Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1957, Az.: VI ZR 215/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 215/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.05.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 25, 272 - 275
- JZ 1957, 756
- NJW 1957, 1834-1835 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Handelsvertreterin Käthe Z. in K., G.-strasse ...,
Prozessgegner
1. die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Landkreis K., O. 155, vertreten durch den Vorstand,
2. die Gemeinde L., Kreis K., vertreten durch den Gemeindedirektor,
Amtlicher Leitsatz
Verläuft ein infolge schuldhafter Vernachlässigung verkehrsunsicherer Weg über die unmittelbar benachbarten Grundstücke verschiedener Eigentümer und kommt ein Wegebenutzer infolge dieser Vernachlässigung im Grenzbereich zu Fall, so haftet jeder der Eigentümer auf Ersatz des Schadens, wenn nicht ermittelt werden kann, ob sich der Unfall auf dem einen oder auf dem ändern Grundstück ereignet hat.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird daß Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist am 16. Januar 1953 gegen 8.30 Uhr an der Nordecke des im Eigentum der Beklagten stehenden und seit 1951 von Mietern bewohnten Häuserblocks E.straße Nr. ... in L.-La. infolge von Glätte und Bodenunebenheiten zu Fall gekommen, wodurch sie sich einen Verrenkungsbruch des linken Fußsprunggelenks mit folgender Entkalkung des Knochens zuzog. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Der von der Klägerin auf dem Wege zur Straßenbahnhaltestelle zwecks Milcheinholens im Hause Nr. 10 benutzte Teil der Eichendorffstraße verläuft in der Gehrichtung der Klägerin zunächst entlang der nach Nord-Osten gerichteten Front der mit Vorgärten versehenen Häuser Nr. 6-10 und dann, im rechten Winkel nach links umbiegend, der Giebelseite des Hauses Nr. 10 entlang. Zwischen dieser Giebelseite und der Eichendorffstraße befindet sich ein der Beklagten gehörender, etwa 2,30 bis 2,40 m breiter, damals nicht angelegter Bodenstreifen. Da die im Eigentum der Gemeinde Lank stehende und von dieser angelegte Eichenderffstraße noch nicht fertiggestellt, insbesondere ihr entlang der Giebelseite des Häuserblocks verlaufender Teil auch nach Beendigung der Walzarbeiten infolge von Materialanhäufungen schwer begehbar war, hatte sich auf diesem Bodenstreifen ein von den Anwohnern ausgetretener Trampelpfad gebildet, der sich in schlechtem Zustand befand und darüber hinaus zur Unfallzeit infolge Nachtfrostes vereist war.
Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem von der Beklagten nicht gesicherten Trampelpfad zu Fall gekommen; demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht auf ihrem Gelände, sondern auf der im Gemeindeeigentum stehenden Eichendorffstraße gestürzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend bewiesen habe, daß sie gerade auf dem Grundstück der Beklagten und nicht auf der Eichendorffstraße zu Fall gekommen sei. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht führt aus, die Behauptung der Klägerin, sie sei auf dem Trampelpfad gefallen, sei nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen, wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche; da die Unklarheit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe, sei ihre Berufung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hält die Klage aber auch gemäß §254 BGB für unbegründet, weil die Klägerin ihr Ziel unter Vermeidung der Gefahrenstelle auf einem weit gefahrloseren, wenn auch einige Minuten längeren Wege hätte erreichen können.
Mit der Revision, deren Zurückweisung von der Beklagten und von der streitverkündeten Gemeinde Lank beantragt wird, verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der über das Grundstück der Beklagten verlaufende Trampelpfad befand sich zur Zeit des Unfalls in schlechtem, verkehrswidrigem Zustand und war insbesondere infolge des voraufgegangenen Nachtfrostes gefährlich. Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Beklagte auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse für verpflichtet, diesen Pfad in einem Zustand zu erhalten, der Unfälle ausschloß. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß die Beklagte diese ihre Verkehrssicherungspflicht möglicherweise schuldhaft verletzt hat.
Die Benutzung des benachbarten Teils der Eichendorffstraße war, wie das angefochtene Urteil feststellt, damals infolge von Unebenheiten und Materialanhäufungen ebenfalls noch gefährlich. Daß insoweit die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft vernachläßigt hat, ist nach den getroffenen Feststellungen zum mindesten nicht auszuschließen.
Der im Eigentum der Beklagten stehende Bodenstreifen, über den der Trampelpfad verlief, ist erst nach dem Unfall der Klägerin mit Gras eingesät und durch einen Zaun von der Eichendorffstraße abgetrennt worden. Er stellte sich hiernach zur Unfallzeit zusammen mit der Eichendorffstraße als eine einheitliche, unebene, verkehrsunsichere Bodenfläche dar.
Unter solchen Umständen durfte das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin nicht deshalb zurückweisen, weil sie nicht restlos hat nachweisen können, daß sie auf dem Grund und Boden der Beklagten zu Fall gekommen ist, sondern ihr Unfall sich möglicherweise - wenngleich mit geringerer Wahrscheinlichkeit - auf dem unmittelbar benachbarten Teil der Eichendorffstraße ereignet hat. Der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Satz, daß diese Unklarheit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe, erfährt nämlich gerade hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine Ausnahme infolge der. Vorschrift des §830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht diese Bestimmung nicht beachtet hat.
Wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine unerlaubte Handlung verursacht hat, so ist jeder für den Schaden verantwortlich (§830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Vorschrift setzt sich zum Ziel, eine Beweisschwierigkeit für den Geschädigten zu überwinden, die sich u.a. dann ergibt, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren, als Urheber in Betracht kommenden Personen den Schaden verursacht hat (RGZ 121, 400, 402 f). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schadensersatzanspruch des durch einen von mehreren beteiligten Tätern Geschädigten nicht daran scheitern soll; daß die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden kann (RG WarnRspr 1912 Nr. 387). Vorausgesetzt wird dabei nur, daß von den mehreren Handelnden einer den Schaden verursacht hat, daß der Schaden möglicherweise von einem jeden der Mehreren verursacht ist und daß in der Person jedes der Handelnden, wenn er Schädiger ist, auch Verschulden vorliegt (Kommissionsbericht bei Mugdan, Materialien II S. 1095 f).
Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne von §830 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht hiernach darin, daß mehrere - ohne daß zwischen ihnen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, weil jeder selbständig handelt (RG JW 1909 S. 687 Nr. 11), - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen, also die unerlaubte Handlung eines dieser Mehreren, den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden der Mehreren den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung aber nicht ermittelt werden kann (RGZ 58, 357, 361; 148, 166). Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen unerlaubten Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige schädigende Erfolg fällt (RGZ 58, 357, 361; RG WarnRspr 1908 Nr. 633, 1912 Nr. 387; RG JW 1909 S. 136 Nr. 11 und S. 687 Nr. 11; JW 1937 S. 462 Nr. 4; BGH VII ZR 268/56 vom 14. März 1957 = LM Nr. 4 zu §830 BGB; RGRK 10. Aufl. Anm. 4, Palandt 16. Aufl. Anm. 2 zu §830 BGB). Der Begriff der "Beteiligten" bezeichnet demgemäß nur den Kreis der hierbei für die Schadenverursachung in Betracht kommenden Personen (RGZ 121, 400, 404).
