Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1953, Az.: 3 StR 219/52
Verschuldetes Verbotsirrtum; Vermeidbares Verbotsirrtum; Rechtswidrigkeit eines Verhaltens; Sorgfaltspflichten im Verkehr; Erkenntnis der Tatumstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 4, 237
- BGHSt 4, 236 - 244
- NJW 1953, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS) "Gewissensanspannung und Sorgfalt"
Redaktioneller Leitsatz
Bei den fahrlässigen Delikten für die Beurteilung des Verschuldens entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres bei der Beurteilung herangezogen werden, ob ein Verbotsirrtum verschuldet (vermeidbar) ist. Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ist etwas anderes als die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Daraus folgt, daß hinsichtlich der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich der Erkenntnis der Tatumstände (siehe auch BGHSt 3, 105; BGHSt 21, 18; OLG Köln, VRS 54, 364).