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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1991, Az.: BVerwG 2 B 135.91

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 135.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.08.1991 - AZ: 4 S 338/90

Fundstelle

  • SGb 1992, 546 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. August 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 3 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

2

Der geltend gemachte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe aufgrund seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) außer den bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten und Äußerungen noch ein (weiteres) Obergutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers einholen müssen. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auf die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorliegenden Gutachten gestützt (vgl. S. 3 f. der Beschlußausfertigung) und daraus Schlüsse auf die auch zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 5. August 1988 bestehende Dienstunfähigkeit gezogen. Es war verfahrensrechtlich nicht gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130> und vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - <Buchholz a.a.O. Nr. 137 = DÖV 1982, 410>). Ob es die Einholung noch eines weiteren Sachverständigengutachtens für erforderlich hielt, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz a.a.O. Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens würde nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21>). Das Vorliegen solcher Mängel hat das Berufungsgericht mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, verneint.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend die Hälfte des Jahresbetrages des Endgrundgehaltes aus der innegehabten Besoldungsgruppe A 7 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller