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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1991, Az.: XII ZR 2/90

Darlehensverbindlichkeit ; Ehegatten; Aufwendungen für gemeinsames Grundstück; Befreiung von Verbindlichkeit; Ausgleich der Darlehensverbindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1991
Aktenzeichen
XII ZR 2/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1992, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1992, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 124 (red. Leitsatz)
  • JuS 1992, 345 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1992, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1992, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 201-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1992, 56-57
  • ZIP 1992, 26-29 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Für eine Darlehensverbindlichkeit, die der eine Ehegatte im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten eingegangen ist, um damit Aufwendungen auf ein gemeinsames Grundstück zu finanzieren, kann ein Ausgleich im Wege anteiliger Befreiung von der Verbindlichkeit durch den anderen Ehegatten erfolgen.

Hinweise:

Anmerkung Karsten Schmidt in EWiR § 756 BGB 1/92, 155

Tatbestand:

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Während der Ehe erwarben sie im Jahre 1980 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück in K., um es zu bebauen. Im März 1983 kam es zur Trennung. Ende 1983/Anfang 1984 ließ der Beklagte auf dem Grundstück ein Wohngebäude mit Garagen errichten. Dazu hatten beide Parteien im Juli 1983 ein dinglich gesichertes Bankdarlehen von 300.000 DM aufgenommen. Einen weiteren Betrag von 369.000 DM stellte die Mutter des Beklagten als zinsloses Darlehen zur Verfügung, das sie nach dem Vorbringen des Beklagten beiden Parteien, nach dem Vortrag der Klägerin allein dem Beklagten gewährte. Auf den Anfang 1985 eingereichten Antrag der Klägerin wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom 21. Februar 1986, rechtskräftig seit 31. Dezember 1986, geschieden. Am 8. Januar 1988 wurde das Grundstück auf Betreiben der Bank zwangsversteigert. Im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses wurden die Gesamtbelastungen in vollem Umfang berücksichtigt. Außerdem wurden 143.005,48 DM auf Belastungen verteilt, die allein auf dem Hälfteanteil des Beklagten ruhten. Damit war die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Hälfte der Teilungsmasse erschöpft. Es verblieb ein Restbarerlös von 143.005,48 DM, dessen Auszahlung an die Klägerin der Beklagte jedoch nicht zustimmte, worauf das Vollstreckungsgericht den Betrag für beide Parteien hinterlegte.

2

Die Klägerin hat von dem Beklagten verlangt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie einzuwilligen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ausgleichung von Verbindlichkeiten, darunter der Darlehensforderung seiner Mutter, begehrt und mit daraus abgeleiteten sowie mit sonstigen Gegenforderungen aufgerechnet. Widerklagend hat er die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er außerdem ein auf die Gegenforderungen gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision hat der Beklagte sein Klageabweisungs- und sein Widerklagebegehren weiterverfolgt. Soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Widerklage richtet, hat der Senat ihre Annahme abgelehnt.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und ausgeführt: Da sich die an dem Grundstück bestehende Mitberechtigung an dem Versteigerungserlös fortsetze, der dem Beklagten gebührende Hälfteanteil aber durch die Befriedigung der auf seinem Anteil lastenden Grundpfandrechte völlig aufgezehrt sei, sei der Beklagte um seine Mitberechtigung an dem "Übererlös" von 143.005,48 DM ungerechtfertigt bereichert. Wenn ihm keine Gegenrechte zuständen, müsse er daher der Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin zustimmen, um eine der materiellen Rechtslage entsprechende Teilung des Versteigerungserlöses zu ermöglichen. Das Gericht hat Gegenrechte des Beklagten verneint und dargelegt, weder stehe ihm das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu noch könne er gegen den Anspruch der Klägerin mit Gegenansprüchen aufrechnen.

4

Soweit der Beklagte einen Anspruch aus dem Darlehen seiner Mutter ableitet, geht das Gericht davon aus, daß er den Darlehensbetrag für die Errichtung des Hauses verwendet hat. Es meint jedoch, daß der Beklagte insoweit keine auf die Gemeinschaft gegründete Forderung gegen die Klägerin habe. Er habe nicht behauptet, auf dieses zinslose Darlehen, das seine Mutter ausweislich ihrer von ihm selbst vorgelegten schriftlichen Erklärung allein an ihn "ausgereicht" habe, irgendwelche Rückzahlungen geleistet zu haben. Daher ließen sich hieraus Ausgleichsansprüche nach §§ 755, 756 BGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht herleiten. Auch eine Aufrechnung sei dem Beklagten insoweit verwehrt. Allenfalls könne ihm - wenn die Klägerin der Darlehensaufnahme zugestimmt habe - ein Anspruch auf Befreiung von der Hälfte der eingegangenen Verbindlichkeit zustehen. Einem solchen Anspruch fehle aber die nach § 387 BGB für eine Aufrechnung erforderliche Gleichartigkeit.

5

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision. Sie vertritt den Standpunkt, daß dem Beklagten wegen des Anspruchs auf Befreiung von der Hälfte der Darlehensverbindlichkeit, von dem für die Revisionsinstanz auszugehen sei, ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös sowie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Freigabeanspruch der Klägerin zustehe. Außerdem habe der Beklagte insoweit wirksam aufgerechnet, weil der Freistellungsanspruch dadurch, daß die Klägerin während des gesamten Rechtsstreits ihre Ausgleichspflicht bestritten habe, nach § 250 Satz 2 Halbs. 1 BGB in einen Geldanspruch übergegangen sei. Dieser und der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihres Erlösanteils seien gleichartig.

6

Der Angriff hat Erfolg.

7

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Bereicherungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, davon abhängt, wie der hinterlegte Betrag nach Maßgabe der materiellen Rechtslage unter den Parteien als den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. BGH Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86 - BGHR ZVG § 115 Abs. 1 Hinterlegung 1 = NJW-RR 1987, 890, 891). Das Gericht hat bei dieser Aufteilung zu Recht nicht allein auf die gleiche Beteiligungsquote der Parteien an der Grundstücksgemeinschaft abgestellt und daraus gleiche Anteile an dem Erlös abgeleitet; vielmehr hat es zutreffend auch die unterschiedliche Belastung der Miteigentumsanteile der Parteien beachtet (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88 - BGHR BGB § 753 Abs. 1 Satz 1 Zwangsversteigerung 2 m.w.N.) und demgemäß berücksichtigt, daß die dem Beklagten zugerechnete Hälfte des Erlösüberschusses durch Verteilung auf die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastenden Grundpfandrechte vollständig aufgezehrt worden ist. Danach ist es zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Resterlös ohne eine Berücksichtigung der Einwände des Beklagten in voller Höhe der Klägerin zuzuteilen wäre.

8

2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Beklagte wegen der Darlehensverbindlichkeit gegenüber seiner Mutter in Höhe der Hälfte Ausgleichung nach § 756 Satz 1 BGB begehrt. Seine Beurteilung, daß dem Beklagten derzeit kein solcher Ausgleichsanspruch zustehe, hat jedoch keinen Bestand.

9

a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß das zinslos gewährte Darlehen nicht von den Parteien gemeinsam, sondern nur vom Beklagten aufgenommen worden ist. Das ist rechtsbedenkenfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Gericht meint weiter, weil der Beklagte auf das Darlehen bisher keine Rückzahlungen geleistet habe, stehe ihm zum jetzigen Zeitpunkt nach §§ 755, 756 BGB kein Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin zu. Hierbei läßt es außer acht, daß als Forderung, deren Berichtigung ein Teilhaber nach § 756 BGB aus dem auf den anderen Teilhaber entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen kann, ein Anspruch nicht nur auf eine Geldleistung, sondern auch auf Befreiung von einer auf eine Geldzahlung gerichteten Verbindlichkeit in Betracht kommt (vgl. etwa MünchKomm/K. Schmidt, 2. Aufl. §§ 755, 756 Rdn. 14; Palandt/Thomas, BGB 50. Aufl. § 756 Rdn. 2; Staudinger/Huber, BGB 12. Aufl. § 756 Rdn. 8). Ein solcher Befreiungsanspruch unterliegt jedenfalls dann der Ausgleichung nach § 756 BGB, wenn er auf die Begleichung einer gemäß § 748 BGB nach dem Verhältnis der Anteile zu tragenden Schuld gegenüber einem Dritten gerichtet ist (vgl. MünchKomm/K. Schmidt, aaO. Rdn. 13). Nach dem Sachverhalt, welcher der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, hat der Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin erlangt, der ebenso in die Ausgleichung einzubeziehen ist wie derjenige aus § 748 BGB.

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b) Die Aufwendungen, die der Beklagte mit dem Darlehen bestritten hat, fallen an sich nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung außer den Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung behandelt, während die Baumaßnahmen, für die der Beklagte den Darlehensbetrag verwendet hat, eine wertsteigernde Veränderung bewirkt und eine Nutzung ermöglicht haben, die über die bisherige Gebrauchsbestimmung hinausgeht. Indessen will der Beklagte das Darlehen mit Zustimmung der Klägerin aufgenommen und für den Hausbau verwendet haben. Das ergibt sich aus seinem Vorbringen, die Parteien hätten das Darlehen für die Baumaßnahmen gemeinsam aufgenommen. Dieses Vorbringen schließt die Behauptung ein, daß das Darlehen für den Hausbau im Einverständnis mit der Klägerin aufgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, nicht beide Parteien, sondern nur der Beklagte habe das Darlehen aufgenommen. Daß dies ohne das Einverständnis der Klägerin geschehen ist, ergeben die Feststellungen dagegen nicht. Damit ist für die Revisionsinstanz dem Vorbringen des Beklagten gemäß davon auszugehen, daß die Klägerin mit der Aufnahme des zinslosen Darlehens und der Verwendung des Geldes für die Errichtung des Hauses einverstanden gewesen ist.

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c) Macht ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft derartige wertsteigernde Aufwendungen im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber, so entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, daß der Teilhaber, der die Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht, gegen den anderen Teilhaber einen anteiligen Erstattungsanspruch wie im Falle des § 748 BGB hat (BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197; zustimmend MünchKomm/K. Schmidt, aaO. § 748 Rdn. 8; vgl. auch Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 755 Rdn. 2; ablehnend Staudinger/Huber, aaO. § 748 Rdn. 14). Entsprechend hat der Teilhaber, der im Einverständnis mit dem anderen eine Darlehensverbindlichkeit eingeht, um solche Aufwendungen zu bestreiten, und die Darlehensmittel in dieser Weise für die Gemeinschaft einsetzt, gegen den anderen Teilhaber im Zweifel nach § 257 Satz 1 BGB einen anteiligen Befreiungsanspruch in der Höhe, in der er im Falle eigener Zahlung Erstattung verlangen könnte.

12

Das mag anders sein, solange die Teilhaber in einer intakten (Einverdiener-)Ehe zusammenleben. Eine solche bestand hier jedoch jedenfalls seit der Trennung der Parteien im März 1983 nicht mehr. Zwar ist nach dem Vortrag der Parteien nicht auszuschließen, daß das Darlehen (teilweise) vor diesem Zeitpunkt gewährt worden ist. Jedenfalls ist es vor der Trennung jedoch zu keinen Rückzahlungen gekommen. Vielmehr bestand die Darlehensverbindlichkeit in voller Höhe fort, als die Mittel nach der Trennung für den Hausbau verwendet wurden. Hat sich die Klägerin bei dieser Sachlage mit den Baumaßnahmen unter Einsatz nicht nur des gemeinsam aufgenommenen Bankdarlehens, sondern auch des vom Beklagten aufgenommenen Darlehens seiner Mutter einverstanden erklärt, so ist das nach der objektiven Erklärungsbedeutung ihres Verhaltens (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 133 Rdn. 7, 9) im Zweifel dahin zu verstehen, daß sie auch mit der Ausgleichung dieser Darlehensverbindlichkeit bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft einverstanden war. Danach ist davon auszugehen, daß der Beklagte von ihr Befreiung von der Hälfte der Darlehensverbindlichkeit verlangen kann.

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d) Dieser Befreiungsanspruch ist nach § 756 Satz 1 BGB bei der Aufhebung der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Anspruch sich auf die Gemeinschaft gründet. Das ist bei dem Anspruch des Beklagten der Fall. Zwar handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Anspruch aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses wie bei einem Erstattungsanspruch nach § 748 BGB. Darauf ist der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch - anders als der des § 755 BGB - nicht beschränkt. Sie umfaßt Ansprüche, die einem Teilhaber gegen den andern aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und nicht unabhängig von ihr zustehen. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier. Denn der Anspruch des Beklagten beruht auf dem Einsatz der Darlehensmittel für die bestehende Gemeinschaft an dem Grundstück und richtet sich gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin dieser Gemeinschaft. Daß er rechtsgeschäftlich begründet worden ist, steht nicht entgegen. Es genügt, daß er ohne das Gemeinschaftsverhältnis nicht bestände. Daß dieses Gemeinschaftsverhältnis die alleinige und ausschließliche Grundlage des Anspruchs bildet, ist nicht erforderlich (vgl. RGZ 78, 273, 274 f.; Erman/Aderhold, BGB 8. Aufl. Rdn. 1; MünchKomm/K. Schmidt, aaO. Rdn. 13; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. Rdn. 2; Staudinger/Huber, aaO. Rdn. 3 f., jeweils zu § 756).

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3. Der Anspruch auf anteilige Befreiung von der Verbindlichkeit ist auf Zahlung an den Dritten, hier also an die Mutter des Beklagten als Darlehensgeberin, gerichtet. Der Ansicht der Revision, er sei nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, kann nicht gefolgt werden.

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§ 250 BGB soll dem Schadensersatzgläubiger ermöglichen, seinen Ersatzanspruch auf jeden Fall zu einem Zahlungsanspruch zu machen. Soweit der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht und der Ersatzanspruch nach § 249 Satz 1 BGB grundsätzlich auf Befreiung von der Verbindlichkeit geht, kann er ihn daher nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umwandeln (vgl. Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl. § 250 Rdn. 1). Dieser Regelung des Schadensersatzrechts kann indessen kein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden, der die Umwandlung auch eines sonstigen Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch rechtfertigen könnte.

16

4. Hiernach kann der Beklagte nach § 756 Satz 1 BGB nicht erreichen, daß zur Berichtigung seines Anspruchs bei der Teilung sein Anteil erhöht und der Anteil der Klägerin vermindert wird. Zu einer derartigen Ausgleichung kommt es nur im Falle einer Geldforderung (vgl. Staudinger/Huber, aaO. Rdn. 10 sowie auch MünchKomm/K. Schmidt, aaO. Rdn. 17, je zu § 756).

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Er kann mit dem Anspruch auch nicht, wie die Revision vertritt, gegen den Anspruch der Klägerin aufrechnen. Dabei kann dahinstehen, ob ein ausgleichungsberechtigter Teilhaber überhaupt, also selbst dann, wenn seine Forderung auf eine Geldleistung gerichtet ist, gegen den Freigabeanspruch des anderen Teilhabers aufrechnen kann (vgl. hierzu Staudinger/Huber, aaO. § 756 Rdn. 1 sowie auch BGHZ 90, 194, 195 f.) [BGH 20.02.1984 - II ZR 112/83]. Auf jeden Fall scheitert die Aufrechnung mit dem Befreiungsanspruch an der in § 387 BGB geforderten Gleichartigkeit der einander geschuldeten Leistungen (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - WM 1983, 1085, 1086 m.w.N.).

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Indessen kann der Beklagte nach § 756 Satz 1 BGB geltend machen, daß sein Befreiungsanspruch im Vollzug der Teilung durch Zahlung an die Darlehensgeberin beglichen werden muß. In diesem Sinne sind Vorbringen und Begehren des Beklagten auch zu verstehen. Das ergibt sich vor allem aus seiner Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Eines solchen Rechts, dem Bedenken aus § 749 Abs. 1 BGB entgegenstehen könnten (vgl. BGHZ 63, 348), bedarf es jedoch nicht (vgl. MünchKomm/K. Schmidt, aaO. Rdn. 19; Staudinger/Huber, aaO. Rdn. 4, 9). Vielmehr führt die Geltendmachung des Rechts aus § 756 BGB dazu, daß das Verlangen des anderen Teilhabers nach Zustimmung zur Teilung und Auszahlung des auf ihn entfallenden Erlösanteils von vornherein unbegründet ist, soweit dieser zur Berichtigung des Anspruchs erforderlich ist, von dem zu befreien ist.

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5. Da sich die Verbindlichkeit, die Gegenstand des Befreiungsanspruchs ist, auf (369.000: 2 =) 184.500 DM beläuft und damit höher sein dürfte als der hinterlegte Resterlös samt Hinterlegungszinsen, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, daß der von der Klägerin verfolgte Anspruch unbegründet ist. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zurückgewiesen worden ist.

20

Insoweit muß der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.