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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1977, Az.: IV ZR 143/76

Einräumung eines hälftigen Miteigentumsanteils als Zuwendung; Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung; Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bei einer Scheidung; Rückgriff auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen eines Zugewinnausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1977
Aktenzeichen
IV ZR 143/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 07.04.1976
LG Konstanz

Fundstellen

  • BGHZ 68, 299 - 307
  • DB 1977, 1181-1183 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1234-1236 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Haben Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, an einem Grundstück je zur Hälfte Miteigentum erworben, so kann in besonderen Fällen nach Scheidung der Ehe die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig und einer der Ehegatten berechtigt sein, die Übereignung der Grundstückshälfte des anderen an sich zu verlangen.

  2. b)

    Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs in diesen Fällen.

Redaktioneller Leitsatz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das je zur Hälfte einem Ehegatten gehört, bei Scheidung unzulässig sein, wenn sie das Grundstück im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erworben haben. In diesem Fall ist der eine Ehegatte berechtigt, von dem anderen die Übereignung seiner Grundstückshälfte an sich zu verlangen. Dazu BGH, FamRZ 1990, 975; BGH, NJW 1992, 114 [BGH 09.10.1991 - XII ZR 2/90].

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -13. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. April 1976 mit Ausnahme des Urteilsspruches zu I 2 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien, geschiedene Eheleute, die während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, betreiben die Vermögensauseinandersetzung. Ihre am 11. Dezember 1960 geschlossene Ehe wurde auf Klage (zugestellt am 29. Oktober 1966) und Widerklage durch Urteil vom 26. September 1969 aus beiderseitigem Verschulden geschieden.

2

Schon vor der Heirat hatte der Beklagte in den Jahren 1958 bis 1960 in Geschäftsverbindung mit der Gemeinnützigen Baugenossenschaft "N. H." in Ü. (im folgenden: "Neue Heimat") gestanden, die auf einem neu erschlossenen Gelände in M. Häuser erstellte und dann die bebauten Grundstücke an die Genossen verkaufte. Der Beklagte war Genosse bei der "Neuen Heimat" geworden; er wollte von ihr ein Hausgrundstück in M. für eigene Wohnzwecke und für seine spätere Altersversorgung erwerben. Im Jahre 1959 sagte die "Neue Heimat" dem Beklagten ein noch zu bebauendes Grundstück zu; mit dem vorgesehenen Grundstückspreis von 2.700,- DM sollte ein entsprechender Teil der Forderungen verrechnet werden, die dem Beklagten damals in Höhe von insgesamt knapp 6.000,- DM aus Handwerkerleistungen gegen die "Neue Heimat" zustanden. Das Haus, ein Zweifamilienhaus, wurde in der Zeit von Dezember 1961 bis Herbst 1962 erbaut; als Bauherr trat die "Neue Heimat" auf. Der Beklagte erbrachte Eigenleistungen in Höhe von mindestens 13.000,- DM. Am 26. Juni 1963 verkaufte die "Neue Heimat" das Hausgrundstück an die Parteien und ließ es an sie zu je 1/2 Miteigentum auf. Am 22. August 1963 wurden die Parteien als Miteigentümer des Grundstücks zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. In der Folge erfüllte der Beklagte die finanziellen Verpflichtungen aus dem Erwerb des Grundstücks und dem Hausbau allein.

3

Seit Anfang Oktober 1966 lebten die Parteien getrennt. Die Klägerin bewohnte eine der beiden Wohnungen in dem Haus, bis sie Anfang 1969 aus dem Haus auszog. Sie ist seit dem 31. Oktober 1969 mit dem Industriekaufmann M. verheiratet, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbart hat. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Überlingen am 16. Februar 1970 die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks zum Zweck der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der Parteien angeordnet. Das Landgericht Konstanz hat am 28. Oktober 1970 auf Antrag des Beklagten das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Entscheidung über die Widerklage im vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt. Durch Grundbucheintragung vom 26. August 1971 ist die der Klägerin gehörige Grundstückshälfte mit einer Grundschuld von 60.000,- DM belastet worden.

4

Mit der Klage hat die Klägerin die Hälfte der eingenommenen und erzielbaren Mieten für die Wohnung im ersten Obergeschoß (für die Zeit vom 1.3.1969 bis 31.3.1970) und für die Dachgeschoßwohnung sowie die Garage (für die Zeit vom 1.11.1969 bis 31.3.1970) verlangt und nach Abzug der Hälfte des von ihr anerkannten Teils der vom Beklagten für das Haus getragenen Aufwendungen ihren Klageantrag auf 1.644,34 DM nebst Zinsen und Mahnkosten beziffert. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die von der Klägerin betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären sowie die Klägerin zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 3.164,20 DM ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ihm zu Alleineigentum zu übertragen. Hilfsweise hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 38.879,91 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, Rechtsgrund für die Überlassung des Miteigentumsanteils an die Klägerin sei die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien gewesen; dieser Rechtsgrund sei infolge der Scheidung der Ehe weggefallen. Die Klägerin habe zum Erwerb des Grundstücks und zum Bau des Hauses nichts beigetragen und daher nur eine formale Rechtsstellung inne, die sie auf ihn Zug um Zug gegen Ausgleich des Zugewinns zurückzuübertragen habe; unter Berücksichtigung dieser Rückübertragungspflicht betrage ihr Zugewinnausgleichsanspruch 3.164,20 DM. Sofern seine mit der Widerklage gestellten Hauptanträge erfolglos bleiben sollten, mache sein - mit dem Hilfsantrag verfolgter - Zugewinnausgleichsanpruch gegen die Klägerin 38.879,91 DM aus.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Hauptanträgen der Widerklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Klageantrag um die von ihr für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.12.1973 beanspruchten Beträge (Anteil an den Mieteinnahmen und den erzielbaren Mieten) erweitert und mit 9.249,50 DM beziffert; hilfweise hat sie ihre Klage auf die Ansprüche für die Zeit ab 1.1.1974 gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage mit der Einschränkung aufrechterhalten, es werde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von jeglicher Inanspruchnahme aus zwei auf dem Hausgrundstück lastenden Grundpfandrechten (zwei Grundschulden über 28.000,- DM und 4.000,- DM) und den diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten freizustellen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die in zweiter Instanz erweiterte Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zweitinstanzlichen Klageantrag weiter sowie die Abweisung der Widerklage in vollem Umfang. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

1.

Hinsichtlich der den Hauptstreitpunkt bildenden Widerklage hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in M. nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für begründet gehalten. Hierzu hat es ausgeführt, die Einräumung des hälftigen Miteigentumsanteils zugunsten der Klägerin stelle eine "Zuwendung" des Beklagten dar. Die Klägerin habe sich nicht mit eigenen Geldmitteln am Erwerb des Grundstücks und an der Errichtung des Hauses beteiligt. Selbst wenn man ihr Vorbringen über ihre Mitarbeit beim Hausbau und im Handwerksbetrieb des Beklagten als richtig unterstelle, könne nicht festgestellt werden, daß diese Mitarbeit über das hinausgegangen sei, wozu sie nach § 1356 BGB verpflichtet gewesen sei. Die Zuwendung des Beklagten habe somit das Maß überstiegen, das mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Klägerin in der Ehe angemessen erscheine. Wenn der Beklagte die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks habe eintragen lassen, so sei dies in der auch der Klägerin erkennbar gewordenen Vorstellung geschehen, sie an der von ihm bezweckten Alterssicherung zu beteiligen und für sich und die Klägerin ein Heim zu schaffen. Nach Scheidung der Ehe sei es dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zumutbar, sich mit der Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse abzufinden. Hierfür sei nicht nur von Bedeutung, daß er bereits vor der Ehe sämtliche Schritte zum Erwerb des Grundstücks unternommen und den Erwerb sowie den Bau durch eigene Arbeit und aus eigenen Mitteln ermöglicht habe, daß ferner die Ehe nur wenige Jahre Bestand gehabt habe, sondern es komme als ganz wesentlicher Umstand hinzu, daß er ein eigenes Haus zu Wohnzwecken und vor allem zur Altersversorgung habe erwerben wollen, zumal mit dem Haus in gewissem Umfang auch Mieteinnahmen erzielt werden könnten. Diese Möglichkeit, seine Altersversorgung zu sichern, würde aber durch die Beibehaltung der geschaffenen Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück zerschlagen, weil die Klägerin nicht gehindert werden könne, das Grundstück gemäß § 180 ZVG zwangsversteigern zu lassen.

