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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1967, Az.: VI ZR 167/65

Mehrere Gefährdungstäter; Ungewisser Urheber; Beweisschwierigkeiten; Verursachung des Schadenserfolges; Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1967
Aktenzeichen
VI ZR 167/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf

Fundstellen

  • VRS 33, 176
  • VersR 1967, 999

Redaktioneller Leitsatz

1. Ist ungewiß geblieben, wer von mehreren als Urheber in Betracht kommenden Tätern den Schaden verursacht hat, so hat § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die Aufgabe, Beweisschwierigkeiten des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolges zu überwinden.

2. Weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch ein subjektiver Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern wird bei der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gefordert.