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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1974, Az.: II ZR 38/73

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Darlehensvereinbarung; Anzeichen des Bestehens einer Gesellschaft zwischen den Eheleuten ; Anforderungen an den gemeinschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1974
Aktenzeichen
II ZR 38/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.01.1973

Prozessführer

Frau Gertrud D. geb. S., K., A.

Prozessgegner

Kaufmann Alfred K., M., N.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1974
durch
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war seit 1949 Inhaber eines Samenhandelsgeschäfts in M. 1962 schloß er mit seiner Ehefrau, die bis dahin im Geschäft mitgearbeitet hatte, einen notariellen Vertrag, wonach er sie als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem hälftigen Gewinn- und Verlustanteil in die Firma aufnahm. Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen. Für den Fall der Kündigung hatte der Beklagte das Recht, das Geschäft gegen Zahlung einer Abfindung zu übernehmen. Im Todesfall sollte das Geschäft vom überlebenden Gesellschafter ohne Abfindung fortgeführt werden. Im Mai 1962 wurde die Gesellschaftsgründung ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Jedoch lauteten die Geschäftsbilanzen weiterhin auf den Namen des Beklagten.

2

Bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages wurde das Geschäft auf den Grundstücken M., N. und R. betrieben, die der Beklagte und seine Frau in den fünfziger Jahren als Miteigentümer je zur Hälfte erworben hatten. 1963 erwarben die Eheleute das weitere Grundstück N. 7 hinzu, wiederum als hälftige Miteigentümer. Alle Grundstücke und die auf ihnen ruhenden Lasten wurden vor und nach dein Abschluß des Gesellschaftsvortrages in die Geschäftsbilanzen aufgenommen.

3

Im Jahre 1964 entschlossen sich die Eheleute, die beiden nebeneinanderliegenden Häuser N. 7 und ... zu einem einheitlichen Geschäftshaus umzubauen. Sie nahmen zunächst bei der Kreis Sparkasse M. einen Bankkredit auf. Später stellte die Frau des Beklagten den überwiegenden Teil der Umbaukosten aus Mitteln, die sie durch den Verkauf ihr gehörender Grundstücke erlangt hatte, zur Verfügung; nach Angaben des Beklagten waren es 205.643 DM, die größtenteils zur Ablösung der hypothekarisch gesicherten Bankforderungen verwendet wurden.

4

Am 6. Mai 1969 starb die Frau des Beklagten. Ihre Schwester, die Klägerin, behauptet, ihre Alleinerbin geworden zu sein. Sie hat vom Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 200.000 DM die Rückzahlung der seinerzeit für den Umbau zur Verfügung gestellten Gelder verlangt. Die Umbaumittel, so meint sie, seien dem Beklagten als Darlehn gegeben worden. Eine Gesellschaftereinlage der verstorbenen Ehefrau komme nicht in Betracht; denn das Samengeschäft sei trotz des Gesellschaftsvertrages von 1962 wie bis dahin als einzelkaufmännisches Unternehmen des Beklagten geführt worden. Nehme man aber kein Darlehn, sondern eine Schenkung an, so sei diese gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks widerrufen worden. Im übrigen sei der Beklagte mindestens zur Zahlung der Hälfte der Umbaukosten - 102.821,50 DM - verpflichtet. Auch beim Bestehen einer Gesellschaft zwischen den Parteien habe nämlich die Ehefrau die für den Umbau gezahlten Gelder nicht in die Gesellschaft eingebracht, sondern sie zugunsten der im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücke N. 7 und ... verwendet, die nicht - auch nicht schuldrechtlich - zum Gesellschaftsvermögen gehört hätten. Daraus ergebe sich nach den §§ 748, 426 BGB eine hälftige Ausgleichspflicht.

5

Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin Alleinerbin seiner Ehefrau geworden sei. Im übrigen hält er den geltend gemachten Zahlungsanspruch für unbegründet. Seine Frau habe die für den Umbau verwendeten Mittel nicht als Darlehn, sondern als Gesellschaftereinlage gegeben; eine Gesellschaft, wie sie im notariellen Vertrag von 1962 vereinbart und in das Handelsregister eingetragen worden sei, habe tatsächlich bestanden. Auch ein auf § 748 BGB gestützter Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Umbaumittel sei nicht gegeben; die Grundstücke, denen der Umbau zugute gekommen sei, hätten zwar dinglich im Miteigentum der Eheleute gestanden, schuldrechtlich hätten sie aber zum Gesellschaftsvermögen gehört.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin in Höhe von 102.821,50 DM hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, erstrebt die Klägerin weiterhin, den Beklagten zur Zahlung von 102.821,50 DM zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Beide Vorinstanzen haben eine Darlehnsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Erblasserin nicht für nachgewiesen erachtet und daher einen Anspruch auf Darlehnsrückzahlung verneint. Dies wird von der Revision hingenommen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

II.

Bei der Beurteilung der weiteren Anspruchsgrundlagen, auf die die Klage in zweiter Linie gestützt ist, folgt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt der Auffassung des Beklagten, daß das Handelsgeschäft seit 1962 nicht mehr von ihm allein geführt worden sei, sondern von einer zwischen den Eheleuten vereinbarten Gesellschaft. Es folgert dies aus dem Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, ferner aus der Tatsache, daß beide Eheleute die in ihrem Miteigentum stehenden Häuser im Interesse des Handelsgeschäfts zu einem einheitlichen Geschäftshaus umgebaut haben, und schließlich aus der Einlassung der Erblasserin in dem vor dem Landgericht anhängigen Verfahren 6 O 45/69. Auch diese Würdigung läßt einen. Rechtsfehler nicht erkennen.

9

1.

Ist damit vom Bestehen einer Gesellschaft zwischen den Eheleuten auszugehen, so kommt es für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Rück Zahlungsanspruchs darauf an, ob die Umbauaufwendungen für die Häuser N. 7 und ... lediglich für Rechnung des Beklagten und seiner Ehefrau als Grundstücksmiteigentümer gehen oder ob es sich insoweit um eine Gesellschaftseinlage der Erblasserin handeln sollte.

10

a)

Hatte die Erblasserin die Leistungen zugunsten der Grundstücksmiteigentümergemeinschaften erbracht, so hätte die Klägerin als Erbin gegen den Beklagten einen gemeinschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser folgt zwar nicht, wie die Klägerin meint, aus § 748 BGB. Die genannte Bestimmung behandelt nur die Tragung der Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung - also gegenstandserhaltende Aufwendungen -, während die hier von der Erblasserin finanzierten Maßnahmen eine über die bisherige Gebrauchsbestimmung des Grundstücks hinausgehende Nutzung ermöglichen sollten. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich aber aus besonderer Vereinbarung: Macht ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft, indem er etwa, wie hier, auf einem gemeinsamen Grundstück lastende Bauhypotheken ablöst oder bauliche Aufwendungen unmittelbar finanziert, so entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, daß der Vorleistende gegen die übrigen Teilhaber einen anteiligen Erstattungsanspruch hat. Ob dieser Anspruch sogleich fällig ist - wie in den Fällen des § 748 BGB (RGZ 109, 167, 171) - oder erst in einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll - vorliegend etwa: wenn einer der Ehegatten verstarb, aus sonstigen Gründen aus der Gesellschaft ausschied oder wenn die Bruchteilsgemeinschaften auseinandergesetzt werden -, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

11

b)

Sollten dagegen die Leistungen der Erblasserin Einlagen in das Gesellschaftsvermögen sein, so wäre ein Ausgleichsanspruch der Erben grundsätzlich zu verneinen. Da sich in diesem Fall etwaige Ausgleichspflichten zwischen den Beteiligten nach dem Gesellschaftsrechtsverhältnis richten, käme, soweit sich nicht aus den Umständen ein abweichender Vertragswille ergäbe, § 6 des Gesellschaftsvertrags von 1962 zum Zuge, wonach beim Tod eines Gesellschafters das Geschäft ohne Abfindung auf den Überlebenden übergehen sollte.

12

2.

Der notarielle Gesellschaftsvertrag von 1962 sieht Geldeinlagen der Ehefrau, wie sie hier in Frage stehen, nicht vor. Es bedurfte daher einer nachträglichen, den Gesellschaftsvertrag abändernden Vereinbarung der Gesellschafter, um den Aufwendungen der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Umbau der gemeinschaftlichen Häuser den Charakter einer Einlage zu geben (vgl. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl. § 14 IV). Da eine ausdrückliche Absprache dieses Inhalts nicht vorgetragen ist, müßten nach den Umständen und der Interessenlage genügend Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß namentlich auf Seiten der Erblasserin der Wille bestand, jene Aufwendungen ungeachtet des nach § 6 des Gesellschaftsvertrags möglicherweise damit verbundenen Erstattungsverzichts als nachträgliche Einlage zu erbringen.

13

Solche Anhaltspunkte meint das Berufungsgericht, dem Sachverhalt entnehmen zu können. Es begründet dies folgendermaßen - wobei es offenläßt, ob die beiden Grundstücke der Gesellschaft dem Werte nach (quoad sortem) oder nur zur Nutzung (quoad usum) zur Verfügung gestellt waren: Nach § 706 Abs. 2 BGB sei bei vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen im Zweifel eine Einbringung zu gemeinschaftlichem Eigentum, nicht eine Einbringung nur zur Nutzung anzunehmen; die Erblasserin habe aber eine Geldleistung, also eine vertretbare Sache eingebracht. Weiter sei wesentlich, daß die Frau des Beklagten das Geld für die Errichtung eines größeren Geschäftshauses beigesteuert habe, in dem die Samenhandlung habe betrieben werden sollen. Daneben sei zu berücksichtigen, daß sie ihren erheblichen finanziellen Beitrag aus persönlichen Mitteln geleistet habe (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 65 BEG 1956). Schließlich seien die Geldzuwendungen der Erblasserin auch in den Geschäftsbilanzen als Einlagen erschienen; dies sei ein zusätzliches Indiz, daß sie von den Beteiligten als solche aufgefaßt worden seien.

14

Diese Ausführungen halten - wie die Revision mit Recht rügt - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

15

a)

Rechtsfehlerhaft ist im vorliegenden Zusammenhang zunächst die Heranziehung des § 706 Abs. 2 BGB. Die Bestimmung befaßt sich lediglich mit der Frage, ob die von den Gesellschaftern in die Gesellschaft einzubringenden Gegenstände dieser zu übereignen sind oder nicht; sie setzt also eine Einlage Vereinbarung voraus. Hingegen geht, es im vorliegenden Fall gerade darum, ob die Umbauaufwendungen der Erblasserin, deren Ergebnis ebensowenig wie die Grundstücke selbst Eigentum der Gesellschaft wurden, schuldrechtlich als Leistungen in das Gesellschaftsvermögen oder als Leistungen zugunsten der Grundstückseigentümer gern einschalten erbracht worden sind. Hierzu enthält § 706 Abs. 2 BGB keine Vermutung.

16

b)

Ferner kommt der Erwägung, für eine Gesellschaftseinlage spreche die Tatsache, daß der Umbau den Zwecken des Handelsgeschäfts gedient habe, nicht das ihr vom Berufungsgericht beigelegte Gewicht zu. Daß bei Personengleichheit von Gesellschaftern und Miteigentümern eines von der Gesellschaft genutzten Grundstücks bauliche Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft liegen, vereinbarungsgemäß als Einlage behandelt werden sollen, ist nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern hängt von den jeweiligen Gesamtumständen ab. Ebensogut ißt es möglich, daß die Kosten allein für Rechnung der Grundstückseigentümer - hier: der beiden Miteigentümergemeinschaften - gehen sollen; dies insbesondere dann, wenn es sich nicht um Aufwendungen handelt, die nach der Vorstellung der Beteiligten im wesentlichen während der Dauer der der Gesellschaft zustehenden Nutzung aufgebraucht werden sollen, sondern um wertsteigernde Maßnahmen, die voraussichtlich das Nutzungsrecht der Gesellschaft überdauern und alsdann den Grundstückseigentümern zufallen werden.

17

c)

Unhaltbar ist die weitere, unter Anführung der Entscheidung BGH LM BEG § 65 Nr. 13 angestellte Erwägung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe ihren erheblichen finanziellen Beitrag aus persönlichen Mitteln geleistet. Wieso der Einsatz persönlicher Mittel gerade ein Anzeichen für Aufwendungen zugunsten der Gesellschaft sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist die Bedeutung des zitierten BGH-Urteils, das gänzlich andere Fragen behandelt, für die vorliegende Entscheidung erkennbar.

18

d)

Ohne erheblichen Aussagewert sind schließlich die Geschäftsbilanzen, denen das Berufungsgericht einen zusätzlichen Anhaltspunkt für den Einlagencharakter der Umbauaufwendungen entnehmen möchte. Zuverlässige Rückschlüsse lassen sich in dieser Hinsicht schon deshalb nicht aus ihnen ziehen, weil der Steuerberater der Eheleute entgegen der vom Berufungsgericht angenommenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung so bilanziert hat, als gebe es nur ein einzelkaufmännisches Unternehmen des Beklagten; so hat er insbesondere keine gesonderten Kapitalkonten ausgewiesen (von diesem Standpunkt wiederum war es inkonsequent, die Grundstücke mit ihrem vollen Wert - also auch die Miteigentumshälften der Erblasserin - und die von der Erblasserin gemachten Aufwendungen in die Bilanzen aufzunehmen). Selbst wenn aber die Bilanzen - die ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie Steuerbilanzen waren - das Bestehen der Gesellschaft richtig wiedergegeben hätten, könnte aus der Buchung der Umbauaufwendungen als Einlagen nichts Entscheidendes für einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen der Eheleute entnommen werden.

19

Nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts müssen betrieblich genutzte Grundstücke, die im Miteigentum der Gesellschafter stehen, als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert werden, auch wenn sie bürgerlich - rechtlich der Gesellschaft nur zur Nutzung überlassen sind (vgl. EStR 1973 Abschn. 14 Nr. 10; BGH Urt. v. 25.3.1965 - II ZK 148/62 - WM 1965, 746, 747 unter 2 c). Daraus folgt aber, daß auch spätere wertsteigernde Grundstücksaufwendungen, selbst wenn es sich bürgerlichrechtlich um außergesellschaftliche Aufwendungen handelt, als Gesellschaftsvermögen zu aktivieren und in entsprechender Höhe als Einlagen zu passivieren sind.

20

Im übrigen wäre Voraussetzung für jeden Schluß aus der Art der Bilanzierung auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Beklagten und seiner Ehefrau, daß den Eheleuten der rechtliche Unterschied zwischen Gesellschaftsvermögen und Grundstücksmiteigentum und damit zwischen Gesellschaftseinlage und Aufwendungen für die Miteigentümergemeinschaften bewußt war. Dies kann im gegebenen Fall nicht ohne weiteres angenommen werden.

21

3.

Findet damit das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Umbauaufwendungen der Erblasserin seien Gesellschaftseinlagen gewesen, in den hierfür angeführten Tatsachen keine ausreichende Grundlage, so muß die Frage - da dem Senat eine abschließende Würdigung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich ist - vom Berufungsgericht neu geprüft werden. Für die Auslegung werden insbesondere die oben dargelegten unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung sein, daß nämlich die Aufwendungen, sofern sie Gesellschaftseinlagen waren, im Falle des Vorversterbens der Erblasserin möglicherweise ersatzlos mit dem Gesellschaftsvermögen auf den Beklagten übergingen, während sie bei Annahme einer Gemeinschaftsaufwendung in jedem Fall zwischen den Eheleuten auszugleichen waren. Eine derartige Verschlechterung der Rechtsposition der Erblasserin, die die Behandlung der Aufwendungen als Gesellschaftseinlagen mit sich brachte, wird sich, wie schon erwähnt, nur dann als zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart annehmen lassen, wenn für einen dahingehenden Zuwendungswillen der Erblasserin hinreichende Anhaltspunkte hervorgetreten sind.

22

III.

Falls das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung wiederum zum Ergebnis gelangt, daß die Aufwendungen der Erblasserin Gesellschaftseinlagen waren, wird es noch - abgesehen von der bisher offen gelassenen Frage der Aktivlegitimation der Klägerin - zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Rückforderungsrecht gemäß §§ 530, 531 BGB wegen Schenkungswiderrufs zusteht. Dabei wird bei der Beurteilung, ob der Abfindungsverzicht für den Fall des Vorversterbens der Erblasserin als Schenkung anzusehen ist, zu beachten sein, daß sich der vorliegende Tatbestand von den in BGHZ 22, 186 (194) und BGH WM 1966, 367 (Urt. v. 20.12.1965 - II ZR 145/64) entschiedenen Fällen in einem wesentlichen Punkt unterschiedet: Die Einlage der Erblasserin, die unter die Abfindungsausschlußvereinbarung fiel, wurde nicht beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages erbracht, als der Beklagte seinerseits für den Fall seines Vorversterbens auf eine Abfindung verzichtete, sondern sie wurde in einem späteren Zeitpunkt vereinbart, in dem ihr - soweit nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich - keine Gegenzuwendungen des Beklagten gegenüberstanden (vgl. hierzu Hueck a.a.O., § 14 IV).

Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow
Richter am BGH Bundschuh ist ortsabwendend und kann daher nicht unterschreiben. Fleck