8

Das Berufungsgericht hat des weiteren erörtert, ob es mit dieser Auffassung von dem Urteil des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 1975 (BGHZ 65, 320) abweichen würde. In diesem Urteil ist ausgesprochen worden, ein Ehegatte könne, wenn Zuwendungen, die er während der Ehe seinem Ehepartner gemacht habe, wertmäßig nicht den Betrag überstiegen, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könne, nach Scheidung der Ehe regelmäßig nicht verlangen, daß ein Ausgleich der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stattfinde. Das Berufungsgericht hat eine Abweichung von dieser Entscheidung verneint, weil der Bundesgerichtshof die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur "für den Regelfall" ausgeschlossen habe. Ein solcher Regelfall liege nicht vor. Denn hier habe der Beklagte bereits vor der Eheschließung mit der Klägerin sämtliche Schritte zum Erwerb des Grundstücks unternommen gehabt und sich schon vor der Eheschließung als "wirtschaftlicher Eigentümer" des Grundstücks betrachten können. Außerdem habe die Ehe nur kurzen Bestand gehabt. Vor allem aber sei das Hausgrundstück zur Sicherung der Altersversorgung des Beklagten wesentlich gewesen.

9

2.

Diesen Ausführungen kann, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung und die Verpflichtung der Klägerin handelt, ihre Grundstückshälfte an den Beklagten zuübertragen, im wesentlichen zugestimmt werden.

10

Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehe dem anderen Ehegatten gemacht hat, werden nach Scheidung der Ehe, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, gemäß den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1372 ff, speziell nach § 1374 Abs. 2 und § 1380 BGB, im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit ausgeglichen. Insoweit scheiden die Regeln über einen Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung aus, und es bedarf auch in aller Regel jedenfalls dann keines Rückgriffs auf die Grundsätzeüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte. An diesem in der Entscheidung BGHZ 65, 320 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz hält der Senat trotz der von Kühne (JZ 1976, 487; 1977, 138und JR 1977, 23) geäußerten Kritik fest. Soweit die gesetzlichen Regeln des Zugewinnausgleichs eingreifen und zu einem billigen Vermögensaugleich führen, ist für eine Anwendung des § 242 BGB auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum (Die Kritik von Kühne erscheint daher nicht schlüssig, zumal er selbst in JZ 1976, 488 sagt, in dem - vom Senat entschiedenen - Falle, in dem der Wert der Zuwendung den Zugewinnausgleichsanspruch nicht überstieg, könne eine Rückgewähr der Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht verlangt werden, weil sonst verlangt werde, was sogleich wieder aufgrund des Zugewinnausgleichsrechts zurückgewährt werden müsse). Eines Rückgriffs auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedarf es bei Scheitern der Ehe auch nicht zur Aufhebung einer in der Ehe von den Ehegatten gebildeten Bruchteilsgemeinschaft. Ist von den Ehegatten eine solche Gemeinschaft an einem Grundstück gebildet worden und die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft den Ehegatten nicht mehr zumutbar oder wird sie von ihnen nicht mehr gewünscht, so steht es jedem der Ehegatten nach den gesetzlichen Regeln der §§ 749 ff BGB jederzeit frei, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

11

Die vorstehend genannten Vorschriften bieten jedoch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Ehegatten, einen ihm von seinem Ehepartner zugewendeten Sachgegenstand nach Scheidung der Ehe zurückzugeben, und auch nicht dafür, in der Ehe mittels Grundstückserwerbs und Hausbaus geschaffene Sachwerte vor Verlust durch Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer am Grundstück gebildeten Bruchteilsgemeinschaft zu bewahren. Auch die Vorschriften über den Schenkungswiderruf ( §§ 530 BGB, 73 EheG) stellen insoweit keinen ausreichenden Rechtsbehelf dar, da die Voraussetzungen für einen Widerruf nach diesen Vorschriften mit dem Tatbestand der Ehescheidung nicht gegeben zu sein brauchen und es sich bei den in Rede stehenden Zuwendungen auch nicht immer um Schenkungen zu handeln braucht. Ferner greifen auch die Vorschriften nicht ein, die dem Richter im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Befugnis geben, rechtsgestaltende Entscheidungen über Vermögensgegenstände der Ehegatten zu treffen. Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (6, DfVO zum EheG) gibt dem Richter keine Befugnis zur Entscheidung über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, und die Vorschrift des § 1383 BGB erlaubt nur eine Abgeltung eines bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs durch Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände.

12

Eine Verpflichtung zur Rückübertragung von Grundeigentum, das während der Ehe von einem Ehegatten dem anderen unmittelbar oder mittelbar zugewendet worden ist, oder die Unzulässigkeit der Versteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft von Eheleuten kann nach Scheidung der Ehe in solchen Fällen daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Grundlage für die Zuwendung des Eigentums oder hinsichtlich der Versteigerung als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB angenommen werden. Die Anwendung des § 242 BGB ist in keinem Rechtsbereich ausgeschlossen und muß daher, soweit die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge haben würden, immer in Betracht gezogen werden. Doch muß die Anwendung des § 242 BGB, soweit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Für einen Fall wie den vorliegenden ist daher Voraussetzung, daß die Beibehaltung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Möglichkeit der Zwangsversteigerung nach § 753 BGB für die Ehegatten oder einen von ihnen als schlechthin unzumutbar anzusehen ist (vgl. zum Ausschluß der Zwangsversteigerung in vergleichbaren Fällen BGWZ 58, 146; Palandt/Thomas BGB 35. Aufl. § 753 Anm. 3; auch BGH NJW 1975, 687, 688) [BGH 19.12.1974 - II ZR 118/73]. Es handelt sich dabei hier nicht eigentlich, wie das Berufungsgericht meint, um einen in der Entscheidung BGHZ 65, 320 vorbehaltenen Ausnahme fall, sondern um die andere, dem Zugewinnausgleich vorausgehende Frage, ob Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe, soweit keine andere Rechtsgrundlage gegeben ist, ausnahmsweise zur Rückgewähr bestimmter Vermögensgegenstände verpflichtet sind, die sie sich untereinander in der Ehe zugewendet haben, und ob eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig ist.

13

Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles gegeben sind, ist im wesentlichen eine der Beurteilung des Richters der Tatsacheninstanz unterliegende Frage der Sachlage. Sie sind hier von dem Berufungsgericht angenommen und darin gesehen worden, daß der Beklagte sämtliche mit dem Erwerb des Grundstücks und mit dem Hausbau verbundenen finanziellen Verpflichtungen allein erfüllt habe, außerdem den Bau durch eigene Arbeit gefördert habe und das Hausgrundstück vor allem zu seiner Altersversorgung erworben habe, wenn er auch die Klägerin hieran habe beteiligen wollen. Die Tätigkeit der Klägerin sei dagegen nichtüber den Rahmen des § 1356 BGB hinausgegangen. Die Klägerin ist auch bereits Anfang des Jahres 1969 aus dem Hause ausgezogen und seit Oktober 1969 wiederverheiratet. Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, es sei dem Beklagten nicht zumutbar, der Klägerin die ihr ohne nennenswerte Gegenleistungen von ihrer Seite zugewendete Eigentumshälfte zu belassen und sich mit der Versteigerung des Besitzes, den er besonders für seine eigene Altersversorgung angeschafft habe, abzufinden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, die Zwangsversteigerung sei unzulässig und die Klägerin habe das Grundstück dem Beklagten als demjenigen Ehegatten herauszugeben, der den weitaus größten Beitrag für den Erwerb und den Hausbau geleistet habe, an sich gerechtfertigt.

14

3.

Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, über den mit der Rückgewähr des Eigentumsteils der Klägerin an den Beklagten verbundenen weiteren Vermögensausgleich zu entscheiden. Der Beklagte ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zwar verpflichtet, die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus den Verbindlichkeiten freizustellen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und dem Bau des Hauses eingegangen worden sind und für die sie mithaftet. Die Gewährung eines weiteren Ausgleichs für die Übertragung des Miteigentumsteils der Klägerin sei dagegen angesichts der Tatsache, daß die Klägerin zum Erwerb des Grundstücks und zum Bau des Hauses nichts beigetragen habe, was über ihre Verpflichtung nach § 1356 BGB hinausgehe, nicht geboten. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liege darin nicht, da ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe. Ob und in welcher Höhe dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen, da die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, einen solchen Anspruch im ersten Rechtszug nicht einmal in der Form eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht habe. Das sei erst im Berufungsrechtszug geschehen. Dieses neu vorgebrachte Verteidigungsmittel hat das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

15

Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. In Fällen der hier zu entscheidenden Art kann der Beklagte seinen Anspruch auf Übereignung der Grundstückshälfte nur gegen Zahlung des nach den besonderen Umständen sich ergebenden Ausgleichsbetrages an die Klägerin begehren. Er muß daher schlüssig darlegen, auf welche Summe sich diese Zahlung beläuft, und seine Bereitschaft erklären, diesen Betrag Zug um Zug gegen die Übereignung der Grundstückshälfte an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte hat diesen Betrag im ersten Rechtszug auf 3.164,20 DM berechnet. Die Klägerin hat dieses Vorbringen in ihrer Erwiderung (Schriftsatz vom 10. Dezember 1970 S. 3 = I, 97 GA) bestritten und als unschlüssig bezeichnet. Ebenso hat die Klägerin die Richtigkeit der danach von dem Beklagten neu aufgestellten Berechnung bestritten (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 30. Juni 1972 S. 2 ff und der Klägerin vom 31. Juli 1972 S. 4, I, 145 und 163 GA).

16

Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht das diesbezügliche Verteidigungsvorbringen der Klägerin nicht nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen. Denn es handelt sich nicht darum, daß die Klägerin dem Anspruch des Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht als neues Verteidigungsmittel entgegensetzte, sondern sie bestritt weiterhin tatsächliche Voraussetzungen des von dem Beklagten geltend gemachten Anspruchs, so wie sie es schon im ersten Rechtszug getan hatte. Dem mußte das Berufungsgericht nachgehen und gegebenenfalls die Parteien auffordern, die für ihren jeweiligen Standpunkt vorgebrachten Tatsachen zu ergänzen.

17

Bei der erforderlichen Prüfung und Feststellung der sich aus dem Vermögensausgleich ergebenden Ansprüche könnte es billig und zweckmäßig sein, die Sachlage so zu beurteilen, als ob das Grundstück als Ganzes von der Genossenschaft "Neue Heimat" auf den Beklagten übereignet worden wäre. Das Grundstück würde dann mit seinem Gesamtwert zu dem in der Ehe erworbenen Vermögen des Beklagten zu rechnen und mit dem Wert, den es zu dem nach § 1384 BGB maßgebenden Zeitpunkt hatte, bei der Berechnung des Zugewinns des Beklagten zu berücksichtigen sein. Auf diese Weise würde die Klägerin bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs an der Hälfte des Grundstückswerts teilnehmen (§ 1378 Abs. 2 BGB). Das könnte im vorliegenden Fall auch dann eine billige Lösung sein, wenn die Mitarbeit der Klägerin, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht über den Rahmen des § 1336 BGB hinausgegangen ist. Denn auch für diesen Fall entspricht es der gesetzlichen Zugewinnausgleichsregelung, daß beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen teilhaben sollen. Sollte auf Seiten des Beklagten, insbesondere wegen der Verrechnung seines Zugewinns mit Verbindlichkeiten, kein entsprechender Zugewinn zu verzeichnen sein, so könnte es angemessen sein, der Klägerin für die Übereignung der Grundstückshälfte eine besondere Entschädigung zuzusprechen. In Fällen, in denen der rückgabepflichtige Ehegatte für den Erwerb eines Grundstücks oder die Errichtung eines Hauses erhebliche Eigenleistungen erbracht hat und dennoch gemäß § 242 BGB eine Verpflichtung zur Rückgabe der Sache an den anderen Ehegatten anzunehmen ist, sollte die im übrigen nach § 287 ZPO zu schätzende Entschädigung jedenfalls nicht unter dem Wert dieser Leistungen liegen. Daß der Beklagte des weiteren verpflichtet ist, die Klägerin von der Inanspruchnahme aus den Grundpfandrechten und den ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten zu befreien, mit denen das Grundstück in der Zeit bis zur Zustellung der Scheidungsklage belastet worden ist, ist vom Berufungsgericht bereits zu Recht angenommen worden.

18

Außerhalb des Zugewinnausgleichs liegt die Auseinandersetzung der Parteien über die nach Zustellung der Scheidungsklage entstandenen Vermögensveränderungen. Hierzu gehört die Belastung der Grundstückshälfte der Klägerin mit einer Grundschuld von 60.000,- DM, die am 26. August 1971 im Grundbuch eingetragen worden ist. Insoweit muß zunächst den Parteienüberlassen bleiben, in welcher Weise sie die Auseinandersetzung begehren und welche Anträge sie demgemäß stellen. In Betracht kommt, falls die Klägerin nicht eine Enthaftung der Grundstückshälfte erwirken kann, eine Übernahme der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeit durch den Beklagten gegen Verrechnung des übernommenen und der Höhe nach zu bestimmenden Betrages auf die Zugewinnausgleichs- und Entschädigungsforderung der Klägerin nebst Vergütung eines etwaüberschießenden Differenzbetrages durch die Klägerin.

19

Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden zur Prüfung der bestehenden Ausgleichsansprüche, insbesondere zur Prüfung und Feststellung des sich nach dem Gesetz ergebenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Dabei mußte von der Aufhebung allerdings der Ausspruch über die Uhzulässigkeit der Versteigerung (Nr. I 2) ausgenommen werden. Insoweit ist die Revision unbegründet. Dagegen waren die übrigen Entscheidungen zur Widerklage aufzuheben, da die Höhe der Zug um Zug-Leistung noch offen ist und die Verurteilung zur Herausgabe des Miteigentumsanteils ohne Festlegung der Zug um Zug-Leistung nicht bestehen bleiben kann.

20

4.

Hinsichtlich der Klage hat das Berufungsgericht, soweit die Klägerin für die Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils Ansprüche auf ihren Anteil an den Mieteinnahmen und den erzielbaren Einnahmen in Höhe von 4.530,- DM eingeklagt hat, den Anspruch mit der Begründung aberkannt, dieser Betrag sei niedriger als die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen von 4.730,26 DM, die die Klägerin nicht substantiiert bestritten habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Eine Bestätigung der Abweisung dieses Anspruchs war jedoch nicht möglich, da die Klägerin den Klageantrag hilfsweise auf Ansprüche aus der Zeit ab 1. Juli 1974 gestützt hat, die, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, noch einer Aufklärung bedürfen.

21

5.

Soweit die Klägerin die Ansprüche auf Mieteinnahmen für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht sie deshalb für unbegründet gehalten, weil der Beklagte die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin verlangen könne. Diese Begründung stößt auf dieselben Bedenken, die sich hinsichtlich des Widerklageanspruchs daraus ergaben, daß das Berufungsgericht den nach § 242 BGB gebotenen Vermögensausgleich nicht als eine Einheit behandelt, sondern nur den Anspruch des Beklagten auf Herausgabe des hälftigen Grundeigentums, nicht aber den der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruch beschieden hat. Das führt zu der ungerechtfertigten Folge, daß die Klägerin keine Grundstücksnutzungen erhält, obwohl sie noch Miteigentümerin des Grundstücks ist, andererseits aber für die Vergangenheit auch keine Verzinsung des ihr möglicherweise zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs, obwohl in diesem ein Anteil an dem Zugewinn enthalten sein kann, der dem Beklagten mit der zweiten Grundstückshälfte zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht wird daher auch hinsichtlich der Kapitalnutzung einen billigen Vermögensausgleich zu treffen haben, Das wird möglicherweise in der Weise geschehen können, daß der Klägerin eine Verzinsung des sich für sie ergebenden Zugewinnausgleichsanspruchs bereits von dem Zeitpunkt ab zugesprochen wird, von dem ab ihr Anspruch auf die Mieteinnahmen entfällt.

22

Das Berufungsurteil war daher auch hinsichtlich des Ausspruchs über den Klageanspruch (Nr. I 1) aufzuheben und die Sache auch insoweit zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen