Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1966, Az.: VI ZR 199/64
Haftung aus Verschulden; Haftung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG); Verursachung eines Unfalls durch zu hohe Fahrgeschwindigkeit ; Ersatz von Wechselspesen; Erwerb eines neuen Kraftwagens; Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden; Auffahren bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 199/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 14.07.1964
- LG Kiel - 04.07.1963
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1) Firma Dr. K. und Dr. H., T., B., F.straße ...
2) Kraftfahrers Erich S., B., S. Straße ...
Prozessgegner
Tabakanbauer Rudi Sch. in W., Kreis S., W. Feld.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1964 insoweit aufgehoben, als der Zweitbeklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von mehr als 10.073,66 DM nebst Zinsen hierauf verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist.
- II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 4. Juli 1963 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- 1.)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1962 zu zahlen.
- 2.)
Der Zweitbeklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 10.073,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1962 zu zahlen.
- 3.)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- III.
Die weitergehende Berufung und Revision werden zurückgewiesen.
- IV.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 9/15, die Beklagten als Gesamtschuldner 4/15 und der Zweitbeklagte weitere 2/15. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger 1/12 der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten, die Beklagten als Gesamtschuldner 11/24 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Erstbeklagte ihre außergerichtlichen Kosten, der Zweitbeklagte weitere 11/24 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 11/12 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Am 25. April 1960 gegen 22 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem 20 m langen Lastzug der Erstbeklagten, der aus einem Motorwagen von 16 t und einem dreiachsigen Anhänger von 24 t Gesamtgewicht bestand, die Bundesstraße 404 von Hamburg in Richtung Kiel. Kurz vor der Ortseinführt Bornhöved zweigt von der Bundesstraße nach rechts eine Landstraße ab. Diese Abzweigung mußte der Zweitbeklagte benutzen, weil die Höhe des Lastzuges 3,35 m überstieg auf die Umleitung wies ein Verkehrsschild hin. Der Zweitbeklagte verfehlte aber die Abzweigung und kam erst kurz hinter ihr zum Stehen. Er mußte den Lastzug daher zurücksetzen. Er schickte seinen Beifahrer nach hinten, um den nachfolgenden Verkehr zu sichern. Dieser hielt die nachfolgenden Fahrzeuge an und gab dem Zweitbeklagten ein Zeichen daß von rückwärts keine Gefahr drohe. Der Zweitbeklagte setzte sodann den Lastzug soweit zurück, daß er nach rechts in die Umleitungsstraße abbiegen konnte. Dabei stellte sich der Anhänger quer, so daß er schließlich die ganze, 6,50 m breite Fahrbahn versperrte. Nach Beendigung des Rücksetzmanövers rief der Zweitbeklagte den noch hinten befindlichen Beifahrer zu, er solle zum Führerhaus zurückkommen, damit sie weiterfahren könnten. Während er auf das Einsteigen des Beifahrers wartete, näherte sich aus Richtung Kiel der Kläger mit seinem Personenwagen Opel-Caravan. Er fuhr mit Abblendlicht, da er kurz vorher entgegenkommende Fahrzeuge passiert hatte. Der Zweitbeklagte bemerkte das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers und versuchte, diesen durch Auf- und Abblenden seiner Scheinwerfer zu warnen. Der Kläger mißverstand dieses Zeichen jedoch und nahm an, seine eigenen Scheinwerfer seien aufgeblendet. Er schaltete seine Scheinwerfer um und bemerkte nunmehr im vollen Licht den querstehenden Anhänger des Lastzuges. Er bremste, wobei er eine sichtbare Bremsspur von 10 m hinterließ. Es gelang ihm aber nicht mehr, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Halten zu bringen. Dieses stieß gegen den Anhänger des Lastzuges, wobei dessen Mittelachse brach. Der Kläger und seine Mitfahrer wurden verletzt, der Personenwagen erlitt Totalschaden.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch genommen und mit der Klage unter Abzug gezahlter 3.000 DM den Betrag von 37.067 DM nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld vorlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Schuld am Unfall treffe allein den Zweitbeklagten. Zur Schadenshöhe hat er vorgetragen, sein Fahrzeugschaden einschließlich Abschleppkosten belaufe sich auf 4.754,95 DM, sein Kleiderschaden betrage 131,80 DM. Infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit habe er Hilfskräfte einstellen und dafür 536,80 DM aufwenden müssen. Für den Ankauf eines neuen Wagens seien ihm Wechselspesen in Hohe von 810,60 DM entstanden. Infolge seiner Arbeitsunfähigkeit habe er am 26. April 1960 die Tabakpflanzen nicht ordnungsmäßig versorgen können, die er aufgrund eines Anbauvertrages mit der Firma B. in einer Frühbeetanlage von 236 Fenstern angebaut habe; er habe die erforderliche Belüftung der Frühbeete nicht durchführen können. Deshalb sei der gesamte Bestand an Tabaksetzlingen am 26. April 1960 durch Sonneneinstrahlung verbrannt. Er habe nunmehr, um seine Verpflichtungen aus dem Anbauvertrag erfüllen zu können, aus den Restbeständen anderer Tabakanbauer neue Setzlinge kaufen müssen. Hierdurch seien ihm Aufwendungen von 3.902,50 DM entstanden. Da er die neuen Setzlinge erst mit erheblicher Verspätung habe erwerben und auspflanzen können, weil die Tabakanbauer diese erst nach voller Deckung ihres eigenen Bedarf abgegeben hätten, seien sie in der Folgezeit von Blauschimmel befallen und völlig vernichtet worden. Bei rechtzeitiger. Pflanzung würde der Blauschimmelbefall nicht eingetreten sein. Hierdurch sei ihm ein Einnahmeausfall von 29.000 DM entstanden. Einen weiteren Ausfall von 607 DM habe er dadurch erlitten, daß er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit 18 Tage lang seine Spargelbeete nicht genügend habe abernten und die Spargel nicht auf den Wochenmärkten, sondern nur an Großhändler habe verkaufen können. Infolge der unfallbedingten Einnahmeausfälle habe er bei verschiedenen. Banken und Firmen seine Schulden nicht pünktlich abdecken können, sondern mit Wechseln arbeiten müssen. Dadurch seien ihm Wechselspesen in Höhe van 324,24 DM entstanden. Schließlich verlange er von dem Zweitbeklagten noch ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe den Zusammenstoß durch eigenes Verschulden herbeigeführt. Er sei trotz Abblendlichts mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km gefahren und habe die rechtzeitig gegebenen Blinkzeichen des Zweitbeklagten nicht beachtet. Der Lastzug sei außerdem durch die hinter ihm zum Stehen gokommenen Fuhrzeuge angeleuchtet und an den eingeschalteten linken Blinkleuchten erkennbar gewesen. Der Kläger müsse daher mindestens 1/3 seines Schadens selbst tragen. Die Behauptungen des Klägers zur Schadenshöhe haben die Beklagten bestritten.
Der Kläger hat ein eigenes Verschulden in Abrede gestellt und behauptet, seine Fahrgeschwindigkeit habe nur 40 bis 50 km betragen.
Das Landgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen und den Zweitbeklagten allein zur Zahlung eines weiteren Betrages von 11.860,87 DM verurteilt, in dem 500 DM Schmerzensgeld enthalten sind.
Das Oberlandesgericht hat den vom Zweitbeklagten allein zu zahlenden Betrag um 248,48 DM ermäßigt, im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht bejaht mit rechtlich einwandfreier Begründung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, eine Haftung des Zweitbeklagten aus Verschulden, der Erstbeklagten lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.
2.)
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil führt aus, es sei nicht festzustellen, daß der mit Abblendlicht fahrende Kläger durch zu hohe Fahrgeschwindigkeit den Unfall verursacht habe. Eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h sei nicht bewiesen; im übrigen sei zweifelhaft, ob nicht der Kläger auch bei größerer Geschwindigkeit ein Hindernis auf der Fahrbahn rechtzeitig habe erkennen können. Dem Kläger sei weiterhin nicht nachzuweisen, daß er den Unfall durch ungenügendes Reagieren auf die vor ihm bestehende Verkehrslage verschuldet habe. Es sei nicht erwiesen, daß der quer zur Fahrbahn stehende Anhänger durch irgendeine Lichtquelle angeleuchtet und erkennbar gemacht worden sei. Der Senat könne sich auch nicht davon überzeugen, daß der Kläger Grund zur Annahme hatte, er fahre in eine unklare, unter Umständen gefährliche Verkehrssituation hinein.
Bei diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß nach fester Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers spricht, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 - LM § 286 ZPO (C) Nr. 42 = VersR 1959, 1034 und die dort angeführten Entscheidungen; vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88). Nach § 9 Abs. 1 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, insbesondere sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. Er darf daher grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die überschaubare Fahrtstrecke, Das gilt besonders für Fahrten bei Dunkelheit. Der Fahrer muß seine Fahrweise so einrichten, daß er auch von einem unvermuteten unbeleuchteten Hindernis auf seiner Fahrbahn rechtzeitig anhalten kann. Daß sich auf öffentlichen Straßen Hindernisse verschiedenster Art befinden, namentlich schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahrzeuge, ist eine häufige Erfahrung. Kommt es zu einem Unfall durch Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis, so findet das in aller Regel seine Erklärung in einem Fahrverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zum Verschulden gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst hat, sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Es handelt sich hier um Geschehensabläufe typischer Art, die nach der Erfahrung des Lebens auf ein unfallursächlichen Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers hinweisen. In der oben angeführten Entscheidung vom 17.11.1954, die einen dem vorliegenden ganz ähnlich gelagerten Fall betrifft, hat der Senat ausgesprochen, daß das Auffahren auf ein die ganze Fahrbahn versperrendes Hindernis (einen querstehenden Lastzug) nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine alternative Schuldfeststellung dahin begründet, daß entweder der Anhalteweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr ungenügend gewesen sein muß.
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn bewiesen, die geeignet wären, den für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Schadensabwägung, bei der das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Kraftwagens eingeworfen hat, kann danach nicht bestehen bleiben.
3.)
Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da die tatsächlichen Grundlagen, soweit aufklärbar, feststehen. Den Zweitbeklagten, der die ganze Fahrbahn mit dem Anhänger versperrt und nicht mit der gebotenen und zumutbaren Eile wieder geräumt hat, trifft ein erhebliches Verschulden, durch das die entscheidende und weit überwiegende Unfallursache gesetzt worden ist. Der Kläger hat nicht nur, wie das Berufungsgericht annimmt, die Betriebsgefahr seines Kraftwagens, sondern auch ein eigenes Verschulden zu vertreten, das allerdings in seiner Bedeutung für die Entstehung des Unfalls nicht so schwer wiegt wie das des Zweitbeklagten. Die vom Berufungsgericht dem Kläger angelastete Schadensquote von 1/5 erscheint daher zu gering. Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades der beiderseitigen Unfallverursachung, halt es der Senat für angemessen, daß der Kläger 1/4 seines Schadens selbst trägt.
II.
1.)
Was die Höhe des Schadens angeht, so hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Abzug des ihm angelasteten Fünftels als Ersatz für die Zerstörung des Kraftwagens für Abschleppkoston und Kleiderschaden insgesamt 2.949,40 DM zugesprochen. Seine Ausführungen sind - abgesehen von der Schadensverteilung - frei von Rechtsirrtum; sie werden insoweit auch von der Revision nicht angegriffen. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nicht nur 1/5, sondern 1/4 seines Schadens selbst zu tragen hat, ist der zugesprochene Betrag um ein weiteres Sechzehntel zu mindern. Gleiches gilt für die weiteren Schadensposten.
2.)
Als Ersatz von Wechselspesen, die der Kläger zum Erwerb eines neuen Kraftwagens aufwenden mußte, hat ihm das Berufungsgericht die auf einen Betrag von 2.800,- DM angefallenen Spesen in der nach § 287 ZPO geschützten Höhe von 400,- DM zugesprochen, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Gegen die Schätzung erhebt die Revision keine Einwendungen. Mit Recht rügt sie allerdings, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nicht geprüft; denn daß die Beklagten bestimmt und eindeutig gerade an die Zahlung des für der zerstörten Wagen zu leistenden Ersatzbetrages (3/4 von 3.500,- = 2.625,- DM) gemahnt worden sind, ist weder festgestellt, noch auch nur behauptet worden (§ 284 Abs. 1 BGB). Indessen haben die Beklagten die vom Kläger aufgewandten Wechselspesen aufgrund ihrer Schadenersatzpflicht aus §§ 7 StVG, 823 BGB ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie mit ihrer Ersatzleistung für den Wagen in Verzug geraten sind. Die Aufwendung der Wechoelspesen, deren Notwendigkeit auch die Revision nicht in Zweifel zieht, stellt eine adäquate Unfallfolge dar, die die Beklagten nach §§ 249 Satz 1, 251 Abs. 1 BGB auszugleichen haben.
Auch auf die Höhe des insoweit zu leistenden Schadenersatzes ist der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ohne Einfluß. Denn wenn das angefochtene Urteil unter Berufung auf den vermeintlichen Verzug der Beklagten annimmt, eine Quotierung entsprechend § 254 BGB habe bei diesen Posten nicht zu erfolgen, so übersieht es, daß dem Gesichtspunkt der mitwirkenden Verursachung bereits durch die eben deswegen niedrigere, der Spesenschätzung zugrundegelegte Bemessung des Ersatzbeleges für den Wagen Rechnung getragen ist. Wird daher der vom Berufungsgericht ausgeworfene Spesenbetrag von 400,- DM wegen des mitwirkenden Verschuldens des Klägers um ein Sechzehntel auf 375,- DM gemindert, so entspricht das der tatrichterlich geschätzten Spesenhöhe nach einem für den Kraftwagen zu leistenden Ersatzbetrag von 2.625,- DM, die dem Kläger ohne weiteren Abzug gebührt.
3.)
In Übereinstimmung mit der vom Landgericht eingeholten schriftlichen Auskunft des praktischen Arztes Dr. D. stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger vom Unfalltage (26. April) bis zum 2. Mai 1960 arbeitsunfähig war. Für diese Zeit billigt es ihn unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Schadensanteil 276 DM als Ersatz des für eine Hilfskraft aufgewandten Arbeitslohnes zu.
Die Revision rügt, in dem Zeugnis von Dr. D. sei die ärztliche Ansicht nicht näher begründet, so daß sich das Berufungsgericht über deren Richtigkeit kein eigenes Bild habe verschaffen können; das müsse umsomehr gelten, als nach den Auskünften des F.-E.-Krankenhauses, wo der Kläger in der Unfallnacht die erste Behandlung erhielt, überhaupt keine Folgen gesundheitlicher Natur durch den Unfall verursacht worden seien. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Nach der Auskunft des F.-E.-Krankenhauses vom 13. Februar 1963 wurden beim Kläger umfangreiche, wenn auch im einzelnen nicht schwerwiegende Unfallfolgen festgestellt, nämlich multiple Prellungen, eine Platzwunde über dem Nasenbein, flächenhafte Hautabschürfung mit Weichteilschwellung und Hämatomverfärbungen im Bereich der rechten Augenbraue, am rechter Kniegelenk Hautabschürfung mit erheblicher Weichteilschwellung des Oberschenkels sowie Druckbeschwerden in der Nackenmuskulatur, die mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Schleuderbewegung des Kopfes beim Unfall herrührten. Durch diese Feststellungen war das Berufungsgericht jedenfalls nicht gehindert, der Auskunft des praktischen Arztes Dr. D. über Ausmaß und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu folgen. Dies umsoweniger, als die Beklagter selbst in der Berufungsinstanz die volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers überhaupt nur für die letzten beiden Wochen der von Dr. D. angegebenen Zeit in Zweifel gezogen und die Notwendigkeit eines Lohnaufwandes von 300 DM zugestanden haben.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision noch, Dr. D. habe als sachverständiger Zeuge persönlich vernommen werden müssen. Die Einholung der schriftlichen Auskunft war nach § 377 Abs. 3 ZPO statthaft. Überdies haben die Beklagten ihr Rügerecht nach § 295 ZPO verloren, da sie die Einholung der schriftlichen Auskünfte in beiden Vorinstanzen unbeanstandet hingenommen haben.
Mit der somit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist zugleich auch der Revisionsrüge hinsichtlich des Schadenspostens weiterer Wechselspesen in Höhe von 324,24 DM der Boden entzogen.
4.)
Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Tabakpflanzen in den Frühbeeten des Klägers am Tage nach dem Unfall, dem 26. April 1960, infolge Unterbleibens der erforderlichen Belüftung durch Sonneneinstrahlung verbrannt sind. Daß die Verbrennungsschaden gerade am 26. April eingetreten sind, entnimmt es im wesentlichen der Aussage des sachverständigen Zeugen L., der die Frühbeetanlagen am 28. April besichtigt hat, sowie der Auskunft des Wetteramts S. über Temperaturen und Sonnenscheindauer in der Zeit vom 25. bis 28. April. L. hat aufgrund des von ihm am 28. April festgestellten Zustandes der Pflanzen ausgesagt, die Verbrennung sei mit Sicherheit nicht schon am 25. April eingetreten. Nach der Auskunft des Wetteramts war die Sonnenscheindauer am 27. und 28. April sehr gering, während cie am 26. April 10 Stunden, am 25. April 6 bis 8 Stunden betrug.
Zu Unrecht zieht die Revision die Sachkunde des Zeugen mit der Begründung in Zweifel, er sei nach seiner Aussage als kaufmännischer Angestellter und Anbauberater der Firma B., also einer Tabakfabrik tätig gewesen. L. hatte nach seiner Aussage im Dienst der Firma B. die Anpflanzungen der Tabakanbauer zu überwachen, die mit der Firma Anbauverträge geschlossen hatten. Der Sachverständige Dr. Diehl hat, wie er in seinem Gutachten angibt, L. im Sommer 1960 zur Besichtigung von Tabakfeldern zwecks Prüfung des Standes des Blauschimmelbefalls zugezogen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht L. für hinreichend sachkundig halten und von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen.
Das Berufungsgericht führt das Unterbleiben der Belüftung am 26. April, das die Verbrennung der Tabakpflanzen zur Folge hatte, in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurück. Rechtsirrtumsfrei erblickt es daher in der Vernichtung der Pflanzen eine adäquate Unfallfolge; denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der durch den Unfall arbeitsunfähig gewordene Kläger an dem der Unfallnacht folgenden Tage seine Frühbeete nicht ordnungsgemäß versorgen konnte und die Tabakpflanzen deshalb zugrunde gingen. Eine solche Unfallfolge lag nicht derart fern, daß sie den Beklagten nicht mehr zugerechnet werden könnte.
War der Kläger am 26. April auch nicht in der Lage, die Frühbeete selbst zu versorgen, so war er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei zumutbarer Anspannung seiner Willenskraft doch imstande, seiner Ehefrau die nötigen Anweisungen zu erteilen. Dadurch, daß der dies unterlassen hat, wird jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem entstandenen Schaden nicht in Frage gestellt. Die Unterlassung ist vielmehr unter den Gesichtspunkt des Mitverschuldens i.S. des § 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Der schriftlichen Auskunft Dr. D. vom 1. Juni 1964 entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, der Kläger habe am 26. April noch in erheblichem Umfang unter der Nachwirkung des in der vorhergehenden Nacht erlittenen Unfalls gestanden, so daß es gerechtfertigt sei, ihm hinsichtlich des an den Tabakpflanzen entstandenen Schadens wegen der unterlassenen Schadensminderung ein weiteres Viertel der ihm zugesprochenen Gesamtschadensquote anzulasten.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Die schriftlichen Auskünfte Dr. D. und des F.-E.-Krankenhauses bieten entgegen der Meinung der Revision eine hinreichende Grundlage für die Würdigung des Mitverschuldens des Klägers und die Schadensabwägung, die das Berufungsgericht in sachgerechter Weise vorgenommen hat.
Da der Kläger von dem Gesamtschaden 1/4 zu trafen hat 9 fällt ihm von den Schäden an den Tabakpflanzen zusätzlich 1/4 des zu Lasten der Beklagten verbleibenden Restes von 3/4, also ein Anteil von weiteren 3/16 zur Last, so daß er insgesamt 7/16 des Schadens an den Tubakpflanzen selbst zu tragen hat.
Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, hat der Kläger für den Erwerb neuer Tabakpflanzen insgesamt 3.902,50 DM aufwenden müssen. Darüberhinaus hat er einen Mindererlös von 29.000 DM erlitten, weil die Ersatzsetzlinge durch Blauschimmelbefall fast restlos vernichtet worden sind.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dichl führt das Berufungsgericht den Blauschimmelbefall auf das um etwa 4 Wochen verspätete Auspflanzen der Ersatzsetzlinge zurück. Der Kläger habe, so erwägt es, diese nicht früher auspflanzen können, weil sie von den anderen Tabakpflanzern erst nach voller Deckung des eigenen Bedarfs abgegeben worden seien. Der Blauschimmelbefall stelle danach eine adäquate, dem Beklagten zurechenbare Unfallfolge dar.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die spezifizierten Einwände der Beklagten gegen das Gutachten Dr. Diehl nicht geprüft. Diese gingen dahin, das Gutachten sei nicht wissenschaftlich fundiert, die persönliche Überzeugung des Sachverständigen genüge nicht als Entscheidungsgrundlage, es sei daher das Gutachten eines geeigneten Hochschulprofessors einzuholen. Das Gutachten des Sachverständigen stützt sich auf wiederholte persönliche Beobachtung der Pflanzungen des Klägers während der kritischen Zeit (Juli/August 1960) und auf den Vergleich des Befalls dieser Anlagen mit rechtzeitig angepflanzten Tabakfeldern. Es bezieht sich auf amerikanische und australische Literatur, wonach zu spät gepflanzte, unausgereifte Bestände für die Krankheit besonders anfällig seien; diese Beobachtung sei auch in Deutschland immer wieder gemacht worden. Aus dem gesamten Inhalt des Gutachtens konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Überzeugung schöpfen, daß die verspätete Auspflanzung für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Das Absehen von der Einholung eines weiteren Gutachtens lag im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens.
5.)
Den unfallbedingten Mindererlös aus der Spargelernte hat das Berufungsgericht in fehlerfreier Würdigung auf 607 DM bemessen. Auf die Büge der Revision, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei nicht hinreichend dargetan, kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht den eingetretenen Mindererlös ohne Rechtsverstoß schon aus dem unfallbedingten Ausfall des Kraftwagens des Klägers herleitet.
6.)
Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 500 DM ist ebenfalls, von der Schadensverteilung abgesehen, frei von Rechtsirrtum, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
III.
Die dem Kläger hiernach zustehenden Schadensbeträge errechnen sich wie folgt:
- 1.)
Die Schäden an den Tabakpflanzen durch Verbrennung und Blauschimmelbefall sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auf insgesamt 32.902,50 DM ermittelt worden. Hiervon hat der Kläger, wie dargelegt, 7/16 = 14.394,84 DM selbst zu tragen, so daß zu seinen Gunsten 18.507,66 DM verbleiben.
- 2.)
Die weiteren dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge sind, wie ausgeführt, um ein Sechsehntel zu mindern. Zugesprochen sind dem Kläger insoweit 4.870,39 DM, Nach Abzug des ihm zur Last fallenden weiteren Sechzehntels = 304,39 DM verbleiben 4.566 DM. Der dem Kläger zustehende Ersatzanspruch beläuft sich danach auf 18.507,66 III + 4.566,- DM = 23.073,66 DM.
Hiervon sind die bereits gezahlten 3.000 DM abzusetzen, so daß ein vom Zweitbeklagten zu ersetzender Betrag von 20.073,66 DM verbleibt.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Hanebeck
Dr. Nüßgens
Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt und Bundesrichter Heinrich Meyer erkrankt, Engels