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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1992, Az.: BVerwG 8 C 28/90

Aufklärungspflicht bei Regeln der Technik; Abwasserabgaben; Abgabenminderung bei Niederschlagswasser

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 28/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 23.06.1988 - AZ: 13 K 1958/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.08.1989 - AZ: 2 A 1943/88

Fundstellen

  • DokBerA 1992, 363-364
  • KStZ 1993, 76-78
  • NVwZ 1993, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1993, 151-153

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Feststellung allgemein anerkannter Regeln der Technik.

  2. 2.

    Der Landesgesetzgeber ist nicht gehindert, über die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 AbwAG hinaus weitere formelle und materielle Voraussetzungen für Abgabenminderungen bei Niederschlagswasser, etwa die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, festzulegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um die Minderung einer Niederschlagswasserabgabe.

2

Der Kläger, ein Wasserverband, betreibt unter anderem die Kläranlage in A., aus der Schmutz- und Regenwasser nach Reinigung in die Ruhr eingeleitet werden. Der zuständige Regierungspräsident erteilte durch Planfeststellungsbescheid vom 7. November 1966 die Genehmigung zur Erweiterung der Kläranlage und am 2. Juni 1982 eine Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers in die Ruhr.

3

Der Beklagte, das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen, zog den Kläger mit Bescheid vom 8. März 1985 für das Jahr 1981 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 2 393,28 DM für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Kanalnetz 30 der Stadt A. heran. Die Abgabe errechne sich gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 AbwAG aus der Multiplikation der Zahl der angeschlossenen Einwohner (1 662) mit 0,12 und dem Abgabesatz von 12 DM für das Jahr 1981 je Schadeinheit.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Abwasserabgabe gemäß § 73 Abs. 2 und 3 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) insoweit zu mindern, als eine höhere Abgabe als 717,98 DM gefordert werde. Ihm stehe ein Minderungsanspruch um 70 v.H. der Schadeinheiten im Sinne des § 7 Abs. 1 AbwAG zu, da er mindestens 70 v.H. der biologisch abbaubaren und absetzbaren Stoffe in der Kläranlage A. den öffentlichen Gewässern fernhalte.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 23. August 1989 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Minderung der Niederschlagswasserabgabe nicht zu. Es könne offenbleiben, ob er im Jahre 1981 gemäß § 73 Abs. 2 Buchst. a LWG über eine "wasserrechtliche Zulassung" verfügt habe. Vieles spreche dafür, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Unabhängig davon greife aber jedenfalls durch, daß auch die weiteren Voraussetzungen eines Minderungsanspruches gemäß § 73 Abs. 2 Buchst. a LWG nicht erfüllt seien. Die Kläranlage in A. habe 1981 nicht den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" entsprochen. Das Klärwerk in A. habe einen sogenannten "Abschlag nach Vorklärung" in der Form aufgewiesen, daß bei starken Regenfällen nur 2/5 des Niederschlagswassers der biologischen Stufe der Kläranlage zugeführt, 3/5 aber nach mechanischer Vorklärung unbehandelt in die Ruhr abgeleitet worden seien. Dieser "Abschlag nach Vorklärung" widerspreche dem Arbeitsblatt 128 der Abwassertechnischen Vereinigung, das einen "Abschlag nach Vorklärung" nicht mehr zulasse. Das Arbeitsblatt 128 sei seit den siebziger Jahren als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen. In Baden-Württemberg sei es seit 1974 durch Verwaltungsvorschrift und in Nordrhein-Westfalen durch die Genehmigungspraxis der Wasserbehörden als "herrschende Auffassung unter Praktikern" anerkannt. Dem Kläger stehe somit ein Abgabeminderungsanspruch um 70 v.H. der Schadeinheiten nach§ 7 Abs. 2 AbwAG nicht zu.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers; sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten an.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift durch.

