Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1952, Az.: I ZR 163/51
Entkräftung des Anscheinsbeweises durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes; Volle Beiweisschuld der beweispflichtigen Partei bei Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes ; Abhängigkeit der Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes von dem Vorliegen bestimmter Tatumstände; Zeitpunt des Eintritts der Entkräftung des Anscheinsbeweises; Haftung der Eignerin eines Schleppkahnes für den durch Verschulden ihres Schiffsführers angerichteten Schaden mit Schiff und Ladung; Atypischer Ablauf einer Schiffskollision; Möglichkeit einer Sogwirkung an der Unfallstelle einer Schiffskollision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 163/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.09.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 6, 169 - 172
- ZZP 1952, 481-482
Prozessführer
Schiffseigner Franz B. in H.
Prozessgegner
W. T. A. gesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand in D.
Sonstige Beteiligte
Die Deutsche Bundesrepublik,
vertreten durch die Wasserstraßendirektion in M.
Amtlicher Leitsatz
Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes entkräftet werden. In diesem Falle ist die beweispflichtige Partei wieder den vollen Beweis ihrer Behauptungen schuldig.
Hängt die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes von dem Vorliegen bestimmter Tatumstände ab, so ist der Beweis des ersten Anscheins erst dann entkräftet, wenn der Gegner der beweispflichtigen Partei das Vorliegen dieser Tatumstände beweist.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (Schiffahrtsobergerichts) vom 11. September 1951 wird auf die Revision des Klägers aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 16. September 1947 begegneten sich auf dem D.-E. Kanal zwischen Em. und der Schleuse Dü. bei km 198 bis 198, 3 zwei Schleppzüge. Der Schlepper E. schleppte zwei Kähne "Ma.-Mat." und "W." stromaufwärts, der Schlepper E. einen Kahn "Ha." stromabwärts. Beide Schlepper gaben Steuerbordsignal und passierten einander an Backbord in etwa 5 m Abstand. Nachdem E. mit "Ma.-Mat." den Talfahrer E. bereits passiert hatten, schor der zweite Schleppkahn des Bergfahrers "W." plötzlich aus seiner Fahrtrichtung scharf nach Backbord aus und rammte die zu Tal fahrende "Ha." an ihrem Backbordbug. "Ha." wurde so schwer beschädigt, daß sie nach der Kollision auf Grund gesetzt werden mußte.
Der Kläger verlangt als Eigner der "Ha." von der Beklagten als Eignerin der "W." Schadensersatz in Höhe von 38.360,15 DM.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie macht geltend, daß die Kollision nicht auf Verschulden ihrer Besatzung beruhe, da die "W." trotz richtiger Ruderführung durch einen an der Kollisionsstelle auftretenden Neerstrom und dadurch verursachten Sog mit dem Achterschiff nach Steuerbord gezogen und mit dem Bug nach Backbord gegen die "Ha." gedrückt worden sei. Die gerichtlichen Sachverständigen Hö. und Bu. haben die Möglichkeit einer solchen Strom- und Sogwirkung mit Rücksicht auf eine von km 198,030 bis 198, 180 reichende nicht markierte Untiefe am südwestlichen Kanalufer bestätigt.
Das Schiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es sieht ein Verschulden der Schiffsführung der "W." prima facie für gegeben an und beachte den Entlastungsversuch der Beklagten nicht, weil es an Hand der Beweisaufnahme die Kollisionsstelle bei km 198,130 bis 198,140 und die Position der "W." im Moment des Ausscherens außerhalb des Wirkungsbereichs der Untiefe annimmt.
Das Schiffahrtsobergericht hat dagegen die Klage abgewiesen. Es erklärt sich nach eingehender Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahmen außerstande, die Kollisionsstelle alt ausreichender Sicherheit bei km 198,130 bis 198,140 anzunehmen wenn auch die größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche. Bei dieser Sachlage könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß das Ausscheren der "W." ohne Verschulden der Schiffsführung durch die Sogwirkung der Untiefe verursacht worden sei. Der von dem Kläger in Anspruch genommene Beweis des ersten Anscheins versage, da die Beklagte die Möglichkeit eines nicht auf falscher Ruderführung beruhenden Geschehensablaufes nachgewiesen habe. Den negativen Ausfall der Beweisaufnahme habe der Kläger zu vertreten, da ihm der Beweis des Verschuldens der Schiffsführung der "W." obliege.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Schiffahrtsgerichts. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nach § 4 Abs. 1 Ziff 3 Binnenschiffahrtsgesetz haftet die Beklagte als Eignerin des Schleppkahnes "W." für den durch Verschulden ihres Schiffsführers angerichteten Schaden mit Schiff und Ladung.
Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß der typische Ablauf der Kollision nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine falsche Ruderführung der "W." und somit für ein Verschulden ihrer Schiffsleitung spreche. Mit diesem Beweise des ersten Anscheins ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst jeder weiteren Beweisführung enthoben. Es steht aber der Beklagten frei, die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte tatsächliche Vermutung einer schuldhaften Ruderführung durch den Nachweis der Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes zu entkräften. Dem Kläger würde im Falle des Nachweises einer solchem Möglichkeit die volle Beweispflicht für das Verschulden der gegnerischen Schiffsführung wieder zufallen. Der III. Senat des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1951 eine abweichende Ansicht dahin vertreten hatte, daß zur Entkräftung einer prima facie Beweiswürdigung nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit eines anderen Sachablaufs in ernstliche Beachtung gerückt sein müsse, hält daran in seiner neueren Entscheidung vom 11. Februar 1952 (III ZR, 2/50) nicht mehr fest, sondern ist ausdrücklich der vorstehenden, bereits in RG LZ 2, 1 niedergelegten Ansicht des unterzeichneten Senats beigetreten (anders noch RGZ 69, 432 = Tarn 09; Nr. 153; RG LZ 1915, 1099; HansGZ HptBl 1916 Nr. 2; Schaps Seerecht 2. Aufl. Bd. I § 735 Anm. 104. Gleich der jetzt vertretenen Auffassung bereits RG Hans GZ Hpt. Bl 1913 Nr. 109, 1914 Nr. 60).
Insoweit befindet sich auch die Begründung des angefochtenen Urteils im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Berufungsgericht verkennt aber, wie der Revision zugegeben werden muß, den Umfang des von der Beklagten zu erbringenden Beweises. Die von der Beklagten behauptete Möglichkeit einer für die Kollision ursächlichen Sogwirkung besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur im Bereich der örtlich festliegenden Untiefe, und es gehört daher zu den von der Beklagten unternommenen Beweise, daß sie nachweist, die "W." habe sich in einem die Kollision beeinflussenden Maße innerhalb dieses Wirkungsbereiches befunden. Die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs vom Entkräftungspflichtigen hergeleitet wird, müssen voll bewiesen sein (Schaps aaO, RG 28. Januar 1928 Aktz. I 159/27; Schaps a.a.O. Bd. II S 60 Nr. 22). Für den für den Kläger sprechenden Beweis des ersten Anscheins als solchen ist der Ort der Kollision gleichgültig. Sein Schiff hat unstreitig während des ganzen Geschehensablaufes unverändert den ihm zwangsläufig vorgeschriebenen Kurs eingehalten, und sein Schadensersatzanspruch wird nicht davon berührt, ob die Kollision bei km 198,0 oder 198,130 stattgefunden hat. Die Möglichkeit einer Sogwirkung an der Unfallstelle gehört allein zum Tatbestand der Entlastung. Sie war örtlich durch das Ausmaß der Untiefe eng begrenzt und die Beklagte mußte beweisen, daß ihr Schiff der Sogwirkung unterlegen haben konnte.
Das Berufungsgericht ist demnach bei der Beurteilung des Beweisergebnisses von irrtümlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Birnbach
Schmidt
Wilde
Krüger-Nieland