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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1984, Az.: IVb ZR 42/82

Grundsatz des schwächeren Rechts bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Familiengerichtliche Zuständigkeiten bei der Scheidung binationaler Ehen; Anspruch auf Auskunft zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1984
Aktenzeichen
IVb ZR 42/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 08.04.1982
AG Heidelberg

Fundstellen

  • IPRspr 1984, 48
  • MDR 1984, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2040-2041 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Klaus M., B. straße ..., I.,

Prozessgegner

Margot M., H. straße ..., Ho.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 549 Abs. 2 ZPO gilt nicht für die Zuständigkeit des Familiengerichts.

  2. b)

    Findet zwischen geschiedenen Eheleuten der Versorgungsausgleich nicht statt (hier: weil er rechtskräftig versagt worden ist), verlangt ein Ehegatte aber von dem anderen Auskunft über dessen Versorgungsanrechte, um einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten beziffern zu können, so ist ein deswegen geführter Rechtsstreit keine Familiensache.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 1982 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine Berufungszivilkammer des Landgerichts Heidelberg verwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren seit dem ... 1965 verheiratet. Sie sind auf beiderseitigen Antrag geschieden. Der Beklagte ist Österreicher, die Klägerin Deutsche; ihre durch die Eheschließung mit dem Beklagten hinzuerworbene österreichische Staatsangehörigkeit hat sie nach der Scheidung abgelegt.

2

In dem Ehescheidungsverfahren hat das Familiengericht wegen der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beklagten nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts die Durchführung des Versorgungsausgleichs versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden, weil der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassen war. Die Klägerin verlangt daher von ihm Schadensersatz. Seine Haftpflichtversicherung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge auch im Falle der Parteien der Versorgungsausgleich durchzuführen gewesen wäre (vgl. BGHZ 75, 241; s. neuerdings auch BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]), zur Regulierung grundsätzlich bereit, verlangt jedoch einen genauen Nachweis zur Schadenshöhe. Zu diesem Zwecke hat die Klägerin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Klärung seiner Versicherungskonten bei der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und bei seinem Arbeitgeber bezüglich etwaiger Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung andererseits zu erteilen und ihr die zur Kontenklärung notwendigen Unterlagen zu überlassen. Das Familiengericht hat so entschieden. Die Berufung des Beklagten ist von dem Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Urteilstenor wie folgt lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, daß die Klägerin für ihn Klärung seines Versicherungskontos bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt sowie bei seinen Arbeitgeberfirmen wegen etwaiger Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung beantragt und ihr das Ergebnis der Kontenklärung mitgeteilt wird" (Entscheidung auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 1982, 1028). Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Hilfsweise beantragen die Parteien die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht als Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

3

I.

Die Revision hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem zu ihrer Aufhebung nötigenden Verfahrensfehler.

4

1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215), ist unbeschadet der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beklagten gegeben. Sie folgt aus seinem inländischen Gerichtsstand, der durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ist dieses - vorbehaltlich anders lautender Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen - auch international zuständig (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806).

5

2.

Die Revision rügt indessen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren als in die Zuständigkeit des Familiengerichts und damit in die Rechtsmittelzuständigkeit des Familiensenats beim Oberlandesgericht fallende Familiensache angesehen hat.

6

a)

Die Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 23 b Abs. 1 GVG) und des Familiensenats beim Oberlandesgericht (§§ 119 Abs. 2, 23 b Abs. 1 GVG) ist auch in der Revisionsinstanz zu prüfen. § 549 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung (offengelassen im Senatsurteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80 - FamRZ 1982, 789, 790). Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist kein Fall der sachlichen Zuständigkeit (BGHZ 71, 264, 266 ff.) im Sinne dieser Vorschrift. § 549 Abs. 2 ZPO ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Gegen eine solche Analogie spricht bereits die Fassung der Vorschrift, die in enumerativer Weise nur von der Nachprüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges und der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts entbindet. Darüberhinaus besteht sowohl aus der Sicht der Beteiligten als auch aus der Sicht der Rechtspflege (vgl. zu diesen Gesichtspunkten - für die Frage der analogen Anwendung des § 549 Abs. 2 ZPO bei der internationalen Zuständigkeit - BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]) ein besonderes Interesse an der Klärung, ob eine Angelegenheit vor das Familiengericht gehört oder nicht, da hiervon die verfahrensmäßige Behandlung einschließlich des Rechtsmittelzuges abhängt. Unter diesen Umständen wäre eine Erstreckung des dem § 549 Abs. 2 ZPO zugrundeliegenden Gedankens auf die familiengerichtliche Zuständigkeit Sache des Gesetzgebers. Jedenfalls ist die Vorschrift de lege lata auf die Frage der verfahrensrechtlichen Behandlung als Familiensache oder Nichtfamiliensache nicht anwendbar (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 549 Anm. 6; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 549 Anm. II).

