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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.07.1974, Az.: 2 BvR 32/74

Urlaub als Versäumungsgrund ; Wiedereinsetzungsgesuch; Eidesstattliche Versicherung; Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.07.1974
Aktenzeichen
2 BvR 32/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 38, 35 - 41
  • MDR 1975, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1902-1903 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein naheliegender, der Lebenserfahrung entsprechender Versäumungsgrund stellt ein Urlaub in der allgemeinen Ferienzeit dar, wie er vom Verteidiger des Betroffenen im Wiedereinsetzungsgesuch in allen für die Beurteilung seiner Wahrscheinlichkeit wesentlichen Einzelheiten mitgeteilt wurde .

2. Eine eidesstattliche Versicherung, um einen Urlaub als Versäumungsgrund anzugeben, wird vom Verteidiger in einem solchen Fall nicht verlangt.