Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1990, Az.: BVerwG 4 N 6/88
Planung eines neuanzulegenden Gewerbegebietes; Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung im Rahmen der Abwägung; Miteinbeziehung der DIN 18005 in die Abwägung der zumutbaren Lärmbelästigung; Festsetzung von Immissionsgrenzwerten; Vorkehrungen; Emissions- oder Immissionsgrenzwerte; Festsetzung von flächenbezogenen Schalleistungspegeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 6/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1990, 71-78 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 442-445 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3232 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 881-884 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1991, 315 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1) Die Gemeinde wird bei der Planung eines neuanzulegenden Gewerbegebietes neben einem Wohngebiet nicht deswegen von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung in die Abwägung einzubeziehen, weil ein Wohngebiet durch Immissionen eines außerhalb des Gebiets gelegenen bestandsgeschützten Gewerbebetriebs tatsächlich vorbelastet ist. Die Orientierungswerte der DIN 18005 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelästigung eines Wohngebiets in die Abwägung mit einbezogen werden, wobei eine Überschreitung von 5 dB(A) dabei zulässig ist.
2) Eine Festsetzung von Immissionsgrenzwerten (Schalleistungspegel) ist nach § 1 Abs 4 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO möglich.
3) Zu den Vorkehrungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zählen nicht Emissions- oder Immissionsgrenzwerte. Auch ist eine Festsetzung von reinen Zielvorstellungen nach den übrigen Nummern möglich.
Es ist jedoch die Festsetzung von flächenbezogenen Schalleistungspegeln zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauNVO zulässig.