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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1975, Az.: BVerwG VI C 231.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 231.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.05.1973 - AZ: I VG W 255/72

Fundstellen

  • DokBer A 1975, 267
  • DÖV 1976, 167 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1574-1575 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 254 - 256

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Mai 1973 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß hat seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1972 abgelehnt. Dem Kläger wurde der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe eröffnet. Er wurde ferner mündlich darauf hingewiesen, daß die Widerspruchsfrist von der Zustellung des schriftlichen Bescheides an laufe, und befragt, ob er in nächster Zeit in Urlaub fahren wolle, was er verneinte. Der Bescheid ist dem bei den Eltern wohnenden Kläger am 2. August 1972 während eines unvorhergesehenen Auslandsurlaubs durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden. Am 26. August 1972 ist der Kläger zurückgekehrt, Mit einem am 7. September 1972 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hat er auf seine Urlaubsabwesenheit hingewiesen, erneute Zustellung des Bescheides begehrt und um Verhandlung vor der Prüfungskammer gebeten. Die Prüfungskammer hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen. Versäumung der Widerspruchsfrist abgelehnt und den Widerspruch verworfen.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

3

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie hat Verletzung von § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG gerügt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ist in der Sache der Beklagten beigetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Sie muß schon deshalb Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dem Kläger gebühre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 33 Abs. 1 WPflG, § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Prüfungsausschusses ist vielmehr bestandskräftig geworden.

8

Zwar hat der Kläger form- und fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt (§ 70 Abs. 2, § 60 Abs. 2 VwGO). Durch die rechtzeitige Bitte um "Zulassung zur 2. Verhandlung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer" hat er, wie erforderlich, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und Widerspruch eingelegt. Auch die den Grund für die Verspätung bildende Urlaubsabwesenheit hat er fristgemäß geltend gemacht. Für die Glaubhaftmachung genügt in einem Fall, wie dem vorliegenden, die einfache, in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer erhärtete Erklärung des Betroffenen. Denn bei einem Auslandsaufenthalt in der Hauptreisezeit handelt es sich, auch wenn er - wie hier - unvorhergesehen angetreten wird, um einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund (BVerfGE 26, 315 [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvR 753/68] [320]; 37, 93 [98]; 37, 100 [103]).

9

Wiedereinsetzung steht dem Kläger jedoch nicht zu, weil er die Widerspruchsfrist schuldhaft nicht eingehalten hat.

10

Wer ein Verwaltungsverfahren betreibt, muß die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Das Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens ist regelmäßig Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Verwaltungsrechtsschutz (§ 68 VwGO), der hier die vollständige Nachprüfung des Verwaltungsaktes gewährleistet. Die Einräumung der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ist durch Art. 19 Abs. 4 GG zwingend geboten. Der Weg zur Erlangung entsprechenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darf nicht unzumutbar erschwert werden (BVerfGE 37, 93 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 444/73] [96]). Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich im übrigen nach den Umständen des einzelnen Falles (so auch Beschluß vom 23. Mai 1974 - BVerwG VI CB 218.73 -).

11

Für die Fristversäumnis infolge Urlaubs hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Bußgeld- und Strafbefehlverfahrens wiederholt ausgesprochen, wer eine ständige Wohnung habe und diese nur vorübergehend nicht benutze, brauche für diese Zeit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfGE 25, 158 [166]; 26, 315 [319]; 34, 154 [156]; 35, 296 [298]; 37, 100 [102]). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht betont, wem außer der Urlaubsabwesenheit ohne Vorsorge noch ein anderes Verschulden zur Last falle, der dürfe keine Wiedereinsetzung erwarten. Ob und inwieweit diese Maßstäbe auf andere Verfahren, insbesondere das Verwaltungsverfahren und den. Verwaltungsgerichtsprozeß übertragbar sind, kann hier dahinstehen (vgl. dazu BAG NJW 1972, 887 [888]; BayVGH, BayVBl, 1972, 497). Denn auch bei Anwendung dieser Grundsätze muß der Kläger die Folgen der Fristversäumnis tragen.

12

Der Kläger hat die von einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten zu wahrende Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß mußte er mit baldiger Zustellung rechnen. Die Frage des Prüfungsausschußvorsitzenden, ob er in nächster Zeit Urlaub zu machen beabsichtige, zeigte ihn im Zusammenhang mit der ausweislich der Verhandlungsniederschrift mündlich erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, die Widerspruchsfrist laufe von der Zustellung des schriftlichen Bescheides an, hinreichend deutlich, daß der Bescheid alsbald zugestellt werden sollte, daß er aber um der Rechtssicherheit und des verfahrensmäßigen. Schutzes des Klägers willen gegebenenfalls auch erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zugestellt werden würde. Wer, wie der Kläger, unter solchen Umständen bei dem Prüfungsausschuß das Vertrauen darauf hervorhaft, er gehe nicht in Urlaub und Zustellungen würden ihn erreichen, muß, wenn er eine Ferienreise antritt, - und geschieht dies auch plötzlich -, die Behörde davon unterrichten oder doch Vorsorge für die Zustellung treffen. Das hat der Kläger nicht getan. Weder hat er dem Prüfungsausschuß fernmündlich oder schriftlich seine geänderten Pläne mitgeteilt noch hat er, wie dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Eltern ausreichend instruiert. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hat er sich darauf beschränkt, seinen Vater von der zu erwartenden Zustellung zu unterrichten, ihn jedoch nicht die Einlegung des Widerspruchs aufgetragen, Dies hätte sich dem Kläger, der die Handelsschule besucht hat und Sozialpädagogik studieren will, schon deshalb aufdrängen müssen, weil ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über den Rechtsbehelf des Widerspruchs belehrt hatte. Werden die gesamten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt, liegt daher ein Verschulden des Klägers vor, das über eine mangelnde Vorsorge für etwaige Zustellungen bei einer gewöhnlichen Urlaubsabwesenheit hinausgeht.

13

Nach alledem war auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Niedermaier