Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 12.73

Grunderwerbsteuerfreiheit bei dem Erwerb eines Gebäudes; Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts als eine Vorschrift des Landesrechts; Unterscheidung zwischen Ferienwohnung und Ferienhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 12.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.09.1972 - AZ: III A 40/72

Fundstellen

  • BBauBl 1976, 331
  • BayVBl 1974, 475
  • DokBer. A 1974, 221
  • HFR 1975, 31
  • ZMR 1974, 239

Amtlicher Leitsatz

Zur Übernahme von Bundesrecht als Landesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel,Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte für das im Ferienhausgebiet "An der Aalbek" in Niendorf gelegene Grundstück A. die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes - GrEStBefrG - in der Fassung vom 28. Juni 1962 (GVBl. S. 266). Antrag und Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:

2

Das von dem Kläger erworbene Gebäude enthalte keine Wohnung im Sinne des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617), weil es in einem tatsächlich bestehenden Wochenendhausgebiet liege, als "Wochenendhaus" genehmigt worden sei, nach der dem Bauschein im Jahre 1962 beigefügten Nutzungsbeschränkung während des Winterhalbjahrs nicht benutzt werden dürfe und diese aus planungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen bestehende Nutzungsbeschränkung dazu führe, daß es nicht auf Dauer der Wohnraumversorgung zur Verfügung stehe. Der rechtliche Mangel (objektiver) dauernder Bewohnbarkeit schließe eine Steuerbegünstigung aus. Das Gebäude sei im Zeitpunkt seines Erwerbs durch den Kläger nicht dazu bestimmt gewesen, der Führung eines selbständigen Haushalts dauernd zu dienen. Es sei auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung einer Zweitwohnung oder einem Ferienheim gleichzustellen, weil eine Nutzungsänderung als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung bisher nicht ausgesprochen worden sei und Zweit- oder Ferienwohnungen nicht unter die förderungswürdigen Wohnungen fallen sollten.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, soweit der Kläger meint, das Gebäude, auf das sich sein Antrag bezieht, sei steuerbegünstigt.

6

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung ist § 6 Abs. 4 GrEStBefrG in der Fassung des Art. 8 des schleswig-holsteinischen Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 25. Februar 1971 (GVBl. S. 66); danach ist in den Fällen des § 2 dem Finanzamt eine von der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holst ein oder von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, welche alle Merkmale enthalten muß, die zur Steuerfreiheit nach § 2 führen. Nach § 2 Nr. 1 GrEStBefrG, jetzt gültig in der Fassung des Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 2. Februar 1967 (GVBl. S. 11), ist von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz in seiner jeweiligen Fassung ausgenommen der Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheims durch natürliche Personen, die das Hausgrundstück zur eigenwohnlichen Nutzung oder zur Nutzung durch Angehörige übernehmen, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung erworben wird. Nach § 3 Abs. 2 GrEStBefrG ist die Begriffsbestimmung "Eigenheim" dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zu entnehmen; nach § 3 Abs. 1 GrEStBefrG gelten als steuerbegünstigt Wohnungen, "die ... nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz ... als steuerbegünstigt anzuerkennen sind".

7

Die Frage, ob das im Besitz des Klägers befindliche Gebäude auf das sein Antrag sich bezieht, als steuerbegünstigt im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuerkennen ist, hat das Oberverwaltungsgericht verneint mit der Begründung, es enthalte keine Wohnung im Sinne des § 82 II. WoBauG. Der Senat ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an diese Auslegung des Oberverwaltungsgerichts gebunden.

8

Obwohl die Vorschrift an sich dem Bundesrecht angehört, war sie als eine Vorschrift des Landesrechts anzuwenden. Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung des vorliegenden Falles hat sie ihren Geltungsgrund nicht im Willen des Bundesgesetzgebers, sondern im Willen des Landesgesetzgebers; sie ist nur anzuwenden auf Grund der in einem Landesgesetz enthaltenen Verweisung. Wird in dem maßgeblichen Landesrecht auf Bundesrecht verwiesen, so sind die bundesrechtlichen Vorschriften ebensowenig revisibel wie das Landesrecht.

