Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1984, Az.: II ZR 112/83
Klage auf Einwilligung zur Herausgabe eines hinterlegten Betrags aus einer Zwangsversteigerung; Zwangsversteigerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (Bruchteilsgemeinschaft); Zwangsversteigerung zur Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 112/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 25.02.1983
- LG Limburg
Rechtsgrundlagen
- § 273 Abs. 1 BGB
- § 420 BGB
- § 752 BGB
- § 753 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 13 Abs. 2 Hinterl0
Fundstellen
- BGHZ 90, 194 - 198
- JZ 1984, 585
- MDR 1984, 736 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2526-2527 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 757-759
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung der Erlös hinterlegt und sind daraus keine Verbindlichkeiten zu berichtigen, so steht die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses jedem Teilhaber anteilig gemäß seiner Beteiligungsquote an der Grundstücksgemeinschaft zu.
- b)
Verlangt in einem solchen Falle ein Teilhaber von einem anderen Teilhaber, in die Auszahlung seines Erlösanteils durch die Hinterlegungsstelle einzuwilligen, lehnt er es aber seinerseits ab, der Auszahlung des Erlösanteils des anderen Teilhabers zuzustimmen, so hat dieser an der von ihm abzugebenden Einwilligungserklärung ein Zurückbehaltungsrecht.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Februar 1983 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 17. September 1982 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung von 92.689,35 DM aus dem beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Wetzlar unter der Geschäfts-Nummer 1 HL 15/78 hinterlegten Versteigerungserlös an Herrn Michael W..., B... ..., W..., einzuwilligen Zug um Zug gegen die Zustimmung des Klägers zur Auszahlung von 92.689,35 DM durch die Hinterlegungsstelle an den Beklagten und dessen Abtretungsempfänger. Durch die Zustimmung wird das Zahlungsverbot aus Pfändungspfandrechten des Klägers nicht berührt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Ferner werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen, soweit sie ohne Erfolg geblieben sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger ist Erbe der am 15. Oktober 1980 verstorbenen Veronika F.... Die Erblasserin und der Beklagte waren je zur Hälfte gemeinschaftliche Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses ist am 8. Februar 1978 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert worden. Von dem Erlös sind beim Amtsgericht Wetzlar noch 185.378,70 DM hinterlegt. Mit der im Mai 1980 erhobenen Klage hat Veronika Franz die Verurteilung des Beklagten erstrebt, in die Auszahlung der hälftigen Hinterlegungssumme an sie einzuwilligen. Am 1. Juni 1980 hat sie "ihre Ansprüche gegen das Amtsgericht Wetzlar auf Auszahlung ihres Anteils am Versteigerungserlös" an ihren Bruder Michael W... abgetreten. Der Kläger, der nach dem Ableben von Frau F... den Rechtsstreit weiterführt, hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung von 92.689,85 DM aus dem hinterlegten Betrag an Michael W... einzuwilligen.
Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die vom Kläger erstrebte "Teilaufhebung" der Gemeinschaft nicht zulässig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Zwangsversteigerung des Grundstücks für die Aufhebung der Gemeinschaft nur eine vorbereitende Funktion gehabt. Diese habe sich nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren zunächst an der Forderung gegen den Ersteher, sodann an dem gezahlten Erlös und nach dessen Hinterlegung an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fortgesetzt. Zur Aufhebung der Gemeinschaft sei nunmehr nach § 754 BGB noch erforderlich, die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle gemeinschaftlich einzuziehen und sodann den Ertrag zu teilen. Dem entspreche nicht das Vorgehen des Klägers. Er erstrebe mit seiner Einwilligungsklage nicht die Aufhebung der Gemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle, sondern eine unzulässige Teilauseinandersetzung.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar:
1.
Die Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist dieser hinterlegt worden und sind daraus, was hier unbestritten ist, keine Verbindlichkeiten zu berichtigen (vgl. §§ 755, 756 BGB), so bedarf es zur Teilung keiner gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung hinsichtlich des von dieser herausgegebenen Erlöses. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht die Regelung des § 420 ZPO, wonach eine teilbare Forderung den Gläubigern im Zweifel nur zu einem gleichen Anteil zusteht; sie erschwert außerdem unnötig die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft. Ebenso wie die Forderung auf Zahlung des Erlöses ist die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses teilbar. Für sie bewirkt deshalb die Regelung des § 420 BGB, daß sie jedem Teilhaber nur anteilsmäßig gemäß seiner Beteiligungsquote an der Grundstücksgemeinschaft zusteht. Sie ist damit bereits in Natur geteilt. Der Kläger betreibt daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit seiner Einwilligungsklage eine Teilauseinandersetzung der (bereits aufgehobenen) Gemeinschaft. Vielmehr erstrebt er die nach § 13 Abs. 2 Hinter10 erforderliche Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe des auf die Erblasserin entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses.
2.
Nach dem Klagevortrag verweigert der Beklagte diese Einwilligung, weil die Erblasserin oder der Kläger es abgelehnt haben, ihrerseits zuzustimmen, daß der Erlösanteil des Beklagten an diesen von der Hinterlegungsstelle herausgegeben wird. Diese Weigerung gibt dem Beklagten an der von ihm geforderten Leistung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB, da er infolge der Aufhebung der Gemeinschaft Anspruch auf eine entsprechende Zustimmungserklärung der Gegenseite hat. Allerdings kann das Zurückbehaltungsrecht nicht zur Abweisung der Klage führen. Es bewirkt lediglich, daß der Beklagte zur Abgabe der verlangten Einwilligung Zug um Zug gegen die Zustimmungserklärung des Klägers zu verurteilen ist (§ 274 Abs. 1 BGB). Ohne Belang ist insoweit, daß der (anteilige) Herausgabeanspruch der Erblasserin des Klägers gegen die Hinterlegungsstelle durch Abtretung auf Michael Wagner übergegangen ist. Das hat an ihrer Stellung als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens, in welche der Kläger als Erbe eingetreten ist, nichts geändert. Deshalb obliegt es dem Kläger und nicht Michael W..., der Herausgabe des Erlösanteils des Beklagten durch die Hinterlegungsstelle zuzustimmen. Für sie ist die Abtretung nur insoweit bedeutsam, als sie diese bei der Herausgabe des Erlösanteils der Rechtsvorgängerin des Klägers zu beachten hat. Entsprechendes gilt, soweit auch der Beklagte Teilabtretungen seines Herausgabeanspruchs gegenüber der Hinterlegungsstelle an Dritte vorgenommen hat.
3.
Nun meint allerdings der Kläger, daß er der Herausgabe des Erlösanteils des Beklagten an diesen beziehungsweise dessen Abtretungsempfänger nicht zuzustimmen braucht, weil der Beklagte aus einer gegen die Erblasserin begangenen unerlaubten Handlung einen Betrag schulde, der den auf ihn entfallenden Teil des hinterlegten Erlöses ganz erheblich übersteige. Indes hat ein solcher Anspruch mit der Gemeinschaft selbst nichts zu tun. Er gibt deshalb dem Kläger nicht die Befugnis, die Erfüllung der Pflicht zu verweigern, seinerseits der Herausgabe des Erlösanteils des Beklagten durch die Hinterlegungsstelle zuzustimmen.
Ebensowenig kann der Kläger dem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten entgegenhalten, daß die Erblasserin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten am 18. Oktober 1978 einen Arrestbefehl erwirkt und in dessen Vollzug die Forderung des Beklagten gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet hat. Zwar kann der Beklagte den von der Pfändung erfaßten Teil der Forderung nicht einziehen, solange diese besteht; ferner darf die Hinterlegungsstelle diesen Teil vor einer Aufhebung der Pfändung oder einem Verzicht des Klägers auf die dadurch erworbenen Rechte nicht auszahlen (vgl. § 930 Abs. 1, § 829 Abs. 1, § 843 Satz 1 ZPO). Das berührt aber nicht das Recht des Beklagten, von dem Kläger schon jetzt als Beteiligtem des Hinterlegungsverfahrens zu verlangen, daß er "hinterlegungsrechtlich" in die Auszahlung des Erlösanteils des Beklagten einwilligt. Das leuchtet ohne weiteres ein, soweit es um den Teil der Forderung des Beklagten gegen die Hinterlegungsstelle geht, der von der Pfändung - infolge zuvor erfolgter Abtretung an Dritte - nicht erfaßt worden ist und für dessen Auszahlung der Beklagte an die an dem Hinterlegungsverfahren selbst nicht beteiligten Abtretungsempfänger zu sorgen hat. Dasselbe gilt aber auch für den gepfändeten Teil der Forderung. Auf ihn muß der Beklagte - vom Kläger als Beteiligtem des Hinterlegungsverfahrens unbehindert - zugreifen können, falls das Pfändungspfandrecht wegfallen sollte. In beiden Fällen hat daher das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten durch die Arrestpfändung seine Berechtigung nicht verloren. Indes ist abschließend - wie auch schon in der Urteilsformel sinngemäß zum Ausdruck gebracht - klarzustellen, daß der Kläger nur vorbehaltlich seiner Rechte aus der Pfändung in die Auszahlung des Erlösanteils des Beklagten an diesen oder dessen Abtretungsempfänger einzuwilligen braucht.