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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1997, Az.: I ZB 2/95
„à la Carte“

Prüfung der Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens; Möglichkeit der Berücksichtigung zusätzlich gedachter Wortbestandteile oder Bildbestandteile; Beurteilung der Wortfolge "à la Carte"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1997
Aktenzeichen
I ZB 2/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18414
Entscheidungsname
à la Carte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG- 02.11.1994

Fundstellen

  • GRUR 1997, 627-628 (Volltext mit amtl. LS) "à la Carte"
  • NJW-RR 1997, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1997, 739-742 (Volltext mit amtl. LS) "à la Carte"

Verfahrensgegenstand

à la Carte

Löschung des Zeichens 1 152 612/S 44/90 Lösch

Prozessführer

K. V. GmbH, B. Straße ..., B.

Prozessgegner

K. V. B. GmbH, K.straße ... D.

Amtlicher Leitsatz

Der Prüfung, ob der Eintragung eines einen Bedeutungsgehalt verkörpernden Wortes oder einer Wortfolge ein Freihaltebedürfnis entgegensteht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG), ist nur das Zeichen als solches, also dieses ohne etwa zusätzlich gedachte Wort- oder Bildbestandteile, zugrunde zu legen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des 29. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 2. November 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das nachstehend abgebildete Wort-/Bildzeichen

9996-36093a
2

ist am 16. Januar 1990 unter der Nr. 1.152.612 für die Waren "Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und sonstige Druckwerke" gemäß § 6 a WZG beschleunigt in die Warenzeichenrolle eingetragen worden.

3

Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin und nach fristgerechtem Widerspruch der Markeninhaberin hat die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts die Löschung des Warenzeichens beschlossen, weil die aus dem Französischen stammende Wortfolge in der Bedeutung "nach der Speisekarte" und als Hinweis auf eine reiche vielfältige Auswahlmöglichkeit mittlerweile Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden habe. Deshalb handele es sich bei dem Zeichen um eine Sachangabe hinsichtlich des Inhalts der Druckwerke, so daß dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle.

4

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben.

5

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verteidigt die Markeninhaberin ihre Marke weiter.

6

II.

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Die Wortfolge "à la Carte" sei über den vom Patentamt angenommenen Bedeutungsgehalt hinausgehend als allgemeiner Begriff für "nach eigener Art/eigenem Geschmack/individuellen Wünschen auswählen, zusammenstellen usw." Bestandteil der deutschen Sprache geworden. Damit stelle sie eine Angabe dar, die die Waren des Warenverzeichnisses in dem Sinn beschreibe, daß der Anbieter ein Sortiment zur Verfügung stelle, aus dem der Leser eine seinem eigenen Geschmack, seinen individuellen Wünschen entsprechende Auswahl treffen könne. Des weiteren komme die Wortfolge auch als Inhaltsangabe für die betreffenden Druckwerke in Betracht, indem deutlich gemacht werde, daß über ein bestimmtes Thema von verschiedenen Gesichtspunkten aus berichtet werde, so daß der Leser nach der Lektüre eine Auswahl nach eigenem Geschmack treffen könne. Demnach werde mit der Wortfolge nicht nur ein allgemeiner Bezug zum Thema eines Druckwerks hergestellt. Daß die Wortfolge wegen ihrer alle Lebensbereiche betreffenden Bedeutung in unterschiedlichen Sachbereichen verwendet werde, belege nachhaltig, daß ihre Verwendung von Zeichenrechten Dritter freigehalten werden müsse.

7

Der Wortfolge, die in üblicher Schreibweise ausgeführt sei, hätte demnach die Eintragung versagt werden müssen, so daß der Löschungsantrag begründet sei.

8

III.

Die infolge der Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

9

1.

Nach Inkrafttreten des Markengesetzes mit dem 1. Januar 1995 bewendet es nicht mehr in jedem Fall bei der vom Bundespatentgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend vorgenommenen Prüfung des Löschungsantrags (allein) nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes. Nach § 162 Abs. 2 MarkenG kann auf den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes gestellten Löschungsantrag die Eintragung nur (noch) gelöscht werden, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch nach den neuen Vorschriften des Markengesetzes nicht schutzfähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, BlPMZ 1995, 444 = NJW 1995, 1752 [BGH 09.02.1995 - I ZB 21/92] - quattro II). Kommt allerdings die Löschung des eingetragenen Zeichens nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht in Betracht, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Marke die Voraussetzungen einer Eintragung nach den Vorschriften des Markengesetzes erfüllt.

10

2.

Das Bundespatentgericht hat in der eingetragenen Marke für die Waren des Verzeichnisses eine beschreibende Angabe gesehen, die freihaltebedürftig sei (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG). Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

11

a)

Nach der vorerwähnten Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen gewesen, die ausschließlich aus solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waren enthalten. Die Wortfolge "à la Carte" kann zwar, soweit es die vom Bundespatentgericht unangegriffen zugrunde gelegte Bedeutung "nach eigener Art, eigenem Geschmack, individuellen Wünschen" ausdrückt, eine Eigenschaft von Waren bezeichnen, mithin eine Angabe über deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung enthalten. Da diese Eignung aber grundsätzlich jeglicher Eigenschaftsangabe zukommt, kann allein daraus, also aus dieser abstrakten Eignung noch nicht darauf geschlossen werden, daß derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen waren. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung eines konkreten Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in einem angemeldeten oder eingetragenen Zeichen enthaltenen Eigenschaftsbezeichnung für die Waren des Warenverzeichnisses (vgl. BGH a.a.O. - quattro II; Beschl. v. 20.6.1996 - I ZB 31/95, GRUR 1996, 770 = WRP 1996, 1042 - MEGA). Die hierzu vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die von ihm daraus abgeleitete Schlußfolgerung des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses nicht.

12

b)

Das Bundespatentgericht hat gemeint, aus dem von ihm festgestellten Sinngehalt der Wortfolge ergäben sich, bezogen auf die Waren des Warenverzeichnisses, zwei mögliche Bedeutungsinhalte. Schon diese Annahme läßt es zweifelhaft erscheinen, daß der Verkehr einen bestimmten beschreibenden Bedeutungsgehalt überhaupt erkennt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY). Zwar mag das bei Homonymen, deren unterschiedlicher Begriffsinhalt jeweils aus dem Kontext vom Verkehr sicher erschlossen werden kann (z.B. Birne, Hahn o.ä.), anders sein. Um ein Homonym geht es im Streitfall aber nicht.

13

Die vom Bundespatentgericht zugrunde gelegten Bedeutungsinhalte, einerseits daß der Anbieter von mit der Wortfolge bezeichneten Waren ein Sortiment zur Verfügung stelle, aus dem der Leser nach eigenem Geschmack eine Auswahl treffen könne oder andererseits im Sinn einer Inhaltsangabe für ein Druckwerk, das über ein bestimmtes Thema von verschiedenen Gesichtspunkten aus berichte, so daß der Leser in der Lage sei, nach der Lektüre eine Auswahl nach eigenem Geschmack zu treffen, können nicht als doppeldeutig im vorerwähnten Sinn angesehen werden. Sie sind lediglich inhaltlich nuanciert, ohne daß aus dem jeweiligen Kontext ersichtlich wird, in welchem Sinn die Wortfolge im Einzelfall gebraucht wird. Demnach fehlt es der eingetragenen Wortfolge schon an einer eindeutigen, vom Verkehr erkennbaren beschreibenden Bedeutung. Deshalb erscheint die Annahme zweifelhaft, die Wortfolge habe für die Waren des Verzeichnisses einen beschreibenden Inhalt und müsse deshalb freigehalten werden (BGH a.a.O. - U-KEY; vgl. auch BGHZ 123, 30, 36 - Indorektal II).

14

c)

Darüber hinaus ist aber, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, die Ermittlung der vom Bundespatentgericht der eingetragenen Marke entnommenen Bedeutungsgehalte nicht frei von Rechtsfehlern. Die Bezeichnung eines Buches (oder einer anderen Ware des Verzeichnisses) mit der eingetragenen Wortfolge, also als ein "à la Carter-Buch" (Zeitschrift, Zeitung) oder als ein "Buch à la Carte", besagt über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung des Buches (der Zeitschrift, der Zeitung) nichts. Der diesen Begriffen entnehmbare Bedeutungsgehalt ist unscharf und läßt, ohne daß weitere Angaben hinzugefügt werden, einen eindeutigen beschreibenden Inhalt nicht erkennen. Der Begriff "à la Carte" enthält im Zusammenhang mit einem Buch (einer Zeitschrift, einer Zeitung) weder einen Hinweis auf das Angebot eines Sortiments, aus dem der Leser auswählen kann, noch besagt er etwas über den Inhalt der erwähnten Druckwerke. Die dahingehende Begriffsermittlung des Bundespatentgerichts ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, von dem angenommenen Sinngehalt kann allenfalls nach Heranziehung weiterer sinntragender Wörter ausgegangen werden.

