Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1994, Az.: BVerwG 1 WB 12.94
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Anspruch eines alleinerziehenden Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Abwägung des dienstlichen Bedürfnisses und der persönlichen Belange eines Soldaten im Rahmen der Entscheidung über seine Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Brigadegeneral Hofer, Stabsarzt (w) Münch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Zum Hauptmann wurde er am 1. April 1993 ernannt.
Seit Juni 1977 gehört der Antragsteller der Gebirgsheeresfliegerstaffel (GebHflgStff) ... zunächst in M. und seit April 1981 in P. an. Er wird dort als Verbindungshubschrauberoffizier (VBH-Offz) FD verwendet.
Der Antragsteller ist Alleinerzieher seiner im September 1982 geborenen Tochter; ihm ist das elterliche Sorgerecht übertragen worden.
Nachdem der Inspekteur des Heeres die Auflösung der GebHflg-Stff ... bekanntgegeben hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 einen Wechsel zur Teilstreitkraft Luftwaffe und eine Verwendung als Luftfahrzeugführer auf dem Muster BELL UH-I D. Zusätzlich erklärte er seine Bereitschaft, im Bedarfsfalle auch an einer Umschulung auf das Waffensystem C-160 Transall teilzunehmen.
Bei einem Personalgespräch am 18. Januar 1993 bat er konkret um Verwendung beim Lufttransportgeschwader (LTG) ... in P. als Lufttransporthubschrauberoffizier (LTH-Offz).
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 1993 zurück. Obwohl der Antragsteller für eine Versetzung zur Luftwaffe freigegeben worden sei, bestehe dort keine Einplanungsmöglichkeit für ihn. Die entsprechenden Dienstposten im LTG ... seien besetzt.
Gegen diesen ihm am 14. Juni 1993 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 1993, beim BMVg eingegangen am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. Januar 1994 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Hintergrund seines Antrages sei, daß er seit mehr als fünf Jahren Alleinerzieher seiner Tochter sei. Er sei mit dieser belastenden Situation praktisch von einem Tag auf den anderen konfrontiert worden. Neben der schrittweisen Akzeptanz und Aufarbeitung der Trennungsproblematik müsse er versuchen, der gesteigerten pädagogischen Verantwortung gegenüber seiner Tochter gerecht zu werden. Hierbei sollten emotionale, die persönliche Entwicklung störende Defizite vermieden werden. Er habe seine Tochter nunmehr bei einer geeigneten Pflegefamilie unterbringen können, und nur ein funktionierendes Zusammenwirken zwischen ihm und der Pflegefamilie schaffe die Voraussetzungen für eine ordentliche Entwicklung des Kindes. Eine Wegversetzung aus P., die zwangsläufig mit der Herausnahme seiner Tochter aus deren sozialem Umfeld verbunden wäre, würde eine positiv eingeleitete und begonnene Entwicklungsphase empfindlich stören. Bei einer Ablehnung seines Begehrens werde eine Versetzung jedoch unumgänglich sein.
Er beantragt:
"I.
Der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 26.05.93, Aktenzeichen: P III 5/7 Az 16-26-04, PK: 040250-W-50520 wird aufgehoben.II.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet den Antragsteller zum LTG ... zu versetzen und gleichzeitigem Wechsel zu der Teilstreitkraft Luftwaffe.III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:
Die Zuversetzung des Antragstellers zum LTG ... in P. sei auch unter Berücksichtigung persönlicher und familiärer Interessen mit den dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. Für den Antragsteller bestehe im Gegensatz zu dem grundsätzlichen Bedarf in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (Flugeinsatz/Flugsicherheit) in der Teilstreitkraft Heer keine Einplanungsmöglichkeit bei der Luftwaffe. Die entsprechenden Dienstposten im LTG ... in P. seien derzeit alle adäquat besetzt.
Unabhängig hiervon werde mit der Einnahme der neuen Struktur im Lufttransportbereich der Dienstpostenumfang der Hubschrauberbesatzungen reduziert. Allein für den Dienstpostenumfang bei den Hauptleuten der Luftwaffe (A 11-Dienstposten) weise die STAN einen Abbau von 33 % aus. Im LTG ... entstünden hierdurch Personalüberhänge, die nur schwer abzubauen seien. Hinzu komme, daß der Antragsteller als VBH-Offz FD kein Waffensystem der Luftwaffe fliege. Eine notwendige Ausbildung zumindest auf dem leichten Transporthubschrauber BELL UH-I D dauere ca. ein Jahr und koste ca. 470.000 DM. Da auf Grund der Reduzierung des Dienstpostenumfangs auch bei den bereits ausgebildeten LTH-Offz ein Überhang bestehe, sei die nicht bedarfsgerechte kostenintensive Ausbildung des Antragstellers als mit dienstlichen Belangen unvereinbar anzusehen. Auch der vom Antragsteller vorgeschlagenen und mit noch größerem finanziellen Aufwand verbundenen Umschulung auf das Waffensystem C-160 Transall könne sowohl unter Eignungs- als auch unter Bedarfsgesichtspunkten nicht zugestimmt werden. Die Bundeswehr sei derzeit gezwungen, Bewerber, die, im Gegensatz zum Antragsteller, der seine Ausbildung auf einem Drehflügler absolviert habe, eine Schulung auf einem Flächenflugzeug nachweisen könnten, wegen fehlender Einplanungsmöglichkeiten abzuweisen.
Bei der infolge der Auflösung der Einheit notwendigen Wegversetzung des Antragstellers von der GebHFlgStff ... sei versucht worden, das besondere Interesse des Antragstellers, durch ortsnahe Verwendung den Kontakt zu seiner Tochter und deren Pflegefamilie möglichst intensiv zu gestalten und so weit wie möglich aufrechtzuerhalten, weitgehend zu berücksichtigen. Die weitere Verwendung des Antragstellers nach Auflösung seiner jetzigen Einheit sei am Heeresfliegerstandort L. vorgesehen, der weniger als 100 km von seinem jetzigen Wohnort entfernt sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 591/93 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller unter gleichzeitigem Wechsel der Teilstreitkraft zum LTG ... zu versetzen, ist zulässig, aber nicht begründet; im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1>) liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung nicht vor.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Die vom Antragsteller beantragte Vepflichtung des BMVg, ihn zum LTG ... zu versetzen, könnte demnach vom Senat nur ausgeprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>). Das ist nicht der Fall.
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht unter einem Wechsel zur Teilstreitkraft Luftwaffe als LTH-Offz zum LTG ... zu versetzen, ist nicht rechtsfehlerhaft. In den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach in dem Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für die Versetzung geltend (Nr. 7), kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 311> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist sonach in jedem Fall, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Der BMVg verweigert die Versetzung deshalb, weil für den Antragsteller in der Teilstreitkraft Luftwaffe keine Einplanungsmöglichkeiten gegeben seien; die der Ausbildungsreihe des Antragstellers entsprechenden Dienstposten im LTG ... seien besetzt, und es entstünden durch Reduzierung des Dienstpostenumfangs der Hubschrauberbesatzungen im Lufttransportbereich infolge der Strukturänderungen Personalüberhänge. Auch sei eine nicht bedarfsgerechte zeit- und kostenintensive Um- und Ausbildung auf das Muster BELL UH-I D oder auf das Waffensystem C-160 Transall mit dienstlichen Belangen unvereinbar. Diesen rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Die vom Antragsteller glaubhaft vorgetragene schwierige Situation hinsichtlich der Erziehung seiner Tochter zwingt den BMVg nicht, unter Außerachtlassung der dagegen sprechenden dienstlichen Gründe zu einer Versetzung des Antragstellers zum LTG ....
Der Antrag ist demnach zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Widmaier
Hofer
Münch