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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1957, Az.: VII ZR 268/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1957
Aktenzeichen
VII ZR 268/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.12.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 716 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Carl M., Inhaberin Meta M. geb. M. in B., A.-V.-Allee...,

Prozessgegner

den Kaufmann Hermann M. in B., Z. Str....,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Haus unter Verwendung von Fertigteilen gebaut, die von einem Unternehmer eigens für dieses Bauwerk hergestellt und von einem anderen Unternehmer eingebaut werden, sind die Leistungen beider Unternehmer mangelhaft und ist nicht aufzuklären, auf wessen mangelhafter Leistung der Einsturz des Hauses beruht, so haften beide Unternehmer nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger beauftragte im Frühjahr 1951 den Bauunternehmer T., auf dem Grundstück G.strasse... in B. ein Wohnhaus zu errichten. Im Auftrage T. stellte die Beklagte die Becken über dem Kellergeschoss her. Die anderen Decken wurden von T. unter Verwendung von Betonbalken ausgeführt, die die Beklagte an T. aus ihrem Betonwerk lieferte.

2

Die meisten dieser Decken, darunter diejenige über dem Dachgeschoss, wurden nach dem System "S." gebaut. Dabei handelt es sich um Decken aus Stahlbetonbalken, dazwischengelegten Füllkörpern und einer an der Baustelle hergestellten Druckplatte. Die Ausmasse der Balken werden vom Herstellerwerk nach den Erfordernissen des Bauwerkes, für das sie jeweils bestimmt sind, an Hand von Zeichnungen nach statischen Berechnungen festgelegt.

3

Am 13. November 1951, einen Tag nach der baupolizeilichen Abnahme des Rohbaus, stürzte der Bau zu einem wesentlichen Teil von der Dachdecke her ein.

4

Zu dieser Zeit war der Kläger noch nicht eingetragener Eigentümer des Grundstückes, wohl aber war ihm das Grundstück aufgelassen und in seinem Besitz.

5

Wegen des Schadens, der aus dem Einsturz entstanden ist, hat der Kläger gegen T. und die Beklagte Klage auf Zahlung von 37.393,94 DM und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden erhoben.

6

Er behauptet, dass T. und die Beklagte schuldhaft den Einsturz herbeigeführt hätten. T. habe u.a. äusserst mangelhaften "Ortbeton" (das ist der an der Baustelle aufgebrachte Beton im Gegensatz zu den Fertigteilen) verwandt und diesen auch fehlerhaft aufgebracht. Die Beklagte habe schlechtes Material für die Betonbalken verwandt, so dass diese nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit gehabt hätten. Weiter habe sie bei der Anfertigung der Betonbalken zuviel Wasser zugesetzt. Infolgedessen hätten die Balken grosse Poren gehabt und dem Ortbeton das Wasser entzogen. Auch habe sie eine falsche statische Berechnung aufgestellt; ihrem Lieferungsangebot habe ein Flachdach mit Schlackenauffüllung zugrunde gelegen, die statische Berechnung beziehe sich aber auf ein in Neigung verlegtes Dach ohne zusätzliche Belastung durch eine Aufschüttung.

7

T. hat nicht bestritten, dass seine mangelhafte Arbeit den Einsturz mit verursacht hat. Im ersten Rechtszuge ist durch rechtskräftiges Zwischen- und Teilurteil der Klageanspruch gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und er zur Zahlung von 20.000 DM verurteilt worden. Er hat die Ansprüche, die ihm nach seiner Ansicht aus seinem Vertrag mit der Beklagten wegen der Lieferung mangelhafter Betonbalken zustehen, an den Kläger abgetreten.

8

Die Beklagte bestreitet, dass Mängel der von ihr gelieferten Fertigteile den Einsturz mitverursacht hätten. Dieser beruhe vielmehr allein auf der mangelhaften Arbeit T. Auch die von ihr angestellte statische Berechnung sei einwandfrei. Zwischen ihr und T. habe Einigkeit bestanden, dass entgegen dem ursprünglichen Plan das Dach in Neigung verlegt werden solle. Deshalb habe sie bei ihren Berechnungen ein solches Dach zugrunde gelegt und das Thiemann mitgeteilt. Dieser habe gleichwohl die Dachdecke waagerecht eingebaut und sie mit einer Schlackenauffüllung versehen. Die dadurch entstandene zusätzliche Belastung sei nur von T. zu vertreten.

9

Nachdem über die Ursache des Einsturzes in verschiedenen Beweissicherungsverfahren und im Rechtsstreit selbst mehrere Gutachten eingeholt worden waren, hat das Landgericht durch ein weiteres Teilurteil die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Einen Feststellungsantrag hat er in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt, sondern statt dessen Zahlung von 18.253,24 DM verlangt für Schäden, die er aus mangelhafter Beschaffenheit der vom Einsturz nicht betroffenen Teile des Baues herleitet. Daneben hat er den ursprünglichen Zahlungsantrag in Höhe von 37.393,94 DM aufrecht erhalten.

11

Das Berufungsgericht hat ein weiteres Gutachten der Bundesanstalt für mechanische und chemische Materialprüfung (BAM) eingeholt.

12

Sodann hat es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin entschieden, dass der Anspruch von 37.393,94 DM gegen die Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und insoweit die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

13

Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

14

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Das Berufungsgericht sieht in der Lieferung mangelhafter Sachen durch die Beklagte eine unerlaubte Handlung, durch die die Beklagte das Besitzrecht des Klägers verletzt habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Dass die Lieferung mangelhafter Sachen nicht nur gegenüber dem Vertragsgegner, dem die Lieferung geschuldet wird, sondern auch Dritten gegenüber, die durch die mangelhaften Sachen Schaden erleiden, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichten kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG Recht 1917 Nr. 387, 1920 Nr. 636). Demgemäss haftet die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn sie schuldhaft mangelhafte Balken geliefert und dadurch den Einsturz des Hauses herbeigeführt hat. Das zweifelt auch die Revision nicht an. Soweit eine ausreichende Haftungsgrundlage in der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB besteht, braucht daneben nicht noch untersucht zu werden, ob die Beklagte ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) verletzt hat. Es kann dann auch auf sich beruhen, ob dem Kläger neben dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB Ansprüche aus § § 651, 635 BGB kraft der Abtretung T. an ihn zustehen. Es kommt nur noch auf die Feststellung an, ob die Beklagte schuldhaft den Einsturz verursacht hat; schuldhafte Mitverursachung genügt.

16

II.

Der Einsturz beruht unstreitig auf Mängeln der Dachdecke, an deren Herstellung sowohl T. als auch die Beklagte beteiligt waren.

17

1.)

Bei der Untersuchung der Gründe des Einsturzes hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, dass T. jedenfalls den Einsturz mitverursacht hat. Ihm fallen nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgende Fehler zur Last:

18

a) Der von ihm aufgebrachte Ortbeton war minderwertig und nicht druckfest genug.

19

b) Der Ortbeton war unsachgemäss aufgebracht und hatte dadurch schlechten Verbund mit den Fertigbalken und den Füllkörpern.

20

c) Die Füllkörper waren zum Teil mit in das Mauerwerk verlegt, obwohl sie wegen geringer Tragfähigkeit nicht in tragende Wände gehören.

21

d) Die Balken waren nicht im Mauerwerk verankert.

22

e) Die Mehrbelastung durch die Schlackenauffüllung der Decke war durch T. verschuldet, weil er wusste, dass die von der Beklagten aufgestellte statische Berechnung sich nur auf ein in Neigung verlegtes Dach ohne Aufschüttung bezog.

23

2.)

Hinsichtlich der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt:

24

Bei der Anfertigung der Balken hat die Beklagte zwar einwandfreien Zement und Stahl, aber keinen richtig zusammengesetzten Zuschlagstoff gebraucht, nämlich feinkörnigen Sand statt grobkörnigen Kieses. Ferner ist der Beton mit zuviel Wasser zubereitet worden. Infolge dieser Verstösse gegen die Vorschriften für die Betonfertigung hat die Beklagte mangelhafte Balken geliefert. Die Mängel bestehen darin, dass der Beton nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit hatte, dass er ferner zu grossporig war und dadurch den Verbund zwischen Balken und Ortbeton erheblich erschwerte.

25

3.)

Bei der Erörterung, ob und inwieweit diese Mängel des Balkenbetons zum Einsturz der Dachdecke beigetragen haben, setzt sich das Berufungsgericht mit dem von ihm eingeholten Gutachten der BAM auseinander.

26

Das Berufungsgericht hatte der BAM u.a. folgende Fragen gestellt:

27

a) Ist der Einsturz allein auf die Fehler T. bei der Ausführung des Baues zurückzuführen, so dass mit Sicherheit angenommen werden kann, dass das Gebäude auch dann eingestürzt wäre, wenn die von der Beklagten gelieferten Fertigbalken zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hätten?

28

b) Oder kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Mängel der von der Beklagten gelieferten Balken (schlechter Zuschlagstoff, zu grosse Porigkeit der Balken infolge zu nasser Verarbeitung des Betons, zu geringe Druckfestigkeit) im Zusammenwirken mit den von T. gemachten Fehlern für den Einsturz mitursächlich waren?

29

Die BAM hat die Frage zu a) bejaht, die Frage zu b) verneint und dieses Ergebnis wie folgt begründet:

30

Bei der Verbundkonstruktion der Schlüterdecke hätten der Ortbeton in der Hauptsache die im oberen Teil der Decke entstehenden Druckkräfte, die Betonbalken vorwiegend die im unteren Teil der Decke entstehenden Zugkräfte aufzunehmen. Keiner der beiden Teile könne in der Aufnahme dieser Kräfte den anderen ersetzen. Die Festigkeit der Gesamtkonstruktion sei allein von der Festigkeit des schwächsten Teiles abhängig. Die von den Vorgutachtern vorgenommenen Materialprüfungen hätten aber ergeben, dass die Festigkeit und Sicherheit des Ortbetons wesentlich geringer gewesen sei als diejenige der Betonbalken. Weil der Ortbeton das schwächste Glied der Gesamtkonstruktion gewesen sei, wäre der Einsturz auch bei mangelfreien Betonbalken nicht verhindert worden. Diese Feststellung gelte unabhängig davon, ob bei einwandfreiem Ortbeton die Mängel der Betonbalken ihrerseits Schäden hätten verursachen können.

31

Die Grossporigkeit der Balken beeinträchtigt nach Ansicht der BAM die Haftung zwischen Ort- und Balkenbeton nicht, wenn die Balken entsprechend stark angenässt werden. Dann sei bei einer porösen Oberfläche im Gegenteil zu erwarten, dass der Zementleim und der Feinstmörtel des Ortbetons in die Poren eindrängen und eine gute Verbindung herbeiführten.

32

4.)

Das Berufungsgericht ist diesem Gutachten in wesentlichen Punkten nicht gefolgt. Die bei der Materialprüfung getroffenen Feststellungen über die Festigkeit des Ortbetons und der Balken sind nach der Meinung des Berufungsgerichts unsicher. Deshalb stehe nicht fest, dass der Ortbeton der schwächere Teil gewesen sei. Ebensowenig könne aber der Beton der Balken als schwächer angesehen werden. Es bleibe vielmehr offen, ob der Ort- oder der Balkenbeton schwächer gewesen sei. Diese Frage sei auch bei weiterer Beweiserhebung nicht mit Sicherheit zu beantworten.

33

Wenn danach auch nicht bewiesen sei, dass eine zu geringe Druckfestigkeit des Balkenbetons den Einsturz mitbedingt habe, so sei die Mitverursachung durch die Beklagte gleichwohl aus einem anderen Grunde zu bejahen. Die Haltbarkeit der Decke sei nicht nur nach der Güte ihrer einzelnen Teile zu beurteilen, vielmehr sei besonders wichtig, ob ein guter Verbund zwischen Balken- und Ortbeton bestanden habe. Daran habe es aber gefehlt, und das habe auch die Beklagte mitverursacht und mitverschuldet:

34

Die von ihr gelieferten Balken hätten, weil der Beton mit zu viel Wasser bereitet worden sei, zu grosse Poren gehabt. Die Ansicht der BAM, dass grossporige Balken bei genügender Anfeuchtung einen besonders festen Verbund ergäben, möge zutreffen. In dem Erfordernis dieses Anfeuchtens liege aber auch "die negative Seite des Einflusses auf den Verbund". Die auf mehrere Gutachten gestützte Behauptung des Klägers, dass die grossporigen Balken gierig alles Wasser aufsaugten, sei nicht bestritten und nicht widerlegt. Deshalb sei der Schluss des Klägers zwingend, dass zur Herstellung eines guten Verbunds ein Anfeuchten in ganz ungewöhnlichem Umfange und weit über das übliche Mass hinaus erforderlich gewesen wäre. Auch das sei nicht ernstlich bestritten und auch durch das Gutachten der BAM nicht widerlegt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, entweder Balken zu liefern, bei denen ein Anfeuchten im gewöhnlichen Masse genügt habe, oder den Besteller T. darauf hinzuweisen, dass die Balken übermässig viel Wasser zum Annässen brauchten. Sie habe von T. nicht erwarten können, dass er die Grossporigkeit sofort richtig erkenne und die nötigen Folgerungen daraus ziehe.

35

Zusammengefasst hat danach das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gefolgert:

36

Es ist nicht feststellbar, dass das Handeln T. oder das der Beklagten, je für sich allein, den Einsturz verursacht haben. Es ist aber bewiesen, dass beide dazu beigetragen haben. Ob von den bewiesenen Fehlern der von der Beklagten gelieferten Fertigbalken die zu geringe Druckfestigkeit mitursächlich war, ist nicht bewiesen und nicht beweisbar. Bewiesen ist aber, dass die Grossporigkeit der Balken den Verbund zwischen Ort- und Balkenbeton beeinträchtigt und deshalb mit zum Einsturz beigetragen hat.

37

III.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger neben dem Verschulden der Beklagten auch beweisen müsse, dass dieses Verschulden ursächlich für den Erfolg war. Der Umstand, dass als Ursache des Einsturzes unerlaubte Handlungen zweier Personen in Betracht kommen - auch das Handeln T. ist nicht nur als Vertragsverletzung, sondern zugleich als unerlaubte Handlung zu werten - legt aber die Frage nahe, ob nicht der Kläger durch die Vorschrift des § 830 Abs. 1 BGB des Beweises der Ursächlichkeit enthoben wird.

38

Nicht anwendbar ist allerdings der erste Satz des § 830 Abs. 1. Eine "gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung" liegt hier nicht vor, weil es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken fehlt (vgl. BGHZ 8, 288 [292]). Das bloss tatsächliche Zusammentreffen mehrerer fahrlässiger Handlungen, die insgesamt den Schaden anrichten, ist kein gemeinsames Begehen im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB.

39

Wohl aber kommt dem Kläger der zweite Satz des § 830 Abs. 1 BGB zustatten. Danach ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, jeder von ihnen für den Schaden verantwortlich. Eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch mehrere an sich selbständige, jedoch in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Handlungen eine gemeinschaftliche Gefährdung herbeigeführt wird (vgl. RGZ 58, 357, 361; 96, 224, 226; 148, 154, 166). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Die von der Beklagten gelieferten Balken sind eigens für den Bau des Klägers anhand der Bauzeichnungen berechnet und angefertigt worden. Sie sind alsdann an die Baustelle geschafft und von T. demnächst eingebaut worden. Die Beklagte hat T. noch einen Polier zur Verfügung gestellt, der bei der Verlegung der Decken Anweisungen geben sollte, und nach ihrem Vortrag auch mündliche und schriftliche Hinweise für die Anfertigung des Ortbetons gegeben. Damit griffen die Lieferung der Fertigteile und ihr Einbau so stark ineinander, dass sie als ein einheitlicher, nicht zerlegbarer Vorgang zu werten sind, an dem T. und die Beklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB "beteiligt" sind.

40

Die Anwendung dieser Vorschrift bedeutet, dass die Beklagte, wenn ihr schuldhafte Lieferung schlechter Balken nachgewiesen wird, schon dann haftet, wenn die Ursächlichkeit dieses Umstandes für den eingetretenen Schaden nicht ausgeschlossen werden kann. Sogar wenn das Handeln T. allein ausgereicht haben würde, um den Einsturz herbeizuführen, haftet auch die Beklagte, wenn sich, entsprechend der Überzeugung des Berufungsgerichts, nicht aufklären lässt, ob der Balken- oder Ortbeton schlechter und für den Einsturz ausschlaggebend war. Denn wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, ist nicht einmal auszuschliessen, dass auch die Fehlerhaftigkeit der Balken - ebenso wie der schlechte Ortbeton - für sich allein zum Einsturz führen konnte. Noch viel weniger lässt sich die Möglichkeit ausschliessen, dass beide Umstände nur durch ihr Zusammenwirken den Schaden verursacht haben. Dabei ist den Feststellungen des Berufungsgerichts über die unzureichende Tragfähigkeitsreserve der Decke zu entnehmen, dass die Verknüpfung von Ursache und Wirkung nicht ausser jeder Erfahrung liegt, vielmehr noch adäquat ist. Geht man also von der Annahme des Berufungsgerichts aus, so braucht der Kläger nur zu beweisen, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, und ist des Beweises der Ursächlichkeit ihres fahrlässigen Handelns enthoben.

41

Danach kommt es nur noch darauf an, ob die Beklagte schuldhaft schlechte Balken geliefert hat und ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich fehlerfrei ist, es sei nicht zu klären, ob die Beschaffenheit der Balken oder die schlechte Arbeit T. den Einsturz verursacht hat.

42

IV.

Von diesem Ausgangspunkt aus betrachtet, können die Angriffe der Revision die Mitverantwortlichkeit der Beklagten für den Einsturz nicht ausräumen.

43

1.)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mangelhafte Betonbalken geliefert hat und dass darin ein Verschulden liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

44

a)

Das Berufungsgericht hat alle Gutachten gewürdigt und daraus die Überzeugung gewonnen, dass die Balken infolge der Verwendung zu feinkörnigen Zuschlagstoffes und zu nasser Zubereitung des Betons nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit von mindestens 225 kg/cm² hatten und zu porös waren. Diese tatrichterliche Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahme ist für das Revisionsgericht bindend. Sie beruht auch nicht auf den von der Revision behaupteten Verfahrensverstössen.

45

Von welcher Korngrösse ab der Zuschlagstoff nicht mehr als Sand, sondern als Kies zu bezeichnen ist, ist unerheblich. Dass der hier verwendete zu fein war, ist auch in dem Gutachten des Materialprüfungsamts vom 12. März 1952 ausgeführt. Der Beweisantritt vom 11. Januar 1952 ist dadurch erledigt.

46

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwertung der im Beweissicherungsverfahren eingeholten beiden Gutachten des Sachverständigen Korth (Gutachten Nr. 1 und 2) prozessual unzulässig war, wie die Revision meint. Denn die Überzeugung des Berufungsgerichts stutzt sich auf eine Reihe weiterer Gutachten, darunter die ebenfalls in Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten Bickenbach und Hannemann (Gutachten Nr. 6 und 7) und die mehrfachen Untersuchungen durch das Materialprüfungsamt, welche ebenfalls die Verwendung eines zu feinkörnigen Zuschlagstoffes und das Zubereiten des Betons mit zu viel Wasser bestätigt haben. Das Berufungsgericht wäre bei dieser Sachlage ersichtlich auch ohne die Gutachten des Sachverständigen Dr. Korth zu derselben Überzeugung gelangt.

47

Zu Unrecht greift die Revision auch die Bemerkung des Berufungsgerichts an, es sei gerichtsbekannt, dass Beton, der als Zuschlagstoff feinkörnigen Sand statt Kies enthalte, eine geringere Festigkeit habe. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Berufungsgericht, das laufend Baustreitigkeiten zu entscheiden hat, sich in dieser Frage für sachkundig hielt. Die Quelle seiner Kenntnis brauchte es nicht anzugeben. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Sachkunde des Gerichts in jener ganz bestimmten und begrenzten Frage deshalb verneint werden müsste, weil es sich nicht für sachkundig genug gehalten hat, den ganzen schwierigen Fragenbereich der Ursächlichkeit des Einsturzes ohne Hilfe von Sachverständigen zu entscheiden. Die Vorschrift des § 291 ZPO ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt. Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe, dass das Berufungsgericht diese Frage nicht allein aus eigener Sachkunde entschieden, sondern sich dabei auch auf die Gutachten gestutzt hat, die das aus eigener Kenntnis Festgestellte bestätigen.

48

Schliesslich hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei im zweiten Rechtszuge unbestritten, dass die Betonbalken Mängel hatten. Die Revision kann das nicht ausräumen. Wenn sie für das Gegenteil auf Schriftsätze und Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge verweist, steht das der Feststellung nicht entgegen, dass die Mängel im zweiten Rechtszuge nicht mehr bestritten waren.

49

b)

Es ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Balken auf einem Verschulden der Beklagten beruht. Zwar hat das Berufungsgericht dazu nur ausgeführt, die Beklagte habe gegen die einschlägigen Vorschriften für die Betonfertigung im allgemeinen und für die Herstellung von S. decken insbesondere verstossen, ohne diese Vorschriften näher zu bezeichnen. Aus dem Urteil des Landgerichts und den Gutachten der Sachverständigen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, ergibt sich aber, welche Herstellungsvorschriften das Berufungsgericht meint. Es handelt sich einmal um die Allgemeine Anschluss-Zulassung der S. decken durch den Magistrat von G. vom 22. September 1950, die auf die vorher für Niedersachsen ausgesprochene Allgemeine Zulassung vom 29. August 1950 Bezug nimmt. Ferner kommen in Betracht die in der Niedersächsischen Zulassung erwähnten Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die in DIN-Blättern niedergelegt sind. Diese waren schon früher für das ganze Reichsgebiet durch Erlass des Reichsarbeitsministers als Richtlinien für die Baupolizei eingeführt worden. Sie sind nach dem Kriege neu gefasst worden und in dieser Fassung in Berlin durch Rundverfügung des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 3. April 1951 (Amtsblatt für Berlin 1951 S 26) als Richtlinien für die Baupolizei eingeführt worden. Die in den DIN-Blättern enthaltenen Bestimmungen stellen unter anderem folgende Anforderungen:

50

Der für Fertigbauteile verwandte Beton muss wenigstens die Güteklasse B 225 (Druckfestigkeit von 225 kg/cm²) haben; zur Erzielung dieser Betongüte ist der Wasserzusatz niedrig zu halten (DIN 4225 Ziff 5.1). Bei Beton der Güteklasse B 225 darf der Zuschlagstoff nur zu höchstens 60 % aus Sand bestehen (vgl. DIN 1045 § 5 Ziff 4 b und § 8 Ziff 1).

51

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt der Balkenbeton keine dieser Anforderungen, weil er zu nass angemacht worden ist, zu feinkörnigen Zuschlagstoff enthielt und die Mindestgüte B 225 nicht erreichte. Die Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton geben auf Grund der im Betonbau gemachten Erfahrungen die Richtlinien, deren Beachtung für die Sicherheit von Bauwerken notwendig erscheint. Da die Beklagte die in diesen Bestimmungen gestellten Anforderungen, deren Inhalt und Bedeutung ihr als Inhaberin eines Betonwerks und Herstellerin von S. decken bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat, handelte sie fahrlässig.

52

2.)

Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoss die Feststellung getroffen, es sei nicht mehr zu ermitteln, ob der Einsturz auf Mängeln der Balken oder des Ortbetons beruht. Es ist dabei allerdings von dem Gutachten der BAM abgewichen, nach deren Meinung der Ortbeton als der schwächste Teil der Decke den Einsturz verursacht hat. Die deswegen von der Revision erhobene Rüge ist jedoch unbegründet.

53

Das Gericht ist an die Darlegungen eines Sachverständigengutachtens nicht gebunden, auch wenn das Gutachten von einer besonders sachkundigen Stelle erstattet wird, und ist zur kritischen Überprüfung berechtigt und verpflichtet. Dem Berufungsgericht muss in seiner Würdigung des Gutachtens der BAM zugegeben werden, dass die verschiedenen vorher eingeholten Gutachten bei der Bewertung der Güte des Ort- und Balkenbetons zu Ergebnissen gelangt sind, die erstaunliche Unterschiede zeigen. Wenn es sich dann auf den Standpunkt gestellt hat, beide Betonarten seien erwiesenermassen mangelhaft, doch sei nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festzustellen, welche die grösseren Mängel aufgewiesen habe, so kann diese tatrichterliche Erwägung in der Revisionsinstanz nicht angegriffen werden.

54

Im übrigen hatte auch die BAM nur gesagt, der schlechte Ortbeton allein habe ausgereicht, den Bau zum Einsturz zu bringen. Dass bei einwandfreiem Ortbeton nicht auch die Mängel der Balken zum Einsturz hätten führen können, ist von der BAM nicht verneint worden.

55

Nach allem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss zu der Überzeugung gelangt, es sei nicht festzustellen, ob die Beschaffenheit des Ortbetons oder die der Balken den Einsturz bedingt hat. Es ist auch nichts gegen seine Feststellung einzuwenden, dass diese trotz zahlreicher Gutachten ungeklärt gebliebene Frage sich mit Sicherheit überhaupt nicht beantworten lasse und eine weitere Beweiserhebung zwecklos sei.

56

Ist aber nicht auszuschliessen, dass die Mängel des Balkenbetons den Einsturz herbeigeführt haben können, so steht damit nach dem oben unter III Gesagten die Haftung der Beklagten auf Grund der § § 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB fest. Eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte notwendige Hinweise wegen der Grossporigkeit der Balken unterlassen und dadurch einen schlechten Verbund mitbewirkt habe, bedarf es nicht. Ebenso erledigen sich alle weiteren Rügen der Revision, soweit sie geltend machen, dass die Ursächlichkeit des Handelns der Beklagten für den Einsturz nicht bewiesen sei.

57

V.

Die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch gegen T. berührt nur die von T. an den Kläger abgetretene Forderung. Da das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch von 37.393,94 DM dem Grunde nach auch unmittelbar aus eigenem Recht des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB) für gerechtfertigt hält und die Aufrechnung gegenüber diesem Anspruch nicht wirkt, brauchte es auf die Aufrechnung nicht einzugehen. Dasselbe gilt, soweit sich die Beklagte gegenüber der an den Kläger abgetretenen Forderung auf ein mitwirkendes Verschulden T. beruft.

58

VI.

Auf ein eigenes Verschulden des Klägers, das die Revision auch dem aus § 823 hergeleiteten Anspruch entgegenhalten will, hatte sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht berufen. Mag es auch der ausdrücklichen Erhebung eines Einwandes aus § 254 BGB nicht bedürfen, so muss doch der Vortrag der Beklagten die Absicht erkennen lassen, das eigene Verschulden des Klägers zur Abwehr des Klageanspruchs geltend zu machen (vgl. RG JW 1938, 2740). Diese Absicht konnte das Berufungsgericht dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Sie hatte dem Kläger keinen Vorwurf daraus gemacht, dass er keinen bauleitenden Architekten zugezogen habe. Sie hatte auch nicht behauptet, dass der Kläger in T. einen ihm als leistungsschwach bekannten Unternehmer ausgewählt habe. Es war von ihr nur behauptet worden, dass der Kläger und T. nach dem Einsturz gemeinsam den Schaden auf die Beklagte abzuwälzen versucht hätten, weil von T. nichts zu holen sei. Dass T. schon bei der Erteilung des Bauauftrages mittellos war und dass der Kläger das gewusst habe, ist eine in der Revisionsinstanz neu aufgestellte Behauptung. Inwieweit schliesslich in der Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Mitverschulden des Klägers liegen soll, ist nicht erkennbar.

59

Nach allem ist das Grundurteil über den Zahlungsanspruch von 37.393,94 DM zu Recht ergangen.

60

VII.

Der zweite Zahlungsantrag (18.253,24 DM) betrifft nach Tatbestand und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils den Schaden, der nach Behauptung des Klägers dadurch entstanden ist, dass vom Einsturz nicht betroffene Teile, die von der Beklagten geliefert oder selbst hergestellt waren, wegen ihrer Mängel auf Anordnung der Baupolizei nicht oder nicht ohne besondere Verstärkung wieder verwandt werden durften. Wegen dieses Schadenspostens hat das Berufungsgericht die Sache nach § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, weil sich das Landgericht mit den Behauptungen des Klägers über diesen Schaden nicht befasst habe.

61

Eine Haftung der Beklagten für diesen Schaden müsste, wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen, selbst dann bejaht werden, wenn sie den Einsturz nicht mit verursacht hätte. Denn das Untersagen der Wiederverwendung dieser Teile durch die Baupolizei und deren Forderung, diese Teile zu verstärken, beruhen auf der fehlerhaften Beschaffenheit der Teile. Dass das Handeln der Beklagten, wenn der Klagevortrag als richtig unterstellt wird, für diesen Schadensposten ursächlich ist, kann deshalb nicht bezweifelt werden.

62

Die Behauptungen des Klägers müssen insoweit noch nachgeprüft werden; deshalb durfte das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Da die Revision sich zu dem Schadensposten von 18.253,24 DM nicht äussert und auch sonst eine fehlerhafte Beurteilung dieses Postens durch das Berufungsgericht nicht erkennbar ist, muss die Revision auch insoweit und damit in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Glanzmann Scheffler Rietschel Bundesrichter Dr. Winkelmann hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Meyer