15

Dementsprechend hat auch das Bundespatentgericht die eingetragene Wortfolge nicht allein wegen des vorerwähnten, von ihm ermittelten Sinngehalts für freihaltebedürftig gehalten, sondern es hat, wie die von ihm beispielhaft angeführten Verwendungen erkennen lassen, ein Bedürfnis zur beschreibenden Verwendung daraus hergeleitet, daß die Wortfolge 2 Zusammenhang mit weiteren Begriffen müsse benutzt werden können. Es hat also nicht, was allein Prüfungsgegenstand im (Eintragungs- und) Löschungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG ist, die (isolierte) Verwendung der Wortfolge im Zusammenhang mit Druckwerken, sondern die Verwendung der Wortfolge mit weiteren Begriffen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Bei diesen Beispielen verschmelzen jedoch die Bestandteile zu je einer begrifflichen Einheit, die den Wendungen erst ihren genauen und eindeutigen begrifflichen Inhalt vermitteln, wie sich an den Titelbeispielen, etwa "Puppen à la Carte", "Witwe à la Carte", "Karl Marx à la Carte", erkennen läßt. Die derartigen Kombinationen zukommende Eignung, etwa im Sinn einer Inhaltsangabe zu wirken und deshalb die Beschaffenheit oder Bestimmung der in Frage stehenden Druckwerke zu beschreiben, fehlt aber der eingetragenen Wortfolge "à la Carte" in Alleinstellung. Ebenso wie im Fall von aus mehreren Wörtern oder sonstigen Bestandteilen zusammengesetzter Marken bei der Frage der Eintragbarkeit stets das Zeichen als Ganzes der Prüfung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH a.a.O., GRUR 1995, 269, 270 [BGH 08.12.1994 - I ZB 15/92] - U-KEY; Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408 - PROTECH), muß bei dieser Prüfung auch allein das Zeichen als solches, also dieses ohne etwa zusätzlich gedachte Wort- oder Bildbestandteile, geprüft werden (vgl. BGH a.a.O., BlPMZ 1995, 444, 445 - quattro II).

16

d)

Eine andere Betrachtungsweise ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil, wie das Bundespatentgericht ausgeführt hat, die eingetragene Wortfolge wegen ihrer alle Lebensbereiche betreffenden Bedeutung in unterschiedlichen Sachgebieten verwendet werden könne und deshalb ihre Verwendung von Zeichenrechten Dritter freizuhalten sei, zumal sich die Abgrenzung einer beschreibenden Verwendung von einem zeichenmäßigen Gebrauch nicht so sicher festlegen lasse, daß allein hierdurch einem Bedürfnis des Verkehrs an einer ungestörten beschreibenden Verwendung ausreichend Rechnung getragen werden könne.

17

Die Natur und das Ziel des auf die schnelle Erledigung massenhafter Anmeldungen ausgerichteten Registerverfahrens gestattet eine derartige Ausweitung der Prüfung der Eintragbarkeit nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Eintragungsverfahren nicht jeder sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden Kollisionsmöglichkeit nachgegangen werden. Das würde die Möglichkeiten des Eintragungsverfahrens übersteigen (BGHZ 91, 262, 270 - Indorektal I). Der vom Bundespatentgericht ins Auge gefaßten Möglichkeit zukünftiger Behinderungen der Mitbewerber ist in späteren Verfahrensabschnitten durch strenge Anforderungen an den warenzeichenmäßigen Gebrauch (§§ 15, 24, 31 WZG) und durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zu begegnen (BGH, Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; vgl. auch BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal I). In diesem Zusammenhang ist auch der nach Maßgabe der Unterscheidungskraft eher eng zu bemessende Schutzumfang des eingetragenen Zeichens zu berücksichtigen.

18

Die bloß theoretische Gefahr einer Behinderung der Mitbewerber, wie sie in der Möglichkeit einer Abmahnung oder dem Beginn eines Rechtsstreits liegen kann, kann nicht Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren sein, weil diese sich allein auf die objektive Möglichkeit der Behinderung bei zutreffender Rechtsanwendung bezieht (BGH a.a.O. - ROAL).

19

3.

Die eingetragene Marke weist auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern, 1 WZG). Das Bundespatentgericht hat zwar diese Eintragungsvoraussetzung - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese Prüfung kann jedoch der Senat auf der gegebenen Tatsachengrundlage selbständig vornehmen.

20

Das Patentamt hat die Unterscheidungskraft der Marke verneint, weil es sich bei der Wortfolge um eine Sachangabe handele, die neben der ursprünglichen Bedeutung des Essens nach der Speisenkarte auch allgemein auf eine reiche und vielfältige Auswahlmöglichkeit hinweise. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

21

Die eingetragene Wortfolge ist, wie oben (zu Nr. 2. a-c) ausgeführt, keine die in Frage stehenden Waren beschreibende Angabe. Hieraus ergibt sich unmittelbar, da sonstige Gründe für die Verneinung der Unterscheidungskraft weder von der Antragstellerin vorgebracht worden noch sonst ersichtlich sind, daß die erforderliche Unterscheidungskraft nicht verneint werden kann. Diese liegt in dem Phantasiegehalt begründet, der sich aus der Zuordnung der für die Waren des Verzeichnisses nur eine unscharfe Bedeutung repräsentierenden Wortfolge ergibt.

22

4.

Anhaltspunkte dafür, daß dem eingetragenen Zeichen andere als die erörterten Eintragungsvoraussetzungen fehlen könnten, sind im bisherigen Verfahren nicht angesprochen worden, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

23

IV.

Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Von der Auferlegung von Kosten hat der Senat aus Billigkeitsgründen abgesehen (§ 90 Abs. 1 MarkenG).

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Erdmann
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant