Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1978, Az.: 3 StR 127/78
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht; Entschädigung an einen rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten für erlittene freiheitsentziehende Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 127/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 14.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl oder Begünstigung
Prozessgegner
Arbeiter Richard We. aus K., dort geboren am ... 1940
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Angeklagten am 3. Mai 1978
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, am 24. Januar 1977 einen Einbruchsdiebstahl begangen oder die Täter dieses Diebstahls begünstigt zu haben, freigesprochen und angeordnet, daß dem Angeklagten für die in dem Verfahren erlittenen freiheitsentziehenden Maßnahmen Entschädigung zu gewähren ist.
Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Dem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten ist gemäß § 2 StrEG Entschädigung für die erlittenen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu gewähren. Gründe, die der Entschädigungspflicht des Staates entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich; solche Gründe sind in übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgetragen worden.
Dr. Schubath
Dr. Krauth Laufhütte
Dr. Gribbohm