral B. lediglich entgegengehalten, daß es für ein Zurückhalten der Meldung keine Entschuldigung außer Befangenheit gebe und er die Beurteilung "unter dem unmittelbaren Eindruck seines in ihr geschilderten Fehlverhaltens" erstellt habe. Abgesehen davon, daß nach dem Vorbringen des Antragstellers der InspH den in der Vorlagenotiz gegen Brigadegeneral Bernhardt erhobenen Vorwurf durch die Beschränkung seiner Zustimmung auf die Nr. 14 der Vorlagenotiz zurückgewiesen hat, läßt ein in einer Vorlagenotiz erhobener Vorwurf eines bestimmten Führungsverhaltens eines Stabsabteilungsleiters als "nicht GGO-konform" für sich allein bei objektiver Betrachtungsweise keinen Schluß auf die Befangenheit des Stabsabteilungsleiters als Beurteilenden zu. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Antragsteller bei objektiver Betrachtungsweise von seinem Standpunkt aus annehmen könnte, Brigadegeneral B. sei durch die Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe derart persönlich betroffen, daß er zu einer zutreffenden Beurteilung der Leistungen des Antragstellers nicht mehr in der Lage sei. Hierfür sind jedoch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, und auch der Antragsteller selbst hat den Einwand der Befangenheit noch in seiner Beschwerde gegen die Beurteilung nicht auf die Vorlagenotiz vom 3. September 1987 und den in ihr erhobenen Vorwurf gegen seinen Vorgesetzten gestützt. Allein aus dem Umstand, daß Brigadegeneral B. die Vorlagenotiz nicht schon vor der Erstellung und Eröffnung der Beurteilung am 10. September 1987 an den Chef des Stabes Fü H weitergegeben hat, kann bei objektiver Betrachtungsweise kein verständlicher Grund zur Annahme einer Befangenheit gesehen werden. Brigadegeneral B. hat am 17. September 1987 zu der Vorlagenotiz Stellung genommen. Der Antragsteller mußte davon ausgehen, daß sein Stabsabteilungsleiter die Vorlagenotiz, die über ihn und den Chef des Stabes Fü H an den InspH gerichtet war, nicht ohne eigene Stellungnahme zu der an ihm geübten Kritik der Behandlung der beiden Schriftstücke weiterleiten werde, und daß dies einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
b)
Die vom Antragsteller behaupteten unterschiedlichen Auffassungen zwischen Brigadegeneral B. und ihm über Sachfragen in der Planungsarbeit der Stabsabteilung und des Referats stehen als solche grundsätzlich weder einer unbefangen abgegebenen Beurteilung entgegen, noch hindern sie den Stabsabteilungsleiter, die dienstliche Leistung des Antragstellers sachgerecht beurteilen zu können. Der BMVg hat zutreffend darauf hingewiesen, daß - insbesondere im Bereich der Planung - nur im Ausnahmefall eine einzige richtige Lösung denkbar und es daher zur Vorbereitung einer Entscheidung unerläßlich sei, der jeweiligen Verantwortungsebene einzuräumen, ihren Vorschlag, ihre Stellungnahmen und Kritik aus einem breiten Spektrum vertretbarer Meinungen auszuwählen, wobei eine geistige Auseinandersetzung unmöglich werde, wenn nicht auch Zweifelhaftes oder auch Falsches geäußert werden könne. Daß Brigadegeneral B. die Auffassungen des Antragstellers hinsichtlich des Inhalts der Planungsarbeit als an der Sache orientiert aufgefaßt und den Antragsteller damit auch sachgerecht beurteilt hat, ergibt sich zudem aus der ergänzenden Kennzeichnung der dienstlichen Eignung und Leistung - Teil B IV 2 - der angefochtenen Beurteilung.
Soweit der Antragsteller in diesen Zusammenhang geltend macht, die Einzelmerkmale in der gebundenen Beschreibung und insbesondere die Gesamteignung seien zu streng bewertet, wendet er sich gegen die eigentliche Leistungsbewertung durch Brigadegeneral B.. Dieser Kern der Beurteilung ist indes - abgesehen von dem Fall sachfremder Beeinflussung des Werturteils - durch das Gesetz (§ 1 Abs. 3 WBO) richterlicher Nachprüfung entzogen.
c)
Für die Befürchtung des Antragstellers, er sei in der Beurteilung benachteiligt worden, weil er sich am 26. Juni 1987 förmlich wegen des Schreibens des Brigadegenerals B. vom 13. Juni 1987 beschwert habe, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Antragsteller hat hierfür nichts vorgetragen, und auch aus der Beurteilung selbst ist eine "Benachteiligung" wegen einer Beschwerde nicht erkennbar.
3.
Der Antrag ist daher nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Eisele
Binder