Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 WB 114.96
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten; Voraussetzung einer Selbstbindung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 114.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Schmoldt, Hauptfeldwebel Keßler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2003. Seit 1. April 1995 wird er bei der 4./Panzerflugabwehrraketenlehrbataillon (PzFlaRakLehrBtl) ... in R. als Flugabwehrraketenfeldwebel verwendet.
Mit Schreiben vom 14. März 1996 beantragte er aus zwingenden persönlichen Gründen unter Wechsel der Teilstreitkraft seine Versetzung auf einen Stabsdienstfeldwebel-Dienstposten bei der Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in S. Zur Begründung führte er an, daß seine Schwiegermutter seit einem Jahr an Krebs erkrankt sei und ständiger fremder Hilfe bedürfe. Um eine entsprechende Betreuung sicherzustellen und den Haushalt, in dem auch zwei Söhne im Alter von 20 und 13 Jahren lebten, weiterzuführen, beabsichtigten er und seine Frau nach L. in unmittelbare Nähe der Schwiegermutter umzuziehen.
Mit Bescheid vom 26. April 1996 lehnte die Stammdienststelle des Heeres den Versetzungsantrag unter Hinweis darauf ab, daß sich auch unter Einbeziehung der Stammdienststelle der Luftwaffe kein besetzbarer Dienstposten ergeben habe, der mit dem Antragsteller besetzt werden könnte. Der von ihm als in Betracht kommend genannte Dienstposten bei der FlaRakGrp ... sei durch den Luftwaffenverband selbst nachbesetzt worden. Im übrigen könne der von seinem Stammtruppenteil für den Fall seiner Wegversetzung geforderte Personalersatz weder durch die Stammdienststellen der beiden Teilstreitkräfte noch durch den eigenen Verband sichergestellt werden.
Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 20. September 1996, der dem Antragsteller am darauffolgenden Tag zugegangen ist, zurück. Zur Begründung führte er aus:
Der beantragten Versetzung und dem Teilstreitkräftewechsel stünden zwingende dienstliche Gründe entgegen. Weder die Luftwaffe noch die Marine verfügten in dem vom Antragsteller gewünschten örtlichen Bereich über eine Einplanungsmöglichkeit. Ferner gehöre die FlaRakGrp ... zum Flugabwehrraketengeschwader ... und damit zu den Krisenreaktionskräften, so daß durch die umfangreichen Übungsvorhaben und die damit verbundene erhebliche Dienstzeitbelastung sich die persönliche Situation des Antragstellers für den Fall seiner Versetzung zu dieser Einheit nicht verbessern würde. Auch seien die von ihm angeführten persönlichen Gründe nicht von solchem Gewicht, daß sie den zwingenden dienstlichen Belangen entgegenstünden. Hinzu komme, daß der durch den Stammtruppenteil für den Fall der Versetzung des Antragstellers geforderte gleichzeitige und gleichwertige Personalersatz weder durch den Verband noch durch die Stammdienststellen der beiden Teilstreitkräfte sichergestellt werden könne.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Oktober 1996 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1996 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im wesentlichen vor:
Wegen der unheilbaren Krebserkrankung seiner Schwiegermutter sowie der Sorge für deren minderjährigen Sohn sei ein Wohnungswechsel nach L. zum Zwecke der Betreuung notwendig gewesen. Da die Betreuung überwiegend durch seine Ehefrau erfolge, die auch noch zwei eigene Kinder zu versorgen habe, bedürfe sie zwingend seiner Unterstützung. Da er infolge der Entfernung zwischen Dienst- und Wohnort eine tägliche Fahrzeit von mehr als drei Stunden habe, sei diese Unterstützung für ihn jedoch nicht in dem gebotenen Maße möglich. Der Grund für seinen Versetzungswunsch liege nicht in persönlichen eigenen Interessen, sondern in dem besonderen Verantwortungsbewußtsein gegenüber seiner Familie. Die Ablehnung seines Versetzungsantrags sei im übrigen auch nicht nachvollziehbar, da aus seinem Verband Feldwebel abgezogen worden seien, so daß das Argument des Personalersatzes nicht greifen könne. Außerdem sei ihm mitgeteilt worden, daß bei der FlaRakGrp ... in S. 1997 mehrere Stellen zu besetzen seien und nicht abzusehen sei, wie dieser Personalmangel behoben werden könne.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Senat mit, daß die Schwiegermutter des Antragstellers am 24. Dezember 1996 verstorben sei. Dadurch habe sich das Verfahren jedoch nicht erledigt, da der minderjährige Sohn der Verstorbenen, der nunmehr in die Familie des Antragstellers aufgenommen worden sei, in seiner sozialen Entwicklung durch einen Ortswechsel schwer geschädigt würde. Auch die Ehefrau des Antragstellers sei durch die Pflege ihrer Mutter und die Probleme mit ihrem Bruder seelisch und psychisch schwer belastet.
Aus einer Stellungnahme des Truppenarztes des PzFlaRak-LehrBtl ... vom 20. Dezember 1996 geht hervor, daß der Antragsteller auf Dauer das Heben und Tragen schwerer Lasten vermeiden müsse. Ferner wird in der Stellungnahme festgestellt, daß der Antragsteller infolge seiner Beschwerden nur eingeschränkt verwendungsfähig und Panzertauglichkeit auf Dauer nicht mehr gegeben sei.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, seinem Versetzungsgesuch vom 14. März 1996 zu entsprechen,
hilfsweise,
über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Versetzungsantrag des Antragstellers zur FlaRakGrp ... in S. habe nicht entsprochen werden können, da er auf Grund seiner Spezialausbildung und der bestehenden Personalsituation auf seinem bisherigen Dienstposten unabkömmlich sei. Eine Versetzung des Antragstellers ohne gleichzeitigen und gleichwertigen Personalersatz würde die ohnehin schon unter dem Soll liegenden, derzeit besetzten Dienstposten halbieren. Adäquater Ersatz sei wegen des eigenen dringenden Bedarfs bei den dafür in Frage kommenden Truppenteilen auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Hieran habe sich auch durch die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen und nachgewiesenen körperlichen Verwendungseinschränkungen des Antragstellers nichts geändert. Es sei nunmehr seitens der Stammdienststelle des Heeres geplant, den Antragsteller zum 1. April 1997 entsprechend dem Antrag seiner Einheit vom 26. Februar 1997 auf den Dienstposten Flugabwehrraketenfeldwebel (Ausbildungsgruppe Teileinheit/Zeile 080/002) bei der 1./PzFlaRakLehrBtl ... zu versetzen. Die Tätigkeit auf diesem Dienstposten berücksichtige die Verwendungseinschränkungen des Antragstellers, insbesondere sei dort keine Panzerbesatzungs- und Panzerverwendungsfähigkeit erforderlich. Darüber hinaus stehe bei der FlaRakGrp ... in S. ein durch den Antragsteller zu besetzender Dienstposten nicht zur Verfügung. Der von ihm begehrte Dienstposten sei vielmehr durch die Einheit selbst nachbesetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 713/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Das vom Antragsteller mit dem Hauptantrag angestrebte Rechtsschutzziel, den BMVg zu verpflichten, ihn unter gleichzeitigem Wechsel der Teilstreitkraft auf einen Stabsfeldwebel-Dienstposten bei der FlaRakGrp ... in S. zu versetzen, ist zulässig, aber nicht begründet. In dem für die Beurteilung dieses Begehrens maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>) liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller entsprechend seinem Antrag vom 14. März 1996 nach Stadum zu versetzen, nicht vor.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>).
Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf einen Stabsfeldwebel-Dienstposten bei der FlaRakGrp ... in S. zu versetzen, könnte vom Senat deshalb nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als die beantragte als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>). Das ist nicht der Fall.
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht unter gleichzeitigem Wechsel der Teilstreitkraft auf einen Luftwaffendienstposten bei der FlaRakGrp ... in S. zu versetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) ist der BMVg eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, dann stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach in dem Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für die Versetzung geltend (Nr. 7), kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> und vom 14. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 12.94 -).
Voraussetzung für eine solche Selbstbindung des BMVg ist allerdings, daß sich die begehrte Versetzung als dienstlich möglich erweist. Daran fehlt es hier. Der BMVg hat den Versetzungsantrag des Antragstellers deshalb abgelehnt, weil für ihn weder in der Teilstreitkraft Luftwaffe noch in der Teilstreitkraft Marine eine Einplanungsmöglichkeit besteht. Der vom Antragsteller bei der FlaRakGrp ... genannte Stabsdienstfeldwebel-Dienstposten wurde nach der Mitteilung des BMVg durch den Verband selbst nachbesetzt, steht also für eine Besetzung durch den Antragsteller nicht mehr zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Antragsteller trotz seiner zwischenzeitlich aufgetretenen Verwendungseinschränkungen in seinem Verwendungsbereich unabkömmlich. Diesen vom BMVg rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ist der Antragsteller nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Die vom Antragsteller für seinen Versetzungswunsch angeführten persönlichen Gründe sind - soweit sie in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt noch bestehen - jedenfalls nicht von solchem Gewicht, daß der BMVg ihnen den Vorrang vor den unabweisbaren dienstlichen Belangen hätte einräumen und dem Versetzungswunsch des Antragstellers entsprechen müssen.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Schmoldt
Keßler