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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2006, Az.: 1StR466/05

Nichtverlesung des Anklagesatzes als Verfahrensrge; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls; Fehler der Beurkundung; nderung der Rechtsprechung zur Bercksichtigung einer Protokollberichtigung trotz Rgeverlust; Prozessuale Rechte der Prozessbeteiligten - hier: Beurkundung nicht Geschehenes bzw. Nichbeurkundung nicht Geschehenes; Umfang der (formellen) Beweiskraft des Protokolls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.2006
Aktenzeichen
1StR466/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 23498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZAP EN-Nr. 57/2007

Verfahrensgegenstand

Gefhrliche Krperverletzung
hier: Vorlage an den Groen Senat fr Strafsachen gem 132 Abs.2 und 4GVG

Redaktioneller Leitsatz

Die formelle Beweiskraft des Protokolls gem 274 StPO gilt auch hinsichtlich eines berichtigten Protokolls uneingeschrnkt. Das heit, sie wirkt auch dann, wenn einer zuvor vom Angeklagten erhobenen Rge durch die Berichtigung der Boden entzogen wird, obwohl ihr aufgrund der Beweiskraft des Protokolls in seiner ursprnglichen, unvollstndigen Fassung stattzugeben gewesen wre.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23.August 2006
beschlossen:

Tenor:

Dem Groen Senat fr Strafsachen wird gem 132 Abs.2 und 4GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die Beweiskraft (274StPO) des berichtigten Protokolls fr das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulssig erhobenen Verfahrensrge zu Ungunsten des Angeklagten die magebliche Tatsachengrundlage entfllt?

Grnde

I.

1

Das Landgericht Mnchen I hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Krperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte whrend eines Streits ber die Abgrenzung reservierter Sitzbereiche in einem Oktoberfestzelt dem Geschdigten Z. mit einem 1,3 Kilogramm schweren glsernen Bierkrug zweimal wuchtig auf den Hinterkopf und einmal in den Bereich des Nackens. Der Geschdigte wurde erheblich verletzt. Die Schlge waren darber hinaus geeignet, das Leben des Geschdigten in Gefahr zu bringen.

2

Die Revision rgt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Formalrge.

3

Der Senat mchte die Revision des Angeklagten verwerfen, sieht sich daran jedoch - was die Verfahrensrge anbelangt - durch die Rechtsprechung des 4. und insbesondere des 5. Strafsenats gehindert.

II.

4

1.

Die Revision rgt mit ihrer am 5.Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegrndung die Nichtverlesung des Anklagesatzes als Versto gegen 243 Abs.3 Satz1StPO.

5

Die fertig gestellte Sitzungsniederschrift enthielt zunchst keinen Hinweis auf die Verlesung des Anklagesatzes. Unter dem 18.August 2005 ergnzten der Strafkammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift hinsichtlich des ersten Verhandlungstages in einer eigenen Niederschrift dahingehend, dass nach den Worten "Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die Staatsanwaltschaft Mnchen I gegen den Angeklagten am 20.01.05 Anklage zum Schwurgericht des LG Mnchen I erhoben hat, die mit Erffnungsbeschluss der Kammer vom 18.02.05 unverndert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde," der Satz angefgt wird: "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz".

6

Auch in der Revisionsgegenerklrung der Staatsanwaltschaft wird unter Vorlage entsprechender dienstlicher uerungen von Verfahrensbeteiligten vorgetragen, dass der Anklagesatz in Wirklichkeit verlesen wurde. Er lste, wie sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erinnerte, Unmutsuerungen im Publikum aus, da die Anklage auf den Vorwurf des versuchten Totschlags gerichtet war. Selbst der Verteidiger in der Hauptverhandlung, der die Revision nicht selbst begrndet hat, stellt in seiner Stellungnahme die Verlesung nicht in Abrede, wenn er schreibt: "An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich mich nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklageschrift stellt einen Routinevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich mich hieran erinnern knnte, wenn die Anklageschrift nicht verlesen worden wre, weil dies einen ungewhnlichen Verfahrensablauf darstellen wrde. Auch diese berlegung fhrt aber nicht zu einer konkreten Erinnerung. Aufgrund dieses Rckschlusses erscheint es mir aber durchaus mglich, dass die Erinnerung der Urkundsperson zutreffend ist." Die Urkundsbeamtin verwies auf einen bei der Fertigung der Protokollreinschrift bersehenen bertragungsfehler aus der teilweise stenografischen Aufzeichnung whrend der Hauptverhandlung, in der der Hinweis auf die Verlesung des Anklagesatzes noch enthalten war. Das entsprechende Blatt der vorlufigen Aufzeichnungen hatte die Protokollfhrerin ihrer dienstlichen Erklrung beigefgt.

7

2.

Nach der bisherigen, stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt2,125,126, zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. unten) muss die Protokollberichtigung unbercksichtigt bleiben, da sie der Revisionsbegrndung des Angeklagten zu dessen Nachteil die Tatsachengrundlage entzieht.

8

Ebenso wenig knnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereinstimmende Erklrungen der Urkundspersonen den Inhalt des Protokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt8,283; 10,342,343; 13,53,59; 22,278,280; BGHR StPO 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11; BGHNStZ1983,375; 1986,39,40; 1992,49; 1993,94; 2000,214; 2003,218; 2005,281,282; BGHStV1986,287,288; 2002,183; 2002,530; 2004,297; BGH, Beschluss vom 30.Mai 2001 - 1StR99/01 -; Beschluss vom 11.August 2004 - 3StR202/04 -). Sie drfen nicht einmal zur Auslegung bestimmter Formulierungen im Protokoll herangezogen werden (BGHSt13,53,59). Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erklrungen der -oder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweiskraft entziehen und damit grundstzlich den Weg zum Freibeweisverfahren erffnen (BGHSt4,364,365; Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. 274 Rdn. 6) oder nicht (BGHR StPO 274 Beweiskraft 3; BGHNStZ2005,281,282), kann hier dahinstehen (vgl. BGHR StPO Beweiskraft 13; offen gelassen in BGHNStZ2002,270,272 [BGH 08.11.2001 - IX ZR 404/99]; soweit sie zugunsten des Angeklagten wirken vgl. BGHR StPO 274 Beweiskraft 8, 28; BGHNStZ1988,85; Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 274 Rdn. 27m.w.N.).

9

Die Voraussetzungen fr eine Ergnzung des Protokolls im Freibeweisverfahren liegen auch sonst nicht vor. Die - noch nicht ergnzte - Sitzungsniederschrift ist eindeutig, sie leidet - fr sich betrachtet - nicht an offensichtlichen Mngeln, ist weder unklar, erkennbar lckenhaft oder widersprchlich (zum Wegfall der Beweiskraft bei entsprechenden Mngeln vgl. RGSt63,408,410; BGHSt16,306,308; 17,220,221; BGHR StPO 274 Beweiskraft 12, 16, 24, 25, 27; BGHNJW1976,977; NStZ2000,49; bei Kusch NStZ-RR2000,293; StV1999,639; 2004,297; JR1961,508; Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 274 Rdn. 23ff.).

10

Gem der - negativen - Beweiskraft (274StPO) des Protokolls in seiner ursprnglichen, unvollstndigen Fassung stnde im vorliegenden Fall der Rechtsversto somit fest.

11

Der Senat vermag in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht auszuschlieen, dass das Urteil auf dem Rechtsversto, der Nichtverlesung des Anklagesatzes beruht (zur Bedeutung der Verlesung des Anklagesatzes vgl. G.

Schfer, Gedanken zur Beweiskraft des tatrichterlichen Protokolls unter besonderer Bercksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Festschrift aus Anlass des fnfzigjhrigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Seite707, 724).

12

3.

Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die formelle Beweiskraft des Protokolls gem 274StPO auch hinsichtlich eines berichtigten Protokolls uneingeschrnkt gilt, also auch dann, wenn einer zuvor vom Angeklagten erhobenen Rge der Boden entzogen wird.

III.

13

Die Strafprozessordnung besagt weder in den 271 bis 274StPO noch an anderer Stelle etwas zur Zulssigkeit der Protokollberichtigung (im Gegensatz zu 164ZPO) oder zur - relativen - Unbeachtlichkeit der Beweiskraft einer Protokollberichtigung fr das Revisionsgericht.

14

a)

Die Zulssigkeit der - unbefristeten - Protokollberichtigung wurde im Grundsatz vom Reichsgericht (noch offen gelassen in RGSt2,76,77) alsbald anerkannt: "Denn im allgemeinen wird es als eine Berufspflicht des Urkundsbeamten anzusehen sein, Fehler der Beurkundung, von denen er sich nachtrglich berzeugt hat, behufs der Verhtung von Rechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen. Der Bercksichtigung einer solchen Anzeige, welche ein Audienzprotokoll betrifft, steht die Vorschrift in 274StPO, welche gegen den die Frmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur den Nachweis der Flschung zulsst, nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Denn diese Vorschrift schliet gegenber den Bekundungen des Audienzprotokolls nur den Gegenbeweis aus; eine Berichtigung oder Ergnzung des Audienzprotokolls durch bereinstimmende Erklrung des Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers enthlt jedoch einen Widerruf der frheren Beurkundung und entzieht derselben, soweit der Widerruf reicht, die Beweiskraft, sodass es eines Gegenbeweises nicht mehr bedarf" (RGSt19,367,370; entspr. RGSt57,394,396). "Dass ein Protokoll von den Urkundspersonen berichtigt (ergnzt) werden kann, ist unbestritten. Es muss sogar als Pflicht der Urkundsbeamten bezeichnet werden, erkannte Fehler der Beurkundung richtig zu stellen, um mgliche Rechtsnachteile Dritter zu verhten" (OGHSt 1, 277, 278). Davon geht auch der Bundesgerichtshof in stndiger Rechtsprechung aus (seit BGHSt1,259 und BGHSt2,125; 10,145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57].

15

b)

Der Grundsatz, dass eine Protokollberichtigung einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Verfahrenrge nicht den Boden entziehen darf ("Rgeverkmmerung"), findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preuischen Obergerichte (vgl. RGSt43,1,10) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt2,76,77f.) und blieb stndige Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zum Beschluss des Groen Senats fr Strafsachen vom 11.Juli 1936 (RGSt70,241). Auch wenn diese Entscheidung sachliche Abwgungen enthlt, darf sie nach Auffassung des Senats allerdings im Hinblick auf andere, im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Gedankengut stehende Formulierungen keine weitere Beachtung mehr finden. Grundlegend war der Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 13.Oktober 1909 (RGSt43,1). Dieser Rechtsprechung (vgl. auch RGSt56,29; 59,429,431)folgten dann nach dem Krieg verschiedene Obergerichte (vgl. Oberster Gerichtshof fr die Britische Zone, OGHSt 1, 277, 279m.w.N.) und schlielich der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt2,125; 10,342,343; 12,270,271; 22,278,280; 34,11,12 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85]; BGHR StPO 274 Beweiskraft 11, 13; BGHNStZ1984,521; 1995,200,201; StV2002,183; JZ1952,281). Der Grundsatz, wonach eine Protokollberichtigung einer Verfahrensrge des Angeklagten nicht die Grundlage entziehen darf, wurde frher auch bertragen auf nderungen in einem noch nicht fertig gestellten - noch nicht unterschriebenen - Protokoll, die nach Eingang der Revisionsbegrndung am Protokollentwurf vorgenommen wurden (BGHSt10,145,147f. [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]; 12,270,271f.). Nach Einfhrung des 273 Abs.4StPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StPG 1984 ist das nicht mehr relevant (BGHR StPO 274 Beweiskraft 26).

16

In diesen Fllen, in denen die Protokollberichtigung fr das Revisionsgericht nicht beachtlich ist, fhrt das dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet werden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (RGSt43,1,6; BGHSt26,281,283 [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75]; 36,354,358) [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89]. Abzustellen ist in diesen Fllen somit auf einen fiktiven Sachverhalt.

17

Anfnglich stellte sich noch die Frage, ob das Verbot, einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Rge die Grundlage zu entziehen, schon eine Protokollberichtigung verbietet. So zu Beginn noch das Reichsgericht (RGSt2,76; 21,323,324). Spter wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die Terminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt43,1 und BGHSt2,125 (vgl. auch RGSt59,429,431). Dort wird zwar in den Leitstzen auf die Nichtbercksichtigung einer Berichtigung abgestellt, whrend in den Begrndungen von der Unzulssigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede ist (RGSt43,1,6; BGHSt2,125,127f.). Heute ist anerkannt, dass das Protokoll auch in diesen Fllen - sofern die Urkundspersonen bereinstimmend einen Fehler erkannt haben - zu berichtigen ist (vgl. BGHSt10,342,343; 12,270,271f.; 34,11 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85]; BGHR StPO 274 Beweiskraft 8, 13; BGHJZ1952,281; BGHNStZ1992,49; so auch schon OGHSt 1, 277, 278). Denn der Sitzungsniederschrift kann ber das Revisionsverfahren hinaus Bedeutung zukommen (etwa in einem Strafverfahren zur Frage, ob eine Vereidigung stattgefunden hat oder nicht), wenn auch nicht mit der formellen Beweiskraft des 274StPO.

18

Eine Protokollberichtigung ist immer zu bercksichtigen, wenn sie zugunsten des Angeklagten wirkt (BGHSt1,259,261f.) oder wenn sie - bei einem einheitlichen Vorgang - teilweise zugunsten, teilweise zu Ungunsten einer Rge vorgenommen worden ist (RGSt56,29; BGH aaO). Zeitliche Grenzen fr die Protokollberichtigung gibt es nicht.

19

c)

Folgende Argumente werden fr die Rechtsprechung, wonach eine Protokollberichtigung einer Rge nicht den Boden zum Nachteil des Angeklagten entziehen darf, vorgetragen:

  • Mit dem Eingang der Revisionsbegrndungsschrift erwerbe der Beschwerdefhrer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner Rge fr die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine Mglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt2,125,126; RGSt43,1,9; 59,429,431). Da der Beschwerdefhrer zur Begrndung seiner Verfahrensrge nur das Protokoll in der vorliegenden Form verwerten drfe, msse ihm das Recht zustehen, sich nachtrglichen nderungen zu seinen Lasten zu widersetzen (OGHSt 1, 277, 280), msse er gegen eine nachtrgliche Beseitigung des Mangels durch Protokollberichtigung gesichert sein (BGHSt2,125,127).

  • Der Gesetzgeber habe mit 274StPO eine Norm geschaffen, die der Zweckmigkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit einrume (BGHSt2,125,128; 26,281,283 [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75]; Tepperwien in Festschrift fr Meyer-Goner S.595, 603f.). Der Gesetzgeber habe die mgliche Ausnutzung einer prozessrechtlich zulssigen Befugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf genommen (RGSt43,1,6; OGHSt 1, 277, 282). Die Neugestaltung des 274StPO sei eine Sache des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 30.Mai 2001 - 1StR99/01 -; OGHSt 1, 277, 280).

  • Mit zunehmender Zeit lasse das Erinnerungsvermgen (der Urkundspersonen) nach. Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschlieen (RGSt43,1,5; OGHSt 1, 277, 281; BGHSt2,125,128; Jahn/Widmaier, JR2006,166 [BGH 12.01.2006 - 1 StR 466/05], Anmerkung zum Anfragebeschluss des Senats vom 12.Januar 2006 - 1StR466/05 -, JR2006,162 [BGH 12.01.2006 - 1 StR 466/05]).

  • Bei uneingeschrnkter Bercksichtigung nachtrglicher nderungen bestehe die Gefahr, dass die Sitzungsniederschrift nicht mehr mit uerster Sorgfalt abgefasst wird.