10

Das Berufungsgericht geht in seinem Urteil entscheidungstragend von der Annahme aus, daß das Arbeitsblatt 128 der Abwassertechnischen Vereinigung eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne der §§ 7 a, 18 b Wasserhaushaltsgesetz und des § 73 Landeswassergesetz enthalte. Es nimmt ferner an, daß der in der Kläranlage A. vorhandene "Abschlag nach Vorklärung" mit den in dem Arbeitsblatt 128 niedergelegten, allgemein anerkannten Regeln der Technik unvereinbar sei, da nach Ziff. 1.4 des Arbeitsblattes "zwischen mechanischer und biologischer Stufe keine Regenentlastung mehr angeordnet werden soll". Die dieser Würdigung zugrundeliegenden, nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nur aufgrund besonderen technischen Sachverstands beantworten. Es erscheint zumindest nicht zweifelsfrei, ob das in einem nichtförmlichen Verfahren durch die Abwassertechnische Vereinigung erstellte Arbeitsblatt 128 auch für das Jahr 1981 schon als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des Kalkar-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89<135>) angesehen werden kann. Die Verfahrensregeln des Arbeitsblattes 400 sind jedenfalls erst nach dem Arbeitsblatt 128 von der Abwassertechnischen Vereinigung in Kraft gesetzt worden. Auch die Beurteilung der Frage, ob die Genehmigungspraxis der Wasserbehörden in Nordrhein-Westfalen ausreicht, den Mangel an förmlichem Verfahren beim Arbeitsblatt 128 auszugleichen, erfordert besonderen technischen Sachverstand. Das gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, das Wort "soll" in Ziff. 1.4 des Arbeitsblattes 128 habe im konkreten Zusammenhang die Bedeutung von "muß". Ob nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Jahr 1981 ein Abschlag nach Vorklärung auch bei dem abwassertechnisch veralteten Kanalnetz 30 der Stadt A. in jedem Falle unzulässig war oder noch bis zu einer künftigen Sanierung des Kanalnetzes hingenommen werden kann, läßt sich ohne besondere technische Sachkunde nicht entscheiden. Angesichts dessen bedurfte es zur hinreichenden Sachaufklärung in Ermangelung eigener besonderer Sachkunde des Vordergerichts der Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen (vgl. dazu etwa die Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 45 S. 13 f., vom 19. Juli 1989 - BVerwG 8 C 33.88 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 48 S. 18 f. und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 22.90 - UA S. 6<n.v.>). Das mußte sich dem Berufungsgericht auch ohne einen darauf gerichteten Beweisantrag aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 - NVwZ 1988 S. 1020 [BVerwG 16.06.1988 - BVerwG 4 B 102.88]). Mangels hinreichender eigener Sachkunde kann das Berufungsgericht die gebotene Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durch eine Auslegung des Arbeitsblattes 128 ersetzen. Dies zwingt zur Zurückverweisung.

11

Für die Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung wäre allerdings kein Raum, wenn unabhängig von dieser Sachaufklärung feststünde, daß die Klage aus materiellrechtlichen Gründen Erfolg haben muß. Das ist nicht der Fall. Die materiellrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil greifen nicht durch. Die Regelungen des § 73 Abs. 2 Buchst. a LWG stehen mit den rahmenrechtlichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes in Einklang. Der erkennende Senat hat hierzu in seinen Urteilen vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 102. und 103.89 u.a. ausgeführt: "Die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ... spricht bei Rahmenrecht im Zweifel dafür, daß ... die Gesetzgebungskompetenz der Länder ... nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (Beschluß vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 NB 4.90 - Buchholz 406.402 § 9 BWaldG Nr. 1 S. 1 <2>). Der sich so ergebende verfassungsrechtliche Hintergrund deutet durchgreifend darauf hin, daß § 7 Abs. 2 AbwAG in seiner Fassung vom 13. September 1976 den Ländern einen weiten Spielraum für die Ausgestaltung der Vorschriften für die Abgabenbefreiung oder Abgabenminderung bei Niederschlagswasser einräumen wollte. Angesichts dessen kann daraus, daß er in seinem Wortlaut auf das materielle Kriterium der Schädlichkeit des Wassers abstellt, nicht geschlossen werden, den Ländern sei verwehrt, dieses materielle Kriterium durch weitere formelle und materielle Kriterien, etwa die wasserrechtliche Erlaubnis, zu ergänzen. Für ausgeschlossen zu halten sind allein solche Ergänzungen, denen es im gewählten Kriterium an einer hinreichenden Anknüpfung an die Ziele des Abwasserabgabengesetzes fehlt." An dieser Würdigung ist festzuhalten. Sie deckt auch die in der vorliegenden Sache einschlägige Regelung als rahmenrechtlich unbedenklich ab. § 7 Abs. 2 AbwAG hindert den Landesgesetzgeber nicht, die Gewährung von Abgabebefreiungen oder Abgabeminderungen von der Einhaltung technischer Standards (allgemein anerkannte Regeln der Technik) abhängig zu machen. Ebensowenig steht dem die bundesrechtliche Festlegung des Begriffs der Abwasserbehandlungsanlage entgegen. Die Revision verwechselt bei ihrem darauf zielenden Vorbringen die Begriffsmerkmale der Abwasseranlage mit den zulässigen technischen Anforderungen für ein Höchstmaß an Abwasserreinigung. Der weite Begriff der Abwasserbehandlungsanlage in § 2 Abs. 3 AbwAG, nämlich "eine(r) Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen", umfaßt praktisch jede Form der Abwasserreinigung von der mechanischen Vorklärung bis hin zu einer dreistufigen Kläranlage mit mechanischer, chemischer und biologischer Abwasserbehandlung. Nach der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. etwa P. Nisipeanu, Abwasserrecht, Ch.-Beck-Verlag 1991, S. 545; Engelhardt/Ruchay, Gewässerschutz - Abwasser, Kohlhammer-Verlag, Loseblattausgabe I, 610, § 7 AbwAG Nr. 11) regelt der Bund in § 2 Abs. 3 AbwAG nur Mindestanforderungen. Die dort genannten Pauschalwerte sind an der untersten Grenze des zu erfassenden Streubereichs orientiert (vgl. auch BT-Drs. 7/5183,6). Dem Bundesrecht ist entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtssatz zu entnehmen, wonach die Länder bei der Gewährung von Abgabebefreiungen und -ermäßigungen auf die einfachste Form der Abwasserreinigung festgelegt sind. Die Zielrichtung des Abwasserabgabengesetzes, die größtmögliche Minderung der Schädlichkeit des Abwassers zu erreichen, spricht für das Gegenteil.

12

Es mag dahinstehen, ob, wie im Schrifttum vertreten (vgl. Engelhardt/Ruchay a.a.O., I 610 § 7 AbwAG RdNr. 11), eine Abgabenermäßigung nach § 7 Abs. 2 AbwAG vom Landesgesetzgeber erst gewährt werden darf, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, die Länder also gehalten sind, bei der Ausfüllung des § 7 Abs. 2 AbwAG erhöhte technische Anforderungen zu stellen. Kein ernsthafter Zweifel kann jedenfalls daran bestehen, daß die Landesgesetzgeber im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Ausfüllung des§ 7 Abs. 2 AbwAG erhöhte technische Anforderungen durch eine Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Voraussetzung für die Gewährung von Abgabeermäßigungen stellen dürfen. Sie sind durch Bundesrecht nicht darauf festgelegt, jede Form der Abwasserreinigung durch eine Abgabenermäßigung zu honorieren. Die Anknüpfung des § 73 Abs. 2 Buchst. a LWG an die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Voraussetzung für eine Minderung der Schadeinheiten um 70 v.H. steht mit dem Rahmenrecht des Bundes in Einklang.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 675,30 DM festgesetzt.