7

b)

Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Familiensache. Aus dem Katalog des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG kommt allein Nr. 7 näher in Betracht. Die von der Klägerin erhobene Auskunftsklage kann jedoch nicht zu den Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gerechnet werden, "die den Versorgungsausgleich betreffen". Ob eine Rechtssache Familiensache ist, hängt von dem Vorbringen ab, mit dem der geltend gemachte Anspruch begründet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988, 989; vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047; vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156 mit Anm. Walter FamRZ 1983, 363 f). Soweit hier die Klägerin versorgungsausgleichsrechtliche Erwägungen anstellt, handelt es sich jedoch um bloße rechtliche Würdigung. Der Sachverhalt, den die Klägerin vorträgt, ergibt dagegen, daß sie die Auskunft gerade nicht für den Versorgungsausgleich verlangt. Sie geht selbst davon aus, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wegen der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Familiengerichts nicht stattfindet, und begehrt die Auskunft allein zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches gegen ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten. Damit gehört der Rechtsstreit nicht in das familiengerichtliche Verfahren, sondern vor das für allgemeine Zivilsachen zuständige Gericht. Der Umstand allein, daß die Klägerin mit Hilfe der eingeklagten Auskunft von ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten im Wege des Schadensersatzes verlangen will, sie so zu stellen, wie sie bei Durchführung des Versorgungsausgleichs gestanden hätte, reicht für die Einordnung als Familiensache nicht aus. Dies zeigt sich auch daran, daß ein Rechtsstreit wegen jenes Schadensersatzes keine Familiensache wäre.

8

c)

Das Oberlandesgericht war daher für die Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG nicht zuständig. Seine Entscheidungskompetenz folgte auch nicht daraus, daß in erster Instanz - gleichfalls unzuständigerweise - das Familiengericht entschieden hat (BGHZ 72, 182, 184). Allerdings ist die Berufung beim Oberlandesgericht wirksam eingelegt worden. Das ergibt sich aus dem vom Bundesgerichtshof in Fällen der vorliegenden Art angewandten Prinzip der Meistbegünstigung, wonach die betroffene Partei das unter Verstoß gegen § 23 b Abs. 1 GVG erlassene Urteil wahlweise mit dem Rechtsmittel zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht anfechten kann (BGH a.a.O. S. 187 ff.). Zur Entscheidung über das Rechtsmittel bleibt jedoch allein das zuständige Rechtsmittelgericht berufen. Dieses wird im Falle der Berufungseinlegung bei dem anderen Gericht dadurch mit dem Rechtsmittelverfahren befaßt, daß das zuerst angerufene Gericht das Verfahren entsprechend § 281 ZPO verweist (BGH a.a.O. S. 192 ff.). Hiernach hätte das Oberlandesgericht über die Berufung des Beklagten sachlich nicht entscheiden dürfen. Dieser Mangel führt dazu, daß das Berufungsurteil - ohne sachliche Nachprüfung - aufgehoben werden muß. Eine gleichzeitige Verwerfung der Berufung scheidet aber aus. Auch dem Berufungsgericht wäre es verwehrt gewesen, das Rechtsmittel ohne weiteres zu verwerfen. Vielmehr hätte es einen Antrag auf Verweisung an das für die Entscheidung zuständige Landgericht anregen und das Berufungsverfahren auf einen derartigen Antrag verweisen müssen. Nachdem der Verweisungsantrag in zulässiger Weise in der Revisionsinstanz nachgeholt worden ist (BGHZ 49, 33, 39 sowie 72, 182, 198), ist der Rechtsstreit von hier aus unmittelbar an das Landgericht verwiesen worden.

9

II.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

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1.

Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbeschadet der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen. Er unterfällt als Nachwirkung der Ehe (s. dazu nachfolgend unter 2.) dem Ehewirkungsstatut. Hiernach kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (BGHZ 56, 193, 196) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] oder - wenn es um eine Nachwirkung der Ehe geht - zum Zeitpunkt der Scheidung gehabt haben. Hier besaß zwar die Klägerin zur Zeit der Scheidung außer ihrer deutschen auch wie der Ehemann die österreichische Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist indes bei mehrfacher Staatsangehörigkeit kollisionsrechtlich die effektive maßgeblich (BGHZ 75, 32, 38 ff.; Urteil vom 17. April 1980 - IVa ZR 8/80 - NJW 1980, 2016 f.; Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 26/82 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das war bei der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die deutsche. Damit ist Ehewirkungsstatut nach den für gemischt-nationale Ehen entwickelten Grundsätzen das Recht des Staates, in dem die Ehegatten gemeinsam wohnen oder während bestehender Ehe zuletzt gewohnt haben (Senatsurteile BGHZ 78, 288, 291 f. und vom 30. Juni 1982 - IVb ZR 695/80 - FamRZ 1982, 890, 891). Das ist hier die Bundesrepublik Deutschland.

11

2.

In der Sache selbst ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß eine unmittelbare Anwendung des § 1587 e Abs. 1 i.V. mit § 1580 BGB nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausscheidet (Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687). Da der Normzweck auf Vorbereitung und Abwicklung des Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten beschränkt ist und eine nachträgliche Korrektur der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommt (s. außer a.a.O. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 - und 23. November 1983 - IVb ZB 6/82 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), können die genannten Vorschriften auch nicht entsprechend angewendet werden. Indessen kommt unter den Gegebenheiten des Falles ein Auskunftsanspruch der Klägerin nach §§ 1353 Abs. 1, 242 BGB in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem - in § 1353 Abs. 1 BGB umschriebenen - Wesen der Ehe i.V. mit Treu und Glauben für beide Seiten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist; diese familienrechtliche Verpflichtung bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteil vom 23. März 1980 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576). Ebenso folgt aus dem Wesen der Ehe die beiderseitige Verpflichtung, den anderen Teil in der Verfolgung berechtigter Belange zu unterstützen und ihm in Rechtsangelegenheiten behilflich zu sein (s. allgemein Soergel/Siebert/H. Lange § 1353 Rdn. 22; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 19 II). Hierzu gehört auch die Erteilung von Auskünften, soweit sie für derartige Zwecke benötigt werden und schützenswerte eigene Interessen nicht entgegenstehen. Auch diese aus der allgemeinen ehelichen Beistands- und Förderungspflicht abgeleitete Auskunftspflicht besteht im Rahmen des Zumutbaren als Nachwirkung der Ehe über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus, wenn es um Angelegenheiten geht, in denen zur Verfolgung berechtigter Belange Auskünfte aus der Zeit der Ehe erforderlich sind. Nicht entgegen steht hier, daß ein Auskunftsbedürfnis aus dem zugrundeliegenden Anlaß bei Fortbestand der Ehe nicht hätte auftreten können. Im Schuldrecht ist anerkannt, daß sich nachvertragliche Pflichten gerade aus der Beendigung des Schuldverhältnisses ergeben können und bei dessen Fortdauer nicht ausgelöst worden wären (vgl. etwa Erman/Sirp BGB 7. Aufl. § 242 Rdn. 58). Entsprechendes gilt für vermögensrechtliche Ansprüche aus der Ehe. Der Bundesgerichtshof hat etwa gebilligt, daß Ehegatten nach der Scheidung ihrer Ehe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Rückgewähr von Vermögensgegenständen verpflichtet sein können (BGH Urteil vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76 - FamRZ 1977, 458, 460). Ebenso steht es auch der Annahme eines nachehelichen Auskunftsanspruchs nicht im Wege, daß die Situation, in der die Auskunft benötigt wird, bei Fortdauer der Ehe nicht aufgetreten wäre.

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3.

Zur Art und Weise der Auskunftserteilung bedarf der Klageantrag der Überprüfung. So erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsanspruches die Zustimmung des Beklagten zur Kontenklärung durch sie verlangen kann. Grundsätzlich ist es dem Auskunftspflichtigen zu überlassen, in welcher Weise er Auskunft erteilt. Im Zweifel ist der Beklagte zwar seinerseits auf eine Auskunft der Versicherungsträger angewiesen und vereinfacht er sich die Erfüllung seiner Auskunftspflicht durch Vorlage der Versicherungsauskunft. Jedoch genügt er seiner Auskunftspflicht auch durch eine anderweitige übersichtliche und nachprüfbare Aufstellung (§ 260 Abs. 1 BGB a.E.: "Verzeichnis"; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998).

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Unabhängig davon ist fraglich, ob die Klägerin von dem Versicherungsträger des Beklagten Auskunft über seine in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften erhalten würde. Eine auf Zustimmung lautende Verurteilung des Versicherten begründet keine Verpflichtung des Versicherungsträgers. Aus einem Zustimmungsurteil würde sich für diesen zudem ergeben, daß der Versicherte selbst eine Auskunftserteilung gerade nicht wünscht. Soweit ein eigenes Auskunftsrecht des Versicherten besteht, besteht es aber im Rahmen des Versicherungsverhältnisses (s. Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 163) in seinem Interesse und nicht gegen sein Interesse.

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Im übrigen ist darauf zu achten, daß die Klägerin nur diejenigen Auskünfte verlangen kann, die sie für den Schadensersatzanspruch gegen ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten benötigt. Insoweit kommt es aber nur auf die von dem Beklagten in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanwartschaften an. Hieran gemessen erhielte die Klägerin mit dem vollständigen Ergebnis einer Kontenklärung mehr, als ihr an Auskunft zusteht. Sie würde damit auch Aufklärung über den Versicherungsablauf nach dem (inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden) Ende der Ehezeit erlangen, welche Rückschlüsse auf die unterhaltsrechtliche Lage erlauben könnte, um die es hier nicht geht.

Lohmann
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp