Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1990, Az.: BVerwG 3 C 77.88

Grundstück im Alleineigentum des Erblassers und Geltendmachung eines Vertreibungsschadens; Fall der notwendigen Beiladung hinsichtlich der Erben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 77.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 21.09.1988 - AZ: 15 K 86. 01116
VG Ansbach - 21.09.1988 - AZ: 15 K 86. 01117
VG Ansbach - 21.09.1988 - AZ: 15 K 86. 01118

Fundstelle

  • IFLA 1991, 47-48

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.610 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung allein zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens statthafte Revision (§ 38 Abs. 1 FG, § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) erweist sich als offenbar unbegründet. Die Entscheidung hierüber kann deshalb durch Beschluß ergehen (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

1.

Die Revision rügt als Verstoß gegen § 86 VwGO, daß das Verwaltungsgericht "den Vorgang" nicht hinreichend aufgeklärt habe. Vorab hätte es ihre Klagebefugnis oder schon ihre Antragsbefugnis prüfen müssen. Mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Das Verwaltungsgericht ist von der Klagebefugnis der Klägerinnen ausgegangen. Es hat jedoch einen Anspruch der Klägerinnen auf Schadensfeststellung wegen der ihrem Erblasser entstandenen Vermögensverluste verneint, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LAG für die Geltendmachung eines Vertreibungsschadens nicht vorlägen. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Klagen nicht durch Prozeßurteil als unzulässig, sondern durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen. Andere Umstände, die nach der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen wären und deren Aufklärung das Verwaltungsgericht gleichwohl verfahrensfehlerhaft unterlassen haben soll, sind in der Revisionsbegründung nicht angeführt.

3

2.

Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung ist auch der Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

4

Mit dieser Rüge wenden sich die Klägerinnen gegen die Wiedergabe des Beschwerdevorbringens der Frau W. im Tatbestand des angefochtenen Urteils zur Ungültigkeit der zweiten Ehe des unmittelbar Geschädigten und der sich daraus nach Meinung von Frau W. ergebenden Rechtsfolgen. Es mag zutreffen, daß den Klägerinnen dieses Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist und sie sich demzufolge nicht dazu äußern konnten. Daraus folgt gleichwohl kein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich erkennbar die von den Klägerinnen beanstandete Auffassung der Frau W. nicht zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insbesondere nicht darauf gestützt. Die Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Tatbestand zu diesem Punkt hätte somit als unwesentlich entfallen können, ohne daß sich dadurch an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts etwas geändert hätte. Abgesehen hiervon erweist sich selbst bei Versagung rechtlichen Gehörs bei einer einzelnen tatsächlichen Feststellung dies als unschädlich, wenn es auch in revisionsrichterlicher Sicht auf diese Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 8 C 49.60 - in BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG 3 CB 71.69 - in Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 22). Das ist hier der Fall. Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der zweiten Ehe des unmittelbar Geschädigten mit der Klägerin zu 1) ist für die im vorliegenden Verfahren allein entscheidungserhebliche Frage, ob das fragliche Grundstück im Alleineigentum des Erblassers der Klägerinnen gestanden hat und ihm daran ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG entstanden ist, ohne jede Bedeutung. Auch wenn die Klägerinnen - bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - den ihnen angelasteten "Makel" hätten ausräumen können, würde die Entscheidung angesichts der übrigen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht anders ausfallen können.

5

3.

Die Klägerinnen rügen weiter, ihr Verfahren hätte nur gemeinsam mit dem der Rechtsnachfolger der Frau ... M. entschieden werden können. Damit soll offenbar eine Verletzung des § 65 Abs. 2 VwGO gerügt werden. Diese Rüge bleibt ebenfalls erfolglos.

6

Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Die Erben nach ... M. sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Durch den angefochtenen Änderungsbescheid wird der Ergänzungsbescheid vom 18. Juni 1980 abgeändert. Der Änderungsbescheid regelt zweierlei, soweit er die Klägerinnen betrifft: Ihrem Feststellungsantrag wird entsprochen hinsichtlich des halben Schadensbetrages wegen des Grundstücksverlustes. Der weitergehende Antrag, den Grundvermögensschaden in voller Höhe dem unmittelbar Geschädigten Siegfried Moldauer zuzurechnen, wird abgelehnt. Hinsichtlich des ersten Regelungsteiles sind die Klägerinnen nicht beschwert. Erlangt der Änderungsbescheid insoweit Bestandskraft, kann dies den Rechtsnachfolgern der Frau ... M. in deren Beschwerdeverfahren nicht entgegengehalten werden. Wegen des zweiten Regelungsteiles - der Ablehnung einer weitergehenden Schadensfeststellung - sind die Erben der Frau ... M. von einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht betroffen; insoweit ist über den von ihnen beanspruchten "Hälfteanteil" ihrer Erblasserin mit dem Feststellungsbescheid vom 25. Oktober 1979 bereits bestandskräftig entschieden worden. Divergierende Entscheidungen sind danach möglich. Die Ansprüche der Erben beider unmittelbar Geschädigten können daher unabhängig voneinander festgestellt werden, ohne daß durch die Entscheidung, die dem einen gegenüber ergeht, die Rechte des anderen berührt werden (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Oktober 1971 - BVerwG 3 C 52.70 - in Buchholz 310 § 65 Nr. 22; Urteil vom 9. November 1976 - BVerwG 3 C 70.75 - in Buchholz 427.2 § 31 FG Nr. 7 m.w.N.).

7

Selbst wenn ein Fall notwendiger Beiladung vorliegen würde, die unterlassene Beiladung also verfahrensfehlerhaft wäre, würde das angefochtene Urteil deswegen nicht aufgehoben werden müssen. Da die Klage in der Sache unbegründet ist, kann sich ein etwaiger Verfahrensfehler durch die unterlassene Beiladung der Rechtsnachfolger der Frau ... M. nicht zu deren Nachteil auswirken (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - in BVerwGE 74 19/22; Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - in BVerwGE 80, 228/230).

8

4.

Alles weitere Vorbringen der Klägerinnen, insbesondere der Hinweis auf die Verletzung "grundrechtlich geschützter Rechtspositionen" (Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG), enthält materiell rechtliche Rügen, die der Nachprüfung im Rahmen der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht unterliegen. Ihren Anspruch, ohne "Makel" dazustehen, können sie nicht mit der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden, gegen den Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage durchsetzen.

9

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.610 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Dr. Dickersbach
Schmidt
van Schewick