20

d)

Die Rechtsprechung, wonach eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rge des Angeklagten nicht zu seinen Ungunsten die Grundlage entziehen darf, fand auch Kritik.

21

Anders als das Reichsgericht judizierte schon das Reichsmilitrgericht (RMG 9, 35 - Urteil vom 24.Juni 1905 -; entsprechend RMG 15, 282). Der Auffassung des Reichsmilitrgerichts wollte sich der II. Strafsenat des Reichsgerichts anschlieen. Dies fhrte zu der oben genannten Entscheidung der Vereinigten Senate vom 13.Oktober 1909 (RGSt43,1), die allerdings die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts festschrieb. Ernst Beling kritisierte dies und uerte seinerzeit die Hoffnung, im "wissenschaftlichen Kampf zwischen Reichsgericht und Reichsmilitrgericht" werde es im Laufe der Zeit gelingen, die Auffassung des Reichsgerichts zu ndern (vgl. Beling, Rechtsprechung des Reichsmilitrgerichts vom 6.Oktober 1902 bis 19.April 1912, in der Zeitschrift fr die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band 38, 1917, Seite612, 632ff.).

22

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich Vorbehalte:

23

Ob eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rge die Grundlage entziehen darf, wird vom Senat offen gelassen in BGHNJW1982,1057, sowie vom 5. Strafsenat in BGHR StPO 274 Beweiskraft 22 (Berichtigung des Namens einer Dolmetscherin bei offensichtlicher Namensverwechslung ist zulssig; vgl. auch BGHNStZ-RR1997,73). Kritisch der 2. Strafsenat in BGHSt36,354,358 [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89]: "Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren Sachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt43,1,6; BGHSt26,281,283) [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75]. Das ist eine bedenkliche Konsequenz der Vorschrift des 274StPO, von der Eb. Schmidt (Lehrkomm. StPO II 188 Erl. 13) sagt, sie sei ?ziemlich auergewhnlich'. ... Die Regelung, die 274 trifft, beruht allein auf pragmatischen Erwgungen ... . Diese Erwgungen widerstreiten dem grundstzlich auch fr das Revisionsgericht geltenden Gebot, die wahre Sachlage zu erforschen, wenn prozessual erheblich Tatsachen (von Amts wegen oder wenn sie Gegenstand einer Verfahrensrge sind) der Klrung bedrfen".

24

Zuletzt sprachen sich definitiv - in obiter dicta - fr eine nderung der Rechtsprechung zur Bercksichtigung einer Protokollberichtigung trotz Rgeverlust der 2. Strafsenat (BGHNStZ2005,281,282- nach Zweifeln in BGHNStZ2002,270,272 [BGH 08.11.2001 - IX ZR 404/99] und BGHNJW2001,3794,3796), und der 1. Strafsenat (Beschluss vom 13.Oktober 2005 - 1StR386/05). Der 3. Strafsenat lie dies im Beschluss vom 27.Juni 2006 (3StR174/06) noch offen.

25

In der Literatur uerte sich zuletzt kritisch G. Schfer, aaO; so auch Detter, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrensbeteiligten, StraFo2004,329, und nun Lampe NStZ2006,366, Unzulssigkeit der "Rgeverkmmerung"?. Demgegenber streiten fr die bisherige Rechtsprechung: Tepperwien aaO und Jahn/Widmaier, JR2006,166 [BGH 12.01.2006 - 1 StR 466/05].

IV.

26

Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHNStZ1984,521 - 1StR344/84 -; BGHSt34,11,12 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85] - 1StR643/85 - nicht tragend -; BGHNStZ1995,200,201 - 1StR641/94 - nicht tragend) der Auffassung, dass die formelle Beweiskraft des Protokolls gem 274StPO uneingeschrnkt gilt, auch dann, wenn eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rge zum Nachteil des Angeklagten die Tatsachengrundlage entzieht.

27

Dem stand bislang jedenfalls folgende Rechtsprechung - soweit ersichtlich - der anderen Senate entgegen:

28

2. Strafsenat: BGHSt10,145,147(2 [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]StR34/57);

29

3. Strafsenat: BGHSt2,125(3StR575/51); BGHJZ1952,281(3StR1069/51); BGH, Urteil vom 9.Januar 1985 - 3StR514/84; BGH NStE Nr.7 zu 344StPO (3StR63/88); BGHStV2002,183(3StR175/01); BGH 1, 259 (3StR106/51 - nicht tragend); BGHR StPO 274 Beweiskraft 11 (3StR338/91 - nicht tragend), 13 (3StR63/92 - nicht tragend);

30

4. Strafsenat: BGHSt12,270(4StR408/58 - nicht tragend); BGHNStZ2002,219(4StR249/01 - wohl inzident - nicht tragend); Urteil vom 21.Dezember 1966 - 4StR404/66 - (nicht tragend);

31

5. Strafsenat: BGHSt10,342,343(5StR197/57); BGHNStZ1993,51,52(5StR126/92 - wohl inzident - nicht tragend -); Beschluss vom 3.Dezember 2003 - 5StR462/03 (inzident - nicht tragend - [insoweit nicht abgedruckt in NStZ2004,451]).

