Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1986, Az.: 1 StR 643/85
Angleichung der Urteilsformel in der Urteilsurkunde an diejenige der Sitzungsniederschrift; Berücksichtigung einer Protokollberichtigung durch das Revisionsgericht ; Urteilstenor als Grundlage der Strafvollstreckung ; Verbot der Verböserung (reformatio in peius) im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren; Berichtigung des Sitzungsprotokolls im Revisionsverfahren; Zulässige Rüge; Beschwer des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 29.07.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 11 - 13
- MDR 1986, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1820 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1986, 287
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Berichtigung des Protokolls ist im Revisionsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie einer zulässigen Rüge die Tatsachengrundlage entzieht.
- 2.
Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn die Urteilsformel eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen als angemessen bezeichnete ausweist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Februar 1986
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Angeklagte K. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte S. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten M. und S. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 1985 wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung des Angeklagten K. gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
Der Verlauf des Verfahrens nach der Urteilsverkündung läßt die Feststellung geboten erscheinen, daß der Angeklagte S. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist:
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde in ihrer jeweils unberichtigten Fassung lautete die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten S. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. In den Urteilsgründen (UA S. 42) ist dagegen ausgeführt, die Kammer halte "eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zur erzieherischen Einwirkung für geboten". Unter Hinweis auf diese Divergenz rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 260 StPO. Daraufhin berichtigten der Kammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift dahin, daß hinsichtlich des Angeklagten S. eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verkündet worden sei. Am selben Tag beschloß die Jugendkammer eine entsprechende Berichtigung der Urteilsformel im schriftlichen Urteil.
Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1954, 730) die Berichtigung offensichtlicher Versehen in den Urteilsgründen unbeschränkt zulässig ist. Um die Beseitigung solcher Versehen ging es hier nicht. Beide Berichtigungen bezweckten nach ihren Begründungen, die Übereinstimmung von Sitzungsniederschrift und Urteilsurkunde mit dem in Wahrheit verkündeten Urteilstenor herzustellen. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn das Protokoll entsprechend geändert wurde. Denn der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 63; Müller in KMR § 268 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 275 Rdn. 16).
Die Berichtigung des Protokolls ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie nachträglich die zuvor vom Angeklagten ausdrücklich gerügte Divergenz zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen beseitigte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2, 125, 127; 10, 145, 147 [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]; BGH NJW 1954, 730; BGH Wistra 1985, 154) darf allerdings das Revisionsgericht eine Protokollberichtigung nicht berücksichtigen, wenn sie einer erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde. Es kann offen bleiben, ob dieser für den Nachweis von Verfahrensverstößen entwickelte Grundsatz überhaupt für die Änderung der Sitzungsniederschrift hinsichtlich der verkündeten Urteilsformel gelten kann; das könnte zweifelhaft sein, weil die Berichtigung außerhalb des Revisionsverfahrens - wie in allen anderen Fällen - beachtlich bleibt (vgl. Gollwitzer a.a.O. § 271 Rdn. 45 m.w.N.) und damit Grundlage für die Strafvollstreckung der berichtigte Urteilstenor ist. Jedenfalls ist das Revisionsgericht an der Berücksichtigung einer Protokollberichtigung nur dann gehindert, wenn dadurch eine zulässige Rüge ihre Tatsachengrundlage verlöre. Das ist hier aber nicht der Fall: Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn - wie hier - die in der Urteilsformel enthaltene Strafe geringer ist als die in den Gründen als angemessen bezeichnete (Gollwitzer a.a.O. § 275 Rdn. 64 aE; vgl. auch Hürxthal in KK § 260 Rdn. 14 aE). Die der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 326) offenbar zugrunde liegende gegenteilige Auffassung ging zu Unrecht davon aus, daß in solchen Fällen in der neuen Hauptverhandlung eine höhere als die verkündete Strafe verhängt werden könne, die Obergrenze nur durch die in den Gründen des aufgehobenen Urteils enthaltene höhere Strafe gebildet werde (a.a.O. S. 327). Daß dieses Ergebnis unvereinbar mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 466/51 - (insoweit weder in LM Nr. 2 zu § 268 StPO noch in JZ 1952, 282 veröffentlicht) eingehend dargelegt.
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Schimansky