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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1983, Az.: VI ZR 285/81

Befreiungsanspruch; Verbindlichkeit; Zahlungsanspruch; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1983
Aktenzeichen
VI ZR 285/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2438-2439 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1087-1088

Amtlicher Leitsatz

Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhalten beruht wie der Befreiungsanspruch.