32

Mit Beschluss vom 12.Januar 2006 - 1StR466/05 - (NStZ-RR2006,112) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten gem 132 Abs.3GVG angefragt, ob an dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

33

Der 2. Strafsenat (Beschluss vom 31.Mai 2006 in Verbindung mit Beschluss vom 3.Juli 2006 - 2ARs 53/06 -) und der 3. Strafsenat (Beschluss vom 22.Februar 2006 - 3ARs 1/06 -) haben der hier vertretenen Rechtsansicht unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt. Der 4. Strafsenat (Beschluss vom 3.Mai 2006 - 4ARs 3/06 -) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 9.Mai 2006 - 5ARs 13/06 -) halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Protokollberichtigung, durch die einer zulssigen Verfahrensrge zum Nachteil des Beschwerdefhrers die Tatsachengrundlage entzogen wrde, bei der Revisionsentscheidung nicht bercksichtigt werden darf.

V.

34

Ausgangspunkt fr die Vorlage des Senats an den Groen Senat fr Strafsachen des Senats ist Folgendes:

35

Auch die Revisionsgerichte sind der Wahrheit verpflichtet. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung von Verfahrensversten der wahre Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Dies hlt der Senat fr entscheidend.

36

Die Verpflichtung zur Entscheidung auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts erhlt inzwischen dadurch zustzliches Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht in letzter Zeit mehrfach die Auffassung vertreten hat, die durch eine Revisionsentscheidung bedingte zustzliche Verfahrensdauer sei bei der Berechnung der berlnge eines Verfahrens zwar nicht stets, aber immer dann zu bercksichtigen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG -Kammer - NJW2003,2897,2898 [BVerfG 25.07.2003 - 2 BvR 153/03]; BVerfGK2,239,251 und zuletzt BVerfG -Kammer - NJW2006,672,673) [BVerfG 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05]. Auch der Europische Gerichtshof fr Menschenrechte geht fr den Fall der Aufhebung eines Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchfhrung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMRNJW2002,2856,2857 Abs.41).

37

Vor diesem Hintergrund der Wahrheitspflicht verstrkt durch das Verbot der - u.U. im Sinne von Art.6 Abs.1 Satz1MRK unangemessenen (abzustellen ist auf das Gesamtverfahren) - Verfahrensverzgerung und des Gebots der Beschleunigung des Verfahrens insbesondere in Haftsachen ist es nicht mehr akzeptabel, Urteile aufgrund eines fiktiven Sachverhalts wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, der nach dem Inhalt des - berichtigten - Protokolls tatschlich nicht vorliegt.

38

Demgegenber sind die fr die bisherige, letztlich von einem - nach Meinung des Senats nicht gerechtfertigten - Misstrauen in die Redlichkeit der Urkundspersonen getragenen Rechtsprechung vorgebrachten Grnde nicht gengend tragfhig.

39

Die Annahme, durch den Eingang der Revisionsbegrndung werde ein besonderes prozessuales Recht auf Nichtbercksichtigung einer Protokollberichtigung begrndet, findet im Gesetz keine Sttze. "Ein prozessuales Recht der Prozessbeteiligten, dass etwas nicht Geschehenes beurkundet oder etwas Geschehenes nicht beurkundet wird, gibt es nicht" (so schon RMG 9, 35, 42). Der Revisionsfhrer kann zwar die Berichtigung eines Protokolls nicht erzwingen. Er kann eine nderung aber anregen. Deckt sich dies mit der Erinnerung der Urkundspersonen, wobei diese zur Untersttzung der Erinnerung auch auf Aufzeichnungen anderer zurckgreifen drfen, wird dies zur Protokollberichtigung fhren, auch zugunsten des Angeklagten zur Untermauerung einer sonst aussichtslosen Verfahrensrge (vgl. BGHStV1988,45).

  • Der Grundsatz, wonach einer erhobenen Verfahrensrge durch eine Protokollberichtigung nicht die Grundlage zum Nachteil des Angeklagten entzogen werden darf, beruht auf Rechtsprechung und kann durch Rechtsprechung gendert werden, eines Gesetzes bedarf es nicht. Dem vor einer Neuausrichtung einer Rechtsprechung in Betracht zu ziehenden Wert der Bestndigkeit der Rechtsordnung kommt hier kein Gewicht zu, da sich an der Pflicht der Instanzgerichte, dem tatschlichen Ablauf entsprechende Protokolle zu fertigen, nichts ndert. Es geht um eine prozessrechtliche Frage, nicht um die Auslegung materiellen Rechts.

  • Berichtigung setzt bei beiden Urkundspersonen sichere Erinnerung voraus. Ist diese nicht vorhanden, dann kann das Protokoll nicht (mehr) berichtigt werden. Ein Argument gegen die Bercksichtigung einer Berichtigung durch das Revisionsgericht ist die Erfahrung nachlassender Erinnerung nicht. Hufig kann eine Urkundsperson auch auf andere Unterlagen als Erinnerungssttze zurckgreifen, wie im vorliegenden Fall auf die unmittelbar whrend der Verhandlung gettigten Aufzeichnungen, die Grundlage der Sitzungsniederschrift waren. Schlielich stammt der Hinweis auf die nachlassende Erinnerungskraft aus einer Zeit, als es die Vorschrift ber die Urteilsabsetzungsfristen (275 Abs.1StPO) noch nicht gab. - Die Ausweitung der Rechtsprechung zum Wegfall der formellen Beweiskraft wegen erkennbarer Mngel des Protokolls, wie Lcken und Widersprchen, hatte keine Auswirkungen auf die Sorgfalt bei der Protokollerstellung. Die Qualitt der Sitzungsniederschriften schwankt von Gericht zu Gericht, mit der Rechtsprechung zum Umfang der Beweiskraft nach 274StPO hat das nichts zu tun. Einer Urteilsaufhebung, um die Tatgerichte zum Einhalten der Vorschriften zu veranlassen (vgl. Meyer-Goner DRiZ1997,471,474), bedarf es nicht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Tatrichter zu maregeln (BGHStV2004,196).

40

Die Bercksichtigung jeder Protokollberichtigung durch das Revisionsgericht knnte auch der Ausweitung der Rechtsprechung zur Lckenhaftigkeit des Protokolls (vgl. etwa BGHR StPO 274 Beweiskraft 25, 27; BGHNStZ2002,270 [BGH 08.11.2001 - IX ZR 404/99], mit kritischer Anmerkung Fezer, 272, kritischer Anmerkung Kberer in StV2002,527; BGH, Beschluss vom 11.August 2004 - 3StR202/04; weitere Entscheidungen vgl. BGH-Nack unter dem Registerstichwort: 274StPO Freibeweis) begegnen, eine Ausweitung zu der in der Literatur vorgebracht wird, die Senate suchten in Grenzfllen geradezu nach Mglichkeiten der Durchbrechung der formellen Beweiskraft des Protokolls (vgl. Detter, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrensbeteiligten, StraFo2004,329,330); Park, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrensbeteiligten, StraFo2004,335,338,340). Dementsprechend bedrfte es weniger Beweiserhebungen ber den Ablauf des Verfahrens, die Rekonstruktion der Hauptverhandlung.

41

Soweit nunmehr Jahn/Widmaier (JR2006,166 [BGH 12.01.2006 - 1 StR 466/05]) fr einen "eng umrissenen Bereich" ein Freibeweisverfahren vorschlagen, merkt hierzu der 2. Strafsenat in seinem (Antwort-)Beschluss vom 31.Mai 2006 (2ARs 53/06) - aus Sicht des Senats zutreffend - an: "Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist der ?eng umrissene Bereich', in dem ?mit praktischer Gewissheit feststeht, dass das Protokoll in dem fr die Rge wesentlichen Bereich falsch sein muss', weitgehend konturlos; seine nhere Eingrenzung wre einzelfallabhngig und somit u.U. beliebig".

42

Ebenso wre mit der Bercksichtung der - umfassenden - Protokollberichtigung durch das Revisionsgericht der Erfolgsaussicht bewusst unwahrer Verfahrensrgen Grenzen gesetzt (zum Diskussionsstand hierzu vgl. Tepperwien, aaO; Detter StraFo2004,329,334; Park StraFo2004,335,337). Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geuerter Zweifel (vgl. BGHR StPO 274 Beweiskraft 21, 22, 24) bis vor kurzem nie verneint (vgl. RGSt43,1; BGHR StPO 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGHNStZ2002,270,272) [BGH 08.11.2001 - IX ZR 404/99]. Erst jetzt hat der 3. Strafsenat die wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbruchlich missbilligt, wenn der Beschwerdefhrer sicher wei, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat (Urteil vom 11.August 2006 - 3StR284/05 -, laut Presseerklrung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, die schriftlichen Urteilsgrnde lagen zurzeit der Beschlussfassung noch nicht vor). Frher galt das Erheben einer - bewusst - unwahren Verfahrensrge (die Protokollrge gengt bekanntlich nicht) - unabhngig von ihrer prozessualen Wirksamkeit - als standeswidrig (vgl. Dahs, Die unwahre Verfahrensrge, AnwBl. 1950/51, 90ff.; "Der Rechtsanwalt hat hier wie berall nur dem Recht und der Wahrheit zu dienen. Es ist ihm nie erlaubt, zur Wahrheit in Widerspruch zu treten. Die wahrheitswidrige Verfahrensrge ist eine standesrechtliche Verfehlung" [S.90]. "Der Zweck [Aufhebung eines Fehlurteils] heiligt auch hier nicht die Mittel" [S.91]. "... der Anwalt, der die hier wiedergegebenen Grundstze nicht anerkennt, muss mit der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens seitens des Generalstaatsanwalts rechnen" [S.92]), whrend es heute fast schon als anwaltlicher Kunstfehler gelten knnte, sich eines Fehlers im Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass ein anderer Verteidiger die Revision begrndet (vgl. hierzu m.w.N.: G. Schfer aaO, Seite707, 726f., zur Zulssigkeit der unwahren Verfahrensrge kommt nunmehr - gesttzt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch das Handbuch des Strafverteidigers von Dahs, von der 1. Auflage 1969, Rdn. 754, bis zur neuesten 7. Aufl. [ab 4. Auflage Dahs jun.] 2005, Rdn. 918, " ... braucht der Verteidiger sich nicht zu scheuen, von dem durch das Protokoll ?geschaffenen' unverrckbaren Tatbestand als ?Wahrheit' auszugehen"). Nur einen scheinbaren Ausweg bietet jedoch die Beauftragung eines neuen Verteidigers fr die Revisionsbegrndung, der "dann vielleicht im Zustand der ?Unberhrtheit' gehalten werden kann" (Dahs aaO Rdn. 920), denn dieser hat sich grundstzlich beim Instanzverteidiger ber den Verfahrensablauf kundig zu machen (vgl. BGHNStZ2005,283; die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit eines ber mehrere Instanzen gefhrten Verfahrens [BVerfGStraFo2005,512 [BVerfG 22.09.2005 - 2 BvR 93/05]]). Auch diese Entwicklung spricht dafr, die Zurckhaltung bei der umfassenden Bercksichtigung der formellen Beweiskraft des Protokolls gem 274StPO aufzugeben, auch wenn mit der Berichtigung der Sitzungsniederschrift einer bereits zugunsten des Angeklagten erhobenen Rge die Tatsachengrundlage entzogen wird. Dies ist im Gegensatz zur Unzulssigkeit einer unwahren Verfahrensrge der einzige zweifelsfrei mit der formellen Beweiskraft des Protokolls gem 274StPO zu vereinbarende Weg, um einer derartigen Rge den Erfolg zu verwehren (vgl. G. Schfer aaO 727).

VI.

43

Zum Antwortbeschluss des 4. Strafsenats bemerkt der Senat:

44

1.

Die Auffassung des 4. Strafsenats zur Beruhensfrage teilt der Senat nicht.

45

Mit der Frage, ob das Urteil im vorliegenden Fall auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes beruht (vgl. 4ARs 3/06 Rdn. 9), hat sich der Senat auseinandergesetzt, dies aber im Anfragebeschluss kurz gefasst (vgl. oben Rdn. 11) und sich zur Bedeutung des Anklagesatzes auf die oben genannte Zitierung von G. Schfer beschrnkt. Denn die Beurteilung der Beruhensfrage im Einzelfall obliegt dem Senat. Dessen Bewertung wird vom Groen Senat - jedenfalls bis zur Willkrgrenze - bei der Entscheidung ber die Zulssigkeit der Anfrage zugrunde gelegt (vgl. Franke in Lwe/Rosenberg, 25. Aufl. GVG 132 Rdn. 42).

46

Nachdem die Beruhensfrage nun aber problematisiert wurde, hierzu Folgendes:

47

Die Verlesung des Anklagesatzes ist wesentliches Verfahrenserfordernis und elementarer Teil der Hauptverhandlung, deren Unterlassung im Allgemeinen schon deshalb die Revision begrndet (Senat NStZ1986,39 [40]). Auerdem dient die Verlesung, auch wenn der Angeklagte den Inhalt der Anklageschrift schon kennt - wovon jedenfalls beim verteidigten Angeklagten regelmig auszugehen ist - auch der Information der ehrenamtlichen Richter und der ffentlichkeit. Das Verlesen des Anklagesatzes soll darber hinaus dem Angeklagten noch einmal den Ernst der Situation klar machen und ihm die Bedeutung der nachfolgenden Belehrung und Sachvernehmung vor Augen fhren. Sie ist deshalb fr sein weiteres Prozessverhalten von erheblichem Gewicht. In der Regel kann deshalb bei Nichtverlesung des Anklagesatzes auch das Beruhen des Urteils hierauf nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

48

Dies kann ebenso bei einfach gelagerten Sachverhalten gelten. Denn auch dann wird dem Angeklagten das vorgeworfene strafrechtlich relevante Geschehen durch den Vortrag des Anklagesatzes nochmals plastisch vor Augen gefhrt. Bei schwierigen Wirtschaftsstrafsachen, insbesondere bei Steuerstrafsachen, oder bei Serienstraftaten (Anlagebetrug, Betubungsmitteldelikte, Einbrche) mag der Informationswert des mndlichen Vortrags des Anklagesatzes eher geringer sein. Es bleibt die oben genannte - unverzichtbare - Wirkung auf den Angeklagten, dem - zumal er selbst in diesen Fllen wei, worum es in der Sache geht - der Eintritt in die entscheidende Phase des gesamten Verfahrens nachdrcklich verdeutlicht wird.

49

Im brigen war der Sachverhalt des vorliegenden Falls auch nicht einfach gelagert (vgl. BGHNJW1982,1057), schon im Hinblick auf den ueren Ablauf, aber auch hinsichtlich der Bewertung des Gefhrdungspotentials der Tathandlung sowie der Verletzungen. Im Anklagesatz wird dies komprimiert -ber zwei Seiten geschildert. Angeklagt worden war wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung und wegen fahrlssiger Krperverletzung zum Nachteil einer weiteren Person - insoweit erfolgte dann keine Verurteilung. Die Hauptverhandlung erstreckte sich ber fnf Tage auch unter Anhrung verschiedener Sachverstndiger.

50

Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage in diesem Zusammenhang, aber auch zur Unvollstndigkeit des Protokolls (vgl. dazu auch Rdn. 10 in der Stellungnahme des 4. Strafsenats - 4ARs 3/06 -, sowie BGHNJW2001,3794 und die darin aufgelisteten Flle) zeigt im brigen einen nicht ganz unbedenklichen Umgang mit dem Grundsatz der relativen Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung. Auch dies war Anlass fr den Senat, nunmehr eine nderung der Rechtsprechung zum Geltungsumfang einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift vorzuschlagen.

51

2.

Einer erneuten Zustellung des Urteils (vgl. Rdn. 11 in 4ARs 3/06) bedarf es nach Meinung des Senats nach einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift nicht. Das Protokoll ist - auch im Sinne von 273 Abs.4StPO - an dem Tag fertig gestellt, an dem die letzte der beiden erforderlichen Unterschriften vollzogen wurde (271 Abs.1StPO), auch wenn es unrichtig oder lckenhaft ist oder sonstige formelle Mngel aufweist (vgl. Engelhardt im Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 271 Rdn. 8). Sptere Berichtigungen derartiger Fehler berhren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr (vgl. Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 271 Rdn. 31).

52

Der Beschwerdefhrer ist auch sonst immer gehalten, soweit er Rechtsverste sieht und geltend machen will, neben der Sachrge auch alle Fehler des Verfahrens innerhalb der Revisionsbegrndungsfrist gem 344 Abs.2 Satz2StPO zu rgen. Ebensowenig wie es grundstzlich keine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die Versumung der Revisionsbegrndungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrgen gibt, kann nach einer Berichtigung des fertiggestellten Protokolls mit erneuter Zustellung des Urteils die Revisionsbegrndungsfrist neu erffnet werden. Eine Nachholung muss allenfalls dann ermglicht werden, wenn allein aufgrund des Inhalts der Protokollberichtigung ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll. Falls solch ein Fall denkbar ist, dann wre insoweit - hinsichtlich dieser Rge - ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren. Anlass fr die umfassende Neuerffnung der Revisionsbegrndungsfrist wre dies jedenfalls nicht.

53

Auerdem gbe eine erneute Zustellung - die Auffassung des 4. Strafsenats zugrunde gelegt - nur dann Sinn, wenn von der umfassenden Wirksamkeit der Berichtigung der Sitzungsniederschrift ausgegangen werden kann. Um dies zu klren, bedarf es aber zunchst der Entscheidung des Groen Senats fr Strafsachen hierber.

54

3.

Die Gesetzgebung hat auch nicht mittelbar die relative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im strafrechtlichen Revisionsverfahren festgeschrieben (zu Rdn. 27 in 4ARs 3/06). Die Stellung des Angeklagten im Strafverfahren ist dem der Parteien in kontradiktorischen Verfahren nicht vergleichbar. Eine relative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung ist in diesen Verfahren nicht denkbar.

55

Dass die bisherige Rechtsprechung zu der sehr speziellen revisionsrechtlichen Frage der relativen Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im Strafverfahren sich so im Bewusstsein der betroffenen Bevlkerungskreise (aller Angeklagten) verfestigt hat, dass ihr gewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt, erscheint dem Senat doch uerst fraglich. Hinzu kommt, dass diese Rechtsprechung nie unumstritten war. Der Adressatenkreis der Rechtsanwender jedenfalls wird wohl kaum unter dem Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechts auf der bisherigen Auffassung zur relativen Unwirksamkeit der Protokollberichtigung beharren wollen.

56

4.

Der Senat stimmt dem 4. Strafsenat darin zu, dass die Verfahrensbeteiligten vor einer substanziellen Protokollberichtigung - etwa soweit es nicht nur offensichtliche Schreibversehen betrifft - zu hren sind (vgl. Rdn. 33 in 4ARs 3/06). Der Senat lehnt es aber entschieden ab, die Abnderungsmglichkeit oder die umfassende Geltung der Berichtigung davon abhngig zu machen, dass keiner der Verfahrensbeteiligten - substantiiert - widerspricht. Das wrde das Problem der unwahren Verfahrensrge nur auf eine andere Ebene verlagern beziehungsweise erstrecken. Ein Verteidiger, der eine unwahre Verfahrensrge erhoben hat, wird sich, wenn die entsprechende Protokollberichtigung avisiert wird, schwer tun, nicht entsprechend der Rge - also substantiiert - zu widersprechen.

57

In diesem Zusammenhang betont der Senat nochmals, dass er die Zweifel an der Redlichkeit der Richter und der Urkundsbeamten der Geschftstellen nicht teilt, auch nicht dahingehend, dass sich der Vorsitzende "psychologisch verstndlich" auf "pltzliche Erinnerung" beruft - auch dies beinhaltet den Vorwurf des Vorsatzes - und seinen Mitarbeiter, der das Protokoll fhrte - ebenfalls - zu einer Falschbeurkundung veranlasst, da dieser nicht zu widersprechen wagt (vgl. Rdn. 25 in 4ARs 3/06). Fr vllig ausgeschlossen schlielich hlt es der Senat, dass Vorsitzender und Urkundsbeamter, dann, wenn bei der vorherigen Anhrung einer oder mehrere der anderen Verfahrensbeteiligten widersprechen, gleichwohl ohne sichere Erinnerung oder gar wider besseres Wissen das Protokoll - unzutreffend - berichtigen. Sind sich die Urkundspersonen aber sicher, dass sich der Widersprechende - zumindest - irrt, dann erfolgt die Berichtigung der Sitzungsniederschrift zu Recht.

VII.

58

Der Senat legt die - streitige - Rechtsfrage dem Groen Senat fr Strafsachen zur Entscheidung vor (132 Abs.2GVG). Nach Auffassung des Senats ist sie auch von grundstzlicher Bedeutung. Die Vorlage erfolgt deshalb sowohl aus Grnden der Divergenz zur Rechtsprechung des 4. und insbesondere des 5. Strafsenats als auch nach 132 Abs.4GVG (vgl. BGHSt40,360,366).

Nack
Schluckebier
Kolz
Hebenstreit
Elf