9

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - (Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 11 = DÖV 1962, 107 = DVBl. 1962, 370 = VerwRspr. Bd. 14 Nr. 227) hat der V. Senat ausgeführt: "Das Bundesrecht muß für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gelten. Ist die Streitsache dagegen nach Landesrecht zu beurteilen und enthält das maßgebende Landesrecht Verweisungen oder Bezugnahmen auf Rechtssätze des Bundesrechts, so können diese bundesrechtlichen Regeln nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO angesehen werden (mit Nachweisen). Denn diese Vorschriften gelten in den zu entscheidenden Fällen nicht kraft des Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern des Landesgesetzgebers, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 549 ZPO dargelegt hat (mit Nachweisen)." Der IV. Senat hat in seinem Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG IV B 87.65 - (DÖV 1968, 507 Nr. 185; Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 5) zur Anwendbarkeit des Verwaltungszustellungsgesetzes auf Grund einer Vorschrift des Landesrechts entschieden: "Mit dieser landesrechtlichen Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, das dem Angebot an die Länder in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes Rechnung trägt, kann das in Bezug genommene Gesetz nicht als Bundesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen werden, sondern ist Landesrecht ebenso wie es Landesrecht wäre, wenn das Land Niedersachsen ein mit dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes wörtlich übereinstimmendes Gesetz erlassen hätte." Schließlich hat der VII. Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 32, 249 (250 f.)[BVerwG 27.06.1969 - VII C 19/67] ausgeführt: "Entscheidend für die Frage der Revisibilität ist stets, daß es sich um Normen handelt, die kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers oder des auf Grund seiner Delegation tätigen Verordnungsgebers gelten. Soweit das Landesrecht auf Bundesrecht verweist oder darauf Bezug nimmt, gelten diese Normen im Rahmen des Landesrechts nicht auf Grund eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern sind deshalb vom Landesgesetzgeber in das von ihm erlassene Recht aufgenommen worden, um eine bestimmte rechtliche Materie zu ergänzen." (Vgl. auch Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1971, Anm. 4 zu § 137)

10

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes sind nicht gemäß Art. 99 GG durch Landesgesetz ausdrücklich für revisibel erklärt. Es ist auch nicht die Verletzung von Grundsätzen und Vorschriften des schleswigholsteinischen Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (GVBl. S. 131) geltend gemacht, auf deren Verletzung gemäß § 304 dieses Gesetzes die Revision gestützt werden kann.

11

Es kann deshalb im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob das Merkmal "steuerbegünstigtes Eigenheim" schon deshalb zu verneinen ist, weil der Antrag der Beigeladenen zu 1), der Rechtsvorgängerin des Klägers, auf Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung gemäß § 83 Abs. 1 II. WoBauG unanfechtbar abgelehnt worden ist.

12

Der Kläger macht die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Diese erblickt er darin, daß das Oberverwaltungsgericht sich der in der Entscheidung BVerwGE 38, 286[BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70] niedergelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Steuerbegünstigung von Zweitwohnungen noch nicht angeschlossen habe; er meint, ein Ferienhaus unterscheide sich weder objektiv noch subjektiv von einer Ferienwohnung. Obwohl § 82 II. WoBauG auf Grund der Verweisung in den §§ 2, 3 Abs. 1 GrEStBefrG als Landesrecht angewendet worden ist, ist die Auslegung, die die als Landesrecht angewendete bundesrechtliche Vorschrift durch das Berufungsgericht gefunden hat, auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüfbar. Diese Prüfung führt indessen nicht zur Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die Eigenschaften des Gebäudes als auch an die Feststellung eines auf Landesrecht beruhenden Benutzungsverbots während der Wintermonate gebunden. Aus diesen Feststellungen folgt, daß sich die der Entscheidung in BVerwGE 38, 286[BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70] zugrunde liegende Wohnung wesentlich von der hier in Rede stehenden unterscheidet. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Benutzung der Wohnung nicht beschränkt. Bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 31, 50 (52)[BVerwG 14.11.1968 - VIII C 65/65] hat der erkennende Senat ausgesprochen, die bei einem Wochenendhaus vorliegende Bestimmung der Räume, dem Aufenthalt und der Erholung der Familie während des Wochenendes zu dienen, sei nicht gleichzusetzen der Zweckbestimmung einer Zweitwohnung, die neben der Hauptwohnung über längere Zeiträume benutzt werde.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack