Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1967, Az.: VI ZR 167/65
Mehrere Gefährdungstäter; Ungewisser Urheber; Beweisschwierigkeiten; Verursachung des Schadenserfolges; Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 167/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VRS 33, 176
- VersR 1967, 999
Redaktioneller Leitsatz
1. Ist ungewiß geblieben, wer von mehreren als Urheber in Betracht kommenden Tätern den Schaden verursacht hat, so hat § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die Aufgabe, Beweisschwierigkeiten des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolges zu überwinden.
2. Weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch ein subjektiver Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern wird bei der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gefordert.