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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1990, Az.: BVerwG 8 C 22/90

Nichtbeachtung eingereichter Atteste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 22/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 15.02.1990 - 5 K 273/89

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 11. Januar 1966 geborene, am 28. Februar 1985 wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemusterte Kläger beantragte am 2. Juni 1989 unter Vorlage eines Attests des Arztes für Orthopädie Dr. B... vom 4. April 1989 seine Ausmusterung. Bei der vom Kreiswehrersatzamt Karlsruhe veranlaßten Überprüfungsuntersuchung am 15. Juni 1989 legte er eine Bescheinigung der praktischen Ärztin Dr. E... vom 27. April 1989 vor, wonach er seit 1979 an rezidivierenden fieberhaft-spastischen Bronchitiden mit Neigung zu Bronchialasthma sowie einer Hausstauballergie, ebenfalls mit Neigung zu Bronchialasthma, leidet. Der vom Kreiswehrersatzamt hinzugezogene Facharzt für Orthopädie Dr. K... diagnostizierte am 7. Juli 1989 eine "Chondropathia patellae" sowie myostatische Wirbelsäulenbeschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung und abgelaufener leichter juveniler Aufbaustörung im Bereich der mittleren und unteren BWS. Er empfahl die Vergabe der Fehlerziffern IV 42 und III 59 der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1. Die vom Kreiswehrersatzamt zusätzlich veranlaßte internistische Untersuchung am 7. Juli 1989 führte zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestehe eine Neigung zu Erkältungsinfekten und Bronchitis sowie eine allergische Rhinokonjunktivitis mäßigen Grades und eine gelegentlich auftretende asthmoide Bronchitis (empfohlene Fehlerziffern III 44 und III 45). Das Kreiswehrersatzamt erkannte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 1989 den Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig und den Verwendungsgrad verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten zu (Hauptfehlerziffer IV 42).

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - vom 2. Oktober 1989) Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht berücksichtigt worden. Wegen seiner Neigung zu Bronchialasthma müsse er mindestens einmal im Jahr eine vierwöchige Kur in einem anerkannten Luftkurort machen.

3

Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst dürften die in § 8 a WPflG vorgesehenen Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung (ZDv 46/1) mit herangezogen werden, weil sie aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene Erfahrungssätze enthielten. Das orthopädische Leiden des Klägers sei mit der Vergabe der Fehlerziffern IV 42 und III 59 der ZDv 46/1 offensichtlich ausreichend berücksichtigt worden. Weder nach dem musterungsärztlich erhobenen Befund des Dr. K... noch nach dem Privatattest des Dr. B... vom 4. April 1989 spreche etwas dafür, daß der Kläger als vorübergehend oder gar dauernd wehrdienstunfähig anzusehen sei. Der Befund Chondropathia patellae (offenbar ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Reizzustand) entspreche dem Beschwerdebild der Fehlerziffer III 59. Die Vergabe der Fehlerziffer IV 42 sei nach der ZDv 46/1 gerechtfertigt bei "stärkeren Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiger Funktionseinschränkung, die das Tragen jeglicher militärischer Ausrüstung noch erlauben und die für den Einsatz in bestimmten militärischen Verwendungen noch geeignet erscheinen". So lägen die Dinge hier. Gerade auch unter Berücksichtigung des Attestes des Dr. B..., der dem Kläger lediglich eine "herabgesetzte Belastbarkeit der Wirbelsäule" bescheinige, spreche nichts dafür, daß der Kläger aufgrund seines Wirbelsäulenleidens im Sinne der zur Untauglichkeit führenden Fehlerziffer VI 42 einer starken Bewegungseinschränkung unterliege. Ebensowenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß er im Hinblick auf seine orthopädischen Beschwerden den Mindestanforderungen des sogenannten Tätigkeitskataloges des Bundesministers der Verteidigung nicht genügen könne. Ebensowenig sei der Kläger wehrdienstunfähig im Hinblick auf die Fehlernummern 44 und 45 der ZDv 46/1. Weder leide er an einer schweren chronischen Erkrankung der Bronchien, der Lungen oder des Brustfells mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Fehlerziffer VI 44) noch an einer starken, weitgehend therapieresistenten und mit starker Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einhergehenden allergischen Erkrankung, wie es beispielsweise bei einem chronischen Bronchialasthma mit klinischen Symptomen und ständiger Anfallbereitschaft der Fall sei (Fehlerziffer VI 45). Dafür gebe auch das Attest der Dr. E... vom 27. April 1989 nichts her, das lediglich von einer Neigung zu Bronchialasthma spreche. Die Hausstauballergie des Klägers habe offenbar kein solches Ausmaß, daß er deswegen auf ein sogenanntes saniertes Bett angewiesen sei. Das - nach dem Tätigkeitskatalog unverzichtbare - Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft sei ihm daher ohne weiteres zuzumuten.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begründet (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift durch.

8

In dem Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 45 S. 13 f.) hat der erkennende Senat dargelegt, daß die Zuordnung festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich ist, wenn die ZDv 46/1 zur Ermittlung der zutreffenden Gradation in Zweifelsfällen eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt. In solchen Fällen muß das Tatsachengericht vielmehr in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde zur hinreichenden Sachaufklärung Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 8 a WPflG). So liegt es hier: Die ZDv 46/1 sieht in der Anmerkung zu der Fehlernummer 42 ab der dem Kläger zuerkannten Gradation IV eine chirurgische oder orthopädische Untersuchung mit prognostischer Einschätzung als notwendig an. Zu der dem Kläger zuerkannten Fehlernummer 59 Gradation III bezeichnet sie ab Gradation III ebenfalls eine gebietsärztliche Abklärung als erforderlich. Zu der Fehlernummer 44 ist angemerkt: "Für die Einstufung nach den Gradationen III - VI ist eine internistische/pulmologische Untersuchung mit prognostischer Einschätzung entscheidend ...". Bei der Fehlernummer 45 bezeichnet die ZDv 46/1 ab Gradation IV eine internistische oder dermatologische Untersuchung als erforderlich. Die Gradation IV der Fehlernummer 45 lautet: "Chronischallergische Erscheinungen stärkeren Grades bei unzureichender therapeutischer Ansprechbarkeit, wenn die körperliche Leistungsfähigkeit nur vorübergehend und/oder nicht wesentlich eingeschränkt ist und den Einsatz in bestimmten militärischen Verwendungen zuläßt (z.B. spastische Bronchitis). Bronchialasthma mit gelegentlichen Anfällen innerhalb der letzten 2 Jahre." Die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme mußte sich danach dem Verwaltungsgericht auch ohne einen Beweisantrag aufdrängen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Bescheinigung der praktischen Ärztin Dr. E... vom 27. April 1989, wonach der Kläger seit 1979 an rezidivierenden fieberhaft-spastischen Bronchitiden mit Neigung zu Bronchialasthma sowie an einer Hausstauballergie, ebenfalls mit Neigung zu Bronchialasthma, leidet. Die gebotene Beweisaufnahme mußte sich insbesondere auch auf die prognostische Beurteilung erstrecken, ob infolge einer Wehrdienstleistung des Klägers eine Verschlimmerung seiner Leiden zu erwarten war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl