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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1960, Az.: VI ZR 7/60

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Anforderungen an die Annahme von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr; Verursachung eines Schadens durch mehrere Verkehrsteilnehmer; Voraussetzung der Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1960
Aktenzeichen
VI ZR 7/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 30.09.1959
LG Bamberg

Fundstellen

  • BGHZ 33, 286 - 293
  • DRiZ 1961, 20-21
  • JZ 1961, 173-175 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1013 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1661-1662 (Urteilsbesprechung von Dr Günter Lauenstein)

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der "Beteiligung" in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt weder eine innere Beziehung zwischen den mehreren rechtswidrig und schuldhaft Handelnden noch die Gleichzeitigkeit ihrer Gefährdungshandlungen voraus.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde in der Nacht vom 11. zum 12. Dezember 1956 auf der Bundesstraße 173 zwischen Unteroberndorf und Zapfendorf von einem Kraftfahrzeug, das er anhalten wollte, erfaßt und auf die Fahrbahn geschleudert, wo er liegen bliebe Hier wurde er gegen 1 Uhr vom Beklagten, der seinen amerikanischen Personenkraftwagen steuerte, überfahren und verletzt. Ob er außerdem noch von anderen Fahrzeugen überfahren worden ist, insbesondere von einem Personenwagen, der kurz hinter dem des Beklagten herfuhr, steht nicht fest. Als schwere äußere Verletzung trug der Kläger eine Zertrümmerung des rechten Beines unterhalb des Knies davon; der Unterschenkel mußte abgenommen werden.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Viertel auf Ersatz von Sachschaden, Verdienstausfall, Arzt- und Krankenhauskosten sowie auf Schmerzensgeld und eine Unterhaltsrente in Anspruch. Das Landgericht hat die Klageansprüche, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, in der geltend gemachten Höhe von 75 % des Schadens für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision erstrebt die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

3

1.

Das angefochtene Urteil führt im wesentlichen aus: Da der Beklagte auf jeden Fall den Kläger fahrlässigerweise überfahren und verletzt habe, habe er diesem den Schaden auch dann zu ersetzen, wenn der Kläger außerdem noch von einem oder mehreren Kraftfahrzeugen überhaupt und sogar am Bein überfahren worden sein sollte. Denn der Beklagte habe den gesamten Schaden zum mindesten schuldhaft mitverursacht, da er ebenfalls über das rechte Bein gefahren sei, dessen völlige Zertrümmerung die einzige schwere äußere Verletzung des Klägers darstelle. Wenn er nicht allein, sondern mit einem oder mehreren anderen zusammen den Kläger am rechten Bein überfahren hätte, hafte der Beklagte nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Fassung dieser Vorschrift umschließe nach den Motiven den Fall, daß sich der Beitragsanteil des einzelnen an dem Schaden quotenmäßig nicht ermitteln lasse. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte allein dem Kläger die schwere Beinverletzung beigebracht habe.

4

2.

Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme hier nicht in Betracht, weil diese Bestimmung die Gleichzeitigkeit der mehreren Gefährdungshandlungen voraussetze; denn nur bei gleichzeitiger Gefährdung ergebe sich die objektive Ungewißheit, wessen Handlung den Schadenserfolg herbeigeführt habe, während bei zeitlicher Aufeinanderfolge die später Handelnden möglicherweise gar nicht mehr gefährdet hätten, weil der Schaden bereits durch eine frühere Handlung verursacht gewesen sei.

5

Diese Auffassung verkennt Sinn und Tragweite des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings ist ihr zuzugeben, daß den meisten zur Entscheidung gelangten Fällen gleichzeitige oder doch unmittelbar nacheinander vorgenommene Gefährdungshandlungen mehrerer Täter zugrunde liegen. Das beruht indessen auf dem zufälligen tatsächlichen Umstand, daß im allgemeinen bei zeitlichen Zwischenräumen zwischen den Gefährdungshandlungen kein Zweifel darüber aufkommt, wessen Handlung den eingetretenen Schaden verursacht hat. Es ereignen sich indessen auch Fälle, in denen trotz solchen zeitlichen Zwischenraums Ungewißheit über die Kausalverknüpfung entsteht, und daß dann das Nacheinander der Gefährdungshandlungen mehrerer die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht außer Anwendung setzt, sei an zwei Beispielen aus der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgezeigt.

6

a)

Ein Gallenanfall des Verletzten ist durch Aufregung ausgelöst worden. Dieser hat sich im Verlauf der fraglichen Nacht dreimal erregt: einmal über die fernmündliche Mitteilung der Schriftleitung einer Zeitung, es liege die (objektiv unwahre) Nachricht vor, er sei in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Sodann späterhin bei der Mitteilung der Schriftleitung einer anderen Zeitung, sie bringe diese Meldung in der Morgenausgabe; und schließlich über das Verhalten des geschäftsführenden Gesellschafters dieses Blattes, der zunächst nicht zu bewegen war, etwas zur Beseitigung des unrichtigen Zeitungsvermerks zu unternehmen. Jede dieser drei Erregungen konnte den Gallenanfall zur Folge gehabt haben. Es ließ sich aber nicht feststellen, welche dieser Aufregungen nun gerade es gewesen ist, die die Erkrankung verursachte.

7

Das Reichsgericht erachtet hier die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar, deren Tatbestand gerade dann gegeben sei, wenn jede einzelne der von mehreren begangenen Handlungen im allgemeinen nach den Regeln des ursächlichen Zusammenhangs den Schadenserfolg herbeizuführen geeignet war und eine dieser Handlungen den Erfolg herbeigeführt hat, aber nicht ermittelt werden kann, wer von den handelnden der wirkliche Urheber ist (RGZ 148, 154, 166 mit Nachweisungen).

8

b)

Der Einsturz eines Hauses beruhte auf Mängeln der Dachdecke, an deren Herstellung zwei Unternehmer beteiligt waren. Der eine Unternehmer hat mangelhafte Betonbalken angefertigt und an die Baustelle geschafft. Der zweite Unternehmer hat diese Balken späterhin mangelhaft eingebaut. Es war nicht aufzuklären, auf wessen mangelhafter Leistung der Einsturz des Hauses beruhte. Der Bundesgerichtshof erachtete beide Unternehmer nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für haftbar, weil Lieferung und Einbau als ein einheitlicher, nicht zerlegbarer Vorgang zu werten sei, an dem beide Unternehmer "beteiligt" waren (VII ZR 268/56 vom 14. März 1957 = LM Nr. 4 zu § 830 BGB).

9

3.

In der Kommentarliteratur (Staudinger Anm. 3, 4 und ihm folgend BGB-RGRK Anm. 9 zu § 830) wird noch die Auffassung vertreten, eine "Beteiligung" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB liege zwar vor, wenn jemand durch einen von mehreren Wagen einer zusammengehörigen Wagenkolonne (etwa einer Hochzeitsgesellschaft) überfahren wird, nicht aber dann, wenn der Unfall durch eines von mehreren unabhängig voneinander dieselbe Straße befahrenden Kraftfahrzeugen verursacht worden sei; denn dann handele es sich nicht um eine gemeinsame Gefährdung, sondern um ein zufälliges Nebeneinander, so daß sämtliche als Täter in Betracht kommende Personen frei seien, fall sich der tatsächliche Verletzer nicht ermitteln lasse.

10

Gegen das hier aufgestellte Erfordernis einer Gemeinschaftlichkeit der Gefährdung in dem subjektiven Sinn des Miteinander-Handelns und Voneinander-Wissens spricht schon die eindeutige Entstehungsgeschichte des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der I. Entwurf bestimmt in § 714 Gesamthaftung, "wenn im Falle eines von mehreren verschuldeten Schadens von den mehreren nicht gemeinsam gehandelt wurde, der Anteil des einzelnen an dem Schaden aber nicht zu ermitteln ist". Mit dieser Vorschrift wollte man gerade den Fall treffen, daß es ungewiß ist, welche Handlung den Schaden verursacht hat (Motive II 738). Nur um dies klarzustellen und nicht um einer sachlichen Änderung willen (Protokoll II 606) wurde § 753 des II. Entwurf wie folgt gefaßt: "Das Gleiche (nämlich Gesamthaftung) gilt, wenn mehrere nicht gemeinschaftlich gehandelt haben und sich nicht ermitteln läßt, wessen Handlung den Schaden verursacht hat." Die endgültige Fassung blieb der Prüfung durch die Redaktionskommission vorbehalten und erst hier, wo es lediglich um Formulierungsfragen ging, ist offensichtlich die ausdrückliche Erklärung, des bedürfe eines gemeinschaftlichen Handelns nicht, gestrichen worden (Bydlinski, Haftung bei alternativer Kausalität, Juristische Blätter Wien 1959 S. 12). Dementsprechend hat das Reichsgericht schon früh darauf hingewiesen, daß die "Beteiligung" durch die gegenseitige Kenntnis vom Tun des anderen nahezu bis zum gemeinschaftlichen Handeln (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) gesteigert werde und auch ohne solche Wissenschaft naher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang des Tuns bestehen könne (RG WarnRspr 1912 Nr. 387).

11

4.

So finden denn auch die Postulate, daß die rechtswidrigen und schuldhaften Gefährdungshandlungen mehrerer gleichzeitig und in innerer Beziehung zueinander verwirklicht sein müßten, um eine Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen, weder in den durch diese Bestimmung geordneten Interessen noch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Stütze.

12

a)

Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolgs zum Ziel, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren als Urheber In Betracht kommenden, rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täter den Schaden verursacht hat, oder wenn bei mehreren nicht gemeinschaftlich handelnden Schadensurhebern der Anteil des einzelnen an der Schadensverursachung nicht zu ermitteln ist (RGZ 121, 400, 402 f). Zu diesem Zweck wird zugunsten des Verletzten eine Vermutung der Ursächlichkeit geschaffen (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 299; Bydlinski a.a.O. S. 13). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, der Ersatzanspruch des durch einen von mehreren beteiligten Tätern Geschädigten solle nicht daran scheitern, daß die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden kann (RG WarnRspr 1912, 387). Denn die Beweisschwierigkeit des Geschädigten ist erst durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln eines jeden der beteiligten Täter geschaffen worden, für das ein jeder von ihnen einzustehen hat.

13

Dieser Beweisnotstand des Verletzten kann in gleicher Weise entstehen und ist in gleicher Weise schutzwürdig, wenn die mehreren Täter in zeitlicher Aufeinanderfolge, wie wenn sie gleichzeitig handeln (vgl. die oben zu 2 a und b aufgeführten Beispiele). Allerdings kann der später Handelnde nur dann noch gefährden, wenn der Schaden durch eine frühere Handlung nicht bereits verursacht war. Eben dies aber bleibt zweifelhaft und gerade die Aufklärung solcher Ungewißheit dem rechtswidrig und schuldhaft handelnden Gefährdungstäter zu überbürden, ist Sinn und Inhalt des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

14

Voraussetzung ist zwar, daß die mehreren, sei es auch seitlich aufeinanderfolgenden Gefährdungshandlungen sachlich, räumlich und zeitlich untereinander und mit der alternativ verursachten Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, so daß die einzelne Gefährdungshandlung als dessen Teil erscheint; denn nur dann kann von einer "Beteiligung" des einzelnen Gefährdungstäters an dem Schadensereignis gesprochen werden. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens, für die die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung ist, und kann stets nur auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden (RG WarnRspr 1908 Nr. 633).

15

Unerheblich ist für einen solchen äußeren Zusammenhang in gleicher Weise wie auch für das geschützte Beweisinteresse des Verletzten, ob die mehreren rechtswidrig und schuldhaft handelnden Gefährdungstäter - etwa als Jagdteilnehmer oder Kolonnenfahrer - durch ein inneres Band miteinander verknüpft sind oder nicht. Denn eine solche subjektive Verbundenheit oder ihr Fehlen berührt weder auf Seiten der Handelnden die Rechtswidrigkeit, die Schuld oder die Gefährdung, noch ist sie für den Verletzten im mindesten von Belang. Denn er ist nur durch das nach außen wirkende Verhalten eines einzelnen geschädigt worden und sein Beweisnotstand wird nicht dadurch gemildert, daß die mehreren Gefährdungstäter ein jeder für sich handelten und nichts voneinander wußten.

16

b)

Demgemäß ist vom erkennenden Senat für den Begriff der "Beteiligung" im Sinne von § 830. Abs. 1 Satz 2 BGB weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch ein subjektiver Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern gefordert worden. Der Begriff der "Beteiligung" erschöpft sich nach seiner Rechtsprechung vielmehr darin, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann. Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige Schadenserfolg fällt (BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] mit Nachweisungen). Wenn die Revision demgegenüber auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 30, 203 verweist, so übersieht sie, daß dort die Beteiligung der mehreren an der Schadensverursachung ermittelt war und daher eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGBüberhaupt nicht zur Erörterung stand. Vielmehr hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - NJW 1960, 862 Nr. 4 - VersR 1960, 367 - mit eingehender Begründung die einschränkende Auslegung zurückgewiesen, eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setze voraus, daß zwischen den mehreren Beteiligten eine innere Gemeinschaft bestand.

17

5.

Nach alledem unterliegt es keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die um Mitternacht auf der Fahrbahn erlittene Körperverletzung des Klägers in Verbindung mit den Kraftwagen, die ihn angefahren haben, als einen tatsächlich einheitlichen, zeitlich und örtlich zusammenhängenden Vorgang wertet, an dem zum mindesten der Beklagte als festgestellter Verletzer beteiligt ist. Ihm oblag daher gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB der Nachweis, inwieweit seine verkehrswidrige Fahrweise den Verlust des Unterschenkels nicht verursacht haben könne. Denn zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erstrecke sich auch auf den Fall, daß sich der Anteil des einzelnen an dem Schaden nicht ermitteln lasse. Da der Beklagte diesen Beweis nicht zu führen vermochte, hat das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsirrtum, sofern er nicht als Alleintäter bereits nach § 823 BGB haftet, zum mindesten gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des gesamten Schadens für ersatzpflichtig erachtet.

18

6.

Die Abwägung der Mitverantwortung nach § 254 BGB, die das Berufungsgericht nur dem Beklagten gegenüber vorzunehmen hatte, hält sich gleichfalls von rechtserheblichen Mängeln frei. Daß das Liegen des Klägers auf der Fahrbahn wesentliche Unfallursache gewesen ist, hat das Berufungsgericht durchaus erkannt. Daß der Kläger dabei nicht bewußtlos gewesen wäre, ist dagegen unerwiesen und darf daher nicht zu seinen Ungunsten unterstellt werden; andererseits berücksichtigt das Berufungsgericht, daß solche Bewußtlosigkeit verschuldet war. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen ferner klar hervortreten, daß das Berufungsgericht sich des Privilegs des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn durchaus bewußt war; es sieht das grundlegende Verschulden des Klägers ja eben darin, daß er den ihm als Fußgänger auf der Fahrbahn obliegenden Pflichten aus § 37 Abs. 1 StVO nicht entsprochen hat.

19

Die demnach unbegründete Revision des Beklagten war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer