Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1985, Az.: 3 StR 514/84
Rüge der Nichterteilung des letzten Wortes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 514/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 24.05.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1985, 494-495
- StV 1985, 135
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
1. Kaufmännischer Angestellten Manfred N. aus M., geboren am ... 1934 in M.-R.
Prozessgegner
2. Kaufmann Olaf N. aus M., geboren am ... 1961 in M.-R.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte,
Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Mai 1984 wird mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar
- a)
auf die Revision des Angeklagten Manfred N., soweit es diesen Angeklagten betrifft,
- b)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Olaf N. betrifft.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Manfred N. wegen des Vergehens der Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Olaf N. hat die Strafkammer von dem Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sowie zur Hehlerei freigesprochen. Die Revision des Angeklagten Manfred N. hat mit einer Verfahrensrüge, die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Freisprechung des Angeklagten Olaf N. richtet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Der Angeklagte Manfred N. rügt, ihm sei das letzte Wort nicht erteilt worden. Die Rüge führt gemäß § 337 StPO zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
1.
Dem Angeklagten gebührt nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort. Er ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, nach dem Schluß der Beweisaufnahme zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Beweis dafür, daß diese für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, erbringt das Protokoll (§ 274 StPO). Dieses ergibt hier folgendes: Die Beweisaufnahme wurde am 14. Mai 1984 geschlossen (Bd. V Bl. 402 d.A.); am 15. Mai 1984 wurde erneut in die Hauptverhandlung eingetreten und ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erteilt (Bd. V Bl. 404 d.A.); anschließend erhielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger beider Angeklagten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort (Bd. V Bl. 404, 406 d.A.); nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde sodann das Urteil verkündet (Bd. V Bl. 438 Rücks. d.A.). Das Protokoll ist zwar am 20. August 1984 durch eine vom Vorsitzenden und Protokollführer unterschriebene Ergänzung (Bd. V Bl. 406, 406 Rücks. d.A.) dahin berichtigt worden, daß den Angeklagten vor der Urteilsverkündung das letzte Wort gewährt worden sei. Das Revisionsgericht darf diese Berichtigung jedoch nicht berücksichtigen, weil sie der vorher, nämlich am 17. August 1984, beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung den Boden entziehen würde (BGHSt 2, 125, 127; Engelhardt in KK § 271 Rdn. 26).
2.
Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, sein Recht des letzten Wortes wahrzunehmen. Ein Fall, in dem auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor (vgl. Hürxthal in KK § 258 Rdn. 37). Der Verstoß zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
II.
Die Staatsanwaltschaft greift die Freisprechung des Angeklagten Olaf N. mit der Begründung an, das Landgericht habe den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Die Rüge führt zur Aufhebung des Freispruchs.
1.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft hat, so ist dies zwar grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH, Urteil vom 3. Mai 1978 - 3 StR 127/78). Ein Sachmangel, der zur Aufhebung eines freisprechenden Urteils führt, liegt aber dann vor, wenn der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162, 164; BGH bei Holtz MDR 1978, 108; Urteile vom 27. Juli 1983 - 3 StR 195/83 und vom 1. Februar 1984 - 2 StR 623/83 = bei Holtz MDR 1984, 444, 445) [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83].
2.
So ist es hier. Das Landgericht hat die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue und zur Hehlerei lediglich damit begründet, die Einlassung des Angeklagten habe in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden können. Nicht auseinandergesetzt hat sich die Strafkammer dabei mit Feststellungen, die ihr Veranlassung hätten geben müssen, die Frage näher zu erörtern, ob der Angeklagte Olaf N. an den Straftaten des Angeklagten Manfred N. beteiligt gewesen ist. Die dem Angeklagten Olaf N. auf Anordnung des Angeklagten Manfred N. von April 1979 bis Oktober 1980 aus dem Bestand der Firma M. C.- und V.-Aurüstung Ernst H. S.-B. GmbH & Co. KG (im folgenden: Fa. M.C.) gelieferten 50 Stoffrollen sind, wie das Landgericht festgestellt hat, "zu keinem Zeitpunkt bezahlt" worden (UA S. 15). Von den dem Angeklagten Olaf N. am 16. Dezember 1981 von der Fa. M.C. gelieferten 470 Rollen sind diesem nur 280 Rollen in Rechnung gestellt worden (UA S. 17). Dies legt die Annahme nahe, daß dem Angeklagten Olaf N. die Tatsache, daß sein Vater Manfred N. diese Rollen veruntreut hatte, durchaus bekannt war. Damit hätte sich das Landgericht in der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die dem Angeklagten Olaf N. in der Anklage neben der Beihilfe zur Untreue zur Last gelegte Hehlerei (vgl. dazu BGHSt 22, 206) setzt voraus, daß der Angeklagte Manfred N. die Sachen, die er an Olaf N. hat liefern lassen, durch einen Diebstahl oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Die Vortat des Manfred N. muß vollendet sein (BGHSt 13, 403, 405; BGH JZ 1981, 596; Ruß in LK, 10. Aufl. § 259 Rdn. 11, 12). Bis dahin ist nur Teilnahme an der Vortat möglich (vgl. RG LZ 1923, 138). Als Vortaten kommen neben der Untreue, deretwegen das Landgericht den Angeklagten Manfred N. verurteilt hat, Straftaten des Diebstahls, falls sich der Angeklagte Manfred N. die Stoffballen unter Gewahrsamsbruch in der Absicht der Zueignung zugeeignet hat, oder der Unterschlagung, falls der Angeklagte die Stoffballen ohne Gewahrsamsbruch zugeeignet hat (vgl. dazu BGHSt 4, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; BGH NJW 1970, 1753 mit Anm. Schröder), in Betracht. Daß beim Zusammentreffen von Untreue und Unterschlagung - anders als beim Zusammentreffen von Untreue und Diebstahl (vgl. BGHSt 17, 360) - unter Umständen nur wegen Untreue zu verurteilen ist (vgl. dazu BGHSt 6, 314, 316; 8, 254, 260; 14, 38; Lenckner JZ 1973, 794, 796 [OLG Stuttgart 04.04.1973 - 1 Ss 724/72]; Hübner in LK a.a.O. § 266 Rdn. 109) würde nicht hindern, die Unterschlagung als Vortat der Hehlerei anzusehen (BGH NJW 1959, 1377, 1378).
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer