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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1992, Az.: BVerwG 1 B 22/92

Gaststättenerlaubnis; Verpflichtungsklage; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 22/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 04.12.1990 - AZ: 4 K 173/89
OVG Baden-Württemberg - 06.11.1991 - AZ: 14 S 267/91

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1993, 18-19 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Verfahren einer auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage brauchen Nachbarn, die durch die Erlaubnis in ihren Rechten verletzt sein können, nicht notwendig beigeladen zu werden.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
den Richter Dr. Diefenbach und
die Richterin Dr. Scholz - Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie sieht einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin, daß die Vorinstanzen die Nachbarn der Gaststätte der Kläger nicht als notwendige Beigeladene im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO angesehen und beigeladen haben. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt hier jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor, da die Nachbarn nicht an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind, das sich aus dem von den Klägern mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ergibt (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1973 - BVerwG 4 B 38.73 - DÖV 1975, 99; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 = NJW 1978, 64). Dem steht nicht entgegen, daß die Nachbarn dann, wenn die auf die Gaststättenerlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage Erfolg hat und die Behörde die Erlaubnis tatsächlich erteilt, möglicherweise durch diese in ihren Rechten verletzt werden. In einem solchen Fall können die Nachbarn im Wege des Anfechtungsprozesses, zu dem der Erlaubnisinhaber notwendig beizuladen ist, die Aufhebung der Gaststättenerlaubnis erreichen.

3

Übrigens begründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Unterlassen einer notwendigen Beiladung keinen erheblichen Verfahrensmangel , wenn der Beizuladende durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in seinen Rechten berührt wird (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <22>; Beschlüsse vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 <230>; vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 = NVwZ 1991, 470; vom 17. Juli 1990 - BVerwG 3 C 77.88 - ). Das klageabweisende Berufungsurteil beeinträchtigt die Rechtsstellung der Nachbarn nicht.

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Des weiteren rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel, und zwar als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten darüber erhoben habe, ob die Verkehrszählungen und Lärmmessungen der Beklagten vom Juni und August 1988 bei Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Prognoseentscheidung zu stellenden Anforderungen geeignet seien, die dem Betrieb des Schloß-Cafés zuzurechnenden Lärmimmissionen zureichend eindeutig zu ermitteln. Auch mit diesem Vorbringen ist kein Verfahrensfehler dargetan. Die Beurteilung der Frage, ob durchgeführte Verkehrszählungen und Lärmmessungen aussagekräftig genug sind, um eine Prognoseentscheidung über Lärmimmissionen zu tragen, gehört grundsätzlich zur richterlichen Beweiswürdigung, die nicht einem Sachverständigen übertragen werden kann. Dafür, daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten würde, trägt die Beschwerde nichts vor.

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Ebensowenig liegt ein Aufklärungsmangel darin, daß das Berufungsgericht - entgegen dem fürsorglichen Antrag der Kläger - keinen Beweis über deren Behauptung erhoben hat, die vom Gaststättenbetrieb herrührenden Lärmimmissionenüberschritten nicht die Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete. Wie die Beschwerde nicht verkennt, hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil 14 S 279/91 - im folgenden: BU - S. 27) das genaue Maß der Lärmimmissionen "im Hinblick auf die erhebliche Unruhe", die durch die im Außenbereich gelegene "Gaststätte in das Wohngebiet hineingetragen wird und die den Gebietscharakter grundlegend verändert", für nicht entscheidungserheblich gehalten. Der Einwand der Beschwerde, gerade die zitierte Begründung zeige, daß es für die Argumentation des Berufungsgerichts auf den Grad der Lärmimmissionen ankomme, trifft nicht zu. Mit dem Begriff "Unruhe" meint das Berufungsgericht nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, nicht ein bestimmtes Maß an Lärm, das auf die in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstücke einwirkt, sondern die nach seinen Feststellungen durch die Gaststätte ausgelösten, im Wohngebiet selbst sich abspielenden starken Verkehrsbewegungen mit den besonders störenden Erscheinungen des Rangierens, der Parkplatzsuche und des "wilden Parkens"; Art und Ausmaß dieses durch die Gaststätte bedingten Kraftfahrzeug-Verkehrs sind nach Ansicht des Berufungsgerichts, das in dieser Hauptbegründung dem erstinstanzlichen Urteil folgt, mit dem Charakter des reinen Wohngebiets (§ 3 BauNVO) auch dann unvereinbar, wenn die Geräuschbelastung, für sich genommen, noch zumutbar sein sollte. Von diesem - für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsurteils aus war die Einholung eines Lärmgutachtens nicht geboten.

6

2.

Die Beschwerde dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Abweichung in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden, die Berufungsentscheidung tragenden Rechtssatz abgerückt ist.

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Die Beschwerde beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Abweichung in erster Linie folgenden Absatz des Berufungsurteils (S. 36):

Der von den Klägern "behauptete Bestandsschutz für ihren Betrieb wäre schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Gebietsvorbelastung durch den Gaststättenbetrieb selbst für die Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil etwa vorhandene Vorbelastungen grundsätzlich nicht zu einer Festschreibung bestehender oder entstandener Konfliktsituationen berechtigen. So müssen auch bei raumbedeutsamen Planungen nach § 50 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete soweit wie möglich vermieden werden, zumal wenn sie wie hier schon selbst unzumutbar sind."

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Die Beschwerde meint, mit diesen Ausführungen übertrage das Berufungsgericht Abwägungskriterien, die für die Bauleit- und Fachplanung erheblich seien, auf die gebundene Entscheidung über die Gaststättenerlaubnis; dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zitierte Stelle des Berufungsurteils so zu verstehen ist, wie die Beschwerde sie auslegt. Jedenfalls handelt es sich dabei lediglich um eine Hilfs-, nicht um die Hauptbegründung des Berufungsurteils. Diese geht - wie schon die des Verwaltungsgerichts - dahin, daß in dem reinen Wohngebiet keine "nennenswerten rechtserheblichen Vorbelastungen" (BU S. 35 unten/36 oben) bestünden; zwar werde die - außerhalb des reinen Wohngebiets gelegene - Gaststätte schon seit der Jahrhundertwende (BU S. 2) betrieben, die mit dem Wohngebiet unverträglichen Auswirkungen seien aber erst durch das "Betriebskonzept", das die Kläger seit 1988 praktizierten, entstanden (BU S. 22/23, 29 unten, 33/34).

9

Ferner sieht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und zwar vom Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = NVwZ 1991, 881) darin, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der durch die Gaststätte ausgelösten Lärmimmissionen die "technischen Regelwerke" und die darin enthaltenen "Orientierungswerte" nicht herangezogen habe. Darin liegt jedoch keine Abweichung. Zum einen ist Thema des Beschlusses vom 18. Dezember 1990 (a.a.O.) nicht die Frage, ob für die Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung in Wohngebieten die "technischen Regelwerke" herangezogen werden müssen, sondern nur die Frage, ob und inwieweit sie herangezogen werden dürfen. Zum anderen geht es im Berufungsurteil nicht um die Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung, sondern, wie bereits erwähnt, darum, ob die durch den Gaststättenbetrieb der Kläger ausgelösten starken Verkehrsbewegungen mit dem Charakter des reinen Wohngebiets, in dem sie sich abspielen, vereinbar sind. Zu dieser Frageäußert sich der genannte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

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Schließlich rügt die Beschwerde als Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Priorität bei der Frage der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen keine Bedeutung beigemessen habe: Das Berufungsgericht erlege den Inhabern der Gaststätte eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung auf, obwohl diese erst seit 1935 an das wesentlich ältere Gaststättengebäude herangerückt sei. Indessen besagt das Berufungsurteil weder ausdrücklich noch konkludent, daß die Frage der Priorität unerheblich wäre. Das Berufungsgericht erkennt dem Gaststättenbetrieb deswegen keine die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Wohngebiets mindernde Priorität zu, weil es von der tatsächlichen Feststellung ausgeht, daß erst die lange nach Entstehen des Wohngebiets erfolgte Betriebsintensivierung gemäß dem "Betriebskonzept" der Kläger zu der mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Verkehrsbelastung des reinen Wohngebiets geführt hat. Da der Wohnbebauung demnach Priorität vor dieser störenden Betriebsweise zukommt, verbietet nach Ansicht des Berufungsgerichts "auch das Rücksichtnahmegebot eine Nutzung der Gaststätte in dem Umfang und in der Intensität", wie sie von den Klägern "beabsichtigt ist und praktiziert wird" (BU S. 36 oben). Dieser Gedankengang steht nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

11

3.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich auf die das Berufungsurteil tragende Begründung bezieht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 und vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310§ 47 VwGO Nr. 27) und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

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Sie stellt zunächst die Frage:

"Kann in den Fällen, in denen aus bauordnungsrechtlichen Gründen - z.B. bei einer seit alters her bestehenden baurechtlich bestandsgeschützten Nutzung - die Herstellung von 'an und für sich' nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und Erlassen nachzuweisenden Stellplätzen nicht gefordert werden kann, gleichwohl im Hinblick auf die Erfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG die Gaststättenerlaubnis abgelehnt werden, weil eine zureichende Zahl von Stellplätzen nicht nachgewiesen ist."

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Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie dem Berufungsurteil eine Rechtsauffassung unterstellt, die darin so nicht vertreten wird, auch nicht in den - übrigens nur beiläufigen - Erwägungen auf Seite 27 f. des Urteils. Davon abgesehen bedarf die zitierte Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich ohne weiteres beantworten läßt: Der bloße Umstand, daß eine Gaststätte nicht mit "an und für sich" nötigen Stellplätzen ausgestattet ist, kann nicht als Widerspruch zum öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG gewertet werden, wenn im konkreten Fall aus Rechtsgründen - etwa aus Gründen des Bestandsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) - Stellplätze nicht gefordert werden dürfen. Dies schließt aber nicht aus, daß - wie es nach der Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Mangel von Stellplätzen auf dem Gaststättengrundstück und in dessen nächster Umgebung insofern mittelbar das öffentliche Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG verletzt, als er zu einer mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Verkehrsbelastung eines benachbarten reinen Wohngebiets führt.

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Ebensowenig kann die Revision wegen der Frage zugelassen werden,

"ob - mit Blick auf die Merkmale des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - die vom Verwaltungsgerichtshof postulierte Verknüpfung und Abhängigkeit zwischen den Stellplatzmöglichkeiten auf den Betriebsgrundstücken und in der unmittelbaren Nachbarschaft einerseits und der 'Gästefrequenz und Sitzplatzkapazität' auf der anderen Seite zulässig ist".

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Die Beschwerde übersieht bei dieser Frage, daß das Berufungsgericht nicht von dem Rechtssatz ausgeht, eine Gaststätte widerspreche ohne weiteres dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, wenn die Parkgelegenheiten bei der Gaststätte hinter der "Gästefrequenz und Sitzplatzkapazität" (BU S. 35) zurückblieben. Maßgebend für die Entscheidung des Berufungsgerichts war vielmehr die auf einer Einzelfallwürdigung beruhende Annahme, der Gaststättenbetrieb der Kläger widerspreche deswegen demöffentlichen Interesse, weil er - vor allem infolge Stellplatzmangels - im benachbarten Wohngebiet eine mit dem Gebietscharakter unverträgliche Verkehrsbelastung auslöse.

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Ferner wirft die Beschwerde die Frage auf,

"ob und in welcher Weise die Immissionsgrenzwerte der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 16. BImSchV vom 12.6. 1990 (BGBl. I S. 1036) für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit von Verkehrslärmbelastungen 'maßgeblich' ist bzw. inwieweit die 16. BImSchV auch für die hier in Rede stehende Fallgestaltung 'Orientierungswerte' auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält, die jedenfalls die bisherigen Orientierungswerte nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und der VDI 2058 modifizieren könnten".

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Auch diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen; denn sie bezieht sich nicht auf die das Berufungsurteil tragende Begründung. Wie ausgeführt, geht es im Berufungsurteil nicht um die Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung, sondern darum, ob die durch den Gaststättenbetrieb der Kläger ausgelösten starken Verkehrsbewegungen mit dem Charakter des reinen Wohngebiets, in dem sie sich abspielen, vereinbar sind. Dazu sagt die Verordnung nichts aus.

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4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 151 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.