In diesem Sinne war an den Wegeverhältnissen der Unfallstelle und an der durch sie verursachten Körperverletzung der Klägerin ausser der Gemeinde L. auch die Beklagte beteiligte. Die tatsächliche Einheit des zeitlich und örtlich zusammenhängenden Vorgangs kann nicht zweifelhaft seine Zweifelhaft ist nur, ob in dem eng umgrenzten Raum der Unfallstelle an der Nordecke des Häuserblocks die schädigende Einwirkung auf den Körper der Klägerin von dem Grund und Boden der Gemeinde oder von dem benachbarten der Beklagten ausgegangen ist. Eben dieses Beweisnotstandes will §830 Abs. 1 Satz 2 BGB die verletzte Klägerin entheben, weil es gerechter ist, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinschaftlichen Gefährdung schuldhaft beteiligt und möglicherweise jeweils den Schaden verursacht haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (Reinicke NJW 1951, 317 [OLG Celle 07.07.1950 - 2 U 260/49]). Daß die Beteiligten im vorliegenden Falle die Gefährdung nicht durch bewegliche Sachen (Steine, Geschosse, Knallerbsen) oder unmittelbare körperliche Einwirkung (Schlägerei, Beischlaf), sondern durch ihre Grundstücke herbeigeführt haben, kann keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt, daß auch die Schadensverursachung durch ein Grundstück in den Bereich des §850 Abs. 1 Satz 2 BGB fällt (VII ZR 268/56 vom 4. März 1957 = LM Nr. 4 zu §830 BGB; §94 BGB).
Auch im Rahmen des §830 Abs. 1 Satz 2 BGB steht, wie allgemein, ein pflichtwidriges Unterlassen dem positiven Handeln gleich.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin vermögen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu tragen.
Das Berufungsgericht erörtert zwei Wege, auf denen die Klägerin die Benutzung des Trampelpfades, dessen schlechten Zustand und dessen besondere Gefährlichkeit infolge des voraufgegangenen Nachtfrostes sie kannte, hätte vermeiden können.
a)
Es erwägt zunächst, daß die Klägerin nach Abgabe ihrer Milchkanne im Hause Eichendorffstraße 8 diesen ostwärtigen Teil der Straße bis zur Gonellastraße hätte zurückgehen und dann einen westlichen den Häusern Nr. 1-5 entlang laufenden Teil der insgesamt hufeisenförmig angelegten Eichendorffstraße sowie einen hieran anschließenden gut gangbaren Pfad hätte benutzen können. Die Klägerin hatte indessen geltend gemacht, daß der westliche Straßenteil längs der Häuser Nr. 1-5 damals nicht gangbar gewesen sei, vielmehr so weich war, daß man mit dem Schuh tief einsank, und verschiedene Mulden aufwies. Das angefochtene Urteil geht demgemäß denn auch von der Möglichkeit aus, daß die westliche Eichendorffstraße noch nicht fertiggestellt war. War aber hiernach der längere Weg über den westlichen Teil der Eichendorffstraße möglicherweise ebensowenig verkehrssicher wie der tatsächlich eingeschlagene, so kann der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, war es vielmehr sachgemäß, daß sie bei gleicher Gefährlichkeit den kürzeren wählte.
b)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe auch den nach seiner Auffassung nur 6 Minuten längeren Umweg über die Gonella- und die Bahnstraße nehmen können. Beide Straßen seien asphaltiert gewesen, wenn sie auch nach Behauptung der Klägerin einige schadhafte Stellen aufgewiesen hätten. Dieser Weg sei selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gonella- und die Bahnstraße keinen Fußgängersteig haben, weit gefahrloser gewesen als der Unfallweg. Er sei der Kläger auch zuzumuten gewesen, weil sie ihn immer benutzt habe, solange die Eichendorffstraße und die dortige Siedlung noch nicht bestanden.
Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht möglicherweise ausser Betracht gelassen, daß es für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht auf eine Abwägung der objektiven Gefährlichkeit des Weges über den Trampelpfad einerseits und des Weges über die Gonella- und Bahnstraße andererseits, als vielmehr darauf ankam, wie die Klägerin nach den konkreten Verhältnissen der Unfallzeit, d.h. nach voraufgegangenem Nachtfrost, die Gefährlichkeit der beiden Wege bei einer Vergleichung beurteilen durfte. Konnte sie davon ausgehen, daß die asphaltierten Fahrbahnen der Gonella- und der Bahnstraße ebenso vereist und ebensowenig gestreut waren wie der Trampelpfad, so durfte sie den längeren Weg über die vereiste, dazu von Fahrzeugen belebte Asphaltstraße möglicherweise ohne Verschulden gegen sich selbst für gefährlicher halten, als den von ihr eingeschlagenen kürzeren Weg.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben.