Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1988, Az.: BVerwG 7 B 28.88
Bodenrecht; Baugenehmigungspflicht; Asphalt-Mischanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 28.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1988, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1988, 559
- NVwZ 1988, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 64 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es bestehen Zweifel, ob der Landesgesetzgeber die Aufstellung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Asphalt-Mischanlage (hier für eineinhalb Jahre), mag sie auch die Funktion einer Baustelle haben, von der bauaufsichtlichen Genehmigung, Anzeige und Zustimmung mit der Folge freistellen darf, daß die §§ 30 bis 37 BauGB nicht anwendbar sind (im Anschluß an BVerwGE 72, 300, 323 ff.).
Zum Drittschutz des § 35 BauGB im Hinblick auf Immissionen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 7).
Zur Eignung amtlicher Auskünfte als Beweismittel
Redaktioneller Leitsatz
Bodenrechtlich relevante Vorhaben sind nicht von der Baugenehmigungspflicht freizustellen (Asphalt-Mischanlage).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltunsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Asphalt-Mischanlage mit der Begründung, die SO2-Belastung der Luft schädige den Wald auf ihnen gehörenden benachbarten Grundstücken.
Die Revision gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil ist nicht zuzulassen; Gründe für die Zulassung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, 323 ff.). Der beschließende Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die Länder dürften bei "bodenrechtlich relevanten Fällen von einigem Gewicht" die §§ 30 ff. BBauG nicht dadurch außer Anwendung lassen, daß sie auf eine bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung oder auf eine Anzeigepflicht verzichten (vgl. a.a.O. S. 324). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß deshalb erhebliche Zweifel an der Meinung des Berufungsgerichts bestehen, der Landesgesetzgeber dürfe die Aufstellung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Asphalt-Mischanlage (hier für eineinhalb Jahre), mag sie auch die Funktion einer Baustelle für einen Staudamm haben, von der bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung und Anzeige freistellen. Die Auslegung einer landesrechtlichen Bestimmung mit diesem Ergebnis dürfte kaum dem Bundesrecht entsprechen. Dies ließe sich jedoch in einem Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich klären; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf dieser Annahme. Das Berufungsgericht führt nämlich weiter aus, die Kläger seien, wenn die Zulässigkeit der Anlage am Maßstab des § 35 BBauG zu messen sei, durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt. Hier kämen für eine Rechtsverletzung der Kläger nur die von der Anlage ausgehenden Immissionen in Betracht. Andere Beeinträchtigungen, vor denen § 35 BBauG Dritte schütze, seien von den Klägern nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. In bezug auf Immissionen stelle § 35 BBauG für den Drittschutz keine strengeren Anforderungen auf, als sie sich aus § 5 Nr. 1 BImSchG (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in der durch Gesetz vom 4. Oktober 1985, BGBl. I S. 1950, geänderten Fassung) ergäben. Das steht im Einklang mit der - auch vom Berufungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 7).
Soweit in der Beschwerdeschrift unter Berufung auf Schriftsätze im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren weitere Gesichtspunkte als die SO2-Belastung der Luft vorgetragen werden, insbesondere die Schädigung des Waldbodens durch Gewässerverschmutzung seitens der Anlage sowie das Fehlen einer ausreichenden Erschließung, machen die Beschwerdeführer zwar den Verfahrensmangel ungenügender Aufklärung des Sachverhalts geltend. Sie tragen jedoch nicht vor, im Berufungsverfahren sei Beweis dafür angetreten worden, daß solche Rechtsverletzungen ausmachende tatsächliche Gegebenheiten vorlägen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthält keinen derartigen Beweisantrag, und auch innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Nachfrist zur Äußerung ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Dem Berufungsgericht mußte sich eine entsprechende Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 135; Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147). Aufdrängen mußten sich die Gewässerverschmutzung und die mangelhafte Erschließung als für das Vorhaben hinderliche Belange auch nicht deshalb, weil in der Klageschrift darauf hingewiesen worden war. Die Kläger sind darauf im späteren Verfahren nicht zurückgekommen, insbesondere nicht, nachdem das Berufungsverfahren zwischendurch wegen Vergleichsverhandlungen geruht hatte.
Auch im Hinblick auf die weiteren in der Beschwerde als aufklärungsbedürftig bezeichneten Punkte beruht das Berufungsurteil nicht auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß auch kurzzeitige Einwirkungen von SO2 auf den Wald schädigend wirken können, und hierzu Ermittlungen angestellt (UA S. 19 f.). Es hat sich auch keineswegs nur auf die Auskünfte des Oberregierungsgewerberats Dr. ... vom Landesamt für Umweltschutz gestützt, sondern auch den Oberregierungsgewerberat Dr. ... als amtliche Auskunftsperson hinzugezogen und weitere Stellungnahmen ausgewertet. Abgesehen davon haben die anwaltlich vertretenen Kläger weder in der mündlichen Verhandlung, in der die genannten amtlichen Auskunftspersonen befragt worden sind, noch innerhalb der den Beteiligten eingeräumten Äußerungsfrist eine zusätzliche Beweiserhebung beantragt. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Langzeitwirkungen, für die das Berufungsgericht mit 0,03 mg/S02/m3 den im Genehmigungszeitpunkt strengsten Wert, nämlich den vom Umweltbundesamt vorgeschlagenen, als maßgeblichen Grenzwert zugrunde gelegt hat. Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Augenschein einnehmen müssen, um die Schädlichkeit der Anlage für den Wald der Kläger beurteilen zu können, verkennt, daß der Augenschein nicht die Ursächlichkeit der Immissionen der genehmigten Anlage für Waldschäden belegt hätte, das Ergebnis eines Augenscheins für das Berufungsgericht deshalb nicht entscheidungserheblich war.
Der Rechtssache kommt mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Daß auch Verfahrensvorschriften drittschützende Wirkung haben können, ist, wie die Beschwerde selbst durch Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - (BVerfGE 53. 30 = NJW 1980, 759) belegt, geklärt. Zu einer weiteren Klärung böte der Fall keinen Anlaß. Die Beauftragung eines anderen als des in einer "Vereinbarung" zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Gutachters mit der Erstellung einer Immissionsprognose zur Vorbereitung der Verwaltungsentscheidung rechtfertigt nicht deren Aufhebung auf die Klage eines Dritten hin, wenn sich ergibt, daß von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG für den Kläger hervorgerufen werden können. Entsprechendes gilt für den Fehler des Verwaltungsverfahrens, der darin liegt, daß die Behörde vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einzelnen Punkten unzureichende Ermittlungen angestellt hat.
Die Rechtssache gäbe auch keinen Anlaß zur grundsätzlichen Klärung der Frage, wann ein Gericht einen Sachverständigen hören muß und sich nicht auf die Einholung einer amtlichen Auskunft beschränken darf. Das Gericht ist gesetzlich nicht auf bestimmte Beweismittel festgelegt. Es bestimmt die im Einzelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Gesichtspunkt, daß sie zur Erforschung des Sachverhalts geeignet sein müssen (§§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO). Die Einholung einer amtlichen Auskunft statt einer Sachverständigenanhörung ist als Beweismittel ungeeignet, wenn in der amtlichen Stelle oder in der Auskunftsperson Umstände vorliegen, die bei einem Sachverständigen begründeten Anlaß zur Ablehnung (s. §§ 173 VwGO, 406 ZPO) geben würden. Was die Beschwerde hierzu vorträgt, betrifft den Einzelfall und gibt zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung keinen Anlaß.
Schließlich betreffen auch die Einwände der Beschwerde gegen die "Art und Weise der Immissionsprognose und Immissionslastenrechnung" (Beschwerdeschrift S. 13) die Bewertung des Einzelfalls, zudem auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Eine erst noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Es liegt auf der Hand, daß technische Regelwerke wie die TA Luft nicht schematisch, d.h. nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, angewandt werden dürfen; denn sie dispensieren nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, hier in § 5 Nr. 1 BImSchG, im Einzelfall. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hat insbesondere festgestellt, ein Abstellen allein auf die TA Luft 1974 reiche nicht aus, weil im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erkennbar gewesen sei, daß die in ihr enthaltenen Immissionswerte den Schutz empfindlicher Pflanzen, wie sie auf den Grundstücken der Kläger vorhanden sind, nicht in allen Fällen sicherstelle. Es hat seiner Entscheidung deshalb neuere Erkenntnisse in bezug auf den Schutz empfindlicher Pflanzen zugrunde gelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow