Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1969, Az.: VI ZR 37/68
Ersatzansprüche wegen Verdienstentgangs und Heilungskosten im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage; Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen einen später hinzutretenden Unfallbeteiligten; Ersatzansprüche gegen den Halter eines Pkws ; Stellung als Beteiligter im Sinne des Deliktsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 37/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 15.12.1967
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1936-1937 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 788-800
- MDR 1969, 998
- NJW 1970, 2281-2283 (Urteilsbesprechung von Referendar Johannes Köndgen)
- NJW 1969, 2136-2138 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch der nur nach § 7 StVG haftende Halter eines Kraftfahrzeuges kann Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB sein.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 15. Dezember 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der bei den Klägerinnen sozialversicherte Adolf H. befuhr am ... 1961 abends nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Motorroller die Bundesstraße ... von B. aus in Richtung Me.. Ihm kam auf einem etwas schwereren Motorroller der inzwischen verstorbene Bruno K. mit einem Beifahrer entgegen. K. hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,66 Promille und besaß nicht die für seinen Fahrzeugtyp vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Er geriet auf die für ihn linke Fahrbahnseite und stieß dort mit H. zusammen.
H. blieb nach dem Zusammenstoß bewußtlos auf der Fahrbahn liegen.
Kurz darauf kam am Steuer eines leichten Lastkraftwagens, dessen Halter der Erstbeklagte war, der Zweitbeklagte aus Richtung B. gefahren. Er fuhr mit Abblendlicht. Am rechten Straßenrand nahm er den neben seinem umgestürzten Roller auf dem Boden hockenden K. wahr; den erst weiter in Richtung Me. auf der Fahrbahn liegenden H. erkannte er zu spät; er erfaßte ihn trotz eingeleiteter Bremsung und schleifte ihn etwa 10 m mit. Als H. unter dem zum Stehen gekommenen LKW geborgen werden konnte, war er schwer verletzt. Er hatte neben einer Hirncontusion vor allem eine Armplexus-Lähmung erlitten, welche die dauernde Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und damit seine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.
Die Klägerinnen machen aufgrund Forderungsübergangs nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des H. wegen Verdienstentgangs und Heilungskosten durch Leistungs- und Feststellungsklage geltend. Sie behaupten, der Zweitbeklagte habe H. schuldhaft überfahren, weil er die Fahrbahn nicht genügend beobachtet habe und auch seine Geschwindigkeit für die Sicht bei Abblendlicht zu hoch gewesen sei. Das Überfahren durch den Lastkraftwagen sei auch für die schweren Verletzungen des H. ursächlich.
Die Beklagten verteidigen sich mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe H. nicht früher wahrnehmen können, da er sein Augenmerk auf den am Straßenrand hockenden und scheinbar seinen Roller reparierenden K. habe richten müssen. Auch sei H. auf der Fahrbahn kaum zu erkennen gewesen. Indessen habe der Zweitbeklagte sein Fahrzeug beim Anblick des K. stark abgebremst. Die entscheidende Unfallursache sei von K. gesetzt worden. Auf dem Zusammenstoß der beiden Motorroller beruhe auch unmittelbar die schwere Verletzung des H., die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
Außerdem treffe H. ein Mitverschulden an dem Unfall.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, in welchem Ausmaß H. jeweils verletzt worden ist, als er zunächst auf seinem Motorroller mit dem des K. zusammenstieß und hierbei auf die Straße stürzte und als er kurz darauf von dem Lastkraftwagen des Erstbeklagten erfaßt und bis zu dessen Stillstand 10 m weit mitgeschleift wurde. Sachverständig beraten ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die schweren Verletzungen an Kopf und Arm, durch die H. erwerbsunfähig geworden ist, sowohl bei dem ersten als auch bei dem zweiten Unfall eingetreten sein können. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar gehalten und neben dem inzwischen verstorbenen K., der durch Urteil des Amtsgerichts Me. vom 14. September 1961 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden war, eine Verantwortlichkeit für den Schaden auch den beiden Beklagten beigemessen, dem Erstbeklagten als Halter des Lastkraftwagens nach § 7 StVG und dem Zweitbeklagten als Fahrer nach § 823 BGB und § 18 StVG.
II.
Die Einwendungen die von der Revision hiergegen erhoben werden, greifen nicht durch.
1.
Vorab bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe es (unter Verstoß gegen §§ 551 Nr. 7, 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) an einer Begründung für die Annahme fehlen lassen, daß auf Seiten des Erstbeklagten die Haftungsvoraussetzungen des § 7 StVG gegeben seien. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich dem landgerichtlichen Urteil beigetreten ist, das sich hierüber eingehend ausgesprochen hat. Zudem hat auch das Berufungsgericht herausgestellt, daß der Erstbeklagte unstreitig der Halter des Lastkraftwagens gewesen ist, durch den Hensgen überfahren und mitgeschleift wurde, und hervorgehoben, daß wegen des Verschuldens, das den Zweitbeklagten hieran trifft, von dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses keine Rede sein kann. Die Verfahrensfragen der Revision sind hiernach unbegründet.
2.
Die Revision tritt der Annahme entgegen, daß es dem Zweitbeklagten zum Verschulden gereiche, H. überfahren zu haben. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe es nicht unterlassen dürfen, Nikolaus He., den Vater des Verunglückten Adolf H., als Zeugen zu vernehmen. Nikolaus H. war, nachdem ein Schlafzimmer aufgestellt worden war, das der Erstbeklagte dessen Sohn geliefert hatte, mit den Beklagten in deren Lastkraftwagen nach Me. zurückgefahren und von den Beklagten im Berufungsverfahren als Zeuge dafür benannt worden, daß der Zweitbeklagte, als er K. am Straßenrand bemerkte, seine Fahrgeschwindigkeit auf 25 bis 30 km/st herabgesetzt habe und der auf der Straße liegende Adolf H. bei seiner dunklen Bekleidung mit bloßem Auge kaum wahrnehmbar gewesen sei.
Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten spricht. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs hat nach § 9 Abs. 1 StVO seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der läge ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Er darf daher grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die Fahrstrecke, die er zu übersehen vermag. Das gilt besonders auch für Fahrten bei Dunkelheit. Der Fahrer ist zu einer solchen Fahrweise verpflichtet, daß er in der läge ist, auch vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Mit solchen Hindernissen muß auf öffentlicher Straße gerechnet werden; daß sich auf ihr Hindernisse verschiedenster Art befinden können - so etwa infolge Unfalls oder Betriebsschadens liegengebliebene Fahrzeuge, herabgefallenes Ladegut oder auch verunglückte Menschen usw. -, ist eine häufige Erfahrung. Der Kraftfahrer verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise nicht hierauf einrichtet. Kommt es dadurch zu einem Unfall, daß ein Fahrzeug bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, so findet dies in aller Regel seine Erklärung in einem Fahrverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zum Schuldvorwurf gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hat, sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Es handelt sich in derartigen Fällen um Geschehensabläufe typischer Art, die nach der Erfahrung des Lebens auf ein unfallursächliches Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers hinweisen, bei denen daher nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsgemäß auf die Ursächlichkeit schuldhaften Verhaltens geschlossen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 - NJW 1960, 99 = VersR 1959, 1034; vom 1. Juli 1961 VGS 1/60 BGHSt 16, 145; vom 22. Februar 1966 - VI ZR 199/64 - VersR 1966, 567 u.a.).
Auch die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die angetretenen Beweise hätten den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zweitbeklagten widerlegt und hätten aus diesem Grunde erhoben werden müssen. Das Berufungsgericht hat es nicht versäumt, die Beweisangebote unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die zur Entlastung angeführten Umstände nicht geeignet gewesen seien, den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zweitbeklagten auszuräumen. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Beweisantritt der Beklagten wäre es nur angekommen, wenn die angeführten Umstände die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben hätten (BGHZ 6, 169 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51]; 8, 239), [BGH 17.12.1952 - VI ZR 29/52]die ernsthafte Möglichkeit also, daß der Zweitbeklagte ohne sein Verschulden Adolf H. überfahren hat. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht aber der Ansicht sein, daß für eine solche Schlußfolgerung kein Raum sei. Wie es festgestellt hat, wurde es für den Zweitbeklagten im Lichte seiner Scheinwerfer auf eine Entfernung von 25 bis 30 m erkennbar, daß am Straßenrand ein Motorroller lag und davor ein Mann (K.) hockte. Etwa 20 m weiter war die Stelle, an der H. auf der Straße lag. Dazwischen zog sich eine Kratzspur über die Straße, die quer über die Fahrbahnhälfte des Beklagten verlief. Glassplitter lagen auf der Straße. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen, die Situation des K. habe dem Zweitbeklagten den Gedanken nahelegen müssen, daß möglicherweise ein Unfall geschehen sei; infolgedessen habe er sich zu besonders vorsichtigem Fahrverhalten unter erheblicher Herabsetzung seiner bisherigen Fahrgeschwindigkeit von etwa 55 km/st veranlaßt sehen müssen. Hätte er die Sorgfalt angewendet, die hiernach geboten gewesen sei, dann hätte er auch die Glassplitter und vor allem die Kratzspur und schließlich den mitten auf der Straße liegenden H. sehen und sein Fahrzeug rechtzeitig vor ihm anhalten können und müssen. Diese Beurteilung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Sie steht der Annahme entgegen, daß die behauptete Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf 25 bis 30 km/st und schlechte Wahrnehmbarkeit des dunkel gekleideten H. ausgereicht hätten, um die ernsthafte Möglichkeit darzutun, daß der Zweitbeklagte Adolf H. schuldhaft überfahren habe.
3.
Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Recht für anwendbar gehalten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich in einer sehr kurzen zeitlichen Aufeinanderfolge abgespielt, daß Adolf H., nachdem er auf seinem Motorroller den Lastkraftwagen mit den Beklagten und seinem Vater bei der gemeinsamen Rückkehr nach Me. kurz zuvor hinter sich gelassen hatte, mit dem entgegenkommenden K. zusammenstieß, auf die Straße stürzte und dann von dem Lastkraftwagen überfahren wurde. Es steht hiernach im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 33, 286, daß das Berufungsgericht in dem Unfallgeschehen ungeachtet seiner Zweiteiligkeit einen sachlich, räumlich und zeitlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang erblickt hat, der angesichts der Tatsache, daß nicht ermittelt werden kann, ob der Zusammenstoß mit K. oder das Überfahren durch den Lastkraftwagen die schweren Schäden des Verletzten verursacht hat, die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel, soweit neben K. der Zweitbeklagte aufgrund schuldhafter Unfallverursachung als verantwortlicher Beteiligter in Betracht kommt. Sie meint jedoch, dies könne nicht auch mit Bezug auf den Erstbeklagten gelten, der nur aus § 7 StVG hafte, und hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht wohl auch insoweit, als er nach § 18 StVG nur aus vermutetem Verschulden haftbar sei; nur wenn Verschulden der rechtswidrig Handelnden feststehe, könnten sie Beteiligte im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sein.
Richtig ist, daß die in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Schadensersatzpflicht das schuldhafte Zusammenwirken an einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung voraussetzt; verantwortlich sind für den Schaden dann alle, die an ihr teilgenommen haben. Wenn aber § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB eine gleiche Schadensverantwortlichkeit auch für den Fall bestimmt, daß sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so gelangt damit ein Gedanke zum Ausdruck, der weiterreichende Bedeutung hat. Die Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zum Ziele, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, daß nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger gewesen ist. Dieser Gesetzeszweck kann auch dann zutreffen, wenn die mehreren Täter nicht gemeinschaftlich schuldhaft zusammengewirkt haben. So hat die Entscheidung BGHZ 33, 286 (291) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] anerkannt, daß der Begriff der "Beteiligung" i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch einen subjektiven Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern erfordert. Ausgesprochen worden ist das im Hinblick auf den Beweisnotstand und die Schutzwürdigkeit dessen, der im Strassenverkehr durch die rechtswidrige schadensträchtige Einwirkung mehrerer Kraftfahrzeuge betroffen worden ist, ohne daß sich aufklären läßt, durch welche dieser Einwirkungen der Schaden verursacht worden ist, den jede von ihnen verursacht haben kann. Diese Sachlage ist aber in gleicher Weise gegeben, wenn Halter und Fahrer die Einwirkung durch das Kraftfahrzeug mit ihren Ungewissen Folgeschäden nur nach den §§ 7, 18 StVG zu vertreten wie wenn sie diese im Sinne der §§ 823 ff BGB verschuldet haben. In beiden Fällen muß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sein können (vgl. Weimar MDR 1960, 463, 464; Lauenstein NJW 1961, 1661, 1662 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. § 830 Anm. 5 b). Im Falle der Entscheidung vom 19. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - (VersR 1967, 999) hat der erkennende Senat daher auch bereits die Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar gehalten, ohne darauf abzustellen, ob der Kraftfahrer, durch den der Verletzte möglicherweise tödlich überfahren worden war, bevor er auch von dem Beklagten noch überfahren wurde, schuldhaft gehandelt hatte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schadensverantwortlichkeit der beiden Beklagten bejaht.
4.
Bedenken sind indes insofern zu erheben, als das Berufungsgericht übersehen hat, daß sich die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten aus § 7 StVG auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Das hätte in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Die Revisionserwiderung macht freilich geltend, der Erstbeklagte sei nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 831 BGB schadensersatzpflichtig geworden, da der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastkraftwagens der von ihm bestellte Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Ob das Berufungsurteil in dieser Hinsicht rechtlichen Bedenken unterliegt, braucht aber nicht erörtert zu werden. Da das Berufungsurteil aus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden muß, kann die Klärung jener Frage dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht überlassen bleiben.
III.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Verletzten Hensgen nicht für bewiesen gehalten. Es hat aber nicht geprüft, ob es für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, daß er bei der Fahrt auf seinem Motorroller mit K, zusammenstieß, auf die Straße stürzte und von dem Lastkraftwagen überfahren wurde. Die Feststellungen, die es darüber getroffen hat, wie es zu dem Zusammenstoß gekommen ist, lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß ihn an dem Unfallgeschehen eine Mitverantwortlichkeit nach § 7 StVG trifft, die sich auch die Klägerinnen als Legalzessionarinnen seiner Schadensersatzansprüche anrechnen lassen müßten.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird diese Prüfung nachzuholen und je nach ihrem Ergebnis eine Schadensabwägung (vgl. § 17 Abs. 1 StVG) vorzunehmen haben. Soweit es bei dieser darauf ankommt, welches Gewicht dem Verschulden des Zweitbeklagten und der durch sie erhöhten Betriebsgefahr des Lastkraftwagens des Erstbeklagten beizumessen ist, kann von Bedeutung sein, was die Beklagten, wie oben erwähnt, hierzu vorgetragen und durch das Zeugnis von Nikolaus H. unter Beweis gestellt haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz