Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1983, Az.: BVerwG 8 B 1.83
Revisibilität einer landesrechtlichen Vorschrift wegen Übereinstimmung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVfG) des Bundes; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 1.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 20.10.1981 - AZ: 3 K 104/81
- OVG Rheinland-Pfalz - 22.09.1982 - AZ: 12 A 10/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1983, 101
- NVwZ 1984, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift des § 125 I AO ist, soweit sie durch § 3 RhPf KAG für das entsprechend anwendbar erklärt wird, nicht nach § 137 I Nr. 2 VwGO deshalb revisibel, weil sie mit § 44 I des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes übereinstimmt.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.420,61 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen der Klägerin stellt nicht in Rechnung, daß der beschließende Senat in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nur solche Rechtsfragen klären könnte, die revisibel und deshalb einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es. Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung in der Möglichkeit der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beitragsbescheid als nichtig anzusehen ist.
Sie macht geltend, der angefochtene Beitragsbescheid leide an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil er gegen den Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gegen den Gleichheitssatz und im Hinblick auf die Nichteinhaltung einer ihr erteilten Zusage gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Dieses Vorbringen kann nicht zum Ziel führen. Eine - wie hier unterstellt sei - Verletzung des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes, des Gleichheitssatzes und des Rechtsstaatsprinzips führt (zumindest bei einer Sachlage, wie sie hier in Rede steht) nicht kraft Verfassungsrechts zur Nichtigkeit. Über die Rechtsfolge entscheidet vielmehr das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht, seine Auslegung könnte in einem Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Die damit zusammenhängenden Fragen wären nämlich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht (auch) nach § 44 Abs. 1 VwVfG, sondern allein nach § 125 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG RhPf zu beurteilen. Das entzieht sie der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Allerdings sind die Vorschriften der Abgabenordnung 1977 Bundesrecht. Revisibles Bundesrecht liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine bundesrechtliche Regelung nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur deshalb heranzuziehen ist, weil in dem anzuwendenden Landesrecht auf das Bundesrecht verwiesen bzw. Bezug genommen wird, um eine bestimmte landesrechtliche Materie zu ergänzen (vgl.Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 12.73 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 69 S. 26 [28] undvom 4. November 1976 - BVerwG V C 73.74 - BVerwGE 51, 268 [271]). Das gilt auch für die - wie hier - kraft landesgesetzlicher Vorschrift vorgesehene entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (vgl.Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG VII C 41.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 19 S. 39 [40]). Die Revisibilität der von der Klägerin aufgeworfenen Frage folgt auch nicht aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der es für revisibel erklärt, wenn das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes beruht, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt. Diese Vorschrift greift hier nicht ein. Zwar stimmt § 125 Abs. 1 AO mit § 44 Abs. 1 VwVfG wörtlich überein. Als Verwaltungsverfahrensgesetz eines Landes im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist indessen nur ein allgemeines, allein das Verwaltungsverfahren regelndes Gesetz anzusehen. Diese Voraussetzungen liegen mit dem RhPf Kommunalabgabengesetz und mit den durch dieses Gesetz für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung 1977 nicht vor. Landesgesetze, die lediglich einzelne oder mehrere verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften enthalten, sind keine Verwaltungsverfahrensgesetze im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Infolgedessen beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht nichtig, auf der Anwendung irrevisiblen Rechts. Zur Klärung damit zusammenhängender Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren nichts beitragen (§ 173 VwGO, § 562 ZPO).
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kreisrechtsausschuß als Widerspruchsbehörde ermächtigt oder verpflichtet war, über den verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden oder ob dem Kreisrechtsausschuß, wie das Berufungsgericht erkannt hat, insoweit "ein irgendwie geartetes Ermessen" nicht zustehe, weil er "gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts beschränkt" bleibe (BU S. 5), betrifft gleichfalls die Anwendung irrevisiblen Landesrechts und kann schon deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führen. Daß die Zurückweisung eines verspätet erhobenen Widerspruchs als unzulässig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, bedarf keiner näheren Darlegung.
Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - (BVerwGE 50, 2) ab. Die in diesem Urteil getroffene Entscheidung, daß ein Verteilungsmaßstab den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann entspricht, wenn er eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt, betrifft nicht das hier in Rede stehende Beitragsrecht des RhPf Kommunalabgabengesetzes, sondern das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes. Überdies würde das Berufungsurteil auf einer etwaigen "Abweichung" nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der "hier nicht auszuschließende Verstoß gegen das Vorteilsausgleichsprinzip" (des § 8 KAG RhPf) betreffe mögliche Fehler bei der Rechtsanwendung; er könne "nur zur Aufhebbarkeit des Bescheides und nicht zu dessen Nichtigkeit führen" (BU S. 6).
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat mit der Ablehnung der Beiladung der Verbandsgemeinde B. § 65 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. § 65 Abs. 2 VwGO verpflichtet zur notwendigen Beiladung dann, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es fehlt bereits an der Beteiligung am Rechtsverhältnis. Gegenstand des Verfahrens ist der sich materiellrechtlich gegen den Beklagten richtende Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Wieso die Verbandsgemeinde an diesem Rechtsverhältnis beteiligt sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl.Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 36 [42 f.]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.420,61 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.
Noack
Dr. Driehaus