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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1979, Az.: BVerwG 1 WB 100/78

Hinnahme einer angemessenen Reaktion des Vorgesetzten nach grundlosem und wohlüberlegtem Vorwurf der Zerstörung der Grundlagen der sachlichen Zusammenarbeit und des persönlichen Vertrauens durch diesen; Ehrenkränkendes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 100/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 17507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 312 - 315
  • DokBer B 1980, 156
  • NZWehrR 1980, 108
  • ZBR 1980, 356

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 28.11.1979 - AZ: 1 WB 154/78

Amtlicher Leitsatz

Wer seinem Vorgesetzten ohne Grund wohlüberlegt vorwirft, er habe die Grundlagen der sachlichen Zusammenarbeit und des persönlichen Vertrauens zerstört, muß dessen angemessene Reaktion hinnehmen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Dietrich,
Major Angermaier als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren 1 WB 100/78 und 1 WB 154/78 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war 1976 als Dezernent im Stab des Luftwaffenunterstützungsgruppenkommandos Süd (LwUGrpKdoS) eingesetzt. Mit Ablauf des 31. Januar 1978 ist er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

2

Bereits 1974 beschwerte er sich in gleicher Dienststellung mit der Begründung, er werde in seiner Arbeit durch seine Vorgesetzten behindert (BVerwG 1 WB 18/76), im April 1976 beschwerte er sich mit dem gleichen Vorwurf gegen den damaligen Stellvertretenden Kommandeur und Chef des Stabes (StvKdruChdSt) des LwUGrpKdoS, Brigadegeneral M., und den damals mit den Aufgaben des Chefs des Stabes betrauten Oberst i.G. C. (BVerwG 1 WB 141/76 und 1 WB 87/77). Auch anschließend bestanden zwischen dem Antragsteller und Oberst i.G. C. erhebliche Spannungen.

3

Bei der Vorbereitung des Befehls des LwUGrpKdoS für die NATOÜbung "WINTEX 77" ergaben sich weitere Meinungsverschiedenheiten. Der Antragsteller war mit dem Befehl "WINTEX Nr. 1", den Oberst i.G. C. am 8. März 1976 ohne seine Beteiligung erlassen hatte, nicht einverstanden, legte einen Gegenentwurf vor und ging nach einer Besprechung im August 1976 davon aus, Oberst i. G. C. werde diesen Entwurf übernehmen. Dabei kam es ihm besonders darauf an, daß die Vorbereitungsgruppe für die Übung, der er vorstand, den Status einer Stabsabteilung erhalten würde.

4

Als Oberst i.G. C. dem Antragsteller am 25. August 1976 mitteilte, sein Entwurf solle in einigen Punkten geändert werden, und ihn aufforderte, die Einzelheiten mit dem Stabsabteilungsleiter A 3 (Oberstleutnant i.G. Ki. zu besprechen, lehnte der Antragsteller das mit der Begründung ab, eine Besprechung mit Oberstleutnant i.G. Ki. sei weder von der Sache her noch aus Zeitgründen geboten. Zu Änderungen könne er auch noch nach Rückkehr aus seinem Urlaub Stellung nehmen; dann werde er auch mit allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln beantragen, ihn von den Aufgaben eines Leiters der Vorbereitungsgruppe "WINTEX 77" zu entbinden.

5

Da der Befehl "WINTEX Nr. 2" vom 6. September 1976 in wesentlichen Punkten vom Entwurf des Antragstellers abwich und insbesondere der Vorbereitungsgruppe nicht den Status einer Stabsabteilung zuerkannte, meldete sich der Antragsteller nach Rückkehr von seinem Urlaub am 1. Oktober 1976 zum Vortrag bei Oberst i.G. C., der damals die Aufgaben des StvKdrUChdSt wahrnahm. Im Verlauf der Erörterung über die zweckmäßige Fassung des Übungsbefehls kam es zu Auseinandersetzungen. Der Antragsteller wandte sich nachdrücklich dagegen, daß er vor Erlaß des Befehls Nr. 2 nicht zu Änderungen gegenüber seinem Entwurf gehört und daß insbesondere der Hinweis auf den Status einer Stabsabteilung gestrichen worden sei. In diesem Zusammenhang äußerte er seine Überzeugung, diese Streichung sei nur erfolgt, weil er schlecht - zuletzt mit "6" - beurteilt worden sei. Offenbar wolle man sich den Widerspruch, ihn gleichwohl jetzt als Leiter einer Stabsabteilung zu qualifizieren, nicht aussetzen. Diese Bemerkung veranlaßte Oberst i.G. C. zu dem erregten Einwurf: "Fängt das schon wieder an!" Der Antragsteller entgegnete: "Das geht noch viel weiter! Durch diese Ihre Verhaltensweise, die hier zur Diskussion steht, haben Sie mir sowohl die sachliche Grundlage als auch die Vertrauensgrundlage entzogen. Sie haben diese Grundlagen zerstört." Darauf reagierte Oberst i.G. C. äußerst erregt, worauf der Antragsteller den militärischen Gruß erwies und - schon auf dem Weg zur Tür - sagte: "Herr Oberst, durch Ihre Lautstärke werden Sie nicht überzeugender!"

6

Als die Tür zum Vorzimmer schon geöffnet war, rief Oberst i.G. C. dem Antragsteller nach: "Scheren Sie sich raus, schließen Sie die Tür von außen!" Im Vorzimmer befand sich ein Stabsdienstsoldat. Zu den Soldaten im daran anschließenden Geschäftszimmer sagte der Antragsteller: "Ich bin das erste Mal in meinem Leben angeschrien worden." Die Soldaten antworteten sinngemäß: "War das Oberst C., der da geschrien hat? Wir glaubten, das wäre aus der Fernmeldezentrale gekommen."

7

Auf eine Meldung von Oberst i.G. C. vom 6. Oktober 1976 am den Kommandeur Luftwaffenunterstützungsgruppe Süd (LwUGrpS) Beauftragte dieser seinen Rechtsberater mit der Vernehmung des Antragstellers über diesen Vorfall und sprach ihm wegen seines Verhaltens am 1. Oktober 1976 unter dem 14. Oktober 1976 eine schriftliche Mißbilligung aus.

8

Gegen die Vernehmung durch den Rechtsberater hat sich der Antragsteller unter dem 15. Oktober 1976 gesondert beschwert und schließlich erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Beschluß des Senats vom 28. Juli 1977 - 1 WB 129/77). Das später wegen dieses Vorfalls eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller wurde an 30. Januar 1978 eingestellt.

9

Im übrigen beschwerte sich der Antragsteller wie folgt:

  1. 1)

    am 14. Oktober 1976 beim StvKdruChdSt/LwUGrpKdoS (Brigadegeneral K. über die "unerträglichen Äußerungen" von Oberst i.G. C. am 1. Oktober 1976, und

  2. 2)

    am 15. Oktober 1976 beim StvKdruChdSt/LwUGrpKdoS zur Weiterleitung an den Kommandierenden General Luftwaffenuntersütsungskommando (KGLwUKdo), Generalleutnant Ha., über die Mißbilligung vom 14. Oktober 1976 durch den KdrLwUGrpS (Generalmajor M.). In dieser Beschwerde beantragte er die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg), weil der KGLwUKdo und der Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) befangen seien.

10

Am 22. Dezember 1976 setzte der KGLwUKdo (Generalleutnant Ha.) die Entscheidung über beide Beschwerden im Hinblick auf das beantragte disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller aus. Mit Schreiben vom 10. Januar 1977 erhob der Antragsteller beim BMVg "weitere Untätigkeitsbeschwerde" gegen die Disziplinarvorgesetzten Brigadegeneral K., Generalmajor Meißner und Generalleutnant Ha.. Der KGLwUKdo sei für den Aussetzungsbescheid vom 22. Dezember 1976 nicht zuständig gewesen, über die Beschwerde vom 14. Oktober 1976 habe Brigadegeneral K. entscheiden müssen; weder von ihm noch vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, Generalmajor M., liege eine Befangenheitserklärung vor. Über die Beschwerde vom 15. Oktober 1976 habe Generalleutnant Ha. im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Prüfung der von ihm, dem Antragsteller, schon in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Befangenheit nicht entscheiden dürfen, bevor über diese Befangenheit entschieden sei.

11

Unter dem 12. Januar 1977 hat der BMVg dem KGLwUKdo mitgeteilt:

"Nach Überprüfung aller ... Unterlagen muß davon ausgegangen werden, daß sowohl ... Generalmajor M. als auch ... Brigadegeneral K. durch das Verhaften des OTL T. persönlich verletzt und deshalb in der Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber OTL T. gehindert sind."

12

Durch Beschwerdebescheide vom 30. Januar 1978 hat der nunmehrige KGLwUKdo, Generalleutnant O., die Beschwerden vom 14. und vom 15. Oktober 1976 jeweils als unbegründet zurückgewiesen.

13

Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller unter dem 11. Februar 1978 (Beschwerde vom 14. Oktober 1976) und dem 12. Februar 1978 (Beschwerde vom 15. Oktober 1976) jeweils beim InspLw weitere Beschwerde eingelegt.

14

Der InspLw hat beide weiteren Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen, und zwar

  • unter dem 22. März (zugestellt am 29. März) 1978 die weitere Beschwerde vom 11. Februar 1978,

  • unter dem 9. Juni (zugestellt am 14. Juni durch Niederlegung bei dem Postamt des Wohnorts des urlaubsabwesenden Antragstellers) 1978 die weitere Beschwerde vom 12. Februar 1978.

15

Der Antragsteller hat gegen beide Entscheidungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, und zwar

  • mit Schreiben vom 2. April 1978, eingegangen beim InspLw am 4. April 1978, gegen dessen Entscheidung vom 22. März 1978 (Verfahren 1 WB 100/78),

  • mit Schreiben vom 5. August 1978, eingegangen beim InspLw am 8. August 1978, gegen dessen Entscheidung vom 9. Juni 1978 (Verfahren 1 WB 154/78).

16

Er beantragt,

  1. 1)

    festzustellen, daß das Verhalten von Oberst i.G. an 1. Oktober 1976 ihm gegenüber rechtswidrig war,

  2. 2)

    die Mißbilligung des KdrLwUGrpS vom 14. Oktober 1976 aufzuheben.

17

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend:

  1. Zu 1)

    Das beleidigende Anschreien eines Untergebenen sei ein Verstoß gegen die Vorgesetztenpflichten (§ 10 Abs. 1 und§ 6 SG). Außerdem erfülle es den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Bedürfnis des öffentlich vor seinen Untergebenen beleidigten Generalstabsoffisiers auf Rehabilitierung und auch daraus, daß sein Verhalten bei dieser Gelegenheit durch, den KdrLwUGrpS förmlich mißbilligt worden sei.

  2. Zu 2)

    Er, der Antragsteller, habe sich am 1. Oktober 1976 gegenüber Oberst i.G. C. sachlich korrekt verhalten. Seine dieÄnderungen des "WINTEX"-Befehls betreffenden Vorhaltungen seien in der Sache und in der Form angemessen gewesen. Die Mißbilligung sei daher nicht gerechtfertigt, aber auch nicht zulässig gewesen, weil er vor Erlaß der Maßnahme nur durch den Rechtsberater und damit nicht formgerecht angehört worden sei. Wegen seines Auslandsurlaubs habe er die angefochtene Entscheidung erst am 31. Juli 1978 erhalten. Erst von diesem Tag ab müsse die Frist des § 17 Abs. 4 WBO berechnet werden. Denn ein Fall des § 7 WBO liege nicht vor; Die Ersatzzustellung sei möglicherweise gar nicht zulässig gewesen. Außerdem gelte § 7 WBO nur für den aktiven Soldaten. Versäume ein ehemaliger Soldat eine Frist der Wehrbeschwerdeordnung, so müßten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung angewandt werden.

18

In beiden Verfahren hat der Antragsteller ergänzend ausgeführt:

19

Generalmajor M., Generalleutnant Ha. und (im Verfahren 1 WB 100/78 auch) Generalleutnant L. seien wegen Befangenheit an einer Entscheidung gegen ihn gehindert gewesen. Außerdem seien die Aussetzungsbescheide vom 22. Dezember 1976 auch deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorgelegen hätten.

20

Der BMVg beantragt,

beide Anträge zurückzuweisen.

21

Der Antrag zu 1) sei unbegründet. Oberst i.G. C. habe sich am 1. Oktober 1976 dem Antragsteller gegenüber nicht rechtswidrig verhalten, vielmehr auf dessen Vorwürfe angemessen reagiert.

22

Der Antrag zu 2) sei verspätet eingelegt worden und daher unzulässig.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug.

24

II

Der Senat hat die Verfahren 1 WB 100/78 und 1 WB 154/78 - wie auch vom Antragsteller beantragt - in entsprechender Anwendung des § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Sachverhalt betreffen. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand berührt die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).

25

Der Antrag vom 2. April 1978 (1 WB 100/78 - im folgenden: Antrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet.

26

Der Antrag vom 5. August 1978 (1 WB 154/78 - im folgenden: Antrag zu 2) ist unzulässig.

27

1.

Antrag zu 1)

28

a)

Der Antrag ist zulässig.

29

Der Antragsteller hat form- und fristgerecht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Entscheidung des InspLw (§§ 22, 21, 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) mit der Begründung beantragt, Oberst i.G. C., sein damaliger Vorgesetzter, habe ihm gegenüber bei der Auseinandersetzung am 1. Oktober 1976 seine Vorgesetztenpflichten (§ 10 SG) und damit zugleich das Grundrecht des Antragstellers auf Achtung seiner Menschenwürde (§ 6 SG, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt (§ 17 Abs. 1 WBO). Auch tatsächliche Handlungen eines militärischen Vorgesetzten gegen einen Untergebener, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen werden und in Grundrechte des Untergebenen eingreifen, sind Maßnahmen im Sinne des§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit der gerichtlichen Kontrolle zugänglich.

30

Der Antragsteller hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung (§ 43 VwGO) dargetan. Ein derartiges Interesse kann auch ideeller Art sein. Die angefochtene Maßnahme kann nach dem Vortrag des Antragstellers - Ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - seine Ehre und sein Persönlichkeitsrecht so schwer verletzt haben, daß ihm auch nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr die erforderliche Genugtuung nur durch die beantragte Feststellung verschafft werden kann (sogenanntes "Rehabilitierungsinteresse", vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. Juni 1973 - 1 WB 176/71 - und vom 11. November 1975 - 1 WB 28/75).

31

b)

Der Antrag ist nicht begründet.

32

Oberst i. G. C. hat die ihm gegenüber dem Antragsteller obliegenden Pflichten am 1. Oktober 1976 nicht verletzt und sich daher nicht rechtswidrig verhalten.

33

Das Verhältnis zwischen militärischen Untergebenen und Vorgesetzten wird bestimmt durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Kameradschaft (§ 12, § 17 Abs. 1 SG), der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und dem umfassenden Gebot der Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte des Soldaten (§ 6 Satz 1 SG), also auch seines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Soldat, der als Vorgesetzter oder Untergebener diese Pflichten verletzt, handelt rechtswidrig, wenn sein Handeln nach objektiver Betrachtung nicht gerechtfertigt ist; er setzt sich dem Vorwurf eines Dienstvergehens aus, wenn er schuldhaft gehandelt hat (§ 23 Abs. 1 SG). Die Rechte des Soldaten werden dabei nur im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt (§ 6 Satz 2 SG). Der Soldat kann sonach verlangen, daß seine persönliche Ehre, sein Ansehen und sein Ruf als Bürger und Soldat geachtet und nicht geschädigt werden. Dieser Ehrenschutz, der dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzurechnen ist, hat seine Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Achtung der Menschenwürde und der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

34

Ob ehrenkränkendes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen pflichtwidrig ist (§ 10 Abs. 3, § 12 SG), hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalles ab. Ob Formalbeleidigungen (§ 185 StGB) oder Verleumdungen (§ 187 StGB) immer auch pflichtwidrig sind,

35

dagegen Behnke, BDO 2. Aufl. Einf. RdNr. 25; vgl. zum Unterschied der "persönlichen Interessenlage" im Bereich der§§ 185 ff StGB zum "Allgemeininteresse an der Erhaltung des Amsehens und der Autorität der Verwaltung" auch BDHE 4, 212, 213,

36

kann hier offenbleiben. Denn das strafrechtlich allein unter dem Gesichspunkt der Formalbeleidigung (§ 185 StGB) zu prüfende Verhalten von Oberst i.G. C. gegenüber den Antragsteller enthielt keine ehrkränkende Kundgebung der Mißachtung.

37

Die vor solchen beleidigenden Äußerungen geschützte Ehre eines Menschen besteht in dem Anspruch, sie nicht unverdient, d.h. im Widerspruch zum vorhandenen Ehrbestand, herabgesetzt zu sehen (Welzel, Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 303, 310; Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. RdNr. 1 vor § 185; Herdegen in Leipziger Kommentar, StGB 9. Aufl. RdNr. 2, 4 vor§ 185 StGB). Grundsätzlich verfügt zwar jedermannüber den uneingeschränkten Anspruch auf Ächtung seiner Persönlichkeit. Fällt dem Ehrträger jedoch selbst einer menschlich unzulängliches oder makelbehaftetes gegenüber dem "Beleidiger" zur Last, so kann sein Ehrbestand und damit der aus ihm fließende Achtungsanspruch im Einzelfall entsprechend, seinen Fehlverhalten gemindert sein. Durch das Verhalten des Ehrträgers gerechtfertigte Werturteile, die sich im Rahmen seines Fehlverhaltens halten und keine überschießende negative Bewertung enthalten, muß sich der Angegriffene von denjenigen, demgegenüber er dieses Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, gefallen lassen. Der Charakter einer Beleidigung kommt ihnen dann nicht zu (OLG Frankfurt, JR 1972, 515 mit weiteren Nachweisen und zust. Anm. von Hirsch; a.A. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl.§ 185 RdNr. 8).

38

Trotz der seit längerer Zeit bestehenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und Oberst i.G. C. bestand für ersteren keinerlei Anlaß zu dem bewußt formulierten Vorwurf, Oberst i.G. C. habe die Grundlage sachbezogener und vertrauensvoller Zusammenarbeit zerstört. Das gilt auch dann, wenn man, was die unmittelbar vorangehende Auseinandersetzung angeht, voll der Darstellung des Antragstellers folgt. Gegen diesen schwerwiegenden Vorwurf. seine Pflichten als Vorgesetzter und als Kamerad verletzt zu haben, durfte sich Oberst i.G. C. zur Wehr setzen. Andererseits mußte der Antragsteller nur die Reaktion hinnehmen, die sich auf sein vorangegangenes Verhalten bezog, dazu in angemessenem Verhältnis stand und ihn nicht im Sinne eines übergreifenden Unwerturteils zu seiner Person herabsetzte (vgl. BGH NJW 1974, 1762, 1763 [BGH 18.06.1974 - VI ZR 16/73]). Diesen Rahmen hat Oberst i.G. C. weder mit seinen Worten noch mit seinem, sonstigen Verhalten verlassen, selbst dann nicht, wenn dabei die Worte gefallen sein sollten: "Was ist denn das wieder für ein Scheiß!" Zu den Worten: "Scheren Sie sich raus ..." war Oberst i.G. C. unmittelbar zuvor durch die Bemerkung des Antragstellers "Herr Oberst, durch Ihre Lautstärke werden Sie nicht überzeugender!" zusätzlich provoziert worden.

39

Das gesamte Verhalten des zuerst und zu Unrecht angegriffenen Obersten läßt auch deutlich erkennen, daß ihm trotz der starken Worte und der möglicherweise erheblichen Lautstärke - beides war dem Vorwurf des Antragstellers gegenüber noch angemessen - nicht unterstellt werden kann, er habe den Antragsteller seinerseits kränken oder sonst an seiner Ehre verletzen wollen.

40

Liegt somit keine Beleidigung vor, so kann auch offenbleiben, ob das Verhalten von Oberst i. G. C. nach § 193 StGB gerechtfertigt wäre (vgl. zur Frage, ob und inwieweit § 193 StGB auch im Bereich des § 185 StGB gilt, Dreher/Tröndle a.a.O.§ 193 RdNr. 3) oder ob diese Vorschrift bei Beleidigungen im öffentlich-rechtlichen Spannungsverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. dazu BDHE a.a.O., Behnke a.a.O. und Fischbach JR 1956, 253).

41

Es bedarf jedoch der Prüfung, ob das nicht beleidigende Verhalten von Oberst i. G. C. nicht dennoch pflichtwidrig (§ 10 Abs. 3, § 12 SG) war (BDHE a.a.O., Behnke a.a.O.).

42

Allgemein sind zwar an Vorgesetzte beim Umgang mit Untergebenen erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. § 10 Abs. 1 SG und - für das Beamtenrecht - Behnke a.a.O. Einf. RdNr. 136). Andererseits dürfen "spontane mündliche Äußerungen" im dienstlichen Umgang nicht "auf die Goldwaage gelegt werden" (BVerwG DokBer (B) 15/1972, 4255); im militärischen Bereich ist ein "etwas derberer und rauherer Umgangston nicht immer vermeidbar" (BDG DÖD 1974, 182 zuÄußerungen eines Stabsoffiziers im Bundesgrenzschutz gegenüber unterstellten Offizieren). Ob die beanstandeten Äußerungen von Oberst i.G. C. hiernach, für sich betrachtet, pflichtwidrig erscheinen, kann indes offenbleiben; ebenso wie bei der Prüfung, ob er den Antragsteller (im Sinne des § 165 StGB) beleidigt hat, mußte dessen Vorverhalten ins Gewicht fallen. Bei der Frage, ob Oberst i.G. C. als Vorgesetzter seine Dienstpflichten verletzt hat, kommt diesem Vorverhalten entscheidende Bedeutung für die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit des Antragstellers und der durch dessen Angriff verletzten militärischen Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) zu. Wer seinem Vorgesetzten ohne Grund wohlüberlegt vorwirft, er habe die Grundlagen der sachlichen Zusammenarbeit und des persönlichen Vertrauens zerstört, muß dessen angemessene Reaktion hinnehmen. Die Gründe, aus denen der Senat bereits eine strafbare Beleidigung verneint hat, erhalten in diesem Zusammenhang ein zusätzliches Gewicht. Denn Oberst i. G. C. war als Vorgesetzter verpflichtet, den unbegründeten dienstlichen Vorwürfen - mit denen der Antragsteller nicht nur gegen § 17 Abs. 1 SG verstoßen, sondern auch jede weitere Zusammenarbeit im Kommandostab in Frage gestellt hatte - sofort entgegenzutreten. Da dies, wie ausgeführt, in angemessener Weise geschehen ist, hat er seine soldatischen Pflichten gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt.

43

c)

In der Begründung zu seinem Feststellungsantrag vom 30. Juli 1978 wiederholt der Antragsteller frühere Vorwürfe gegen seine militärischen Vorgesetzten bei der Behandlung seiner Beschwerden in dieser Sache. Wenn er diese Vorwürfe selbständig und gesondert (vgl. § 79 VwGO) zum Gegenstand seines Antrags hätte machen wollen, so wäre ein solcher Antrag jedenfalls unbegründet gewesen:

44

Die Beschwerdebescheide sind von den dazu zuständigen Vorgesetzten erlassen worden.

45

Da sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Oktober 1976 gegen die unrichtige Behandlung durch einen Vorgesetzten richtete, war dessen Disziplinarvorgesetzter zur Beurteilung und Entscheidung zuständig (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 9 RdNr. 28). Es kann offenbleiben, ob Brigadegeneral K. (StvKdruChdSt/LwUGrpKdoS) oder Generalmajor M. (KdrLwUGrpS) nächster Disziplinarvorgesetzter von Oberst i.G. Czycholl und damit zunächst zur Entscheidung berufen war. Denn es kann nach den gesamten Umständen kein Zweifel darüber bestehen, daß beide Generale sich für befangen gehalten haben. Der Antragsteller hat selbst in seinem Schreiben vom 11. Februar 1978 näher dargelegt, daß und warum Brigadegeneral K. und Generalmajor M. in diesem Verfahren auch nach seiner Auffassung befangen sind. Er ist schon deshalb nicht dadurch beschwert, daß eine entsprechende Feststellung, wie er rügt, nicht "aktenkundig" ist. Ist der zunächst zuständige Disziplinarvorgesetzte durch Befangenheit an einer Entscheidung verhindert, so entscheidet der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte über die Beschwerde; weil die Entscheidungsbefugnis des Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrbeschwerdeordnung ein "Annex" der Disziplinargewalt ist (Böttcher/Dau a.a.O. § 9 RdNr. 20 m.w.N.), gilt § 26 WDO entsprechend.

46

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, der KGLwUKdo, war also für die Beschwerdeentscheidung zuständig. Soweit der Antragsteller in seinen Schreiben vom 10. Januar 1977 auch ihn für befangen hält, bezieht er sich ausdrücklich auf seine Beschwerde vom 15. Oktober 1976 (1 VB 154/78). Sie Frage der Befangenheit ist aber für jedes Beschwerdeverfahren besonders zu beurteilen (Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 141/76). Es kann offenbleiben, ob das auch bei einem so engen sachlichen Zusammenhang gilt, wie er zwischen den beiden Beschwerden vom 14. und vom 15. Oktober 1976 besteht, deren "Beschwerdegegenstand" den gleichen Vorfall betrifft. Denn "befangen" kann immer nur ein bestimmter Disziplinarvorgesetzter sein. Der Antragsteller hielt Generalleutnant Ha. für befangen. Endgültig entschieden hat aber Generalleutnant O.. Durch den von Generalleutnant Ha. unterzeichneten Aussetzungsbeschluß ist der Antragsteller nicht beschwert.

47

In seiner weiteren Beschwerde vom 11. Februar 1978 hat der Antragsteller ausgeführt, auch der InspLw, Generalleutnant L., sei befangen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen vom 31. März und 29. Juli 1977 in dem Verfahren 1 WB 10/77 und auf ein Schreiben des BMVg vom 22. März 1976 verwiegen, wonach sich der InspLw für befangen erklärt habe. Dieses Verfahren (1 WB 10/77), in dem sich der Antragsteller gegen Brigade general K. und Oberstleutnant i. G. Kl. wegen eines Vorfalls im Juli 1976 beschwert hatte, steht mit dem hier zu entscheidenden Vorwurf in keinem Zusammenhang. Die im Schreiben vom 22. März 1976 erwähnte Befangenheitserklärung kann sich nicht auf die hier zu entscheidenden Verfahren beziehen, die erst einen späteren Vorfall (vom 1. Oktober 1976) zum Inhalt haben. Daß und warum Generalleutnant L. - der sich selbst im vorliegenden Verfahren nicht für befangen hält und dem der BMVg überdies bestätigt hat, daß er nicht durch Befangenheit an der Entscheidung gehindert ist - in diesem Verfahren befangen sein soll, hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich.

48

Die vom Antragsteller erhobene "Untätigkeitsbeschwerde" hat sich, was die gerügte Untätigkeit selbst betrifft, mit der Vorlage der Sache an den Senat erledigt. Für eine von dem eigentlichen Sachbegehren unabhängige Feststellung verzögerlicher Behandlung der Sache durch den BMVg besteht kein Anlaß. Gegen eine Verzögerung der Bearbeitung einer Beschwerde ist der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung selbst ausdrücklich und ausreichend geschützt (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung verzögerlicher Behandlung seines Begehrens hat der Antragsteller nicht dargelegt. Seine insoweit geäußerten Vermutungen über eine absichtliche Verzögerung reichen hierzu schon angesichts der Vielzahl der Beschwerden und Anträge des Antragstellers nicht aus.

49

2.

Antrag zu 2)

50

Der Antrag ist unzulässig.

51

a)

Der Antrag richtet sich gegen die schriftliche Mißbilligung, die der KdrLwUGrpS unter dem 14. Oktober 1976 gegen den Antragsteller wegen dessen Verhalten gegenüber Oberst i.G. C. am 1. Oktober 1976 ausgesprochen hat. Eine derartige erzieherische Maßnahme kann mit der Vehrbeschwerde angefochten und von den Wehrdienstgerichten im Rahmen des § 17 WBO auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (BVerwG Beschlüsse vom 12. Januar 1977 - 1 WB 100/75 - und vom 12. Dezember 1978 (Tils) - 1 WB 84/77 - mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht entgegen, daß wegen des gleichen Vorfalls bereits vor dem 14. Oktober 1976 disziplinar gegen den Antragsteller ermittelt wurde. Einzelmaßnahmen des Disziplinarverfahrens sind selbständig nur anfechtbar, soweit die Wehrdisziplinarordnung eine Anfechtung zuläßt (BDHE 4, 197). Die angefochtene Mißbilligung nimmt zwar auf die "Meldung und Abgabe zur disziplinaren Würdigung vom 6. Oktober 1976 durch StvKdruChdSt/LwUGrpKdoS an KdrLwUGrpS" und die daraufhin erfolgten Vernehmungen durch den Rechtsberater am 12. und 13. Oktober 1976 Bezug. Die Mißbilligung war aber offensichtlich keine disziplinare Entscheidung nach § 29 Abs. 1 WDO, sondern eine vor Abschluß des später eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesprochene erzieherische Maßnahme (vgl. dazu Dau, WDO § 29 RdNrn. 3, 4).

52

b)

Der Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO bezeichneten Frist eingelegt und begründet worden ist. Für Zustellungen und Fristen gelten auch im Wehrbeschwerdeverfahren gegen ehemalige Soldaten (§ 15 WBO) die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Danach ist der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 14. Juni 1978 rechtswirksam zugestellt worden (§ 16 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO, §§ 2, 3 VwZG, § 162 ZPO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer gehindert war, die somit am 28. Juni 1978, 24.00 Uhr, ablaufende Antragsfrist einzuhalten, nach§ 7 WBO zu beurteilen.

53

Es wird zwar davon auszugehen sein, daß der Antragsteller auch bei einem über sechswöchigen Urlaub im Hinblick auf seine weitere Beschwerde vom 12. Februar 1978 keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen brauchte (vgl. dazu BVerfGE 41, 332, 335 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75] mit weiteren Nachweisen; BVerfG NJW 1974, 1902 [BVerfG 02.07.1974 - 2 BvR 32/74] und BVerwG NJW 1975, 1574 [BVerwG 25.04.1975 - BVerwG VI C 231.73]). Aber auch dann, wenn der Antragsteller infolgedessen durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die am 28. Juni 1978, 24.00 Uhr, abgelaufene Frist einzuhalten (§ 7 Abs. 1 WBO), ist der vom 5. August 1978 datierende und am 8. August 1978 beim InspLw eingegangene Antrag verspätet. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er den angefochtenen Bescheid des InspLw vom 9. Juni 1978 am 31. Juli 1978 erhalten. An diesem Tag war das Hindernis mit der Folge beseitigt, daß die Frist nunmehr am 3. August 1978, 24.00 Uhr, ablief (§ 7 Abs. 1 WBO). Daß und warum der Antragsteller verhindert war, den Antrag bis zu diesem Zeitpunkt zu stellen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

54

3.

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Thurn
Dietrich
Angermaier