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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1983, Az.: BVerwG 1 WB 82/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 82/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 25. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Meyer, Major Dannemann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat; 1968 wurde er zum Major, 1971 zum Oberstleutnant ernannt. 1980 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit 1977 wird er beim Heeresamt (HA) als Personalorganisationsstabsoffizier und Dezernent (jetzt: Dezernatsleiter) verwendet.

2

Der Antragsteller wurde 1972 zusammenfassend mit "5 D", 1974 mit "5 C", 1976 mit "4 C", 1978 mit "3 C", 1980 mit "3 B" beurteilt.

3

Gegen die Beurteilung vom 16. Juli 1981 (planmäßige Beurteilung zum 30. September 1981) - Leistungswert: 2, Eignungswert: C - durch seinen Gruppenleiter (II 4) beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 1981.

4

Der Amtschef des HA wies die Beschwerde mit Bescheid vom 12. Oktober 1981 zurück.

5

Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 23. Oktober 1981 wies der Inspekteur des Heeres (InspH) mit Bescheid vom 22. März 1982 zurück.

6

Gegen diese, ihm am 25. März 1982 ausgehändigte Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. April 1982, den der Antragsteller am gleichen Tage beim stellvertretenden Amtschef und Chef des Stabes des HA eingelegt und den der InspH dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1982 vorgelegt hat.

7

Der Antragsteller macht geltend:

8

Er vermute, daß der Gruppenleiter II 4 bei seiner Beurteilung vom 16. Juli 1981 rechtswidrig gegen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Weder sein Persönlichkeitsbild noch seine dienstliche Eignung und Leistung seien umfassend, sachgerecht und objektiv gewürdigt worden, weil der nach Nr. 149 (b) ZDv 20/6 vorgeschriebene Vergleich mit anderen Soldaten rechtswidrig nicht durchgeführt worden sei. Richtig hätte er zusammenfassend mit "2 B" beurteilt werden müssen. Dabei sei zu berücksichtigen,

  • daß er ein Dezernat führe, das personalmäßig etwa der Summe der vier übrigen Dezernate entspreche (mit zbV-Stellen das größte Dezernat des HA).

  • daß dieses Dezernat einen selbständigen Aufgabenbereich aufweise, der dem Aufgabenbereich der anderen Hälfte der Gruppe - für den vier Dezernatsleiter zuständig seien - entspreche,

  • daß er eine entsprechend größere Handlungs- und Führungsverantwortung habe,

  • daß sein Verantwortungsbereich im Beurteilungszeitraum noch vergrößert worden sei und er insoweit schwerwiegende Entscheidungen alleinverantwortlich habe treffen und durchführen müssen,

  • daß er - wie auch in der Beurteilung bestätigt - in diesem Zeitraum sehr gute Leistungen erbracht habe und

  • daß die innere und äußere Führung in seinem Dezernat vorbildlich sei.

9

Unter diesen Umständen müsse sein Eignungswert höher liegen als derjenige des Durchschnitts (etwa 2/3 aller Dezernatsleiter des HA seien mit C beurteilt).

10

Der Antragsteller beantragt,

den zuständigen militärischen Vorgesetzten zu verpflichten, die Beurteilung teilweise aufzuheben bzw. zu ändern, und zwar:

  1. 1.

    Anhebung der Bewertung der Gesamteignung von C auf B (Feld D II der Beurteilung).

  2. 2.

    Überprüfung der Werte für das Persönlichkeitsbild sowie die dienstliche Eignung und Leistung im Vergleich zu den anderen Dezernatsleitern der Gruppe II 4 und gegebenenfalls Anhebung innerhalb des in der Erklärung zur Beurteilung (Gegenvorstellung) vom 27. Juli 1981 (dortige Anlage 1) aufgezeigten Rahmens.

  3. 3.

    Überprüfung der Stellungnahme zu seinen weiteren Verwendungswünschen (stellvertretender Brigadekommandeur, Lehrgruppenkommandeur Offizierschule des Heeres) im Sinne einer Befürwortung.

11

Der InspH beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus:

12

Es sei nicht ersichtlich, daß die zusammenfassende Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze verstoße oder daß der Beurteilende und der stellungnehmende Vorgesetzte das ihnen eingeräumte Beurteilungsermessen fehlerhaft gehandhabt hätten. Der Antragsteller verkenne, daß die Beurteilung nicht im vollen Umfang einer Nachprüfung unterliege. So könne die Frage, ob die Beurteilung den Beurteilten "zutreffend" kennzeichne, schon deswegen nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens sein, weil es im Wesen der Beurteilung liege, daß der Beurteilende seine - subjektiven - Eindrücke von dem Beurteilten wiedergebe. Geprüft werden könne daher nicht, ob der vom Antragsteller beanstandete zusammenfassende Eignungswert seine dienstliche Eignung "zutreffend" kennzeichne. Die Überprüfung müsse sich vielmehr darauf beschränken, ob diese zusammenfassende Bewertung auf zutreffend verwerteten Erkenntnissen beruhe, ob sie mit den übrigen Wertungen und Aussagen in der Beurteilung - einschließlich den Verwendungsvorschlägen - im Einklang stehe, ob der Beurteilende bei dieser Bewertung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe.

13

Wenn der beurteilende Vorgesetzte auf Grund seiner Einschätzung die Gesamteignung des Antragstellers - auch im Vergleich mit den übrigen ihm unterstehenden Dezernenten - mit "C" bewertet habe, so sei das unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der in der ZDv 20/6 Nr. 149 aufgeführten Kriterien nicht zu beanstanden.

14

Der Hinweis des Antragstellers, daß ihm eine mögliche Verschlechterung des Eignungswerts auf Grund der jetzt geltenden Fassung der ZDv 20/6 Nr. 150 hätte rechtzeitig eröffnet werden müssen, gehe fehl. Zunächst enthalte die angefochtene Beurteilung keine Mängel oder Schwächen des Beurteilten, die nicht schon in der vorangegangenen Beurteilung aufgeführt gewesen seien. Die Herabsetzung des Eignungswerts beruhe nicht auf einem Nachlassen der dienstlichen Leistungen, sondern darauf, daß der Eignungswert auf Grund der Einweisung des Antragstellers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 neu zu überprüfen gewesen sei. Die dadurch notwendige Korrektur wäre auch durch eine frühzeitige Ankündigung nicht zu vermeiden gewesen.

15

Der Antragsteller verkenne in diesem Zusammenhang auch, daß die Bewährung in der gegenwärtigen Dienststellung für die Bewertung der Förderungswürdigkeit nicht ohne weiteres ausschlaggebend sei. Denn der Eignungswert enthalte eine Aussage darüber, wie der beurteilende Vorgesetzte Entwicklungsmöglichkeiten des Beurteilten unter Berücksichtigung der in der ZDv 20/6 Nr. 149 angegebenen Kriterien einschätze.

16

Der vom Beurteilenden zuerkannte Eignungswert sowie die Verwendungsvorschläge stünden mit dem übrigen Teil der Beurteilung im Einklang.

17

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vorgelegten Akten Bezug.

18

II

1.

Als Maßnahme, die Gegenstand eines Antrags nach §§ 17, 21, 22 WBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung anzusehen. Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dies aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein (vgl. Nrn. 167 und 168 a.a.O.). Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dieses Ausdruck einer vom Gericht nicht nachprüfbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist.

19

Auch insofern findet jedoch eine Überprüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwG Beschluß vom 29. Juli 1980 - 1 WB 2/79).

20

2.

Der Antragsteller hat in einer näherer Nachprüfung bedürfender Weise vorgetragen, er sei unter Verletzung bestimmter, ihm im Beurteilungsverfahren förmlich eingeräumter Rechte rechtswidrig beurteilt worden. Insoweit ist sein Begehren zulässig. Selbst dann, wenn das Gericht zu der Auffassung kommen würde, die Beurteilung sei aus den vom Antragsteller behaupteten (oder auch aus anderen) Gründen rechtswidrig zustande gekommen, kann es die Beurteilung allerdings lediglich aufheben und den militärischen Vorgesetzten verpflichten, die Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und nach Maßgabe der Nr. 180 ZDv 20/6 neu zu fassen. Ein entsprechender und hiernach zulässiger Antrag kann dem Vortrag des Antragstellers (insbesondere in seinem Schreiben vom 27. Juli 1982) bei sachdienlicher Auslegung entnommen werden.

21

Soweit der Antragsteller in diesem Schreiben den "zuständigen militärischen Vorgesetzten" weiterverpflichten will, bestimmte, näher bezeichnete Einzelbewertungen sowie die Bewertung der Gesamteignung anzuheben und von ihm im einzelnen bezeichnete Verwendungswünsche zu befürworten, ist sein Antrag jedoch im Hinblick auf § 1 Abs. 3 WBO unzulässig.

22

3.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nicht begründet.

23

Die angegriffene Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung von Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen (Nr. 141 Abs. 1 a.a.O.). Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden (Nr. 144 Satz 1 a.a.O.). Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben (Nr. 147 Buchst. b a.a.O.). Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten gleichen Dienstgrades in entsprechenden Verwendungen. Die Bewertung der Gesamteignung ist stets unabhängig von der Personalsituation abzugeben (Nr. 149 Buchst. a und b a.a.O.).

24

Es ist nicht ersichtlich, daß der beurteilende Vorgesetzte im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des Antragstellers diesen ihm durch die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 gesteckten Rahmen verkannt hat. Der Vorgang des Beurteilens besteht darin, daß der beurteilende Vorgesetzte seine Erkenntnisse in bezug auf den Beurteilten zu einem wertenden Ergebnis zusammenfaßt; dieses beruht auf einem wertenden Urteil des Vorgesetzten, der darin seinen eigenen, von anderen nicht nachvollziehbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Soldaten wiedergibt. Der beurteilende Vorgesetzte ist dabei nicht an frühere Beurteilungen gebunden. Es gibt keine Bestimmung, die einen Vorgesetzten dazu verpflichtet, daß er nur in besonders begründeten Fällen von einer früheren Beurteilung abweichen darf (vgl. Nr. 144 ZDv 20/6; BVerwG Beschluß vom 19. Dezember 1978 - 1 WB 280/77).

25

a)

Die Tatsache, daß der Antragsteller in der gleichen Verwendung 1980 von anderen Vorgesetzten zwar im Leistungswert schlechter, aber in der Gesamteignung besser bewertet worden war, hinderte den Beurteilenden nicht daran, ein eigenes, davon unabhängiges Werturteil im Rahmen der Nr. 149 der ZDv 20/6 zu treffen. Daß er dabei die vorhergehenden Bewertungen als Indiz für eine insgesamt positive Entwicklung des Antragstellers völlig außer acht gelassen hätte, ist bei der Vergabe einer Eignungswertung von "C" im Verhältnis zu einer solchen von "B" schon deshalb auszuschließen, weil der Beurteilende dazu ohne Widerspruch des Antragstellers erklärt hat, er habe den Eignungswert nicht wegen nachlassender Leistungen oder auf Grund eines geänderten Beurteilungsmaßstabes, sondern lediglich im Hinblick auf die Einweisung des Antragstellers in die Besoldungsgruppe A 15 herabgesetzt. Denn dadurch habe sich "eine neue Sachlage ergeben"; nunmehr habe er die Förderungswürdigkeit des Antragstellers "im Hinblick auf die Frage einer Förderung über A 15 hinaus und im Vergleich mit anderen OTL A 15 (seiner) Gruppe" beurteilen müssen (Stellungnahme des Gruppenleiters II 4 im HA, Oberst i.G. G., vom August 1981).

26

Diese Überlegungen des Beurteilenden werden durch die Nr. 149 ZDv 20/6 - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - entgegen der Auffassung des Antragstellers in vollem Umfang bestätigt. Bei dem Eignungswert ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abzustellen. Durch die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 hat sich die "Laufbahnerwartung" geändert. Sie ist jetzt im Hinblick auf eine weitere Förderung in Konkurrenz mit anderen Soldaten dieser Besoldungsgruppe erneut zu prüfen. Der Beurteilende gewinnt den dazu erforderlichen Maßstab in der Regel im Vergleich mit ihm unterstellten Soldaten in vergleichbaren Verwendungen. Gehören zum Zuständigkeitsbereich des Beurteilenden mehrere Offiziere der Besoldungsgruppe A 15, so war es bereits nach Nr. 149 (b) Abs. 1 ZDv 20/6 a.F. sachgerecht, im Hinblick auf die Förderung (hier: Verwendung auf einem A 16-Dienstposten) nur diese Angehörigen des Dienstgrads Oberstleutnant in den Vergleich einzubeziehen.

27

Der hiernach zulässige und gebotene Vergleich des Antragstellers mit anderen "A 15"-Dezernatsleitern seiner Gruppe scheitert nicht daran, daß sich das Dezernat des Antragstellers durch Größe und Aufgabenstellung von anderen Dezernaten unterscheidet und daher an dessen Leiter möglicherweise höhere Anforderungen stellt. "Entsprechende" oder "vergleichbare" Verwendungen müssen zwar vom Umfang und von der Verantwortung her nach Möglichkeit vergleichbar sein. Eine Identität der Tätigkeit ist jedoch nicht gefordert. Eine solche wäre als alleiniger Vergleichsmaßstab angesichts der Kommandostruktur in der Bundeswehr - jedenfalls bei Stabsoffizieren - auch nur in den allerwenigsten Fällen gegeben (BVerwG Beschluß vom 29. Juli 1980 - 1 WB 2/79). Es ist auch zulässig, daß der Beurteilende Soldaten in den Vergleich einbezieht, deren Aufgaben oder deren Verantwortung sich im Rahmen vergleichbarer Strukturen (Dezernatsleiter auf A 15-Dienstposten) dennoch unterscheiden. Würde man diese Möglichkeit ausschließen, so würde ein Vergleich in vielen Fällen aus rein tatsächlichen Gründen gar nicht möglich sein. Damit würde die auch im Interesse des Beurteilten insoweit vorgeschriebene Bindung des Beurteilten gelockert, ohne daß dazu ein Bedürfnis bestünde. Von einem höheren Offizier, der Stabsoffiziere zu beurteilen hat, kann erwartet werden, daß er derartige Unterschiede bei seiner Bewertung mit berücksichtigt.

28

Es spricht nichts dafür, daß der Beurteilende im vorliegenden Fall anders verfahren ist.

29

Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang vor allem, daß der Beurteilende regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Bewertung der Förderungswürdigkeit zu begründen. Bei der zusammenfassenden Wertung hat der Vorgesetzte dazu Stellung zu nehmen, wie er die Entwicklungsmöglichkeiten des Beurteilten bewertet. Die Bewährung in der gegenwärtigen Dienststellung ist dabei nicht ohne weiteres ausschlaggebend. Der Vorgesetzte gibt seine subjektive Auffassung über die voraussichtlichen Entwicklungsmöglichkeiten des zu Beurteilenden unter Verwendung der in der Anlage 12 der ZDv 20/6 näher umschriebenen Wertungen wieder. Dieser geistige Beurteilungsvorgang, die Summierung von einzelnen Eindrücken, die letztlich das Beurteilungsergebnis bestimmen, ist nicht nachvollziehbar. Nur dann, wenn die Eignungswertung sich mit dem übrigen Teil der Bewertung nicht vereinbaren läßt, kann zur Aufklärung des vermeintlichen Widerspruchs eine klarstellende Begründung erforderlich sein. Die vorliegende Beurteilung gibt hierzu keinen Anlaß. Die ins einzelne gehende Bewertung der Persönlichkeit und der Leistungen des Antragstellers steht nicht im Widerspruch zu der Bewertung seiner Förderungswürdigkeit mit "C". Auch die vom Antragsteller begehrte Korrektur der Eignungswertung im Hinblick darauf, daß er im Vergleich mit anderen Dezernatsleitern habe besser beurteilt werden müssen, würde auf einen Eingriff in den inneren Beurteilungsvorgang hinauslaufen. Sie ist dem Senat nach § 1 Abs. 3 WBO verwehrt.

30

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Nr. 150 ZDv 20/6 n.F. Die in diese Bestimmung neu eingefügten und erstmals bei den planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 1981 zu beachtenden (Erlaß BMVg - P II 1 - vom 19. Mai 1981) Sätze 3 und 4 sollen sicherstellen, daß der Beurteilte von sich abzeichnenden Verschlechterungen des Leistungs- und Eignungswerts so rechtzeitig Kenntnis erlangt, daß er gegebenenfalls sein bisheriges Beurteilungsniveau durch Steigerung seiner Leistungen bis zum Beurteilungstermin halten kann. Abgesehen davon, daß der Beurteilende dem Antragsteller nach dessen eigenem Vortrag am 26. Juni 1981 die Absicht angekündigt hat, seinen Eignungswert mit "C" bewerten zu wollen, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß diese Bewertung unstreitig nicht wegen neu aufgetretener "Mängel und Schwächen" (Nr. 150 Satz 3 ZDv 20/6 n.F.) beabsichtigt war und später erfolgt ist, sondern lediglich im Hinblick auf den durch die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 erforderlichen neuen Vergleichsmaßstab bei der Festlegung des Eignungswerts für eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten. Der Einwand des Antragstellers, bei rechtzeitiger Vorankündigung im Mai 1981 hätte er seine Leistungen bis etwa Ende August 1981 verbessern können, geht also schon deshalb fehl, weil seine bisher guten Leistungen (Beurteilung 1980) nunmehr mit 2 (sehr gut) bewertet wurden.

31

b)

Die Beurteilungsaussagen sind auch nicht in sich widersprüchlich (BVerwG Beschluß vom 29. Juli 1980 - 1 WB 2/79 -; Nr. 141 Satz 1 ZDv 20/6).

32

Die Bewertung in der gebundenen Beschreibung, die ergänzende Kennzeichnung, die Hinweise zur Steigerung und die zusammenfassende Beurteilung stehen miteinander in Einklang.

33

Aus der Einzelbetrachtung ergibt sich, daß der Antragsteller inder Bewertung B IV 1 zwischen 2 und 3 einzustufen ist. Hierbei ist klar erkennbar, daß die entscheidenden Eignungs- und Leistungsmerkmale Einsatzbereitschaft, Fachkenntnisse, praktisches Können mit 2 bewertet wurden, ebenso Beurteilungsvermögen und Fürsorge für Untergebene. Die Eignungs- und Leistungsmerkmale, die besonders auf die Durchführung von Aufgaben abstellen, sind dagegen mit 3 bewertet. Diesem Leistungsbild entspricht die Beschreibung unter B IV 2. Dort wird gerade die Bereitschaft, sehr gute Leistungen zu erbringen und die Fähigkeit dazu besonders herausgestellt. Demgegenüber sind die Kennzeichnungen, die die Durchführung ansprechen, zurückhaltender. Die Formulierung "... seine anspruchsvolle Aufgabe noch kraftvoller auszuüben" (C II), ist nicht ohne weiteres nur auf den Begriff der Einsatzbereitschaft zu beziehen. Vielmehr wird hier der Unterschied im Notenbild unter B IV verdeutlicht; der Antragsteller ist von der Grundhaltung, von seinem Vermögen, seiner Bereitschaft etwas zu leisten "sehr gut". Bei der Durchführung aber, beim Einsatz muß er sich in einzelnen Bereichen noch steigern. Im Ergebnis meint der Beurteilende, der Antragsteller solle vorhandene Fähigkeiten noch besser einsetzen.

34

Die unter C. I. gemachten Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zur Forderung unter G. I. nach Bewährung auf einem Kommandeur-Dienstposten im Territorialheer. Die guten Leistungen in den unter C. I. im einzelnen aufgeführten Verwendungen beinhalten nicht zwangsläufig auch eine besondere Führungsfähigkeit für einen Verband oder eine Dienststelle. Vielmehr wird gerade auf Grund der lange zurückliegenden Führungstätigkeit als Bataillonskommandeur (1971/1972; vgl. Beurteilung vom Juli 1972) eine Bewährung gefordert, um dann über eine mögliche weitere Verwendung in einer höheren Führungs-/Verantwortungsebene entscheiden zu können. Das ist nicht zu beanstanden.

35

c)

Auch im übrigen läßt die angefochtene Beurteilung Rechtsfehler nicht erkennen.

36

Der Antragsteller ist zwar entgegen Nr. 132 (a) Satz 1 ZDv 20/6 nicht von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem stellvertretenden Amtschef und Chef des Stabes HA beurteilt worden; der nächste Disziplinarvorgesetzte hat an der Beurteilung auch nicht - wie in Nr. 133 (e) ZDv 20/6 für den Fall der Delegation der Beurteilungszuständigkeit vorgesehen - mitgewirkt.

37

Der höhere Vorgesetzte, hier der Amtschef HA, hat die Zuständigkeit für die Beurteilung für die Offiziere der Gruppen des HA jedoch generell auf die Gruppenleiter, für die Abgabe einer Stellungnahme zur Beurteilung auf die Abteilungsleiter übertragen (Nr. 581 Stabsdienstordnung HA i.d.F. der 12. Berichtigung vom 15. Dezember 1980). Der BMVg - Fü H I 1 - hat dem mit Erlaß vom 5. Juli 1979 zugestimmt. Außerdem hat der BMVg angeordnet, daß der stellvertretende Amtschef und Chef des Stabes HA wegen der Größe der Dienststelle entgegen Nr. 133 (e) ZDv 20/6 nur bei denjenigen Offizieren eine Stellungnahme abgibt, die ihm persönlich bekannt sind.

38

Damit sind im vorliegenden Fall die Zuständigkeiten für die Beurteilungen in zulässiger Weise generell (Nr. 133 (b) ZDv 20/6) abweichend geregelt, und zwar in Abweichung von Nr. 132 (a) Satz 1 entsprechend Nr. 133 (a) Abs. 1 Satz 1, die Abweichung von Nr. 133 (e) entsprechend Nr. 133 (a) Abs. 2.

39

4.

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

40

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Thurn
Meyer
Dannemann