Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.1993, Az.: BVerwG 2 B 129/93
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Dienstfähigkeit eines Beamten; Besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem durch Dienstunfall erheblich erwerbsgeminderten Beamten; Sachaufklärungspflichtverletzung auf Grund Unterbleibens der Einholung eines weiteren Gutachtens; Verfahrensmangel auf Grund unzureichender Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 129/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 17.05.1993 - AZ: OVG 1 R 94/90
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 1993
durch
die die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob die Dienstfähigkeit eines Beamten auch im Rahmen eines völlig anderen Aufgabengebiets überprüft werden kann oder ob der Dienstherr dann, wenn ein vergleichsweiser Dienstposten nicht verfügbar ist, zugunsten des Beamten von dessen fortbestehender Dienstfähigkeit ausgehen muß, sofern keine gravierenden gesundheitlichen oder sonstigen Verschlechterungen in der Person des Diensttuenden eingetreten sind,
bedarf, soweit sie sich überhaupt stellen würde, höchstrichterlich keiner Klärung mehr. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, beurteilt sich die Frage der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten am Maßstab seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinn, im Falle der Klägerin also an dem von ihr bekleideten Amt einer Bundesbahnhauptsekretärin bei der Bundesbahndirektion Saarbrücken. Auf ihre konkrete dienstliche Verwendung kommt es insoweit nicht an (Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - <Buchholz 237.6 § 56 Nr. 1 = NVwZ 1991, 476> m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Dienstposten, den der Beamte innehatte, im Zeitpunkt der Zurruhesetzung weggefallen ist.
Die Frage nach der Ausgestaltung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem durch Dienstunfall erheblich erwerbsgeminderten Beamten stellt keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im oben dargelegten Sinn dar, denn sie ließe sich nicht allgemein, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 20 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte, weil die vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 21> und vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 238>). Das Vorliegen solcher Mängel hat das Berufungsgericht mit Ausführungen verneint, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Im Grunde genommen macht die Beschwerde insoweit auch gar keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, sondern wendet sich vielmehr in Form einer Verfahrensrüge in erster Linie gegen die von ihr für unzutreffend gehaltene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann ein Verfahrensmangel indes nicht begründet werden. Im übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - nicht förmlich beantragt (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1993 nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39 300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem innegehabten Amt als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.