Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: I ZB 31/95
„MEGA“
Markenrecht; Beschreibende Angaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- I ZB 31/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14511
- Entscheidungsname
- MEGA
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1997, 164 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1996, 770-771 (Volltext mit amtl. LS) "MEGA"
- MDR 1996, 1028-1029 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1258 (Volltext mit amtl. LS) "Mega"
- WRP 1996, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS) "MEGA"
Amtlicher Leitsatz
Die Bezeichnung "Mega" ist von der Eintragung als Marke für Zigaretten ausgeschlossen, da sie zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Ware dienen kann.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Anmelderin des Wortzeichens "MEGA" für die Ware "Zigaretten". Die Prüfungsstelle für Klasse 34 Wz des Deutschen Patentamts hat dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt; dieses habe sowohl in Alleinstellung als auch in Wortzusammensetzungen eine beschreibende Bedeutung im Sinne von u.a. "groß, riesig", die sich auch auf die Qualität der angemeldeten Ware "Zigaretten" erstrecke. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben.
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts geteilt. Der Ansicht der Anmelderin, der Begriff "MEGA" werde anders als der Begriff "super" auch nicht in der Werbe- oder Journalistensprache in Alleinstellung verwendet, ihm komme in bezug auf Zigaretten keinerlei Bedeutung zu, ist das Bundespatentgericht nicht gefolgt. Es hat unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele ausgeführt, daß der angemeldete Begriff "MEGA" als Steigerung von "super" in Wortbildungen mit Substantiven wie Adjektiven als "besonders groß, mächtig, hervorragend oder bedeutend" verstanden werde. Darüber hinaus werde "MEGA" nicht mehr ausschließlich in Wortzusammensetzungen, sondern - ähnlich wie "super" - gerade im wirtschaftlichen Bereich auch bereits in Alleinstellung verwendet. Es stehe sonach außer Zweifel, daß der Begriff "MEGA" in der genannten Bedeutung heute allgemein verständlich sei und insbesondere im Wirtschaftsleben und in der Werbung verwendet werde, um die besonderen, hervorragenden Eigenschaften eines Angebots, Vorhabens oder Produkts oder dessen starke Marktstellung zu beschreiben. Auch wenn im Zigarettensektor eine spezielle Verwendung des Begriffs "MEGA" noch nicht festzustellen gewesen sei, so komme diesem Begriff doch die Eignung zu, schlagwortartig in hervorgehobener Form auf besondere Eigenschaften von Zigaretten, wie zum Beispiel auf deren hervorragenden Geschmack, deren Preiswürdigkeit oder deren Gesundheitsvorteil infolge eines besonders niedrigen Nikotingehalts, hinzuweisen. Ein allgemeiner und mithin in verschiedenen Waren- oder Dienstleistungsbereichen einsetzbarer Ausdruck, wie "MEGA" es sei, dürfe aber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zugunsten eines Anmelders monopolisiert werden.
Darüber bestehe auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wonach Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren üblich geworden seien, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen seien. Gegen die Eintragung spreche auch der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dem angemeldeten Begriff "MEGA" fehle wegen seines beschreibenden Inhalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift.
III. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens zutreffend die Vorschriften des Markengesetzes angewendet (§§ 152, 8 MarkenG).
2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, wonach die Bezeichnung "mega" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Die vom Bundespatentgericht festgestellte vielfache Verwendung des Begriffs "mega" in verschiedenen Wortverbindungen wie beispielsweise Megahit, Megastar, Megaprojekt oder megastark tragen seine Beurteilung, daß dieser Begriff in seiner Bedeutung als "besonders groß, mächtig, hervorragend" im Wirtschaftsleben zur Bezeichnung von Produkten, auch von Zigaretten, allgemein verstanden wird. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Begriff "mega" könne nicht isoliert als eine Eigenschaftsangabe aufgefaßt werden, da er nach den vom Bundespatentgericht belegten Beispielen lediglich in Kombination mit anderen Begriffen auftauche, kann nicht beigetreten werden. Die vom Bundespatentgericht aufgezeigte Breite der Kombinationsmöglichkeit des Begriffs "mega" mit den verschiedensten Begriffen der Umgangssprache, sei es in substantivischer, sei es in adjektivischer Form, belegt gerade, daß dem Wort "mega" eine eigenständige Bedeutung zukommt. Wie die auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Beispiele zeigen, wird der Begriff "mega" in vielfachen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wortverbindungen gebraucht, ohne daß bei den einzelnen Begriffskombinationen eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre. In einem solchen Fall liegt es aber erfahrungsgemäß nahe, daß der Verkehr das Wort "mega" in jedem Bereich des Wirtschaftslebens als ein Eigenschaftswort für besonders groß oder bedeutend versteht. Ist aber ein Begriff in seiner beschreibenden Bedeutung als Eigenschaftswort nahezu unbegrenzt verwendbar, so ist er von der Eintragung ausgeschlossen, weil er zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte die Annahme der beschreibenden Bedeutung von "mega" nicht der gesonderten Feststellung, daß der Verkehr den Begriff "mega" auch in Alleinstellung als eine beschreibende Angabe verwendet. Steht der Sinngehalt des beanspruchten Zeichens fest, so bedarf es zur Begründung des Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keiner Feststellung, daß und in welchem Umfang diese Bezeichnung in Alleinstellung vom Verkehr verwendet wird. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das vom Bundespatentgericht für die Verwendung von "mega" in Alleinstellung eingeführte Beispiel aus einem Interview mit dem Schlagwort "big, nicht mega" sei unzureichend, greift deshalb nicht durch.
c) Ebensowenig bedarf es für die Begründung des Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Feststellung, daß der in Alleinstellung als Marke beanspruchte Begriff auch in dem Warenbereich, welcher der Zeichenanmeldung zugrunde liegt, als in seinem Sinn verstandenes Eigenschaftswort bereits Eingang gefunden hat. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß der Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Marken betrifft, die aus Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Waren "dienen können" (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Das Bundespatentgericht hat aus den von ihm genannten Verwendungsbeispielen rechtsfehlerfrei die Folgerung gezogen, daß das Wort "mega" geeignet ist, auch Zigaretten zu beschreiben. Seine Beurteilung, der Begriff "mega" in Zusammenhang mit Zigaretten könne als ein Hinweis auf deren hervorragenden Geschmack oder sonstige besonders herausgestellte Eigenschaften verstanden werden, entspricht der Lebenserfahrung. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber auf die Entscheidung des Senats "SMARTWARE" (Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517) verweist, verkennt sie, daß es in jener Entscheidung um den zeichenrechtlichen Schutz eines Begriffs ging, der bislang lediglich in einem speziellen Bereich der Technik verwendet worden war. In einem solchen Fall kann ein Freihaltebedürfnis der Eintragung dieses Begriffs für einen Waren- oder Dienstleistungsbereich nur entgegengehalten werden, wenn festgestellt ist, daß die maßgeblichen Fachkreise von der speziellen Verwendung des Begriffs abrücken könnten, um ihn auch auf den anderen Warenbereich anzuwenden. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht.
3. Da der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Entscheidung des Bundespatentgerichts trägt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die hilfsweise angeführten Schutzversagungsgründe aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG für gegeben erachtet (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 23.3.1995 - I ZB 20/93, GRUR 1995, 410, 411 - TURBO; Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere).
IV. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.